hier: Grundsatzbeschluss
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt den durch das Planungsbüro Junker & Kruse erstellten „Entwurf
des Einzelhandelskonzeptes für die Stadt Emmerich am Rhein“ von April 2011 als
„Einzelhandelskonzept der Stadt Emmerich am Rhein“ im Sinne eines räumlich-funktionalen
Grundkonzeptes für künftige Entscheidungen zu Einzelhandelsansiedlungen in der
Stadt Emmerich am Rhein.
Das vom Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschlossene „Einzelhandelskonzept der Stadt Emmerich am Rhein“ versteht sich
als freiwillige Selbstbindung an ein städtebauliches Entwicklungskonzept i. S.
der Vorschriften des § 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch (BauGB), welches bei der
Aufstellung und Änderung von Bauleitplänen sowie bei der planungsrechtlichen
Beurteilung von Baugesuchen zu berücksichtigen ist.
Sachdarstellung :
Der „Entwurf des Einzelhandelskonzeptes
für die Stadt Emmerich am Rhein“ von April 2011 wurde in der Sitzung des Ausschusses
für Stadtentwicklung (ASE) am 10.05.2011 durch das Planungsbüro
Junker & Kruse aus Dortmund vorgestellt und erläutert. In dieser Sitzung
erfolgte eine Kenntnisnahme der Inhalte.
Im Rahmen der Sondersitzung des Ausschusses
für Stadtentwicklung (ASE) am 25.05.2011 mit Weiterleitung an den Haupt-
und Finanzausschuss (HFA) am 25.05.2011 und den Rat am 31.05.2011
soll das Einzelhandelskonzept als städtebauliches Entwicklungskonzept i. S. des
§ 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch (BauGB), welches bei der Aufstellung und
Änderung von Bauleitplänen sowie bei der planungsrechtlichen Beurteilung von
Baugesuchen zu berücksichtigen ist, beschlossen werden.
Der „Entwurf des Einzelhandelskonzeptes
für die Stadt Emmerich am Rhein“ war Anlage zur Vorlage-Nr. 05-15 0416/2011 der
ASE-Sitzung vom 10.05.2011 und wurde darüber hinaus an alle Ratsmitglieder als
Farbexemplar versendet. Aus diesem Grund wird für die o.g. Sitzungsfolge auf
eine erneute Anlage des Entwurfes des Einzelhandelskonzeptes verzichtet.
Die der ASE-Vorlage vom 10.05.2011
beigefügte Fassung des Einzelhandelskonzeptes ist Gegenstand dieser
Beratungsfolge.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes, Kapitel 1.2 und 2.3.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster Beigeordneter