hier: 1) Aufstellungsbeschluss
2) Beschluss zur Offenlage
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB, den Bebauungsplan Nr. P
3/2 -Pionierstraße -Nordost- im Wege eines vereinfachten Verfahrens nach § 13
BauGB dahin gehend zur ändern, dass die Nutzungsbeschränkung betreffend
Ausschluss einer Wohnnutzung mit Ausnahme von Wohnungen für Aufsichts- und
Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter für die
Mischgebietsflächen im südwestlichen Teil des Nutzungsgebietes 3 (hier:
Grundstück Gemarkung Praest, Flur 3, Flurstück 1324) sowie im Nutzungsgebiet 4
aufgehoben wird.
Zu 2)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beauftragt die Verwaltung, eine öffentliche Auslegung des
Bebauungsplanänderungsentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Der im Jahre 2004 aufgestellte
Bebauungsplan Nr. P 3/2 -Pionierstraße / Nordost- umfasst das ehemalige Gelände
der Firma EKC (Embrica) an der Pionierstraße sowie die nördlich und östlich
gelegenen an die Reeser Straße angrenzenden Grundstücke. Die Planaufstellung
erfolgte auf Initiative eines Vorhabenträgers, der das aufgegebene Areal des
Produktionsbetriebes erworben hat. Der Bebauungsplan hat insofern insbesondere
Brachflächenentwicklung vorbereitet und die Freiräumung des früheren
Gewerbegrundstückes von den vormaligen Betriebseinrichtungen und sowie die
Sanierung der vorhandenen Altlasten in Gang gesetzt.
Entsprechend der vormaligen
Nutzungsstruktur und der Darstellung im Flächennutzungsplan als „Gemische
Baufläche“ setzt der Bebauungsplan insgesamt ein Mischgebiet (MI) zur
Ansiedlung nicht störenden Gewerbes und Wohnbebauung fest. Hierbei wurde im
Plangebiet eine Ergänzung der bei Aufstellung bestehenden gewerblichen Nutzung
(Landmaschinenhandel) nach Osten entlang der B 8 vorgesehen, während nach Süden
zum Freiraum hin auch eine aufgelockerte überwiegende Wohnbebauung auf
großzügigen Grundstücken ermöglicht wird. Zu diesem Zweck ist der Bebauungsplan
in Bereiche unterschiedlicher Nutzungen gegliedert.
Auf der westlichen Straßenseite der
Pionierstraße befindet sich gegenüber dem Bebauungsplanbereich die Hofstelle
Reeser Str. 416. Zum Zeitpunkt der Planaufstellung handelte es sich hierbei um
einen nach § 35 BauGB privilegierten Landwirtschaftsbetrieb im Außenbereich,
der sich vor allem auf eine Schweinezucht mit ca. 400 Tieren in Stallungen, die
dem Bebauungsplangebiet zugewandt sind, spezialisiert hatte. Zur Abschätzung
der sich aus den entsprechenden Betriebsabläufen ergebenden
Immissionsbelastungen im Plangebiet wurde ein Geruchsimmissionsgutachten erstellt.
Dieses gelangte zu dem Ergebnis, dass der Umfang der im Jahresverlauf
zulässigen Geruchswahrnehmungen gemäß der Geruchsimmmissonsrichtlinie der TA
Luft (GIRL) lediglich auf einer in der Hauptwindrichtung liegenden bereits
genutzten Teilfläche im nordwestlichen Planbereich überschritten wurde. Hierbei
handelt es sich um ein Dreieck im Einmündungsbereich der Pionierstraße zur B 8
mit dem Gebäude Reeser Straße Nr. 424, welches sowohl dem angrenzenden
Landmaschinenhandel als auch dem Wohnen dient. Im übrigen Plangebiet waren
hingegen zwar keine unzulässigen Nutzungskonflikte infolge der
Geruchseinwirkungen auszumachen, jedoch wurde zur Vermeidung etwaiger
Konfliktpotentiale in Bezug auf den Landwirtschaftbetrieb für den gesamten
westlichen Bebauungsplanteilbereich entlang der Pionierstraße vorsorglich die
allgemeine Zulässigkeit für Wohngebäude nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO
ausgeschlossen und ein Wohnen nur im Zusammenhang mit einer gewerblichen
Nutzung für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und
Betriebsleiter zugelassen.
Der Landwirtschaftsbetrieb Reeser Straße
416 hat inzwischen seine Schweinehaltung ersatzlos aufgegeben, die hiervon
betroffenen Stallungen wurden teilweise in Büroflächen umgenutzt.
Erklärtermaßen wird der Betrieb derzeit und auch zukünftig nicht mehr als
landwirtschaftlicher Vollerwerbsbetrieb geführt. Zur Verwertung der um die
Hofstelle gelegenen Grünlandflächen werden weiterhin 6 bis 7 Stück Rindvieh
oder Pferde gehalten.
Aufgrund dieser geänderten Rahmenbedingungen
hat der Vorhabenträger einen Antrag gestellt, die zur Lösung der
Immissionsproblematik aus dem Landwirtschaftbetrieb erlassene
Nutzungsbeschränkung auf seinen noch unbebauten Grundstücken an der
Pionierstraße aufzuheben und hier die im MI-Gebiet allgemeine Zulässigkeit von
Wohnhäusern wie für den gesamten südöstlichen Bebauungsplanbereich ebenfalls
zuzulassen. Dem Antrag liegt eine Ergänzung des seinerzeitigen
Geruchsgutachtens bei, welches nachweist, dass die aus der jetzt noch
betriebenen Resttierhaltung auf der Hofstelle Reeser Str. 416 herrührenden
Geruchsemissionen innerhalb des Plangebietes den Immissionswert der
Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) für Wohnhäuser in Wohn- und Mischgebieten
einhalten. Am westlichen der Hofstelle unmittelbar zugewandten Rand des
Bebauungsplanes wird eine Geruchseinwirkung von maximal 5 % der Jahresstunden
prognostiziert, was den zulässigen Richtwert von 10 % um die Hälfte
unterschreitet. In der Lage der dort festsetzten Bauflächen reduziert sich
diese Belastung bereits erheblich. Innerhalb des Plangebietes werden
Geruchswahrnehmungen aus der noch verbleibenden Tierhaltung auf der Hofstelle
in einem Umfang von insgesamt zwischen 0 % bis maximal 2 % der Jahresstunden
erwartet.
Mit diesen Ergebnissen ist die Begründung
für die im Bebauungsplan erlassene Nutzungsbeschränkung eines vorsorglichen
Ausschlusses von Wohnhäusern an der Pionierstraße als aufgehoben zu betrachten.
Dem Antrag des Vorhabenträgers kann daher stattgegeben werden, wobei sich die
Planänderung im Sinne einer Gleichbehandlung über das beantragte Nutzungsgebiet
4 südlich des Heinrich-Bonnes-Weges hinaus auch auf das ebenfalls in seinem
Eigentum stehende unbebaute Grundstück im Einmündungsbereich zur Pionierstraße
auf der Nordseite des Heinrich-Bonnes-Weges innerhalb des Nutzungsgebietes 3
(Flurstück 1324) ausdehnen sollte. Die für dieses Grundstück nach dem
derzeitigen Planungsrecht vorgesehene allein gewerbliche Nutzung würde im Falle
der geplanten Änderung für die Zukunft einerseits grundsätzlich nicht
ausgeschlossen. Da die Größe des Grundstücks und sein Zuschnitt eine
gewerbliche Nutzung andererseits jedoch erheblich einschränken, wird der
Nutzungsspielraum in Anpassung an die inzwischen entwickelte Nutzungsstruktur
innerhalb des Baugebietes angemessen erweitert, ohne die angrenzenden
Gewerbenutzungen an der Reeser Straße unzulässig einzuschränken.
Die Nutzungsstruktur innerhalb des
Plangebietes unterscheidet sich bereits von den klassischen Strukturen eines
Mischgebietes, in welchem ein Nebeneinander und eine Durchmischung von
allgemeinem Wohnen und nicht störendem Gewerbe anzutreffen ist. Die
Entwicklungsabsichten im Planbereich P 3/2 waren von vornherein dahin gehend
angelegt, dass sich die gewerbliche Nutzung in Richtung B 8 und Bahnlinie
ansiedeln sollte, während für die Wohnnutzung der südliche von diesen
Belastungsquellen abgewandte Planbereich zum landwirtschaftlichen Freiraum hin
vorgesehen war. Entsprechend wurde hier vom Vorhabenträger eine kleinteilige
Parzellierung durchgeführt, die eher eine Wohnhausbebauung implizierte, als
dass sie z.B. für die Errichtung von Gewerbehallen ausreichend gewesen wäre.
Die bereits entstandene Bebauung weist in diesem Bereich um den
Heinrich-Bonnes-Weg in der Tat auch die Merkmale eines WA-Gebietes auf. Die beantragte
Planänderung wird zweifelsohne dazu beitragen, diesen Wohnbereich noch
auszudehnen, so dass sich die Frage stellt, ob das nicht letztlich zu einem
Kippen des Mischgebietes führt, da die Wohnbebauung dann möglicherweise ein
eindeutiges Übergewicht erfahren wird.
Das Gesamtplangebiet weist eine
MI-Fläche in einer Größe von 25.597 qm aus, wovon nach derzeitigem
Planungsrecht 9.798 qm ausschließlich eine gewerblichen Nutzung vorbehalten
sind. Das entspricht einem Flächenanteil von 38 %. Die Planänderung betrifft
Grundstücke einer Größe von 1.874 qm, so dass sich der Anteil der gesichert für
Gewerbenutzung vorgesehenen Fläche auf 31 % reduziert. Das Kippen des
Mischgebietes kann aber nicht allein von solchen Flächengrößen abhängig gemacht
werden. Vielmehr würde es insbesondere dann eintreten, wenn die vorhandene
gewerbliche Nutzung durch die Planänderung eine zusätzliche Einschränkung
erfahren würde, weil das Wohnen plötzlich einen größeren Schutzanspruch geltend
machen könnte.
Dies ist im vorliegenden Fall zu
verneinen, da die Änderungsbereiche von dem durch planungsrechtliche
Festsetzung allein der gewerblichen Nutzung vorbehaltenden nördlichen
Planbereich insgesamt weiter entfernt sind, als es die entstandene an diesen
Bereich angrenzende Wohnbebauung bereits ist. Von der Bestimmung des
Mischgebietes in der BauNVO her ist das Gewerbe in der Form eingeschränkt, dass
von ihm keine wesentliche Störung auf die Wohnnutzung ausgehen darf. Dem
entsprechen auch die vorhandenen gewerblichen Nutzungen an der Reeser Straße.
Die Beibehaltung des Mischgebietes wird für das Gesamtplangebiet durch die
Ausweisung der ausschließlich dem Gewerbe zuzuordnenden Fläche im nördlichen
Teilbereich gewährleistet und durch die räumliche Gliederung nicht in Frage
gestellt. Die Ansiedlung von Kleingewerbe ist innerhalb des Gesamtplangebietes
weiterhin zulässig. Aus diesen Gründen ist die Aufhebung der nicht
städtebaulich sondern immissionsschutzrechtlich begründeten
Nutzungsbeschränkung auf den Antragsflächen als unbedenklich zu betrachten.
Zu 2)
Durch die beabsichtigte Änderung werden
die Grundzüge der Planung nicht berührt, da sich die bisherige
Nutzungsbeschränkung auf den Antragsflächen allein auf der Vermeidung eines
immisionsschutzrechtlichen Nutzungskonfliktes begründet, der mit der
eingetretenen Veränderung des benachbarten Landwirtschaftsbetriebes entfällt.
Der Änderungsentwurf erweitert lediglich den nach BauNVO vorgegebenen
Nutzungsspielraum. Daher kann das Änderungsverfahren nach den Bestimmungen des
§ 13 BauGB (Vereinfachtes Verfahren) durchgeführt werden.
Da sich der Grad einer möglichen
Betroffenheit der an dem Änderungsverfahren zu beteiligenden Öffentlichkeit
nicht mit Bestimmtheit eingrenzen lässt, soll eine Beteiligung der Bürger gemäß
§ 13 Nr. 2 BauGB in der Form einer öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB
durchgeführt werden.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes, Kapitel 2, Ziel 1.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster Beigeordneter