Beschlussvorschlag
:
Der Rat beschließt, dem Ansinnen der
Petenten nicht zu folgen.
Begründung:
1. Eine gesamtschuldnerische Abrechnung von gemeinsam verursachten
Kosten ist grundsätzlich weder falsch noch rechtswidrig. Auch die städtische
Abwassergebührensatzung sieht unter § 2 Abs. 1 Nr. c eine derartige
Abrechnungsmöglichkeit vor und ist auch in dem genannten
verwaltungs-rechtlichen Verfahren vom Grundsatz her nicht beanstandet worden.
Dies gilt insbesondere dann, wenn vor dem Hintergrund der oben geschilderten
Problematik eine andere Abrechnungsmethode nicht möglich ist.
2. Für die Abrechnung der Abwassergebühren durch die Kommunalbetriebe
Emmerich am Rhein sind verwaltungsrechtliche Regeln anzuwenden. Dieses
Rechtsverhältnis ist nicht vergleichbar mit den privatrechtlichen Regelungen,
wie sie bei den Stadtwerken Emmerich bezüglich der Lieferung von Frischwasser
anzuwenden sind. Von daher lassen sich auch die Ergebnisse eines
verwaltungsrechtlichen Verfahrens nicht zwangsweise auch auf
privatrechtliche Auseinandersetzungen
übertragen. Die Schlussfolgerung, dass daher auch die Abrechnung der
Wasserkosten falsch wäre, ist folglich unrichtig.
3. In der Tat erfolgt die Abrechnung der Abwassergebühren gemäß der
angesprochenen verwaltungsrechtlichen Entscheidung ab dem 01.01.2010 nicht mehr
gesamtschuldnerisch (wie z.Zt. bei den Stadtwerken Emmerich), sondern jeweils
nach den fiktiven Verbrauchsstellen je Haus. Ursächlich hierfür ist der
Sachverhalt, dass die städtische Satzung erlaubt, den Wasserverbrauch gemäß § 4
Abs. 6 zu schätzen, wenn der tatsächliche Verbrauch anders nicht zu bestimmen
ist. Für 2010 wurde entsprechend verfahren. Dabei wurde den betroffenen
Anwohnern jedoch nahe gelegt, geeichte Wasserzähler an geeigneter Stelle
einzubauen, was in den größten Teil der Fälle auch geschehen ist.
4. Der Vorsitzende Richter am Verwaltungsgericht Düsseldorf hat sich
in rechtlicher Hinsicht nicht zu der Abrechnung des Frischwassers geäußert. Er
hat weder gesagt, dass diese falsch ist noch, dass sie zu berichtigen wäre. Es
handelt sich hierbei um Regelungen nach dem Privatrecht, die von einem
Verwaltungsgericht nicht zu prüfen sind. Der Verwaltungsrichter stellt im
angegebenen Erörterungstermin lediglich klar, dass die Situation am Kiebitzsee
mit 89 Eigentümern hinsichtlich der sich im Privatbesitz befindlichen
Erschließungs-anlagen schwierig sei – aber letztendlich regelbar ist.
5. Nicht Nachzuvollziehen ist die Aussage, welche Mängel gemäß der
Bauordnung schnellstmöglich beseitigt werden sollten und wer dafür zuständig
ist. Die vorhandenen Erschließungsanlagen sind – wie oben geschildert – im
Eigentum von 89 Eigentümern. Solange sich diese rechtliche Situation nicht
ändert, sind auch diese zuständig für die Beseitigung eventuell auftretender
Mängel.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass auch nach dem
anzuwendenden öffentlichen Recht eine Inanspruchnahme nach der
gesamtschuldnerischen Haftung zukünftig nicht auszuschließen sein wird. So wird
z.B. im Rahmen der Dichtheitsüberprüfung der privaten Hausanschlussleitungen es
kaum anders möglich sein, als einen der 89 Eigentümer heranzuziehen, der für
die Beseitigung eventuell festgestellter Mängel an dem Kanalnetz verantwortlich
ist. Eine andere Lösung ist nur dann denkbar, wenn eine von allen Seiten
akzeptierte Eigentümergemeinschaft diesbezüglich diese Funktion wahrnimmt.
Die Stadtwerke
Emmerich GmbH (SWE) schließen sich dem Beschlussvorschlag und der Begründung
der Verwaltung an.
Ergänzend wird
noch auf folgendes hingewiesen:
1. Es bestehen mit einzelnen Anwohnern des Kiebitzsees – also auch
mit den Absendern der Eingabe - keine Versorgungsverträge. Die Versorgung
erfolgt über einen zentralen Übergabeschacht. Das Wasser wird über ein privates
Netz, das sich im Bruchteileigentum der Anwohner Kiebitzsee befindet, verteilt.
Unser Vertragspartner ist somit die Bruchteilgemeinschaft. Eine solche
Gemeinschaft ist gemäß § 2 AVB WasserV in Verbindung mit I der ergänzenden
Bestimmungen der Stadtwerke Emmerich GmbH zu der Verordnung über Allgemeine
Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) – gültig ab dem
01.01.1996 – als Vertragspartner zulässig.
2. Ein Vorschlag, unter welchen Voraussetzungen (im wesentlichen die
Übernahme des Trinkwassernetzes durch SWE) eine Einzelabrechnung – wie Sie von
den Absendern der Eingabe gefordert wird – erfolgen kann, ist von den
Stadtwerken Emmerich GmbH allen Anwohnern gemacht worden. Leider wurde dieser
Vorschlag – was aber notwendig gewesen wäre - nicht von allen akzeptiert.
- Eine Belieferung mit Wasser und eine entsprechende
Abrechnung einzelner Anwohner erfolgt nicht. Die von den Absendern der
Eingabe in diesem Zusammenhang angeführten Urteile des Landgericht Kleve -
AZ: 5 S 152/8; 5 S 67/08 ; 5 S 74/09 (im wesentlichen zum gleichen
Sachverhalt) - betreffen eine einzelne Entscheidungskonstellation und
gelten im Übrigen nur inter partes. Die Stadtwerke Emmerich GmbH sind an
den Verfahren nicht beteiligt worden.
Original Eingabe
:
Sh. Anlage
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.
Der Bürgermeister