Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt den Bericht über den
Windenergieerlass 2011 zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, im Rahmen
der Erarbeitung des Regionalplanentwurfs
wieder über die beabsichtigte planerische Berücksichtigung auf
Regionalplanungsebene zu berichten.
Sachdarstellung :
Die Landesregierung möchte die
Windkrafterzeugung in NRW deutlich ausbauen. Folgende Merkmale des neuen
Windenergieerlasses machen das bereits deutlich:
Ø Die in vielen
Regionen herrschende Höhenbeschränkung für Windräder von 100 m soll abgeschafft
werden, um Repowering-Vorhaben in Form von Windenergieanlagen der
Multimegawattklasse zu ermöglichen. Nach dem neuen Erlass soll der Bau von
Windrädern mit einer Höhe von 150 oder sogar 200 m genehmigungsfähig werden.
Ø Die im Sinne eines
vorbeugenden Immissionsschutzes im Windenergie-Erlass 2005 als
Orientierungswerte empfohlenen Abstände zwischen Windparks und Wohn-gebieten
von 1500 m, werden auf die im Rahmen der Einzelfallprüfungen ermittelten
erforderlichen Mindestabstände, die bei jeder Anlage nach Art und Höhe des
Rotors und der Beschichtung des Propellers berechnet werden, zurück genommen.
Ø Zukünftig sollen
auch bisherige Tabuflächen eingeschränkt werden. So sollen z.B. auch auf
Freiflächen im Wald künftig Windräder errichtet werden können.
Ø Im Rahmen der
Regionalplanung sowie der kommunalen Bauleitplanung sollen die Möglichkeiten
einer konzentrierten Windenergienutzung entlang vorhandener
Infrastrukturtrassen wie Autobahnen, Eisenbahnen oder Überland-Stromleitungen
überprüft werden.
Ø Kleinwindanlagen
(bis 50 m Gesamthöhe) können unter der Voraussetzung, dass die erzeugte Energie
überwiegend eigengenutzt wird, als untergeordnete Nebenanlage im Sinne des § 14
BauNVO in allen Baugebieten zulässig sein.
Der
Windenergieerlass 2011 (liegt den
Fraktionen in einer textlichen Langfassung vor).
Dieser
Erlass hat nicht die Bindungswirkung eines Gesetzes, sondern steuert als
Verwaltungsvorschrift das Handeln nachgeordneter Behörden. Er ist nicht
normkonkretisierend wie z.B. die technischen Anweisungen TA Lärm und TA Luft,
sondern beinhaltet allgemeine Erläuterungen zur Rechtslage sowie Hinweise auf
die neuere Rechtssprechung im Zusammenhang mit der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen. Darüber hinaus bietet er Interpretationshilfen unbestimmter
Rechtsbegriffe. In die kommunale Planungshoheit kann der Erlass somit jedoch
nicht eingreifen!
Intention
Das Land NRW will beim Klimaschutz eine
Vorreiterrolle übernehmen. Zur Steuerung dieser Entwicklung sollen auf
Landesebene verbindliche Klimaschutzziele in Form eines Klimaschutzgesetzes
verabschieden werden. Der CO2-Ausstoß in Nordrhein-Westfalen soll
bis zum Jahre 2020 um 25 % und bis zum Jahre 2050 um 80-95 % reduziert werden.
Eine Säule dieser Strategie ist die Steigerung der Stromerzeugung aus
erneuerbaren Energien, hier primär der Windenergie. Geht es nach dem Willen der
Landesregierung soll der Anteil der Windenergie an der Stromerzeugung von heute
3 % auf mindestens 15 % im Jahre 2020
ausgebaut werden.
Zum
Inhalt:
Da die Städte und Gemeinden über ihre
Bauleitplanung die Entwicklung der Windenergie innerhalb ihres Stadtgebietes
maßgeblich steuern können, hat das Land ein Interesse daran, den Kommunen bei
der Anwendung des Windenergieerlasses behilflich zu sein. Das geschieht über
ein sog. ’Maßnahmenpaket’, welches das Land über sein Ministerium für
Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz und die
Energieagentur, NRW zur Verfügung stellt: Dazu gehört die Unterstützung bei der
Ermittlung der lokalen Windhöffigkeit, die Schaffung einer ‚Clearingstelle’,
die bei der Lösung von Konflikten Hilfestellung leisten soll, sowie ein
umfassendes Beratungspaket für Kommunen.
Der Weg zu mehr Windenergie führt nach
Ansicht der Landesregierung über
Ø das ‚Repowering’,
d.h. dem Ersatz mindestens 10 Jahre alter Anlagen durch neuere und
leistungsstärkere Anlagen
Ø und die
planungsrechtliche Festsetzung, d.h. über die Überprüfung bestehender und die
Ausweisung neuer Vorranggebiete oder Konzentrationszonen
Die
planerische Ausweisung von Vorrang- oder Eignungsbereichen für Windkraft
Dabei hat das Land nicht nur die
Möglichkeiten der kommunalen Bauleitplanung im Blick, sondern strebt auch über
die Regionalplanung an, in den Regionalplänen ‚Bereiche mit Eignung für die
Nutzung erneuerbarer Energien’ darzustellen. Dieses Steuerungsinstrument
bezieht sich bei der Regionalplanung nur auf raumbedeutsame Vorhaben, d.h. auf
Windparks, nicht auf die Errichtung von Einzelanlagen. Der Bau von Windparks in
solchen Vorrangbereichen für die Nutzung erneuerbarer Energien würde dann in
der Abwägung gegenüber konkurrierenden Belangen als besonderer Belang zu werten
sein.
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Erstmals nicht nur textlich sondern auch
zeichnerisch festgelegt wurde ein solches Vorranggebiet im Regionalplan für den
Regierungsbezirk Münster und dort im Teilabschnitt Münsterland. (redaktionelle
Anmerkung)
Der für Emmerich verbindliche Regionalplan
des Regierungsbezirkes Düsseldorf befindet sich derzeit vor seiner
Fortschreibung. Augenblicklich werden im Rahmen der vorlaufenden
Informationsphase unter Beteiligung aller zuständigen Akteure erste Leitlinien
entworfen. Die Erarbeitung eines ersten Entwurfes für den neuen Regionalplan
ist etwa Ende 2012 zu erwarten. Ob im Themenfeld Energie sog. ‚Eignungs-
oder Vorranggebiete für Windkraftanlagen’ tatsächlich zur Darstellung kommen,
und welche Bindungswirkung von einer solchen Festsetzung ausgehen könnte, ist
derzeit noch völlig offen.
Für die Darstellung von Konzentrationszonen
in der kommunalen Bauleitplanung bieten sich weiterhin folgende zeichnerisch
dargestellte Flächen in den Regionalplänen an:
-
die allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche,
-
die Gewerbe- und Industriebereiche (GIB’s), soweit
der Betrieb von WEA’s deren Nutzung nicht einschränkt,
-
die „Reservegebiete für den oberirdischen Abbau
nicht energetischer Bodenschätze“ soweit die Inanspruchnahme nur
vorübergehender Art ist, d.h. Genehmigungen werden nur befristet erteilt.
-
die Aufschüttungen und Ablagerungen und Flächen für
den Abbau oberflächennaher Bodenschätze (als Nachfolgenutzungen),
-
die Bereiche für den Schutz der Landschaft und der
landschaftlichen Erholung die sog. BSLE-Bereiche, wenn die Windenergienutzung
mit der konkreten Schutzfunktion des Bereiches vereinbar ist.
-
die Waldbereiche, wenn keine Alternativen außerhalb
des Waldes bestehen, jedoch nicht in besonders wertvollen Waldgebieten. Die
Geeignetheit ist anhand des Leitfadens „Windenergie im Wald“ zu prüfen.
-
die Bereiche für den Schutz der Natur, die sog.
BSN-Bereiche bleiben weitgehend ‚tabu’, hier kommt die Ausweisung von WEA’s
nicht in Betracht, Ausnahmetatbestände sind im Ziel B.III.2.22 des
Landesentwicklungsplans geregelt.
Auf die bestehende Darstellung von
Konzentrationszonen in den kommunalen Flächen-nutzungsplänen bleibt der
Windenergieerlass 2011 zunächst ohne Einfluss. Ein schlüssiges Plankonzept für
das gesamte Gemeindegebiet bleibt auch weiterhin notwendige Grundlage für eine
solche Darstellung. Weist eine Gemeinde neue Konzentrationszonen aus oder
reduziert sie diese, bedarf es einer erneuten Abwägung, in der u. U. anstelle
des gesamten Gemeindegebietes nur noch ein Teilflächennutzungsplanbereich
erneut geprüft werden muss.
Wünschenswert aus Sicht der Landesregierung
ist die Bündelung von Vorbelastungen wie sie von bestehenden
Infrastrukturachsen und Hochspannungsfreileitungen ausgehen, mit zukünftigen
Belastungen aus Vorranggebieten für Windkraft, um zusätzlichen Lärm und
Landschaftsbeeinträchtigungen durch Windenergieanlagen zu minimieren.
In der Frage der Höhenbegrenzung bleiben
nach wie vor die Abstandsregelungen des § 16 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung
unbenommen. Trotzdem votiert die Landesregierung in ihrem Erlass dafür,
Höhenbeschränkungen nur vor dem Hintergrund einer konkreten, städtebaulichen
Begründetheit auszusprechen und die Frage der Wirtschaftlichkeit mit in die
Abwägung einzubeziehen. Die bisherige Praxis der Beschränkung der Anlagen auf
100 m Höhe erscheint ihr nicht sachdienlich, wohingegen sie Gesamthöhen von 150
m oder höher als grundlegend wirtschaftlich einstuft. Ihrer Ansicht nach eignen
sich für ‚Repowering’- Vorhaben ohnehin nur Windenergieanlagen der
Multimegawattklasse, die entsprechend höher als 100 m ausfallen.
Das
Repowering von Anlagen
Unter ‚Repowering’ wird der Austausch von
alten durch neuere und modernere Windenergie-
anlagen verstanden, die neben einer höheren
Leistung meist auch einen höheren Turm und größere Rotoren aufweisen. Nach
Auffassung der Landesregierung bietet das Repowering die Möglichkeit, durch
Zusammenfassung von Repoweringsanlagen in neuen Konzentrationszonen die
Windenergienutzung im Gemeindegebiet auch neu zu ordnen.
Für
das Repowering gelten die gleichen planungsrechtlichen Anforderungen wie
für die Neuerrichtung von Windenergieanlagen. Sind bereits im
Flächennutzungsplan (FNP) Konzentrationszonen für die Windenergie dargestellt,
setzt das Repowering von Altanlagen außerhalb dieser Zonen im Außenbereich
grundsätzlich voraus, dass die Standorte der neuen Windenergieanlagen ebenfalls
innerhalb einer Konzentrationszone für Windenergie liegen. Hat sich jedoch in
der Zeit zwischen der Errichtung der Altanlagen und der Wiedererrichtung einer
neuen Anlage am gleichen Standort das Planungsrecht geändert (z.B. durch die
Ausweisung einer Konzentrationszone im FNP), ist das Vorhaben des Repowering
hier nicht mehr zulässig.
Der Windenergieerlass verfolgt jedoch die
Idee, Altanlagen außerhalb von Konzentrationszonen beim Repowering durch neue
Anlagen zu ersetzen, sei es innerhalb von erweiterten, bestehenden oder von neu
zu definierenden Konzentrationszonen.
Mit dem ‚Gesetz zur Förderung des
Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden’ vom 22. Juli
2011 (liegt den Fraktionen, gemeinsam mit dem Windenergieerlass 2011 vor) hat
der Bundesgesetzgeber auf der Grundlage des „Energiekonzeptes für eine
umweltschonende, zuverlässige und bezahlbare Energieversorgung“ vom 28.09.2010
eine Novellierung des Baugesetzbuches erlassen, bei der u. a. eine
Rechtssicherheit für das Repowering von Windenergieanlagen geschaffen werden
soll. Hierzu wurde der neue § 249 in das Baugesetzbuches aufgenommen, der zwar
einer ‚Flexibilisierung’ dienen soll, gleichzeitig aber die bisherige
Konzeption der Windkraftplanung nicht in Frage stellen soll. Der Paragraph
betrifft die Ausweisung von zusätzlichen Konzentrationszonen zu schon
Bestehenden und die bislang dadurch zu erzielende Ausschlusswirkung solcher
Anlagen an anderer Stelle. Insbesondere will der § 249 BauGB sicherstellen,
dass eine zusätzliche Ausweisung von Vorrangzonen oder deren Vergrößerung die
ursprüngliche Windkraftplanung nicht in Frage stellt, bzw. fehlerhaft werden
lässt. Des weiteren wirkt er darauf hin, dass konkrete Rückbauverpflichtungen
mit dem Repowering von Anlagen verbunden werden.
Die
Situation im Stadtgebiet Emmerich
Für das Stadtgebiet Emmerichs
ist derzeit noch kein konkreter Planungsbedarf zu erkennen, der die Aufstellung
eines speziellen ‚Repowering – Konzeptes’ notwendig erscheinen ließe.
Sechs Windkraftanlagen werden
derzeit in der Ortslage Vrasselt im Außenbereich betrieben, die in den
Jahren 2001 – 2004 errichtet wurden. Um
generell die ungeregelte Entwicklung von solchen Anlagen besser steuern zu
können, entschied sich der Stadtrat 2003 zu einer Überprüfung des gesamten
Stadtgebietes im Hinblick auf die Nutzung der Windkraft, um im Anschluss im
Flächennutzungsplan eine Vorrangzone für Windkraft entlang der Autobahn
festzusetzen. Damit wurde gleichzeitig die Ausschlusswirkung des § 35, Abs.3
BauGB wirksam, die bedeutet, dass WEA’s seitdem nur noch innerhalb der
Vorrangzone errichtet werden durften. Dementsprechend können die 6 Anlagen in
Vrasselt an dem dortigen Standort nach den bestehenden planungsrechtlichen
Voraussetzungen derzeit nicht Gegenstand eines Repowerings sein.
Die im FNP dargestellte
Vorrangzone hat Platz für 3 Windkraftanlagen, bisher sind allerdings nur zwei
Anlagen innerhalb der Zone errichtet worden. In der Vorrangzone ist auch
zukünftig ein Repowering der Anlagen vorstellbar.
Grundsätzlich gilt jedoch, dass
jeder zukünftige Antrag auf Repowering einer Anlage Gegenstand einer
Einzelfallbetrachtung sein muss, um sicherzustellen, dass die notwendigen
Abstandsregelungen, auch bei Errichtung einer größeren Anlage gewahrt bleiben.
Die gesteigerte Anfrage
potentieller Investoren nach geeigneten Standorten für weitere WEAs im
Emmericher Stadtgebiet seit Bekanntwerden der Absicht der Landesplanung, einen
neuen Windenergieerlass zu erlassen, lässt vermuten, dass allgemein die
Auffassung verbreitet ist, mit dem neuen Erlass seien alle bisherigen
kommunalen Planungsvorgaben für die Steuerung solcher Anlagen aufgehoben. Dem
ist jedoch nicht so. Die bisherige Konzentrationszonendarstellung im Emmericher
Flächennutzungsplan hat weiterhin Gültigkeit und entfaltet ihre
Ausschlusswirkung für das übrige Stadtgebiet. Eine etwaig gewünschte
kurzfristige Erweiterung dieser Vorrangzone oder die Darstellung zusätzlicher
Bereiche zur Förderung neuer Windenergieanlagen oder zur Ermöglichung des
Repowerings bestehender Anlagen wäre mit den Zielen der Landesplanung im
derzeit noch gültigen Regionalplan nicht vereinbar, wie sich im Rahmen des
seinerzeitigen Flächen-nutzungsplanverfahrens gezeigt hat. Hierin wurden neben
der jetzt dargestellten Konzentrationszone drei weitere Alternativbereiche
abgeprüft und landesplanerisch verworfen, da der Außenbereich im Emmericher
Stadtgebiet umfangreichen naturschutzrechtlichen Restriktionen unterworfen ist.
Von daher hätte die Durchführung entsprechender Bauleitplanverfahren durch die
Stadt Emmerich am Rhein momentan keine Aussicht auf erfolgreichen Abschluss.
Zur Umsetzung der bundes- und
landespolitischen Zielsetzung einer Steigerung des Einsatzes erneuerbarer
Energien bedarf es in Bezug auf die Windenergie in Emmerich somit neben den
bereits erlassenen Rechtsbestimmungen vor allem der Konkretisierung und
Anpassung der landesplanerischen Vorgaben, wie sie im Rahmen der Änderung des
Landesentwicklungsplanes sowie der anhängigen Neuaufstellung des Regionalplanes
für den Regierungsbezirk Düsseldorf bereits in Angriff genommen worden sind.
Erst auf der Grundlage dieser neuen Ziele der Raumordnung wird die Stadt
Emmerich am Rhein in die Lage versetzt, eine geänderte planungsrechtliche
Steuerung von Windenergieanlagen im Außenbereich vorzunehmen. Sinnvollerweise
sollte zu diesem Zeitpunkt in Hinblick auf die weiteren Techniken zur Nutzung
erneuerbarer Energien (z.B. Fotovoltaik, Biogas etc.) ein gesamtstädtisches
Energiekonzept erarbeitet werden.
Der Wortlaut des Windenergieerlasses steht auch unter
folgender Adresse zum Download bereit:
http://www.mbv.nrw.de/Service/Downloads/Bauverwaltung/windenergieerlass/index.php
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Die Maßnahme wird im Leitbild nicht behandelt.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster Beigeordneter