hier: 1) Bericht über die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach §§ 3 Abs. 1
und 4 Abs. 1 BauGB
2) Beschluss zur Offenlage
Beschlussvorschlag
1.1 Der Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass die beabsichtigte
Flächennutzungsplanänderung nicht in eine bestehende Abgrabungsgenehmigung des
Ziegeleibetriebes Alphons Meyer KG für eine Fläche an der Reeser Straße
eingreift und beschließt, keine Anpassung des Flächennutzungsplanänderungsentwurfes
an diese Genehmigung vorzunehmen.
1.2 Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, den Bedenken gegen die
Aufgabe einer gewerblichen Entwicklungsmöglichkeit der betroffenen Flächen an
der Reeser Straße unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Verwaltung nicht zu
folgen und den unveränderten Planänderungsentwurf in das weitere Verfahren
einzustellen.
2 Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, den beiliegenden Entwurf
mit Entwurfsbegründung als Änderungsentwurf und beauftragt die Verwaltung eine
öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Das Verfahren zur
71. Änderung des Flächennutzungsplanes dient der Anpassung der vorbereitenden
kommunalen Bauleitplanung an die Vereinbarungen im landesplanerischen Vertrag
vom 22.09.2010 zur Einrichtung des „Virtuellen Gewerbeflächenpools im Kreis
Kleve“. Hierin haben sich die Stadt Emmerich am Rhein sowie die anderen
kreisangehörigen Gemeinden dazu verpflichtet, ihre mit Herausnahme aus der
zeichnerischen GIB-Darstellung im Regionalplan (GEP 99) in das virtuelle Konto
des Gewerbeflächenpools eingestellten Gewerbepotentialflächen in ihren
Flächennutzungsplänen von der Darstellung als gewerblicher Baufläche
zurückstufen in Fläche für die Landwirtschaft. In Emmerich am Rhein sind
hiervon 3 Flächen betroffen, bei denen es sich um folgende Bereiche handelt:
Gewerbefläche Nr.
143, Lage: Vrasselt, Reeser
Straße, 3,0 ha
Gewerbefläche Nr.
65, Lage: Vrasselt, Reeser
Straße, 2,3 ha
Gewerbefläche Nr.
24, Lage: Klein-Netterden,
Netterdensche Straße, 1,1 ha.
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung hat das betreffende Flächennutzungsplanänderungs-verfahren zur
Umwandlung der FNP-Darstellungen der vorgenannten Flächen mit
Aufstellungsbeschluss vom 10.05.2010 eingeleitet. Im Rahmen dieses Verfahrens
sind bislang folgende Verfahrensschritte durchgeführt worden:
a) Anpassung der Planung an die Ziele der
Raumordnung nach § 34 Abs. 1 Landesplanungsgesetz NW
Mit Verfügung vom
18.08.11 hat die Bezirksregierung Düsseldorf die Übereinstimmung der Planung
mit den Zielen der Raumordung bestätigt.
b) Frühzeitige Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung nach §§ 3 Abs.1 und 4 Abs. 1 BauGB
Die
Planungsabsichten sind der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB im Rahmen einer
öffentlichen Auslegung des Vorentwurfes in der Zeit vom 27.06.2011 bis
27.07.2011 einschließlich bekannt gegeben worden. Gleichzeitig fand die
frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
nach § 4 Abs. 1 BauGB statt. Während in der Behördenbeteiligung keine
Anregungen und Bedenken vorgetragen wurden, gingen in der Öffentlichkeitsbeteiligung
folgende Stellungnahmen ein:
1.1 Abgrabungsrecht
auf der Gewerbefläche Nr. 65, Reeser Straße
Der Ziegeleibetrieb
Alphons Meyer KG, Reeser Straße 209 weist in seiner Stellungnahme vom 26.07.11
darauf hin, dass es sich bei der in die Flächennutzungsplanänderung
einbezogenen westlichen Teilfläche seines Betriebsgrundstückes nicht um eine
Wegefläche handelt und dass für die betroffene Fläche sowie einen Teil des
westlich angrenzenden Grundstückes eine Abgrabungsgenehmigung vorliegt.
Stellungnahme der
Verwaltung
Der östliche
Änderungsbereich dieses FNP-Änderungsverfahrens an der Reeser Straße (Fläche
65) grenzt auf seiner Ostseite an den durch Abgrabung geschaffenen Teich auf
dem Betriebsgrundstück der Ziegelei Alphons Meyer KG. In diesen Bereich einbezogen ist ein schmaler im Eigentum des
Betriebes stehender Grundstücksstreifen. Aus der Luftbilddarstellung wurde die
Nutzung dieser Fläche irrtümlich als Wegefläche interpretiert. Tatsächlich
handelt es sich um den Böschungsbereich des Gewässers, der sich als Grünfläche
mit niedrigem Bewuchs darstellt. Die ausgeübte Nutzung hat auf die
Flächennutzungsplandarstellung jedoch weder einen besonderen Einfluss noch
begründet der Flächennutzungsplan dem Eigentümer gegenüber einen Anspruch auf
eine bestimmte Nutzung.
Der Ziegeleibetrieb weist darauf hin, dass er
im Besitz einer gültigen Abgrabungsgenehmigung für die Ausdehnung der früheren
Austonungsfläche auf seinem Gelände nach Westen sei. Bei der hiervon
betroffenen Fläche handelt es sich um den besagten eigenen Grundstücksstreifen
neben der bestehenden Teichfläche sowie einen Teilbereich der angrenzenden
Landwirtschaftsfläche eines Privateigentümers. Somit liegt die von der
Abgrabungsgenehmigung betroffene Fläche insgesamt innerhalb des FNP-Änderungsbereiches
(Fläche 65). Die in Rede stehende Genehmigung wurde bereits vor langer Zeit
eingeholt und seitdem turnusmäßig für jeweils 5 Jahre verlängert, ihre
Inanspruchnahme ist auch derzeit noch nicht absehbar. Die abgegebene
Stellungnahme wird so verstanden, dass
gegen die beabsichtigte Änderung des Flächennutzungsplanes dann Bedenken
erhoben werden, wenn die geplante Umwandlung der Flächennutzungsplandarstellung
einer gewerblichen Baufläche in „Fläche für die Landwirtschaft“ in die
bestehende Abgrabungsgenehmigung eingreift, bzw. die Ausübung dieses Rechtes
beeinträchtigt.
Der Flächennutzungsplan stellt als vorbereitender Bauleitplan die
beabsichtigte städtebauliche Entwicklung der Gemeinde dar. Bis auf die
Flächennutzungsplandarstellungen, die Rechtswirkungen nach § 35 Abs. 3 Satz 3
BauGB haben (z.B. Ausschlusswirkungen im Zusammenhang mit Konzentrationszonen
für Windenergieanlagen), entfaltet der Flächennutzungsplan keine unmittelbaren
rechtlichen Wirkungen gegenüber dem Bürger, sondern beinhaltet lediglich
behördenintern bindende Vorgaben. Dies trifft auch für die sich durch die
benannte Abgrabungsgenehmigung zukünftig anbahnende Grundstücksnutzung
innerhalb des betroffenen FNP-Änderungsbereiches zu. Eine Gefährdung dieses
Rechtes wird weder durch die bestehende Darstellung einer gewerblichen
Baufläche noch durch die zukünftig geplante Darstellung einer Fläche für die
Landwirtschaft hervorgerufen. Erst im Rahmen einer konkreten Bauleitplanung
durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes könnte es zu einem Eingriff in die
Ausübung des bestandsgeschützten Rechtes kommen mit der Folge, dass der
Rechtsinhaber dann ggf. Entschädigungsansprüche geltend machen könnte. Die
Aufstellung eines Bebauungsplanes zur Entwicklung eines Gewerbebereiches in dem
betroffenen Bereich ist seit Aufstellung des Flächennutzungsplanes im Jahre
1979 nie Gegenstand einer konkreten Planung gewesen. Angesichts der
Kleinteiligkeit des betroffenen Änderungsbereiches verbunden mit der
Notwendigkeit einer aufwändigen Erschließung über eine Abbiegespur von der B 8
wird seitens der Stadt Emmerich am Rhein selbst voraussichtlich auch in
absehbarer Zukunft unter Anwendung der Möglichkeiten des Gewerbeflächenpools
keine Initiative zur planungsrechtlichen Vorbereitung eines Gewerbebereiches an
dieser Stelle ergriffen werden.
Eine
Berücksichtigung der bestehenden Abgrabungsgenehmigung des Ziegeleibetriebes in
der Form einer Umwandlung der zukünftigen Darstellung für den betroffenen
Bereich in eine Abgrabungsfläche steht mit dem Abgrabungsflächenkonzept im
Gebietsentwicklungsplan des Regierungsbezirkes Düsseldorf als den
landesplanerischen Vorgaben der Raumordnung nicht in Einklang und könnte daher
voraussichtlich in den Flächennutzungsplan nicht aufgenommen werden. Vom
Flächenumfang her handelt es sich nur um eine kleinteilige Erweiterung der auf
dem Betriebsgelände der Ziegelei bereits vollzogenen Austonung. Diese ist
ausschließlich dem anliegenden Betrieb zuzuordnen und unterliegt nach Auskunft
des Kreises Kleve nicht den Raumordnungsgrundsätzen im GEP. Auf der Grundlage
des Bestandschutzes und der bisherigen Verfahrensweise einer wiederkehrenden
Verlängerung kann der Betrieb weiterhin jederzeit die Ausübung der betreffenden
Genehmigung in Angriff nehmen.
1.2
Bedenken gegen die Herabstufung von
„Gewerblichen Bauflächen“ an der Reeser Straße bei deren besonderer Eignung zur
Entwicklung von Gewerbebereichen
Der Eigentümer eines
von der Flächennutzungsplanänderung erfassten landwirtschaftlich genutzten
Grundstückes innerhalb der FNP-Änderungsbereiche an der Reeser Straße behebt
Bedenken dagegen, dass die Stadt Emmerich am Rhein mit dem anstehenden
Planverfahren die weiteren Möglichkeiten einer Gewerbeflächenentwicklung für
die einbezogenen Bereiche aufgebe. Die betroffenen Flächen seien gerade in
Hinblick auf die unmittelbare Nachbarschaft bereits bestehender
Industriebetriebe sowie aufgrund eines genügenden Abstandes zu
schutzbedürftiger Wohnbebauung für eine gewerbliche Nutzung geeignet.
Stellungnahme der
Verwaltung
Zur Einrichtung des
„Virtuellen Gewerbeflächenpools“ im Kreis Kleve haben die kreisangehörigen
Städte und Gemeinden am 22.09.2010 zusammen mit dem Kreis Kleve und der
Bezirksregierung Düsseldorf einen landesplanerischen Vertrag abgeschlossen.
Hieran hat sich auch die Stadt Emmerich am Rhein beteiligt.
Das als Pilotprojekt
laufende Modell des Gewerbeflächenpools sieht vor, das von der Raumplanung
vorgegebene Gewerbeflächenentwicklungspotential im Kreis Kleve künftig nicht
mehr durch Flächendarstellungen im Regionalplan (GEP) für die einzelnen
Gemeinden zu reglementieren, sondern eine Mengensteuerung an Flächenzuweisung
durch ein neues textliches Ziel durchzuführen. Hierzu wird für das gesamte
Kreisgebiet ein Flächenkonto eingerichtet, welches sich aus ungenutzten
Gewerbeentwicklungsflächen der einzelnen Gemeinden zusammensetzt. Die Gemeinden
werden durch Inanspruchnahme von Anteilen an dem virtuellen Kontoguthaben in
die Lage versetzt, Gewerbeflächen nach Maßgabe des Poolkonzeptes außerhalb von
landschafts- und naturschutzrechtlichen Restriktionsflächen im Außenbereich
dort entwickeln zu können, wo die tatsächliche Nachfrage auftritt, und zwar
unabhängig davon, ob die entsprechenden Flächen bislang im GEP als Bereiche für
gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) dargestellt waren.
Mit der Herausnahme
der zeichnerischen Darstellung der in den Pool eingestellten GIB-Teilflächen im
Regionalplan entfällt die Grundlage zu den bestehenden
Gewerbeflächendarstellungen für die betroffenen nicht genutzten Reserveflächen
in den Flächennutzungsplänen der teilnehmenden Gemeinden. Die Kommunen
unterliegen hierdurch im Prinzip einem Planungs-/ Anpassungsgebot, welches
spätestens dann greift, wenn sie ihre weitere Gewerbeflächenentwicklung unter
Zugriff auf den Gewerbeflächenpool vornehmen wollen. Hieran ist die
Raumordnungsbehörde maßgeblich beteiligt und wird die Einhaltung der
vertraglichen Vereinbarungen entsprechend prüfen.
Ein grundsätzlicher
Verzicht auf jegliche gewerbliche Entwicklungsmöglichkeit der bislang noch
nicht bebauten Flächen zwischen Reeser Straße und Bahnlinie, die als Verbindung
zwischen den Gewerbebereichen von Emmerich und Vrasselt dienen können, wird
durch die 71. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht vorbereitet. Die
Umwandlung der FNP-Darstellung von zwei Teilbereichen zwischen Jahnstraße und
der Ziegelei Meyer von „Gewerblicher Baufläche“ in „Fläche für die
Landwirtschaft“ bedeutet zunächst eine planungsrechtliche Einordnung dieser
Flächen als Freiraum. Auf solche an den bestehenden Siedlungsraum angrenzende
Freiraumflächen kann die Stadt Emmerich am Rhein im Bedarfsfall für ihre
zukünftige Gewerbeflächenentwicklung unter Zugriff auf einen Guthabenanteil am
virtuellen Gewerbeflächenpool zurückgreifen. Infolge der umfangreichen
naturschutzrechtlichen Restriktionen ist die Auswahl solcher Flächen für die
Stadt Emmerich am Rhein wesentlich eingeschränkt, so dass mit recht hoher
Wahrscheinlichkeit irgendwann wieder auf die von der 71. Änderung des FNP
betroffenen Flächen zurückgegriffen werden könnte. Der Lückenschluss der
Gewerbebereiche südlich der Bahnlinie von der Weseler Straße bis zum
Siedlungsbereich Vrasselt wäre dabei sicherlich ein wesentliches
städtebauliches Auswahlkriterium. Infolge der topografischen Gegebenheiten
bieten sich die betroffenen Flächen aber nur für die Ansiedlung von weniger
flächenintensiven Gewerbes an, welches darüber hinaus auch den Schutzanspruch
diverser unweit gelegener Wohnnutzung im Außenbereich berücksichtigen muss.
Darüber hinaus kann die relativ aufwändige Erschließung durch Abbiegespur von
der B 8 bei der vorhandenen geringen Flächenausdehnung die Wirtschaftlichkeit
der Entwicklung solcher Flächen auf den Prüfstand stellen und potentielle
Investoren abschrecken, was einer der Gründe sein könnte, warum die Entwicklung
eines Gewerbebereiches an dieser Stelle nach den sich seit Aufstellung des FNP
im Jahres ergebenden Entwicklungsabsichten bislang noch zu keinem Zeitpunkt
konkret in Angriff genommen wurde.
Zu 2)
Mit dem positiven
Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf zur Anpassung an die Ziele der
Raumordung nach § 34 Abs. 1 Landesplanungsgesetz vom 18.08.11 liegt die
Voraussetzung zur Durchführung der Verfahrensschritte nach den §§ 3 Abs. 2 und
4 Abs. 2 BauGB vor.
Auf eine
eigenständige Umweltprüfung im Rahmen dieses Verfahrens wird unter Bezugnahme
auf die Umweltprüfung gleichen Inhaltes im Verfahren der 69. Änderung des
Regionalplanes (GEP 99) verzichtet. In der frühzeitigen Behördenbeteiligung
nach § 4 Abs. 1 BauGB sind entsprechend auch keine Äußerungen zum Umfang und
Detaillierungsgrad der Umweltprüfung eingegangen.
Der beim
Aufstellungsbeschluss am 10.05.2011 vorgelegte Änderungsvorentwurf zu den drei
betroffenen ungenutzten Gewerbereserveflächen im Flächennutzungsplan kann daher
unverändert in die weiteren Verfahrensschritte eingestellt werden.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes, Kapitel 2.1.
Diks
Bürgermeister