Betreff
Problematik Solaranlagen im Bereich der Gestaltungssatzung Elten für einen Teilbereich der Denkmalbereichssatzung Elten
Vorlage
05 - 15 0511/2011
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt die Änderung der Gestaltungssatzung Elten für einen Teilbereich der Denkmalbereichssatzung Elten durch folgende Erweiterung des § 3 Ziffer 3.3:

Ausnahmsweise können in der Ortsbildzone 5 Solaranlagen auch auf Dachflächen, die vom öffentlichen Straßenraum der zugehörigen Straße aus sichtbar sind, dann zugelassen werden, wenn es sich um kleinteilige integrierte Solaranlagen oder um matt dunkelgraue Anlagen mit dunklen Rahmen handelt, für deren Aufbringung eine denkmalrechtliche Erlaubnisfähigkeit nach vorheriger Einzelfallprüfung festgestellt wurde.“

 

Sachdarstellung :

In den ASE-Sitzungen am 25.05.2011 und am 28.06.2011 wurden Anregungen zur Prüfung von Ausnahmeregelungen zur Genehmigung von Solaranlagen im Satzungsbereich Elten gegeben.

 

Diese Prüfung umfasst im Folgenden die Aufarbeitung der Schnittstelle von Solaranlagen innerhalb der Denkmalbereichssatzung bzw. der Gestaltungssatzung.

 

 

Auszüge aus der „Gestaltungssatzung Elten der Stadt Emmerich am Rhein für einen Teilbereich der Denkmalbereichssatzung gemäß Denkmalschutzgesetz für den Ortsteil Elten vom 20.09.2001“ sowie der Text der Denkmalbereichssatzung sind dieser Vorlage als Anlagen beigefügt.

 

 

Denkmalbereichssatzung

 

Am 16.12.1997 fasste der Rat der Stadt Emmerich den Beschluss zur Satzung für den Denkmalbereich Elten. Nach Genehmigung durch den Oberkreisdirektor trat die Satzung am 28.02.1998 in Kraft.

Mit Inkrafttreten der Denkmalbereichssatzung wurden Maßnahmen im Denkmalbereich gemäß § 9 DSchG NW erlaubnispflichtig. Betroffen sind sämtliche Veränderungen im Denkmalbereich an den äußeren Gebäudehüllen sowie Abriss- und Neubaumaßnahmen.

Zuständig für die Erlaubniserteilung ist die Stadt als Untere Denkmalbehörde, die ihre Entscheidungen im Benehmen mit dem Landschaftsverband trifft.

Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt.

§ 9 DSchG NW regelt außerdem die Berücksichtigung der Denkmalbelange in anderweitigen, z. B. bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren. Der Antragsteller kann selbst entscheiden, ob das denkmalrechtliche Erlaubnisverfahren gesondert durchgeführt oder im Rahmen der Prüfung und Entscheidung über den Bauantrag abgearbeitet werden soll.

 

 

Gestaltungssatzung

 

Die Gestaltungssatzung Elten verfolgt den Zweck, durch die Festlegung von Grundsätzen Eigentümern und Architekten mehr Planungssicherheit im Denkmalbereich zu vermitteln.

 

Die Gestaltungssatzung Elten wurde seinerzeit durch eine Arbeitsgruppe, die sich aus örtlichen Vertretern der verschiedenen Ratsparteien und des Verschönerungsvereins zusammensetzte und unter Federführung des Planungsbüros MWM und Mitwirkung des „Landeskonservators“ sowie der Verwaltung in mehreren Sitzungen erarbeitet und anschließend in einem aufwändigen Beteiligungsverfahren den Bürgern nahe gebracht, bevor der Rat der Stadt Emmerich am Rhein am 18.09.2001 den Satzungsbeschluss gefasst hat.

Vorausgegangen war die Erarbeitung einer Ortsbildanalyse, um Stärken und Schwächen des Ortsbildes aufzuzeigen.

 

Die Gestaltungssatzung schließt Solaranlagen nicht grundsätzlich aus, sondern regelt eindeutig, dass Solaranlagen auf Dachflächen dann zulässig sind, wenn sie vom öffentlichen Straßenraum der zugehörigen Straße aus nicht sichtbar sind.

Grund für diese Regelung ist die Erkenntnis, dass regenerative Energiegewinnung sinnvoll ist, diese aber nur ortsbildverträglich, nämlich auf den straßenabgewandten Dachflächen, erfolgen darf. Somit ist eine Abweichung von dieser Zielsetzung nicht zulässig.

 

 

Aktuelle Problematik

 

Aktuell wurden zwei Anträge auf denkmalrechtliche Erlaubnis zur Errichtung von großformatigen Photovoltaikanlagen im Denkmalbereich Elten auf den straßenseitigen Dachflächen der Häuser Neustadt 48 und Neustadt 84 gestellt. (Es wurde kein Antrag auf Genehmigung nach Gestaltungssatzung gestellt).

Diese Anträge wurden auf Basis der Denkmalbereichssatzung Elten abgelehnt bzw. in einem Fall wurde die Ablehnung in Aussicht gestellt und das Verfahren auf Antrag der Eigentümer ruhend gestellt.

 

Die Ablehnung der beantragten denkmalrechtlichen Erlaubnis zur straßenseitigen Errichtung von Photovoltaikanlagen hat folgenden Grund:

 

Die denkmalwerte Eigenart des Denkmalbereiches Elten besteht in der Ablesbarkeit der Entwicklung des Ortes mit dem geschützten kleinteiligen Erscheinungsbild der Architektur des ausgehenden 19. Jh. und hier eben auch der Dacheindeckungen (in der Regel Dachziegel mit einer Stückzahl von 14 Stück/qm).

Mit der Installation großflächiger und womöglich farbig glänzender Solarpaneele würde dieses Erscheinungsbild massiv gestört werden.

 

Wären die Genehmigungsanträge für PV-Anlagen auf den Häusern Neustadt 48 und 84 entsprechend der Gestaltungssatzung gestellt worden, wären sie – wie oben dargelegt – auf der Grundlage der Regelungen der Gestaltungssatzung zu Solaranlagen ebenfalls abgelehnt worden, auch wenn die Stellung eines Bauantrags gem. § 65 I Nr. 44 BauO NRW i. V. m. § 8 der Gestaltungssatzung entbehrlich gewesen wäre.

 

Klima- und Umweltbelange müssen auch im denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahren berücksichtigt werden. Ein Vorrang gegenüber den Belangen des Denkmalschutzes ergibt sich hieraus jedoch nicht. Das VG Neustadt führte in seinem Urteil vom 26.05.2010 aus, es möge zwar sein, dass man durch die Nutzung regenerativer Energien Ressourcen an fossilen Energieträgern schonen und so zum Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen beitragen könne; es werde aber durch Art. 20 a GG ebenso wenig die größtmögliche Energieeinspar- oder Energiegewinnungsmöglichkeit garantiert, wie durch Art. 14 Abs. 1 GG die einträglichste Nutzung des Eigentums.

 

 

Lösungsmöglichkeit

 

Seit Inkrafttreten der Gestaltungssatzung haben einige Solaranlagenhersteller versucht, Anlagen zu bauen, die weniger störend auf das Umfeld wirken, aber dennoch effektiv Strom produzieren.

 

Die nochmalige, eingehende Erörterung der Problematik mit dem LVR-Amt für Denkmalpflege führte zu folgender Einschätzung:

Die Aufbringung einer modernen Eindeckung mit einem integrierten kleinteiligen Solarsystem, aber auch matte dunkelgraue Anlagen mit dunklen Rahmen sind

(nach Begutachtung und Anschauung von Referenzobjekten) an der Straße Neustadt denkmalfachlich nicht grundsätzlich auszuschließen. Sofern es sich bei den Gebäuden oder deren Umgebung nicht um Baudenkmale handelt, wäre ein Erlaubnisantrag nach § 9 DSchG NW auf Anbringung der zuvor beschriebenen Solaranlagen im Einzelfall ggf. auch straßenseitig genehmigungsfähig.

 

Unter Einhaltung der vorgenannten Voraussetzungen kann von Seiten des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland das erforderliche Benehmen zur Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis hergestellt werden. Das würde aber eine Änderung der Gestaltungssatzung bedingen.

 

Verwaltungsseitig wurden die einzelnen Ortsbildzonen auf ihre mögliche Eignung für straßenseitige Solarsysteme überprüft.

Aufgrund der vorhandenen Bau- und Denkmalstruktur in den einzelnen Ortsbildzonen kann die Zulässigkeit von integrierten kleinteiligen Solaranlagen bzw. von matt dunkelgrauen Anlagen mit dunklen Rahmen nur innerhalb der Ortsbildzone 5 mit den Straßenzügen Neustadt, Wilhelmstraße, Dr.-Robbers-Straße und Streuffstraße „Nordwest“ festgelegt werden, da hier weder Baudenkmäler noch bereichsprägende Gebäude vorhanden sind.

Großformatige blauglänzende Solarpaneele werden keine Zustimmung des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland finden und daher immer zu einer Ablehnung des denkmalrechtlichen Erlaubnisantrages führen.

 

Von daher wird verwaltungsseitig die Ergänzung des § 3 der Gestaltungssatzung wie folgt vorgeschlagen:

„…

Solaranlagen auf Dachflächen sind dann zulässig, wenn sie vom öffentlichen Straßenraum der zugehörigen Straße aus nicht sichtbar sind.“

Ergänzung:

Ausnahmsweise können in der Ortsbildzone 5 Solaranlagen auch auf Dachflächen, die vom öffentlichen Straßenraum der zugehörigen Straße aus sichtbar sind, dann zugelassen werden, wenn es sich um kleinteilige integrierte Solaranlagen oder um matt dunkelgraue Anlagen mit dunklen Rahmen handelt, für deren Aufbringung eine denkmalrechtliche Erlaubnisfähigkeit nach vorheriger Einzelfallprüfung festgestellt wurde.

 

Begründung:

Zur Erweiterung der Möglichkeiten der regenerativen Energiegewinnung eignet sich aufgrund der vorhandenen Bau- und Denkmalstruktur lediglich die Ortsbildzone 5 mit den Straßenzügen Neustadt, Wilhelmstraße, Dr.-Robbers-Straße und Streuffstraße „Nordwest“.

Großformatige, hochglänzende und farbig (z.B. blau) glänzende Photovoltaik-Anlagen dürfen nicht zum Einsatz kommen. Zulässig können integrierte kleinteilige Solarsysteme sein, die in der Oberflächenwirkung die einzelnen (horizontalen) Dachziegelreihen aufnehmen oder matt wirkende dunkelgraue Anlagen mit dunklen Rahmen.

Grundvoraussetzung ist die denkmalrechtliche Erlaubnisfähigkeit der beantragten Anlage.

 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes, Kapitel 3.1.

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter