Betreff
Abrechnung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für Maßnahmen an der Straßenbeleuchtung
Vorlage
05 - 15 0420/2011
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung  nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung entsprechend zu verfahren.

 

Sachdarstellung :

 

Nach § 8 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes NW (KAG NW) werden für die Herstellung, Anschaffung oder Erweiterung von öffentlichen Einrichtungen und Anlagen – bei Straßen, Wegen und Plätzen auch für deren Verbesserung – Beiträge erhoben.

In der Praxis geschieht dies regelmäßig für umfassende Baumaßnahmen an Straßen, in deren Zuge dann meist auch die Straßenbeleuchtung mit erneuert wird.

 

Soweit in der Vergangenheit lediglich Straßenbeleuchtungsanlagen erneuert wurden, sind hierfür bislang keine Beiträge erhoben worden. In den Fällen, in denen eine rechtssichere Beitragserhebung möglich ist, soll dies nunmehr auch durchgeführt werden. Vor dem Hintergrund der Verjährungsfristen sind dieses Jahr noch Maßnahmen bis zum Jahr 2007 zurück abrechenbar.

 

Von den Ausgaben für die Erneuerung und Ausbau der Beleuchtungseinrichtungen von jährlich rd. 120.000 - 150.000 € können somit voraussichtlich zwischen 25.000 und 50.000 € über Beiträge refinanziert werden. Für die letzten 4 Jahre sind damit schätzungsweise 200 bis 400 Bescheidvorgänge pro Jahr bei einer durchschnittlichen Beitragsbelastung i. H. v. ca. 125 € je Grundstück verbunden.

Bei diesen Zahlen wird eine Vorabinformation über die örtliche Presse für ausreichend gehalten.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme bedeuten Mehreinnahmen bei dem Sachkonto 68810000.

 

Die Maßnahme wird im Leitbild nicht behandelt.

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter