Betreff
Entfernung eines städtischen Baumes an der Ingenkampstraße / Eckgrundstück Hoher Weg 117,
hier: Eingabe der Herren Jörg und Gerd Schlütter vom 13.02.2011 an den Rat der Stadt
Emmerich am Rhein
Vorlage
05 - 15 0418/2011
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dem Antrag der Herren Schlütter nicht zu folgen und einer Fällung des Ahornbaumes nicht zuzustimmen.

 

Sachdarstellung :

 

Mit Schreiben vom 11.01.2011 wandten sich die Herren Schlütter an die Kommunalbetriebe der Stadt Emmerich am Rhein und baten um Entfernung eines im Eigentum der Stadt Emmerich am Rhein stehenden Ahornbaumes, welcher in unmittelbarer Nähe zur Zufahrt Ihres von der Ingenkampstraße aus erschlossenen Carports stehe.

 

Die Herren Schlütter begründeten ihren Antrag mit einer Sichtbehinderung durch den Ahornbaum, so dass gerade die Ausfahrt aus dem Carport nur unter erschwerten Bedingungen möglich sei. Auch verursache das Wurzelwerk des Ahornbaumes Schäden an der Pflasterung des Carports und erschwere auch daher die Nutzung des Carports.

 

Eine Begutachtung der Situation durch die Verwaltung vor Ort ergab, dass keine übergebührliche bzw. unangemessene Sichtbehinderung durch den betreffenden Baum besteht. Zwar verursacht der Ahornbaum aufgrund seiner Größe und seines Stammumfangs eine gewisse Sichtminderung, doch bleibt die Ingenkampstraße bis zum Einmündungsbereich Hoher Weg einsehbar, zumal die Baumkrone oberhalb des menschlichen Sichtfeldes erst beginnt.  In der Gegenrichtung ist die Sicht durch die im Privateigentum stehende Bepflanzung wesentlich mehr eingeschränkt als in Richtung Hoher Weg.

 

Aus straßenverkehrsrechtlichen Gesichtspunkten ist der betreffende Bereich nicht als Gefahrenstelle zu qualifizieren, wobei ein Fehlverhalten einzelner Verkehrsteilnehmer nicht sachentscheidend ist. Die Ingenkampstraße ist als Zone 30 ausgestaltet; die überwiegend ortskundigen Verkehrsteilnehmer haben in der durch reine Wohnbebauung geprägte Ingenkampstraße mit Fußgängern bzw. auch spielenden Kindern zu rechnen und entsprechend Rücksicht zu nehmen. Die einschlägige Straßenverkehrsordnung enthält ebenfalls den Hinweis, dass Verkehrsteilnehmer, die aus dem fließenden Verkehr heraus eine Grundstückszufahrt nutzen oder sich in den Fließverkehr einordnen wollen, jeweils die gebotene Rücksicht zu nehmen haben und sich notfalls sogar durch eine zweite Person einweisen lassen müssen.

 

Der Ahornbaum stand bereits vor Errichtung des betreffenden Doppelcarportes im Jahre 1989. Herr Gerd Schlütter betonte damals selbst, mit dem Standort des Baumes keinerlei Probleme zu haben; der Carport sei vollständig nutzbar. Zwar hat das weitere Wachstum des Baums in den vergangenen 20 Jahren eine Vergrößerung des Stammumfangs bedingt, doch fällt dies, wie die o.g. Ausführungen zeigen, nicht ins Gewicht.

 

Der Ahornbaum ist im Rahmen des Ausbaus der Ingenkampstraße Anfang der 90er Jahre berücksichtigt und in die Konzeption des Ausbaus – Gestaltung eines alleeartigen Charakters - mit einbezogen worden, was auch in der Örtlichkeit eindeutig erkennbar ist. Diese Planung ist auch ausweislich der damaligen Baugenehmigungsakte zumindest Herrn Gerd Schlütter bekannt gewesen ist.

Der Baum ist vollständig gesund und weist keine Mängel oder Krankheitserscheinungen auf.

Zudem würde die Entfernung des Baumes den vorgenannten Alleencharakter beseitigen – es würde im wahrsten Sinne des Wortes etwas „fehlen“.

 

Sofern darauf hingewiesen wurde, dass im Bereich Ingenkampstraße bzw. Hoher Weg in den vergangenen Jahren diverse Bäume gefällt wurden, ist darauf hinzuweisen, dass diese Bäumen aufgrund Krankheit oder aber infolge massiver Sturmschäden gefällt wurden, was hier nicht der Fall ist.

 

Beschädigungen des Eigentums der Familie Schlütter durch Wurzeln oder überhängende Äste etc. sind nicht bekannt.

 

Es ist daher kein Grund ersichtlich, welcher eine Fällung des Baumes rechtfertigen würde.

 

Ein Rückgriff auf die Baumschutzsatzung, welcher der betreffende Ahorn unterliegt, führt ebenfalls zu dem Ergebnis, dass kein die Entfernung des Baumes rechtfertigender Tatbestand vorliegt. Weder wird das die baurechtlich  zulässige Nutzung des Carportes unangemessen beschränkt, noch besteht ein überwiegendes Interesse an der Entfernung des Baumes.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes, Kapitel 3.1.

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter