hier: Burg und Stift, Hochelten
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung
stellt fest, dass für das Bodendenkmal Burg und Stift Hochelten die
Voraussetzungen nach § 2 Denkmalschutzgesetz NW zum Eintrag als ortsfestes
Bodendenkmal in die Liste der geschützten Denkmäler erfüllt sind und beschließt
die Unterschutzstellung des Bereiches entsprechend dem Bodendenkmalblatt KLE
252.
Sachdarstellung :
Das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege
im Rheinland hat den Antrag auf Eintragung eines Bodendenkmals in die
Denkmalliste gestellt. Es handelt sich um den Bereich von Burg und Stift in
Hochelten.
Das Bodendenkmalblatt KLE 252 ist
dieser Vorlage als Anlage beigefügt.
Aus ihm gehen die Einzelheiten zu
Denkmalbeschreibung, historischen Grundlagen, zur archäologischen Situation und
Befunderwartung, zur denkmalrechtlichen Begründung und zur Lage des
Schutzbereiches hervor.
Verwaltungsseitig wurden die
betroffenen Grundstückseigentümer im Rahmen des vorlaufenden
Anhörungsverfahrens informiert. Seitens der Eigentümer wurden keine Bedenken
vorgetragen.
Das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege
wurde im Zusammenhang mit Erdbewegungen auf einem Grundstück am Hamaland zu
Rate gezogen und es wurde im Vorfeld Einvernehmen über das
bodendenkmalverträgliche technische Vorgehen bei der anstehenden Umwandlung des
Tannenwäldchens hergestellt.
Dem beigefügten Bodendenkmalblatt ist zu entnehmen, dass die
Voraussetzungen nach § 2 Denkmalschutzgesetz NW zum Eintrag als ortsfestes
Bodendenkmal in die Liste der geschützten Denkmäler erfüllt sind und an der
Unterschutzstellung ein öffentliches Interesse besteht.
Daher ist das Bodendenkmal gem. § 3 Abs. 2 DSchG NW in die
Denkmalliste einzutragen.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Die Maßnahme wird im Leitbild nicht behandelt.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster Beigeordneter