Betreff
Antrag auf Fällen einer Platane auf dem Grundstück der Kath. Kirchengemeinde St. Christopherus, gegenüber "Hinter der Alten Kirche" Hausnr. 21
Vorlage
05 - 15 0503/2011
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung stimmt der Beseitigung der Bäume nach § 6 Abs. 1 Buchst. b, f und h der Baumschutzsatzung der Stadt Emmerich am Rhein nicht zu.

 

Sachdarstellung :

 

Die Hausverwaltung Annette Claassen-Deck hat einen Antrag zur Fällung einer Platane auf dem Grundstück der Katholische Kirchengemeinde St.  Christophorus, gegenüber „Hinter der Alten Kirche“ Hausnr. 21 gestellt.

Die beantragte Entfernung des Baumes wird mit den entstandenen Pflasteranhebungen in dem Carport und eventuell weiteren späteren Schäden an dem Carport und der Garagen begründet.

Weiterhin wird die beantragte Entfernung des Baumes mit der Verdunkelung der umliegenden Wohnungen begründet.

 

Der Baum steht auf der Fläche der Katholische Kirchengemeinde St.  Christophorus, wird aber von der KBE gepflegt und die KBE ist für die Verkehrssicherung zuständig.

Die Platane hat einen Stammumfang von 250 cm und ist somit durch die Baumschutzsatzung geschützt.

 

Die Verwaltung ist der Meinung, dass die Anhebungen des Bodens durch den Rückbau der Pflastersteine in dem angehobenen Bereich und Ersetzung durch eine Sand oder Splitschicht vermindert werden kann. Dies kann nach § 4.3 a) der Baumschutzsatzung auch angeordnet werden. Die üppigen Platzverhältnisse in dem Carport lassen auch eine Nutzung zu, ohne die hochgedrückten Flächen zu überfahren.

(Siehe Anlage 1, Bild 1 bis 4)

 

Eine Baumbeseitigung nach § 6.1 h) scheidet aus, weil der Baum mehr als 6 m von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen entfernt steht und weil der Stammumfang von 180 cm überschritten ist. Garagen und Carports zählen nach Landesbauordnung nicht zu den Gebäuden mit Aufenthaltsräumen.

 

Eine Beseitigung nach § 6.1 f) ist möglich, wenn bewohnte Räume durch die Beschattung während des Tages nur mit künstlichem Licht benutzt werden können.

Die Verwaltung sieht dies nicht gegeben und sagt zu eine Kronenlichtung im Herbst durchzuführen um die Lichtverhältnisse zu verbessern.  

 

Die Verwaltung schlägt vor, den Antrag auf Baumbeseitigung zurück zu weisen.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes, Kapitel 3.1.

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter