Betreff
Überörtliche Prüfung der Eröffnungsbilanz der Stadt Emmerich am Rhein zum 01.01.2009
Vorlage
02 - 15 0426/2011/1
Art
Verwaltungsvorlage

Kenntnisnahme (kein Beschluss)

 

Dem Rat wird empfohlen, das Beratungsergebnis des Rechnungsprüfungsausschusses zur Kenntnis zu nehmen.

Sachdarstellung :

Gesetzliche Grundlagen

 

Mit der Umstellung des Rechnungswesens zum 01.01.2009 hat die Stadt Emmerich am Rhein gemäß § 92 Abs. 1 GO NRW eine Eröffnungsbilanz aufzustellen. Der Entwurf der Eröffnungsbilanz wurde am 18.05.2010 in den Rat eingebracht; dieser hat  die vorgelegte Eröffnungsbilanz gem. § 92 Abs. 5 GO NRW zur Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss verwiesen. Der Ausschuss hat sich gem. § 101 Abs. 8 GO NRW zur Durchführung dieser Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung bedient, die in der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses am 10.05.2011 ihren Prüfbericht vorgelegt hat. Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein hat anschließend am 05.04.2011 einstimmig die geprüfte Eröffnungsbilanz festgestellt und dem Bürgermeister hinsichtlich der erstellten Eröffnungsbilanz die uneingeschränkte Entlastung erteilt.

 

Mit Schreiben vom 07.04.2011 wurde die vom Rat festgestellte Eröffnungsbilanz gem. § 92 Abs. 1 i.V.m. § 96 abs. 2 GO NRW dem Landrat als Aufsichtbehörde angezeigt. Mit Schreiben vom 12.04.2011 hat der Landrat die vorgelegte Eröffnungsbilanz zur Kenntnis genommen, so dass diese am 29.04.2011 öffentlich bekannt gemacht werden konnte.

 

Gem. § 92 Abs. 6 GO NRW unterliegt die Eröffnungsbilanz ebenfalls der überörtlichen Prüfung nach § 105 GO NRW. Gem. § 105 Abs. 5 legt der Bürgermeister den Prüfbericht der GPA NRW dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Beratung vor. Der Rechnungsprüfungsausschuss unterrichtet anschließend den Rat über den wesentlichen Inhalt des Prüfberichtes sowie über das Ergebnis seiner Beratungen.

 

Prüfungsergebnis der GPA NRW

 

In der Zeit vom 21. – 24.02.2011 hat die Gemeindeprüfungsanstalt NRW vor Ort die Eröffnungsbilanz unter Einbeziehung der örtlichen Rechnungsprüfung und deren Prüfbericht  geprüft. Die Prüfung durch die GPA NRW ergab keine Beanstandungen, die einer Stellungnahme gegenüber der GPA bedürfen. Gleichwohl werden drei Bereiche aufgeführt, die nach Auffassung der GPA einer evtl. Korrektur oder weitergehenden Überprüfung bzw. Begründung bedürften.

 

Die folgenden Ausführungen waren ebenfalls Bestandteil meiner Stellungnahme gemäß § 105 Abs. 6 GO NRW an den Kreis als Aufsichtsbehörde, der ebenfalls den Prüfbericht der GPA NRW erhalten hatte.

 

Wald und Forsten

 

Hierzu stellt die GPA NRW fest:

 

Die von der Stadt Emmerich am Rhein vorgenommene Bewertung der Wald- und Forstflächen ist nicht nachvollziehbar. Die Bewertung des Aufwuchses ist auf Grundlage des Forsteinrichtungswerkes zu überprüfen und anzupassen.“

Aufgrund der Empfehlung des Regionalforstamtes Niederrhein wurde der Wald inkl. Aufwuchs in der Eröffnungsbilanz pauschal mit 1,00 Euro pro qm bewertet (davon 0,46 Euro für den Grund und Boden).

 

Dieser Bewertung gingen umfangreiche Recherchen hinsichtlich der Belastbarkeit der zu erzielenden Werte aus dem Forsteinrichtungswerk voraus. Diese Wertermittlung erwies sich als ungenau, erzeugt aber einen hohen Ermittlungsaufwand.

 

Nach erneuter Rücksprache mit dem Gutachterausschuss des Kreises Kleve kann noch immer kein verbindlicher Wert für die Waldbewertung festgelegt werden, da Wald selten und dann mit unterschiedlichen Werten gehandelt wird. Je nach Nutzungszweck ergeben sich unterschiedliche Werte; so sind Jäger durchaus bereits, bis zu 3,00 Euro/qm zu zahlen, während Wirtschaftswald auch mit Beträgen unter 1,00 Euro/qm gehandelt wird. Tendenziell ergeben sich steigende Werte.

 

Der sich im städtischen Eigentum befindliche Wald dient weder Bewirtschaftungs-, noch  jagdlichen Zwecken, sondern einzig der Naherholung der Emmericher Bürgerinnen und Bürger: insgesamt befinden sich keine großen Waldflächen im städtischen Eigentum. Änderungen an der Bewertung hätten nur unwesentliche Änderung der Bilanzwerte zu Folge, so dass die pauschale Bewertung zu 1,00 Euro als sachgerecht beibehalten wird.

 

Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte

 

Hierzu stellt die GPA NRW fest:

 

„Die von der Stadt Emmerich am Rhein vorgenommenen Gebäudebewertungen wurden in Bezug auf die Normalherstellungskosten nicht zutreffend auf den Bilanzstichtag fortgeschrieben.

 

Die Bewertung führt somit nicht zu einem vorsichtig geschätzten Zeitwert der Gebäude zum Eröffnungsstichtaggemäß § 55 Absatz 1 GemHVO i.V.m. WertV und WertR.“

 

Die Gebäudebewertung wurde bei allen Gebäuden, deren historische Herstellkosten nicht ermittelt werden konnten, durch die Verwaltung nach dem Baukostenkatalog NHK 2000 vorgenommen.

 

Den verschiedenen Gebäudetypen wurden die Herstellkosten pro m² Bruttogrundfläche dem NHK-Katalog entsprechend zugeordnet. Da im NHK 2000 ein Mehrwertsteuersatz von 16% zugrunde liegt, wurden die Herstellkosten zunächst in Höhe der Mehrwertsteuererhöhung um 3% nach oben korrigiert und danach mit einem einheitlichen Baupreisindex indiziert. Die Einrechnung der Mehrwertsteuererhöhung führt dazu, dass die Anwendung der speziellen Baupreisindizes (Wohngebäude 114,5 - Bürogebäude 116,4 - sonstige Betriebsgebäude 119,8) zu einer doppelten Berücksichtigung der Mehrwertsteuererhöhung und folglich zu einer zu hohen Gebäudebewertung führen würde.

Bei der Anwendung der o.g. gebäudenutzungsabhängigen Baupreisindizes ergibt sich gemäß meiner Berechnung bei den Gebäudewerten von insgesamt 64.435.403,02 € lediglich ein Unterschiedsbetrag von netto von 104.364,12 €, so dass wegen der Unwesentlichkeit im Hinblick auf die Gesamtwerte von einer neuen Bewertung Abstand genommen wird. Zudem resultierten dann aus der Änderung der Gebäudewerte wiederum Änderungen bei den Sonderposten mit damit einhergehendem hohem Arbeitsaufwand.  Die örtliche Rechnungsprüfung kommt ebenfalls bei der Prüfung der Gebäudebewertung zu dem Ergebnis, dass eine wiederholte Bewertung aus den genannten Gründen nicht erforderlich ist.

 

Infrastrukturvermögen

 

Hierzu stellt die GPA NRW fest:

 

„Das von der Stadt Emmerich am Rhein gewählte Verfahren der Alterswertminderung bei der Bewertung des Straßenvermögens entspricht nicht den Inhalten des § 54 Absatz 1 i.V.m. § 35 Absatz 1 GemHVO.

 

Die Festlegung der Restnutzungsdauer aufgrund des tatsächlichen Herstellungsjahres der Straßen zeigt im Vergleich mit den vorgenommenen pauschalen Zustands- und Altersabschlägen keinen nachvollziehbaren Zusammenhang. Die Straßenbewertung ist zu überarbeiten.

 

Entsprechend sind die Auswirkungen auf die Sonderposten zu berücksichtigen.“

 

Bei der Bewertung des Infrastrukturvermögens wurde das im Kreisgebiet häufig verwendete Bewertungsmodell der Stadt Straelen angewendet. Dieses wurde durch die Verwaltung in Vorbereitung auf die Inventurarbeiten hinsichtlich offenkundiger Unterschiede  zwischen vermindertem rechnerischen Wert durch die Abschläge und tatsächlichem Wert überprüft. Bei der Betrachtung des Modells haben sich dahingehend keine markanten Auffälligkeiten ergeben. Die örtliche Rechnungsprüfung hat in ihrer Überprüfung der Eröffnungsbilanz auch festgestellt, dass bei den Inventurarbeiten im Bereich des Infrastrukturvermögens sehr übersichtlich, sauber und gut nachvollziehbar gearbeitet wurde.

 

Zudem ergeben sich nach den Ausführungen der Gemeindeprüfungsanstalt je nach angewandtem Berechnungsmodell in den einzelnen Kommunen stets unterschiedlich hohe Bilanzwerte.

 

Das verwendete Berechnungsmodell ergibt vorsichtige, aber keinesfalls zu niedrige Werte. Eine Änderung wird deshalb als nicht erforderlich angesehen.

Gesamtfazit

 

Auch nach nochmaliger Betrachtung der o.g. von der GPA besonders herausgestellten Bilanzposten betrachtet die Verwaltung die vorgenommenen Wertermittlungen für sachgerecht und angemessen. Auch aus dem Grundsatz der Wesentlichkeit wird eine Änderung der Bilanzwerte nicht mehr vorgenommen.

 

Diese Vorgehensweise ist gestützt durch die Testierung der Eröffnungsbilanz vom 12.04.2011 durch den Landrat als zuständiger Aufsichtbehörde, dabei wurden keine Vorgaben zur Änderung der bisherigen Bilanzwerte gefordert. Die Verfügung des Landrates vom 12.04.2011 ist der Vorlage als Anlage beigefügt.

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.

 

 

Der Bürgermeister