Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung stimmt der Beseitigung der Bäume nach § 6 Abs. 1 Buchst. b, f
und h der Baumschutzsatzung der Stadt Emmerich am Rhein nicht zu.
Sachdarstellung :
Die Hausverwaltung
Annette Claassen-Deck hat einen Antrag zur Fällung einer Platane auf dem
Grundstück der Katholische Kirchengemeinde St.
Christophorus, gegenüber „Hinter der Alten Kirche“ Hausnr. 21 gestellt.
Die beantragte
Entfernung des Baumes wird mit den entstandenen Pflasteranhebungen in dem
Carport und eventuell weiteren späteren Schäden an dem Carport und der Garagen
begründet.
Weiterhin wird die
beantragte Entfernung des Baumes mit der Verdunkelung der umliegenden Wohnungen
begründet.
Der Baum steht auf
der Fläche der Katholische Kirchengemeinde St.
Christophorus, wird aber von der KBE gepflegt und die KBE ist für die
Verkehrssicherung zuständig.
Die Platane hat
einen Stammumfang von 250 cm und ist somit durch die Baumschutzsatzung
geschützt.
Die Verwaltung ist
der Meinung, dass die Anhebungen des Bodens durch den Rückbau der
Pflastersteine in dem angehobenen Bereich und Ersetzung durch eine Sand oder
Splitschicht vermindert werden kann. Dies kann nach § 4.3 a) der
Baumschutzsatzung auch angeordnet werden. Die üppigen Platzverhältnisse in dem
Carport lassen auch eine Nutzung zu, ohne die hochgedrückten Flächen zu
überfahren.
(Siehe Anlage 1,
Bild 1 bis 4)
Eine Baumbeseitigung
nach § 6.1 h) scheidet aus, weil der Baum mehr als 6 m von Gebäuden mit
Aufenthaltsräumen entfernt steht und weil der Stammumfang von 180 cm
überschritten ist. Garagen und Carports zählen nach Landesbauordnung nicht zu
den Gebäuden mit Aufenthaltsräumen.
Eine Beseitigung
nach § 6.1 f) ist möglich, wenn bewohnte Räume durch die Beschattung während
des Tages nur mit künstlichem Licht benutzt werden können.
Die Verwaltung sieht
dies nicht gegeben und sagt zu eine Kronenlichtung im Herbst durchzuführen um
die Lichtverhältnisse zu verbessern.
Die Verwaltung
schlägt vor, den Antrag auf Baumbeseitigung zurück zu weisen.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes, Kapitel 3.1.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster Beigeordneter