Betreff
Änderung der Betriebssatzung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung "Kultur Künste Kontakte Emmerich am Rhein" vom 21.12.2005,
hier: 1. Nachtragssatzung
Vorlage
41 - 15 0467/2011
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt:

 

  1. die als Anlage 1 beigefügte 1. Nachtragssatzung der Betriebssatzung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Kultur – Künste – Kontakte Emmerich am Rhein“.
  2. für den Zeitraum vom 01.08.2011 – 31.12.2011 ein Rumpfwirtschaftsjahr zu bilden.
  3. für den Zeitraum vom 01.08.2011 – 31.12.2011 ist ein Rumpfwirtschaftsplan aufzustellen.

 

Sachdarstellung :

Das Wirtschaftsjahr der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Kultur – Künste – Kontakte der Stadt Emmerich am Rhein“ wurde auf eine Theatersaison (01.08. – 31.07.) festgelegt.

 

Eine Änderung des Wirtschaftsjahres auf das Kalenderjahr erleichtert die Arbeit, gerade auch im Hinblick auf die vorzunehmenden inneren Verrechnungen zwischen der Stadt Emmerich am Rhein und dem Eigenbetrieb, erheblich. Weiterhin kommt eine klarere Darstellung im Rahmen des NKF zum Ausdruck.

 

Die Änderung des Wirtschaftsjahres bedingt auch eine Satzungsänderung; es gilt § 12 entsprechend anzupassen.

Als Anlage 1 dieser Vorlage ist die 1. Nachtragssatzung der Betriebssatzung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Kultur – Künste – Kontakte der Stadt Emmerich am Rhein“ beigefügt, die zum 01.01.2012 in Kraft treten soll.

 

Mit Änderung des Wirtschaftsjahres auf das Kalenderjahr ist die Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres vom 01.08.2011 – 31.12.2011 erforderlich. Gleichzeitig ist ein Rumpfwirtschaftsplan auszustellen.

 

Anmerkung:

Das Rumpfwirtschaftsjahr ist ein steuerrechtlicher Begriff, falls der zur Besteuerung zugrunde liegende Zeitraum zwölf Monate (übliches Wirtschaftsjahr) unterschreitet. Bei Umstellung von einem abweichenden Wirtschaftsjahr auf das Kalenderjahr gilt das Rumpfwirtschaftsjahr als Gewinnermittlungszeitraum. Ein Rumpfwirtschaftsjahr darf stets gebildet werden, wenn dadurch in Zukunft der Bilanzstichtag auf das Ende des Kalenderjahrs fällt, ansonsten bedarf es der Zustimmung der Finanzbehörde.

 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 5

 

 

Der Bürgermeister