Reeser Straße, Abschnitt Jahnstraße bis Reeser Straße 199,
hier: Eingabe von Frau Anna Helmes
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, den Antrag auf Umwandlung der FNP-Gewerbeflächendarstellung in
„Fläche für die Landwirtschaft“ für den Bereich auf der Nordseite der Reeser
Straße zwischen Jahnstraße und dem Grundstück Reeser Str. 205 (Ziegelei Alphons
Meyer KG) zurückzuweisen, soweit es nicht um die durch Einleitungsbeschluss des
Ausschusses für Stadtentwicklung vom 10.05.2011 in das Verfahren der 71.
FNP-Änderung einbezogenen Flächen (Anpassung an den virtuellen
Gewerbeflächenpool des Kreises Kleve) handelt.
Sachdarstellung :
Mit der Ratseingabe 07/2011 (Eingabe als
Anlage beigefügt) beantragt die Eigentümerin des Grundstückes Reeser Str. 199
die Umwandlung der FNP-Darstellung „Gewerbliche Baufläche“ für den Bereich an
der Nordseite der Reeser Straße östlich der Jahnstraße bis einschließlich ihres
Grundstückes in „Fläche für die Landwirtschaft“. Dieser Antrag war Gegenstand
der Beratung im Rat am 31.05.2011 und wurde von diesem zur Entscheidung an den
Ausschuss für Stadtentwicklung verwiesen.
Begründet wird der Antrag damit, dass im
besagten Bereich die mit der FNP-Darstellung planungsrechtlich vorbereitete
gewerbliche Nutzung bislang noch nicht durch eine konkrete Bauleitplanung in
der Form der Aufstellung eines Bebauungsplanes in Angriff genommen wurde und
sich die betroffenen Flächen infolge der dazwischen liegenden Teiche nicht zu
einer wirtschaftlichen gewerblichen Nutzung eignen. Die sich östlich des
Grundstückes Reeser Straße 199 anschließenden Ziegeleibetriebe lägen hingegen
innerhalb einer Darstellung als „Fläche für die Landwirtschaft“.
Es wird unterstellt, dass die betroffene
FNP-Gewerbeflächendarstellung als Puffer zum Außenbereich für den im
Landesentwicklungsplan dargestellten und in den GEP übernommenen
Kraftwerksstandort südlich der Reeser Straße zustande gekommen sei. Mit dem
absehbaren Verzicht auf die Ausweisung dieses Standortes in den
landesplanerischen Zielvorstellungen sei auch eine Gewerbeentwicklung auf dem
in Rede stehenden Bereich obsolet, so dass der Flächennutzungsplan
konsequenterweise angepasst werden müsse.
Neben dieser städtebaulichen Begründung
weist die Eigentümerin darauf hin, dass die benachbarten Ziegelei- und
Keramikbetriebe Bestandsschutz genießen. Ferner teilt sie mit, dass sie mit der
Eintragung einer immissionsschutzrechtlichen Baulast auf ihrem Grundstück zur
Beschränkung der Abwehrrechtsstellung gegenüber der angrenzenden Ziegelei
bereit sei.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Auffassung, eine
Gewerbeflächendarstellung an der betroffenen Stelle sei ausschließlich als
Puffer zwischen dem Kraftwerksstandort und dem landwirtschaftlichen
Außenbereich begründet und müsse im Falle des Verzichtes auf diesen Standort
ebenfalls aufgegeben werden, ist Spekulation. Einerseits ist der betroffene
Bereich durch die Bahnlinie, die hier eine topografische Grenze markiert, vom
sich nördlich anschließenden landwirtschaftlichen Freiraum abgetrennt.
Anderseits stellt dieser Bereich eine kleinräumige Gewerbeflächenreserve dar,
die eine Verbindung zwischen dem Gewerbegürtel östlich des zentralen Stadtbereiches
mit den Gewerbegrundstücken am Blackweg und der gewerblichen Nutzung am
Westrand des Ortsbereiches von Vrasselt schafft. Die vorhandenen Teiche, die
durch Tongewinnung durch die benachbarten Ziegeleien entstanden sind, bewirken
sicherlich keine Zerstückelung der Gesamtfläche in Flächenzuschnitte, die für
eine gewerbliche Nutzung zu gering bemessen wären. Immerhin umfassen die
derzeit landwirtschaftlich genutzten Flächen in diesem Bereich 2,3 und 3,0 ha
und könnten durchaus für die Ansiedlung kleinerer bis mittlerer Gewerbebetriebe
interessant sein.
Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass
der Antrag sich ausschließlich auf die Darstellungen im Regionalplan (GEP 99)
beruft, ohne sich offensichtlich Kenntnis über den Flächennutzungsplan der
Stadt Emmerich am Rhein verschafft zu haben. Abweichend von den Darstellungen
des Regionalplanes, der den südöstlichen Emmericher Ortsteilen insgesamt keine
Siedlungsschwerpunktsfunktionalität zuspricht und entsprechend als „Allgemeinen
Freiraum und Agrarbereich“ darstellt, stellt der FNP in diesen Ortsteilen die
vorhandenen Siedlungsstrukturen dar und hält für diese ein geringes
Entwicklungspotenzial im Rahmen der Eigenentwicklung vor. Die FNP-Darstellung
für den Siedlungsbereich von Vrasselt zwischen Bahnlinie und Reeser Straße (B
8) lautet daher nicht „Fläche für die Landwirtschaft“ sondern „Gemischte
Baufläche“. Hiervon wird auch der im Antrag benannte Betrieb NBK erfasst,
während die an das Grundstück der Antragstellerin angrenzende Ziegelei Meyer im
FNP sogar als „Gewerbliche Baufläche“ dargestellt ist und insofern sehr wohl
die planungsrechtliche Grundlage für ihren Bestand und ihre Entwicklung
erfährt. Ferner sind die im Antragsbereich vorhandenen Abgrabungsflächen in
diesem Bereich, die schwerlich in Landwirtschaftsflächen umgewandelt werden
können, als Gewässerflächen dargestellt. Von daher geht der Antrag von falschen
planungsrechtlichen Voraussetzungen aus.
Ein grundsätzlicher Verzicht auf eine
Entwicklungsmöglichkeit der betroffenen Verbindungsfläche zwischen den
Gewerbebereichen von Emmerich und Vrasselt sollte nicht zustande kommen, auch
wenn eine konkrete bauliche Verwendung des Areals nicht absehbar ist und sich
großflächiges Gewerbe infolge der topografischen Gegebenheiten voraussichtlich
nicht ansiedeln könnte. Dieser Absicht steht die mit Aufstellungsbeschluss vom
10.05.2011 eingeleitete 71. FNP-Änderung nicht entgegen. Zwar sieht dieses
Änderungsverfahren wie der vorliegende Antrag tatsächlich die Umwandlung der
FNP-Darstellung von zwei Teilbereichen der Antragsfläche zwischen Jahnstraße
und der Ziegelei Meyer, Reeser Str. 205,
von „Gewerblicher Baufläche“ in „Fläche für die Landwirtschaft“ vor, dies
jedoch als Verpflichtung im Rahmen der Einbringung ungenutzter Reserveflächen
in den virtuellen Gewerbeflächenpool des Kreises Kleve. Bei Herausnahme aus der
zeichnerischen Gewerbeflächendarstellung im GEP und im FNP gehen diese Flächen
mit dem zukünftig geänderten textlichen Planungsziel im GEP in das
zusammengefasste virtuelle Entwicklungspotenzial aller kreisangehörigen
Gemeinden ein. Für die Einzelgemeinden besteht dann der Anspruch, sich im
Bedarfsfall Anteile aus diesem virtuellen Guthaben zu entnehmen und damit eine
Gewerbeflächenentwicklung auf an den bestehenden Siedlungsraum angrenzenden
Außenbereichsflächen außerhalb der GIB-Darstellungen zu betreiben. Infolge der
umfangreichen naturschutzrechtlichen Restriktionen ist die Auswahl solcher
Flächen für die Stadt Emmerich am Rhein allerdings wesentlich eingeschränkt, so
dass für eine zukünftige Gewerbeflächenentwicklung durchaus auf die von der 71.
Änderung des FNP betroffenen, in das virtuelle Entwicklungspotenzial des Pools
eingestellten Flächen wieder zurück gegriffen werden könnte.
Die im Antragsschreiben im Nachgang
aufgeführte Erklärung zur Bereitschaft für eine Baulasteintragung zugunsten des
angrenzenden Gewerbebetriebes bezieht sich auf ein bei der Verwaltung
vorliegendes Baugesuch der Antragstellerin, welches als der eigentliche Grund
ihres Antrages zu betrachten ist. Am 20.04.2010 wurde von der Eigentümerin ein
Antrag auf Nutzungsänderung ihres Wohnhauses von einem als
Betriebsleiterwohnhaus zum angrenzenden Ziegeleibetrieb genehmigten Gebäude in
ein ungebundenes privates Einfamilienhaus an die Untere Bauaufsichtsbehörde
gestellt. Dieser Antrag konnte neben der bauplanungsrechtlichen Problematik u.
a. auch mangels Vorlage erforderlicher Unterlagen durch die Eigentümerin bis
heute nicht beschieden werden.
Die Zulässigkeit der beantragten
Nutzungsänderung ist nach § 35 BauGB -Außenbereich- zu beurteilen, da das
Antragsgrundstück weder im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen
Bebauungsplans noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt.
Da das Vorhaben keinem Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 BauGB
unterliegt, kann sich die planungsrechtliche Zulässigkeit dieser
Nutzungsänderung nur nach § 35 Abs. 2 BauGB beurteilen lassen. Hiernach kann
ein sonstiges Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn dessen Ausführung
oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung
gesichert ist.
Aus dem (nicht abschließenden) Katalog
der abzuprüfenden öffentlichen Belange des § 35 Abs. 3 BauGB läuft die
derzeitige planungsrechtliche Prüfung des abgefragten Vorhabens bereits auf
eine Abweichung der beabsichtigten Nutzung von der bestehenden Darstellung des
Flächennutzungsplans am betreffenden Standort als „Gewerbliche Baufläche“
hinaus. Darüber hinaus ist der öffentliche Belang „Schädliche
Umwelteinwirkungen“ auf das Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB zu
thematisieren. Direkt an das Antragsgrundstück grenzt, wie bereits angeführt,
ein Ziegeleibetrieb an, von welchem aus der Natur der Sache heraus regelmäßig
Emissionen in Form von Lärm, Staub oder auch sonstigen Faktoren ausgehen. Diese
Belästigungen sind für einen Anwohner grundsätzlich auch unter dem
Gesichtspunkt des Gebotes der Rücksichtnahme nicht als zumutbar zu betrachten.
Die auf das Vorhabengrundstück einwirkenden Immissionen sind daher per
sachverständiger Immissionsprognose unter Berücksichtigung des konkreten
Entwicklungspotentials des zulässigerweise an diesem Standort ansässigen
Ziegeleibetriebs zu ermitteln und daraufhin zu prüfen, ob hier im Fall der
beantragten Nutzungsänderung unzulässige Nutzungskonflikte bestehen. Die
Antragstellerin hat einen solchen Verträglichkeitsnachweis trotz mehrfacher
Aufforderung bislang noch nicht vorgelegt, so dass die Vermutung nahe liegt, in
der bestehenden Grundstückssituation könnte ein unlösbarer Nutzungskonflikt
vorliegen, der eine Genehmigungsfähigkeit der begehrten Nutzungsänderung in
Frage stellt.
Ob im Falle des Zustandkommens der
beantragten FNP-Änderung mit einer Umwandlung der FNP-Darstellung in Fläche für
die Landwirtschaft der öffentliche Belang einer der Nutzung widersprechenden
FNP-Darstellung beseitigt wäre, mag dahin gestellt sein, da ein allgemeines
Wohnen vom Grundsatz her auch nicht mit dem landwirtschaftlichen Außenbereich
vereinbar ist. Der begehrten Genehmigung würde die Antragstellerin damit jedoch
auch deshalb noch nicht näher kommen, da für die Immissionsproblematik noch
immer eine Klärung und Lösung herbeigeführt werden müsste. In diesem
Zusammenhang drängt sich der Eindruck auf, dass eine solche im Rahmen eines
FNP-Änderungsverfahrens ebenfalls beizubringende Untersuchung ggf. auf die
Stadt Emmerich am Rhein abgelastet werden solle.
Vor diesem Hintergrund sei darauf
verwiesen, dass der Antragstellerin von der Bauaufsichtsbehörde wegen der
Besonderheit des beantragten Vorhabens in Bezug auf seine Historie und die
topografischen Verhältnisse, die keine Vorbildwirkung auf andere Vorhaben in
der Nachbarschaft befürchten lassen, bereits eine Genehmigung ihres Vorhabens
im Rahmen der Abwägung in Aussicht gestellt wurde unter der Voraussetzung, dass
der noch ausstehende immissionsschutzrechtliche Verträglichkeitsnachweis
geführt werden kann. Aus Sicht der Verwaltung kann den Interessen der
Antragstellerin damit entgegen gekommen werden ohne die Durchführung eines
aufwändigen FNP-Änderungsverfahrens.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes, Kapitel 2, Ziel 1.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster Beigeordneter