Kenntnisnahme
(kein Beschluss)
Dem Rat wird
empfohlen, das Beratungsergebnis des Rechnungsprüfungsausschusses zur Kenntnis
zu nehmen.
Sachdarstellung :
Gesetzliche Grundlagen
Mit der Umstellung des Rechnungswesens zum 01.01.2009 hat
die Stadt Emmerich am Rhein gemäß § 92 Abs. 1 GO NRW eine Eröffnungsbilanz
aufzustellen. Der Entwurf der Eröffnungsbilanz wurde am 18.05.2010 in den Rat
eingebracht; dieser hat die vorgelegte
Eröffnungsbilanz gem. § 92 Abs. 5 GO NRW zur Prüfung an den
Rechnungsprüfungsausschuss verwiesen. Der Ausschuss hat sich gem. § 101 Abs. 8
GO NRW zur Durchführung dieser Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung bedient,
die in der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses am 10.05.2011 ihren
Prüfbericht vorgelegt hat. Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein hat anschließend
am 05.04.2011 einstimmig die geprüfte Eröffnungsbilanz festgestellt und dem
Bürgermeister hinsichtlich der erstellten Eröffnungsbilanz die uneingeschränkte
Entlastung erteilt.
Mit Schreiben vom 07.04.2011 wurde die vom Rat festgestellte
Eröffnungsbilanz gem. § 92 Abs. 1 i.V.m. § 96 abs. 2 GO NRW dem Landrat als
Aufsichtbehörde angezeigt. Mit Schreiben vom 12.04.2011 hat der Landrat die
vorgelegte Eröffnungsbilanz zur Kenntnis genommen, so dass diese am 29.04.2011 öffentlich
bekannt gemacht werden konnte.
Gem. § 92 Abs. 6 GO NRW unterliegt die Eröffnungsbilanz
ebenfalls der überörtlichen Prüfung nach § 105 GO NRW. Gem. § 105 Abs. 5 legt
der Bürgermeister den Prüfbericht der GPA NRW dem Rechnungsprüfungsausschuss
zur Beratung vor. Der Rechnungsprüfungsausschuss unterrichtet anschließend den
Rat über den wesentlichen Inhalt des Prüfberichtes sowie über das Ergebnis
seiner Beratungen.
Prüfungsergebnis der GPA NRW
In der Zeit vom 21. – 24.02.2011 hat die
Gemeindeprüfungsanstalt NRW vor Ort die Eröffnungsbilanz unter Einbeziehung der
örtlichen Rechnungsprüfung und deren Prüfbericht geprüft. Die Prüfung durch die GPA NRW ergab keine
Beanstandungen, die einer Stellungnahme gegenüber der GPA bedürfen. Gleichwohl
werden drei Bereiche aufgeführt, die nach Auffassung der GPA einer evtl.
Korrektur oder weitergehenden Überprüfung bzw. Begründung bedürften.
Die folgenden Ausführungen waren ebenfalls Bestandteil
meiner Stellungnahme gemäß § 105 Abs. 6 GO NRW an den Kreis als
Aufsichtsbehörde, der ebenfalls den Prüfbericht der GPA NRW erhalten hatte.
Wald und Forsten
Hierzu stellt die GPA NRW fest:
„Die von der Stadt Emmerich am Rhein vorgenommene
Bewertung der Wald- und Forstflächen ist nicht nachvollziehbar. Die Bewertung
des Aufwuchses ist auf Grundlage des Forsteinrichtungswerkes zu überprüfen und
anzupassen.“
Aufgrund der Empfehlung des Regionalforstamtes Niederrhein
wurde der Wald inkl. Aufwuchs in der Eröffnungsbilanz pauschal mit 1,00 Euro
pro qm bewertet (davon 0,46 Euro für den Grund und Boden).
Dieser Bewertung gingen umfangreiche Recherchen hinsichtlich
der Belastbarkeit der zu erzielenden Werte aus dem Forsteinrichtungswerk
voraus. Diese Wertermittlung erwies sich als ungenau, erzeugt aber einen hohen
Ermittlungsaufwand.
Nach erneuter Rücksprache mit dem Gutachterausschuss des
Kreises Kleve kann noch immer kein verbindlicher Wert für die Waldbewertung
festgelegt werden, da Wald selten und dann mit unterschiedlichen Werten
gehandelt wird. Je nach Nutzungszweck ergeben sich unterschiedliche Werte; so
sind Jäger durchaus bereits, bis zu 3,00 Euro/qm zu zahlen, während
Wirtschaftswald auch mit Beträgen unter 1,00 Euro/qm gehandelt wird.
Tendenziell ergeben sich steigende Werte.
Der sich im städtischen Eigentum befindliche Wald dient
weder Bewirtschaftungs-, noch jagdlichen
Zwecken, sondern einzig der Naherholung der Emmericher Bürgerinnen und Bürger:
insgesamt befinden sich keine großen Waldflächen im städtischen Eigentum.
Änderungen an der Bewertung hätten nur unwesentliche Änderung der Bilanzwerte
zu Folge, so dass die pauschale Bewertung zu 1,00 Euro als sachgerecht
beibehalten wird.
Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
Hierzu stellt die GPA NRW fest:
„Die von der Stadt Emmerich am Rhein vorgenommenen
Gebäudebewertungen wurden in Bezug auf die Normalherstellungskosten nicht
zutreffend auf den Bilanzstichtag fortgeschrieben.
Die Bewertung führt somit nicht zu einem vorsichtig geschätzten
Zeitwert der Gebäude zum Eröffnungsstichtaggemäß § 55 Absatz 1 GemHVO i.V.m.
WertV und WertR.“
Die Gebäudebewertung wurde bei allen Gebäuden, deren
historische Herstellkosten nicht ermittelt werden konnten, durch die Verwaltung
nach dem Baukostenkatalog NHK 2000 vorgenommen.
Den verschiedenen Gebäudetypen wurden die Herstellkosten pro
m² Bruttogrundfläche dem NHK-Katalog entsprechend zugeordnet. Da im NHK 2000
ein Mehrwertsteuersatz von 16% zugrunde liegt, wurden die Herstellkosten
zunächst in Höhe der Mehrwertsteuererhöhung um 3% nach oben korrigiert und
danach mit einem einheitlichen Baupreisindex indiziert. Die Einrechnung der
Mehrwertsteuererhöhung führt dazu, dass die Anwendung der speziellen
Baupreisindizes (Wohngebäude 114,5 - Bürogebäude 116,4 - sonstige
Betriebsgebäude 119,8) zu einer doppelten Berücksichtigung der
Mehrwertsteuererhöhung und folglich zu einer zu hohen Gebäudebewertung führen
würde.
Bei der Anwendung der o.g. gebäudenutzungsabhängigen
Baupreisindizes ergibt sich gemäß meiner Berechnung bei den Gebäudewerten von
insgesamt 64.435.403,02 € lediglich ein Unterschiedsbetrag von netto von
104.364,12 €, so dass wegen der Unwesentlichkeit im Hinblick auf die
Gesamtwerte von einer neuen Bewertung Abstand genommen wird. Zudem resultierten
dann aus der Änderung der Gebäudewerte wiederum Änderungen bei den Sonderposten
mit damit einhergehendem hohem Arbeitsaufwand.
Die örtliche Rechnungsprüfung kommt ebenfalls bei der Prüfung der
Gebäudebewertung zu dem Ergebnis, dass eine wiederholte Bewertung aus den
genannten Gründen nicht erforderlich ist.
Infrastrukturvermögen
Hierzu stellt die GPA NRW fest:
„Das von der Stadt Emmerich am Rhein gewählte Verfahren der
Alterswertminderung bei der Bewertung des Straßenvermögens entspricht nicht den
Inhalten des § 54 Absatz 1 i.V.m. § 35 Absatz 1 GemHVO.
Die Festlegung der Restnutzungsdauer aufgrund des
tatsächlichen Herstellungsjahres der Straßen zeigt im Vergleich mit den
vorgenommenen pauschalen Zustands- und Altersabschlägen keinen nachvollziehbaren
Zusammenhang. Die Straßenbewertung ist zu überarbeiten.
Entsprechend sind die Auswirkungen auf die Sonderposten zu
berücksichtigen.“
Bei der Bewertung des Infrastrukturvermögens wurde das im
Kreisgebiet häufig verwendete Bewertungsmodell der Stadt Straelen angewendet.
Dieses wurde durch die Verwaltung in Vorbereitung auf die Inventurarbeiten
hinsichtlich offenkundiger Unterschiede
zwischen vermindertem rechnerischen Wert durch die Abschläge und
tatsächlichem Wert überprüft. Bei der Betrachtung des Modells haben sich
dahingehend keine markanten Auffälligkeiten ergeben. Die örtliche
Rechnungsprüfung hat in ihrer Überprüfung der Eröffnungsbilanz auch
festgestellt, dass bei den Inventurarbeiten im Bereich des Infrastrukturvermögens
sehr übersichtlich, sauber und gut nachvollziehbar gearbeitet wurde.
Zudem ergeben sich nach den Ausführungen der
Gemeindeprüfungsanstalt je nach angewandtem Berechnungsmodell in den einzelnen
Kommunen stets unterschiedlich hohe Bilanzwerte.
Das verwendete Berechnungsmodell ergibt vorsichtige, aber
keinesfalls zu niedrige Werte. Eine Änderung wird deshalb als nicht
erforderlich angesehen.
Gesamtfazit
Auch nach nochmaliger Betrachtung der o.g. von der GPA
besonders herausgestellten Bilanzposten betrachtet die Verwaltung die
vorgenommenen Wertermittlungen für sachgerecht und angemessen. Auch aus dem
Grundsatz der Wesentlichkeit wird eine Änderung der Bilanzwerte nicht mehr
vorgenommen.
Diese Vorgehensweise ist gestützt durch die Testierung der Eröffnungsbilanz vom 12.04.2011 durch den Landrat als zuständiger Aufsichtbehörde, dabei wurden keine Vorgaben zur Änderung der bisherigen Bilanzwerte gefordert. Die Verfügung des Landrates vom 12.04.2011 ist der Vorlage als Anlage beigefügt.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.
Der Bürgermeister