hier: 1) Aufstellungsbeschluss
2) Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs.
1 BauGB, für einen Bereich nördlich der Bebauung Kirchstraße, östlich der
Tempelstraße, südlich der Bebauung Neuer Steinweg und westlich der Kaßstraße
(Flurstücke 414, 415, 416, 417, 418, 419, 477, 489, 490, 491, 492, 493, 494,
512, 515, 516, 517, 519 (teilw.), 522 (teilw.), 523 (teilw.), 526, 574, 575,
576, 578, 579, 582, 583 (teilw.), 584, 589, 590, 604, 615, 616, 617, 618, 622,
623, 626 (teilw.), 627, 629, 631, 633, 634, 638, 646, 647, 648, 690 (teilw.),
694 (teilw.), 697, Flur 18, Gemarkung Emmerich, Flurstück 594 (teilw.), Flur
21, Gemarkung Emmerich und Flurstück 477 (teilw.), Flur 22, Gemarkung Emmerich)
einen Bebauungsplan unter Anwendung der Bestimmungen des § 13 a BauGB ohne
Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB aufzustellen.
Das Bebauungsplanverfahren erhält die Bezeichnung E 18/11 –
Neumarkt –.
Das Verfahrensgebiet ist begrenzt:
im Norden durch die nördliche Begrenzung der Straße
Neuer Steinweg und die nördliche Grenze des Flurstücks 574, Flur 18, Gemarkung
Emmerich,
im Osten durch
eine Linie zwischen dem nordöstlichen Grenzpunkt des Flurstücks 574, Flur
18, Gemarkung
Emmerich und den Aufnahmepunkten (AP) 23 und 22,
im Süden durch die nördliche Begrenzung der Bebauung
Kirchstraße 1 – 6 und Alter Markt 14 und im weiteren Verlauf bis zum
südwestlichen Grenzpunkt des Flurstücks 626, Flur 18 Gemarkung Emmerich,
im Westen durch die westliche Grenze des Flurstücks
626, Flur 18, Gemarkung Emmerich und im weiteren Verlauf durch eine Linie zwischen
dem nordwestlichen Grenzpunkt des Flurstücks 626, Flur 18, Gemarkung Emmerich
und dem südwestlichen Grenzpunkt des Flurstücks 594, Flur 21, Gemarkung
Emmerich und im weiteren Verlauf durch die westliche Grenze des Flurstücks 594,
Flur 21, Gemarkung Emmerich.
Das Verfahrensgebiet des Bebauungsplanes Nr. E 18/11 –
Neumarkt – umfasst auch Teile der Kaßstraße sowie der Bebauung und des
Straßenraums Tempelstraße, welche Bestandteil des rechtsgültigen
Bebauungsplanes Nr. E 18/2 – Altstadtsanierung – sind.
Im Zuge einer Inkraftsetzung des Bebauungsplanes Nr. E 18/11
– Neumarkt – werden die Bebauungspläne Nr. E 18/2 – Altstadtsanierung – und Nr.
E 18/5 – Kaufcenter – vollständig ersetzt.
Die Verfahrensgebietsgrenze ist in der Planunterlage mit
einer gestrichelten Linie gekennzeichnet.
Zu 2)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beauftragt die
Verwaltung, für den in der Anlage gekennzeichneten Verfahrensbereich auf Basis
des in der Ratssitzung am 05.04.2011 beschlossenen städtebaulichen
Grundkonzeptes der gernot : schulz architektur GmbH in Zusammenarbeit mit dem
Investor Schoofs Immobilien GmbH, eine Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3
Abs. 1 BauGB durchzuführen sowie die Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu
beteiligen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein hat in seiner Sitzung am
05.04.2011 einen Grundsatzbeschluss zur Ansiedlung eines größeren
Einzelhandelsbausteins auf dem Neumarkt gefasst.
In dieser Ratssitzung wurde die Planung der gernot : schulz
architektur GmbH in Zusammenarbeit mit dem Investor Schoofs Immobilien GmbH als
städtebauliches Grundkonzept für die Entwicklung des Neumarktes beschlossen.
Weiterhin hat der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschlossen, auf Basis des Konzeptes der Schoofs-Gruppe ein Bebauungsplanaufstellungsverfahren
als Grundlage für die Umsetzung der Planung durchzuführen.
Die Konzeptentwicklung Neumarkt wurde durch die Verwaltung
und das mit einer vertiefenden Analyse beauftragte Büro Junker & Kruse aus
Dortmund begleitet.
Im Rahmen einer umfangreichen Erarbeitungsphase als Vorlauf
zum Ratsbeschluss vom 05.04.2011 haben im Zeitraum Herbst 2010 bis März 2011
eine Reihe von Arbeitsgesprächen zwischen Stadt/Gutachter und Investoren,
Beratungen im Ausschuss für Stadtentwicklung (ASE) sowie eine Bürgerinformation
stattgefunden.
In diesen Veranstaltungen wurden die Konzepte zur
Entwicklung des Neumarktes vorgestellt und durch das Büro Junker & Kruse in
Hinblick auf ihre städtebaulichen, räumlich-funktionalen sowie ihre Wirkungen
auf den Einzelhandel bewertet.
Zu 2)
Die im Rahmen des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens
anstehenden Verfahrensschritte der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB werden auf
Basis der in der Ratssitzung am 05.04.2011 beschlossenen städtebaulichen
Planung durchgeführt.
I. Bebauungsplan (B-Plan)
a) Verfahren
Das Verfahrensgebiet des Bebauungsplanes umfasst in seinen
überwiegenden Teilen einen brachgefallenen ehemals durch Einzelhandel genutzten
Bereich auf dem Neumarkt mit umliegenden zu gestaltenden Platz- und
Parkplatzbereichen und dient im Wesentlichen der Wiedernutzbarmachung von
Flächen unter Vermeidung städtebaulicher Fehlentwicklungen durch
planungsrechtliche Vorgaben in Anlehnung an die bestehende Bebauung und
Nutzungssituation. Durch diese Bauleitplanung werden keine über die
Bestandssituation hinausgehenden erheblichen Umweltauswirkungen vorbereitet.
Das Bebauungsplanverfahren setzt Grundflächen im Sinne des §
19 Abs. 2 BauNVO in einem Gesamtumfang von weniger als 20.000 qm fest. Somit
treffen die in § 13 a Abs. 1 BauGB genannten Voraussetzungen für die
Aufstellung von „Bebauungsplänen der Innenentwicklung“ im Rahmen
„beschleunigter Verfahren“ zu. Diese verfahrenserleichternden Bestimmungen
sollen für die Durchführung dieses Bebauungsplanverfahrens zur Anwendung
kommen.
Für die Aufstellung von Bebauungsplänen der Innenentwicklung
nach § 13 a BauGB gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach §
13 BauGB.
Danach kann u. a. von den formellen frühzeitigen
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB
abgesehen werden.
Aufgrund der Bedeutung des Projektes für die
Stadtentwicklung in Emmerich am Rhein sollen in diesem Verfahren jedoch eine
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in Form einer
öffentlichen Versammlung sowie eine vollumfängliche frühzeitige Beteiligung der
Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt werden.
Um die betroffenen Grundstückseigentümer in die aktuelle
Planung einzubeziehen, werden diese neben der öffentlichen Bekanntmachung auch
noch persönlich über den Termin der Vorstellung des Planvorentwurfes und der
späteren öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes, bei der wiederum Stellungnahmen
zur Planung abgegeben werden können, in Kenntnis gesetzt.
b)
Inhalte des Vorentwurfs
Der Neumarkt zählt zu den wichtigsten innerstädtischen
Entwicklungsgebieten der Stadt Emmerich am Rhein. Gemeinsam mit dem Investor
Schoofs Immobilien GmbH hat die gernot schulz : architektur GmbH ein Konzept
entwickelt, welches im Zuge der Errichtung eines neuen Baukörpers auf dem
Neumarkt großflächigen Einzelhandel im Erdgeschoss mit einer attraktiven
innerstädtischen Wohnnutzung in den Obergeschossen kombiniert.
Das geplante Wohnungsspektrum reicht von Reihenhaustypen für
junge Familien über seniorengerechtes und betreutes Wohnen bis hin zur
Maisonettewohnung unter der gestaltprägenden Dachlandschaft. Ebenfalls wird
eine Begegnungsstätte der örtlichen Caritas integriert.
Der Baukörper erstreckt sich erdgeschossig über eine Fläche
von ca. 4.400 qm, das darüberliegende Dach dient als begrüntes Plateau, auf dem
die Wohnungen private Gärten erhalten. Das Gebäude harmoniert mit seinen
Dachformen mit der gewachsenen Stadtsilhouette.
Die Größe des neu entstehenden Platzes für den Neumarkt fügt
sich in die Raumfolgen Emmericher Straßen und Plätze ein und bildet in Zukunft
das Gelenk zwischen den Haupteinkaufsstraßen Kaßstraße und Steinstraße.
Als weiterer wichtiger Baustein der Entwicklung am Neumarkt
ist eine bauliche Anbindung an die Kaßstraße projektiert. Hier sollen neben
einer großzügigen Passage weitere Flächen für den Einzelhandel entstehen.
Für den Bereich des neuen Baukörpers soll im Bebauungsplan
ein Sondergebiet „Einzelhandel mit Wohnungen“ i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO
festgesetzt werden, um den geplanten Nutzungsmix aus großflächigem Einzelhandel
und Wohnungen planungsrechtlich zu sichern.
II. Flächennutzungsplan (FNP)
Der Flächennutzungsplan stellt die Projektfläche derzeit als
Gemischte Baufläche (M) dar. Im Wege der Anpassung sollen die Darstellungen für
den Bereich des neuen Baukörpers analog zu den Festsetzungen des
Bebauungsplanes in eine Sonderbaufläche (SO) mit der Zweckbestimmung
„Einzelhandel mit Wohnungen“ geändert werden. Die übrigen Bereiche des
Änderungsbereichs sollen in der derzeitigen Darstellung als Gemischte Baufläche
(M) verbleiben.
Nach § 13 a BauGB kann ein Bebauungsplan, der von den
Darstellungen des Flächennutzungsplanes abweicht, aufgestellt werden, bevor der
Flächennutzungsplan entsprechend geändert ist. Der FNP ist danach im Wege der
Berichtigung anzupassen.
Voraussetzung für eine solche Verfahrensweise ist, dass die
geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes von der Planung nicht
beeinträchtigt wird. Der Nachweis hierzu ist durch eine Abstimmung der
geänderten Planungsabsichten der Stadt Emmerich am Rhein mit den Zielen der
Raumordnung nach § 32 Landesplanungsgesetz mit der Bezirksregierung Düsseldorf
zu erbringen.
Die Abstimmung mit der Bezirksregierung Düsseldorf zum
Verzicht auf die Durchführung einer formellen FNP-Änderung im Rahmen eines
Parallelverfahrens gemäß § 8 BauGB ist im weiteren Verfahren durchzuführen.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes, Kapitel 1.2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster Beigeordneter