Bauflächen und einer Grünfläche in Flächen für die Landwirtschaft (Virtueller Gewerbeflächenpool im Kreis Kleve),
hier: 1) Aufstellungsbeschluss
2) Beschluss zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. §1 Abs. 8 BauGB, den Flächennutzungsplan der
Stadt Emmerich am Rhein dahin gehend zu ändern, dass die Darstellung zweier
gewerblicher Bauflächen an der Reeser Straße westlich des Siedlungsbereiches des
Ortsteiles Vrasselt sowie einer gewerblichen Baufläche mit angrenzender
Grünfläche im Ortsteil Klein-Netterden an der Netterdenschen Straße zwischen Am
Camp und Duirlinger Straße umgewandelt wird in „Fläche für die Landwirtschaft“.
Zu 2)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beauftragt die Verwaltung, das vorliegende Änderungskonzept im Rahmen einer
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, die als einfache
Bürgerbeteiligung nach Punkt 3.1 der städtischen Richtlinien zur
Bürgerbeteiligung in Bauleitplanverfahren durchzuführen ist, vorzustellen sowie
die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB zu veranlassen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Zur Einrichtung des „Virtuellen
Gewerbeflächenpools“ im Kreis Kleve haben die kreisangehörigen Städte und
Gemeinden am 22.09.2010 zusammen mit dem Kreis Kleve und der Bezirksregierung
Düsseldorf einen landesplanerischen Vertrag abgeschlossen. Grundlage der
Teilnahme der Stadt Emmerich am Rhein an diesem Vertrag war der
Beitrittsbeschluss des Rates vom 15.12.2009.
Das als Pilotprojekt laufende Modell des
Gewerbeflächenpools sieht vor, das von der Raumplanung vorgegebene
Gewerbeflächenentwicklungspotential im Kreis Kleve künftig nicht mehr durch
Flächendarstellungen im Regionalplan (GEP) für die einzelnen Gemeinden zu
reglementieren. Stattdessen soll eine Mengensteuerung an Flächenzuweisung durch
ein neues textliches Ziel im Regionalplan stattfinden. Hierzu wird für das
gesamte Kreisgebiet ein Flächenkonto eingerichtet, welches sich aus ungenutzten
Gewerbeentwicklungsflächen der einzelnen Gemeinden zusammensetzt. Im Interesse
der wirtschaftlichen Entwicklung der Gesamtregion werden die Gemeinden durch
Inanspruchnahme von Anteilen an dem virtuellen Kontoguthaben in die Lage
versetzt, Gewerbeflächen nach Maßgabe des Poolkonzeptes dort entwickeln zu
können, wo die tatsächliche Nachfrage auftritt, und zwar unabhängig davon, ob
die entsprechenden Flächen bislang im GEP als Bereiche für gewerbliche und
industrielle Nutzungen (GIB) dargestellt waren. Die landschafts- und
naturschutzrechtlichen Restriktionsflächen im Außenbereich bleiben dabei
allerdings weiterhin von einer Gewerbeflächenentwicklung ausgeschlossen.
Grundvoraussetzung für das
Zustandekommen des Gewerbeflächenpools ist die Änderung des GEP mit einer
Herausnahme der derzeitigen zeichnerischen Darstellung der GIB- und ggf. der
ASB-Bereiche für die Gewerbeflächenentwicklung bei gleichzeitiger Einführung
eines neuen textlichen Zieles der Raumordnung. Das betreffende Verfahren zur
69. Änderung des Regionalplanes wurde nach Abschluss des landesplanerischen
Vertrages durch Beschluss des Regionalrates am 23.09.2010 förmlich eingeleitet.
Im Gegenzug verpflichteten sich die Gemeinden im Vertrag, ihre derzeit nicht
genutzten Gewerbeentwicklungsflächen in den Pool einzubringen.
Mit der Einrichtung des
Gewerbeflächenpools durch das Inkrafttreten der benannten Änderung des
Regionalplanes können durch die Gemeinden unter der Voraussetzung, dass sie
ihre Flächennutzungspläne durch entsprechende Änderung der geänderten
Rechtslage angepasst haben, im Bedarfsfall Einzelabbuchungen vom Flächenkonto
jeweils bis zu 10 ha im Rahmen eines so genannten „beschleunigten
Verfahrens" vorgenommen werden. Um hieran bereits unmittelbar nach
GEP-Änderung teilnehmen zu können, empfiehlt es sich für die Gemeinden, die
Anpassung ihres Flächennutzungsplanes an die sich ändernden landesplanerischen
Ziele frühzeitig zu betreiben und parallel zum laufenden 69. GEP-Änderungsverfahren
durchzuführen. Die Stadt Emmerich am Rhein ist hierbei dazu veranlasst, die
FNP-Darstellung ihrer zur Einstellung in den Pool gemeldeten
Gewerbeentwicklungsflächen von gewerblicher Baufläche zurückzustufen in Fläche
für die Landwirtschaft.
Hiervon betroffen sind die 3 in den
beigefügten Planausschnitten gekennzeichneten Flächen der so genannten
Kategorie 2. Unter dieser Klassifizierung werden ungenutzte Gewerbeflächen
verstanden, die im Regionalplan als GIB- oder ASB-Bereiche dargestellt und im
Flächennutzungsplan entsprechend planungsrechtlich gesichert sind, jedoch noch
kein konkretes Baurecht per Bebauungsplan zugewiesen erhalten haben.
Es sind dies:
Gewerbefläche Nr. 143, Lage: Vrasselt, Reeser Straße, 3,0 ha
Gewerbefläche Nr. 65, Lage: Vrasselt, Reeser Straße, 2,3 ha
Gewerbefläche Nr. 24, Lage: Klein-Netterden, Netterdensche
Straße, 1,1 ha.
Die Gewerbefläche Nr. 24 an der
Netterdenschen Straße liegt am Rand des Gewerbebereiches östlich der Weseler
Straße und grenzt an den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. N 8/1 -Am
Camp- an. Als Übergang zum landwirtschaftlichen Außenbereich ist im
Flächennutzungsplan angrenzend an die umzuwandelnde Darstellung einer
gewerblichen Baufläche eine Grünfläche von 0,2 ha dargestellt, die im Falle einer
Inanspruchnahme der Gewerbefläche die Schaffung einer Ortsrandabpflanzung
vorbereiten sollte. Bei einer Umwandlung der betreffenden
Gewerbeflächendarstellung in Landwirtschaftsfläche würde diese
Grünflächendarstellung, welche zwei Landwirtschaftsflächen gegeneinander
abgrenzen würde, bedeutungslos. Im Sinne einer Bereinigung soll die Grünfläche
im Rahmen dieser FNP-Änderung daher ebenfalls in Fläche für die Landwirtschaft
umgewandelt werden. Eine Verlegung der Grünfläche an den Rand des Bebauungsplanes
Nr. N 8/1 als dessen Ortsrandabpflanzung erscheint nicht zweckmäßig und auch
nicht erforderlich, da die durch die FNP-Änderung in den Gewerbebereich
eingeschobene kleinflächige Landwirtschaftsfläche infolge der topografischen
Gegebenheiten keinen Einfluss auf den tatsächlichen Ortsrand hat. Hier sind der
Verlauf der Netterdenschen Straße nach Südosten und des an den Gewerbebereich
angrenzenden Grabens nach Nordosten bestimmend. Darüber hinaus bietet sich die
betroffene Fläche für die Zukunft sicherlich weiterhin als sinnvolle Abrundung
des Gewerbebereiches an. Im Rahmen der dann erforderlichen planungsrechtlichen
Vorbereitung wird der Aspekt des Überganges zum landwirtschaftlichen Freiraum
erneut zu thematisieren und durch entsprechende planungsrechtliche Darstellungen
und Festsetzungen ggf. in der bisherigen Lage zu sichern sein.
Mit dem Änderungsverfahren soll den mit
dem landesplanerischen Vertrag zur Einrichtung des Gewerbeflächenpools
eingegangenen Verpflichtungen nachgekommen werden. Der Abschluss des
FNP-Verfahrens ist daher von dem Zustandekommen der 69. GEP-Änderung und der
Bildung des Gewerbeflächenpools abhängig. Mit der Einleitung des FNP-Verfahrens
ist beabsichtigt, die Verfahrensdurchführung parallel zum
GEP-Änderungsverfahren soweit voranzutreiben, dass der Feststellungsbeschluss
unmittelbar nach Inkrafttreten der GEP-Änderung erfolgen könnte. Sollte sich
die Einrichtung des Gewerbeflächenpools nicht verwirklichen lassen, so würde
das FNP-Verfahren vor seinem Abschluss abgebrochen und es würde bei den
bisherigen Darstellungen einer gewerblichen Baufläche für die betroffenen
Bereiche bleiben.
Zu 2)
Die Herausnahme der betroffenen Bereiche
aus der FNP-Darstellung einer gewerblichen Baufläche bedeutet nicht, dass diese
Flächen für die Zukunft von einer gewerblichen Entwicklung ausgeschlossen sind,
da sie nach Maßgabe der Regelungen des Gewerbeflächenpools weiterhin zu dem
Entwicklungsflächenpotential im Emmericher Stadtgebiet gehören. Im Bedarfsfall
darf hierauf für die Entwicklung neuer Gewerbebereiche in Form einer Abbuchung
aus dem virtuellen Guthaben des Gewerbeflächenpools wieder zurückgegriffen
werden.
Bei den in das FNP-Änderungsverfahren
einbezogenen Flächen handelt es sich um landwirtschaftlich genutzte, relativ
kleinflächige Bereiche, die z.T. infolge mangelnder Verfügbarkeit in der mehr
als 30 Jahren seit FNP-Aufstellung nicht in den Fokus der
Gewerbeflächenentwicklung gerückt sind. Für den Bereich an der Netterdenschen
Straße wird eine konkrete Entwicklung aufgrund der Planungen zum dritten
Autobahnanschluss und der im GEP dargestellten Umgehungstrasse bis zur
endgültigen Lösung dieser Problematik zurückgestellt.
Die Auswirkungen der Planung auf die in
dieses FNP-Änderungsverfahren einbezogenen Grundstücke sind insofern als gering
zu betrachten. Aufgrund dieser Einschätzung wird verwaltungsseitig empfohlen,
für die Öffentlichkeitsbeteiligung die weniger aufwändige einfache
Bürgerbeteiligung nach Pkt 3.1 der städtischen Richtlinien für die
Beteiligungen nach § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Hierbei erfolgen öffentliche
Bekanntmachung und Aushang des Änderungsentwurfes. Von dem Änderungsverfahren
sind im Prinzip nur drei Eigentümer betroffen, die neben der öffentlichen
Bekanntmachung darüber hinaus durch persönliches Anschreiben auf die
Beteiligung am Planverfahren hingewiesen werden.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes, Kapitel 2, Ziel 1.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster Beigeordneter