hier: Eingabe der Herren Jörg und Gerd Schlütter vom 13.02.2011 an den Rat der Stadt
Emmerich am Rhein
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung der Stadt Emmerich am
Rhein beschließt, dem Antrag der Herren Schlütter nicht zu folgen und einer
Fällung des Ahornbaumes nicht zuzustimmen.
Sachdarstellung :
Mit Schreiben vom 11.01.2011 wandten sich die Herren
Schlütter an die Kommunalbetriebe der Stadt Emmerich am Rhein und baten um
Entfernung eines im Eigentum der Stadt Emmerich am Rhein stehenden Ahornbaumes,
welcher in unmittelbarer Nähe zur Zufahrt Ihres von der Ingenkampstraße aus
erschlossenen Carports stehe.
Die Herren Schlütter begründeten ihren Antrag mit einer
Sichtbehinderung durch den Ahornbaum, so dass gerade die Ausfahrt aus dem
Carport nur unter erschwerten Bedingungen möglich sei. Auch verursache das
Wurzelwerk des Ahornbaumes Schäden an der Pflasterung des Carports und
erschwere auch daher die Nutzung des Carports.
Eine Begutachtung der Situation durch die Verwaltung vor Ort
ergab, dass keine übergebührliche bzw. unangemessene Sichtbehinderung durch den
betreffenden Baum besteht. Zwar verursacht der Ahornbaum aufgrund seiner Größe
und seines Stammumfangs eine gewisse Sichtminderung, doch bleibt die
Ingenkampstraße bis zum Einmündungsbereich Hoher Weg einsehbar, zumal die
Baumkrone oberhalb des menschlichen Sichtfeldes erst beginnt. In der Gegenrichtung ist die Sicht durch die
im Privateigentum stehende Bepflanzung wesentlich mehr eingeschränkt als in
Richtung Hoher Weg.
Aus straßenverkehrsrechtlichen Gesichtspunkten ist der
betreffende Bereich nicht als Gefahrenstelle zu qualifizieren, wobei ein
Fehlverhalten einzelner Verkehrsteilnehmer nicht sachentscheidend ist. Die
Ingenkampstraße ist als Zone 30 ausgestaltet; die überwiegend ortskundigen
Verkehrsteilnehmer haben in der durch reine Wohnbebauung geprägte
Ingenkampstraße mit Fußgängern bzw. auch spielenden Kindern zu rechnen und
entsprechend Rücksicht zu nehmen. Die einschlägige Straßenverkehrsordnung
enthält ebenfalls den Hinweis, dass Verkehrsteilnehmer, die aus dem fließenden
Verkehr heraus eine Grundstückszufahrt nutzen oder sich in den Fließverkehr
einordnen wollen, jeweils die gebotene Rücksicht zu nehmen haben und sich
notfalls sogar durch eine zweite Person einweisen lassen müssen.
Der Ahornbaum stand bereits vor Errichtung des betreffenden
Doppelcarportes im Jahre 1989. Herr Gerd Schlütter betonte damals selbst, mit
dem Standort des Baumes keinerlei Probleme zu haben; der Carport sei
vollständig nutzbar. Zwar hat das weitere Wachstum des Baums in den vergangenen
20 Jahren eine Vergrößerung des Stammumfangs bedingt, doch fällt dies, wie die
o.g. Ausführungen zeigen, nicht ins Gewicht.
Der Ahornbaum ist im Rahmen des Ausbaus der Ingenkampstraße
Anfang der 90er Jahre berücksichtigt und in die Konzeption des Ausbaus –
Gestaltung eines alleeartigen Charakters - mit einbezogen worden, was auch in
der Örtlichkeit eindeutig erkennbar ist. Diese Planung ist auch ausweislich der
damaligen Baugenehmigungsakte zumindest Herrn Gerd Schlütter bekannt gewesen
ist.
Der Baum ist vollständig gesund und weist keine Mängel oder
Krankheitserscheinungen auf.
Zudem würde die Entfernung des Baumes den vorgenannten
Alleencharakter beseitigen – es würde im wahrsten Sinne des Wortes etwas
„fehlen“.
Sofern darauf hingewiesen wurde, dass im Bereich Ingenkampstraße
bzw. Hoher Weg in den vergangenen Jahren diverse Bäume gefällt wurden, ist
darauf hinzuweisen, dass diese Bäumen aufgrund Krankheit oder aber infolge
massiver Sturmschäden gefällt wurden, was hier nicht der Fall ist.
Beschädigungen des Eigentums der Familie Schlütter durch
Wurzeln oder überhängende Äste etc. sind nicht bekannt.
Es ist daher kein Grund ersichtlich, welcher eine Fällung
des Baumes rechtfertigen würde.
Ein Rückgriff auf die Baumschutzsatzung, welcher der
betreffende Ahorn unterliegt, führt ebenfalls zu dem Ergebnis, dass kein die
Entfernung des Baumes rechtfertigender Tatbestand vorliegt. Weder wird das die
baurechtlich zulässige Nutzung des
Carportes unangemessen beschränkt, noch besteht ein überwiegendes Interesse an
der Entfernung des Baumes.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes, Kapitel 3.1.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster Beigeordneter