mit Wohnungen" in eine gemischte Baufläche,
hier: 1) Aufstellungsbeschluss
2) Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, den Flächennutzungsplan der Stadt Emmerich am Rhein für einen
Bereich südlich der Mennonitenstraße (Flurstücke 28, 29, 32 bis 35, 211 und
329, Flur 19, Gemarkung Emmerich sowie für die Flurstücke 97, 98, 255, 334 und
338, Flur 19, Gemarkung Emmerich) derart zu ändern, dass statt der Darstellung
einer Sonderbaufläche „Einzelhandel mit Wohnungen“ eine gemischte Baufläche
(M) entsteht.
Zu 2)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beauftragt die Verwaltung, auf der Grundlage des als Anlage beigefügten
Änderungs-Vorentwurfs, eine Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1
BauGB entsprechend Punkt 3.2 (besondere Bürgerbeteiligung) der städtischen
Richtlinien zur Bürgerbeteiligung durchzuführen sowie die Behörden gemäß § 4
Abs. 1 BauGB zu beteiligen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
In dem Normenkontrollverfahren zur 9.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 17/1 – Hafenstraße – hat das
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) die 9.
Planänderung mit Urteil vom 24.09.2010 (2D 74.08.NE) für unwirksam erklärt.
Die Unwirksamkeit der 9. Änderung hat
zur Folge, dass die Vorgängerfassung des Bebauungsplanes Nr. E 17/1 –
Hafenstraße – mit den Verfahren bis einschließlich der 8. Änderung des Planes
gilt.
Das Gericht hat in seinem Urteil vom
24.09.2010 im Wesentlichen bemängelt, dass der Eigentümer durch die
Festsetzungen des Bebauungsplanes auf den sog. passiven Bestandsschutz
zurückgesetzt wird und demzufolge die planbedingten Eingriffe in das Eigentum
unangemessen sind. Von daher leide die Planänderung an einem Mangel im
Abwägungsergebnis.
Im Rahmen der 10. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. E 17/1 – Hafenstraße –, welche das gleiche Plangebiet
umfasst wie die 9. Änderung, sollen die Festsetzungen unter Berücksichtigung
des OVG-Urteils vom 24.09.2010 sowie unter Bezugnahme auf die Ziele des
„Einzelhandelskonzeptes der Stadt Emmerich am Rhein“ (Ratsbeschluss vom
31.05.2011) angepasst werden.
Dazu sollen die Festsetzungen innerhalb
der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 17/1 – Hafenstraße – dahingehend
geändert werden, dass anstatt einer Sonderbaufläche „Einzelhandel mit
Wohnungen“ ein Mischgebiet (MI) i.S. des § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO)
festgesetzt wird.
Diese Festsetzung entspricht nicht den
Darstellungen des Flächennutzungsplanes, welcher für den Bebauungsplanänderungsbereich
derzeit eine Sonderbaufläche „Einzelhandel mit Wohnungen“ darstellt.
Im Zuge der 73. Änderung soll der
Flächennutzungsplan im Rahmen eines Parallelverfahrens zur 10. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. E 17/1 – Hafenstraße – gemäß § 8 Abs. 3 BauGB dahingehend
geändert werden, dass eine gemischte Baufläche (M) dargestellt wird.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes, Kapitel 1.2 und 2.3.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster Beigeordneter