Betreff
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. E 18/11 - Neumarkt -,
hier: 1) Aufstellungsbeschluss
2) Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
Vorlage
05 - 15 0428/2011
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Zu 1)

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB, für einen Bereich nördlich der Bebauung Kirchstraße, östlich der Tempelstraße, südlich der Bebauung Neuer Steinweg und westlich der Kaßstraße (Flurstücke 414, 415, 416, 417, 418, 419, 477, 489, 490, 491, 492, 493, 494, 512, 515, 516, 517, 519 (teilw.), 522 (teilw.), 523 (teilw.), 526, 574, 575, 576, 578, 579, 582, 583 (teilw.), 584, 589, 590, 604, 615, 616, 617, 618, 622, 623, 626 (teilw.), 627, 629, 631, 633, 634, 638, 646, 647, 648, 690 (teilw.), 694 (teilw.), 697, Flur 18, Gemarkung Emmerich, Flurstück 594 (teilw.), Flur 21, Gemarkung Emmerich und Flurstück 477 (teilw.), Flur 22, Gemarkung Emmerich) einen Bebauungsplan unter Anwendung der Bestimmungen des § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB aufzustellen.

 

Das Bebauungsplanverfahren erhält die Bezeichnung E 18/11 – Neumarkt –.

 

Das Verfahrensgebiet ist begrenzt:

im Norden durch die nördliche Begrenzung der Straße Neuer Steinweg und die nördliche Grenze des Flurstücks 574, Flur 18, Gemarkung Emmerich,

      im Osten durch eine Linie zwischen dem nordöstlichen Grenzpunkt des Flurstücks 574, Flur    

      18, Gemarkung Emmerich und den Aufnahmepunkten (AP) 23 und 22,

im Süden durch die nördliche Begrenzung der Bebauung Kirchstraße 1 – 6 und Alter Markt 14 und im weiteren Verlauf bis zum südwestlichen Grenzpunkt des Flurstücks 626, Flur 18 Gemarkung Emmerich,

im Westen durch die westliche Grenze des Flurstücks 626, Flur 18, Gemarkung Emmerich und im weiteren Verlauf durch eine Linie zwischen dem nordwestlichen Grenzpunkt des Flurstücks 626, Flur 18, Gemarkung Emmerich und dem südwestlichen Grenzpunkt des Flurstücks 594, Flur 21, Gemarkung Emmerich und im weiteren Verlauf durch die westliche Grenze des Flurstücks 594, Flur 21, Gemarkung Emmerich.

 

Das Verfahrensgebiet des Bebauungsplanes Nr. E 18/11 – Neumarkt – umfasst auch Teile der Kaßstraße sowie der Bebauung und des Straßenraums Tempelstraße, welche Bestandteil des rechtsgültigen Bebauungsplanes Nr. E 18/2 – Altstadtsanierung – sind.

Im Zuge einer Inkraftsetzung des Bebauungsplanes Nr. E 18/11 – Neumarkt – werden die Bebauungspläne Nr. E 18/2 – Altstadtsanierung – und Nr. E 18/5 – Kaufcenter – vollständig ersetzt.

 

Die Verfahrensgebietsgrenze ist in der Planunterlage mit einer gestrichelten Linie gekennzeichnet.

 

Zu 2)

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung, für den in der Anlage gekennzeichneten Verfahrensbereich auf Basis des in der Ratssitzung am 05.04.2011 beschlossenen städtebaulichen Grundkonzeptes der gernot : schulz architektur GmbH in Zusammenarbeit mit dem Investor Schoofs Immobilien GmbH, eine Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen sowie die Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu beteiligen.

 

 

Sachdarstellung :

 

Zu 1)

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein hat in seiner Sitzung am 05.04.2011 einen Grundsatzbeschluss zur Ansiedlung eines größeren Einzelhandelsbausteins auf dem Neumarkt gefasst.

In dieser Ratssitzung wurde die Planung der gernot : schulz architektur GmbH in Zusammenarbeit mit dem Investor Schoofs Immobilien GmbH als städtebauliches Grundkonzept für die Entwicklung des Neumarktes beschlossen.

Weiterhin hat der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschlossen, auf Basis des Konzeptes der Schoofs-Gruppe ein Bebauungsplanaufstellungsverfahren als Grundlage für die Umsetzung der Planung durchzuführen.

 

Die Konzeptentwicklung Neumarkt wurde durch die Verwaltung und das mit einer vertiefenden Analyse beauftragte Büro Junker & Kruse aus Dortmund begleitet.

Im Rahmen einer umfangreichen Erarbeitungsphase als Vorlauf zum Ratsbeschluss vom 05.04.2011 haben im Zeitraum Herbst 2010 bis März 2011 eine Reihe von Arbeitsgesprächen zwischen Stadt/Gutachter und Investoren, Beratungen im Ausschuss für Stadtentwicklung (ASE) sowie eine Bürgerinformation stattgefunden.

In diesen Veranstaltungen wurden die Konzepte zur Entwicklung des Neumarktes vorgestellt und durch das Büro Junker & Kruse in Hinblick auf ihre städtebaulichen, räumlich-funktionalen sowie ihre Wirkungen auf den Einzelhandel bewertet.

 

 

Zu 2)

 

Die im Rahmen des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens anstehenden Verfahrensschritte der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB werden auf Basis der in der Ratssitzung am 05.04.2011 beschlossenen städtebaulichen Planung durchgeführt.

 

 

I.   Bebauungsplan (B-Plan)

 

a)  Verfahren

 

Das Verfahrensgebiet des Bebauungsplanes umfasst in seinen überwiegenden Teilen einen brachgefallenen ehemals durch Einzelhandel genutzten Bereich auf dem Neumarkt mit umliegenden zu gestaltenden Platz- und Parkplatzbereichen und dient im Wesentlichen der Wiedernutzbarmachung von Flächen unter Vermeidung städtebaulicher Fehlentwicklungen durch planungsrechtliche Vorgaben in Anlehnung an die bestehende Bebauung und Nutzungssituation. Durch diese Bauleitplanung werden keine über die Bestandssituation hinausgehenden erheblichen Umweltauswirkungen vorbereitet.

 

Das Bebauungsplanverfahren setzt Grundflächen im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO in einem Gesamtumfang von weniger als 20.000 qm fest. Somit treffen die in § 13 a Abs. 1 BauGB genannten Voraussetzungen für die Aufstellung von „Bebauungsplänen der Innenentwicklung“ im Rahmen „beschleunigter Verfahren“ zu. Diese verfahrenserleichternden Bestimmungen sollen für die Durchführung dieses Bebauungsplanverfahrens zur Anwendung kommen.

Für die Aufstellung von Bebauungsplänen der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB.

Danach kann u. a. von den formellen frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden.

Aufgrund der Bedeutung des Projektes für die Stadtentwicklung in Emmerich am Rhein sollen in diesem Verfahren jedoch eine Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in Form einer öffentlichen Versammlung sowie eine vollumfängliche frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt werden.

Um die betroffenen Grundstückseigentümer in die aktuelle Planung einzubeziehen, werden diese neben der öffentlichen Bekanntmachung auch noch persönlich über den Termin der Vorstellung des Planvorentwurfes und der späteren öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes, bei der wiederum Stellungnahmen zur Planung abgegeben werden können, in Kenntnis gesetzt.

 

 

b) Inhalte des Vorentwurfs

 

Der Neumarkt zählt zu den wichtigsten innerstädtischen Entwicklungsgebieten der Stadt Emmerich am Rhein. Gemeinsam mit dem Investor Schoofs Immobilien GmbH hat die gernot schulz : architektur GmbH ein Konzept entwickelt, welches im Zuge der Errichtung eines neuen Baukörpers auf dem Neumarkt großflächigen Einzelhandel im Erdgeschoss mit einer attraktiven innerstädtischen Wohnnutzung in den Obergeschossen kombiniert.

 

Das geplante Wohnungsspektrum reicht von Reihenhaustypen für junge Familien über seniorengerechtes und betreutes Wohnen bis hin zur Maisonettewohnung unter der gestaltprägenden Dachlandschaft. Ebenfalls wird eine Begegnungsstätte der örtlichen Caritas integriert.

 

Der Baukörper erstreckt sich erdgeschossig über eine Fläche von ca. 4.400 qm, das darüberliegende Dach dient als begrüntes Plateau, auf dem die Wohnungen private Gärten erhalten. Das Gebäude harmoniert mit seinen Dachformen mit der gewachsenen Stadtsilhouette.

 

Die Größe des neu entstehenden Platzes für den Neumarkt fügt sich in die Raumfolgen Emmericher Straßen und Plätze ein und bildet in Zukunft das Gelenk zwischen den Haupteinkaufsstraßen Kaßstraße und Steinstraße.

 

Als weiterer wichtiger Baustein der Entwicklung am Neumarkt ist eine bauliche Anbindung an die Kaßstraße projektiert. Hier sollen neben einer großzügigen Passage weitere Flächen für den Einzelhandel entstehen.

 

Für den Bereich des neuen Baukörpers soll im Bebauungsplan ein Sondergebiet „Einzelhandel mit Wohnungen“ i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO festgesetzt werden, um den geplanten Nutzungsmix aus großflächigem Einzelhandel und Wohnungen planungsrechtlich zu sichern.

 

 

 

 

 

II.  Flächennutzungsplan (FNP)

 

Der Flächennutzungsplan stellt die Projektfläche derzeit als Gemischte Baufläche (M) dar. Im Wege der Anpassung sollen die Darstellungen für den Bereich des neuen Baukörpers analog zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes in eine Sonderbaufläche (SO) mit der Zweckbestimmung „Einzelhandel mit Wohnungen“ geändert werden. Die übrigen Bereiche des Änderungsbereichs sollen in der derzeitigen Darstellung als Gemischte Baufläche (M) verbleiben.

 

Nach § 13 a BauGB kann ein Bebauungsplan, der von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes abweicht, aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan entsprechend geändert ist. Der FNP ist danach im Wege der Berichtigung anzupassen.

 

Voraussetzung für eine solche Verfahrensweise ist, dass die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes von der Planung nicht beeinträchtigt wird. Der Nachweis hierzu ist durch eine Abstimmung der geänderten Planungsabsichten der Stadt Emmerich am Rhein mit den Zielen der Raumordnung nach § 32 Landesplanungsgesetz mit der Bezirksregierung Düsseldorf zu erbringen.

 

Die Abstimmung mit der Bezirksregierung Düsseldorf zum Verzicht auf die Durchführung einer formellen FNP-Änderung im Rahmen eines Parallelverfahrens gemäß § 8 BauGB ist im weiteren Verfahren durchzuführen.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes, Kapitel 1.2.

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter