Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt die Änderung der Gestaltungssatzung Elten für
einen Teilbereich der Denkmalbereichssatzung Elten durch folgende Erweiterung
des § 3 Ziffer 3.3:
„Ausnahmsweise können in der Ortsbildzone 5 Solaranlagen auch auf Dachflächen,
die vom öffentlichen Straßenraum der zugehörigen Straße aus sichtbar sind, dann
zugelassen werden, wenn es sich um kleinteilige integrierte Solaranlagen oder
um matt dunkelgraue Anlagen mit dunklen Rahmen handelt, für deren Aufbringung
eine denkmalrechtliche Erlaubnisfähigkeit nach vorheriger Einzelfallprüfung
festgestellt wurde.“
Sachdarstellung :
In den ASE-Sitzungen
am 25.05.2011 und am 28.06.2011 wurden Anregungen zur Prüfung von
Ausnahmeregelungen zur Genehmigung von Solaranlagen im Satzungsbereich Elten
gegeben.
Diese Prüfung
umfasst im Folgenden die Aufarbeitung der Schnittstelle von Solaranlagen
innerhalb der Denkmalbereichssatzung bzw. der Gestaltungssatzung.
Auszüge aus der
„Gestaltungssatzung Elten der Stadt Emmerich am Rhein für einen Teilbereich der
Denkmalbereichssatzung gemäß Denkmalschutzgesetz für den Ortsteil Elten vom
20.09.2001“ sowie der Text der Denkmalbereichssatzung sind dieser Vorlage als
Anlagen beigefügt.
Denkmalbereichssatzung
Am 16.12.1997 fasste
der Rat der Stadt Emmerich den Beschluss zur Satzung für den Denkmalbereich
Elten. Nach Genehmigung durch den Oberkreisdirektor trat die Satzung am
28.02.1998 in Kraft.
Mit Inkrafttreten
der Denkmalbereichssatzung wurden Maßnahmen im Denkmalbereich gemäß § 9 DSchG
NW erlaubnispflichtig. Betroffen sind sämtliche Veränderungen im Denkmalbereich
an den äußeren Gebäudehüllen sowie Abriss- und Neubaumaßnahmen.
Zuständig für die
Erlaubniserteilung ist die Stadt als Untere Denkmalbehörde, die ihre
Entscheidungen im Benehmen mit dem Landschaftsverband trifft.
Die Erlaubnis ist zu
erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein
überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt.
§ 9 DSchG NW regelt
außerdem die Berücksichtigung der Denkmalbelange in anderweitigen, z. B.
bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren. Der Antragsteller kann selbst
entscheiden, ob das denkmalrechtliche Erlaubnisverfahren gesondert durchgeführt
oder im Rahmen der Prüfung und Entscheidung über den Bauantrag abgearbeitet
werden soll.
Gestaltungssatzung
Die
Gestaltungssatzung Elten verfolgt den Zweck, durch die Festlegung von Grundsätzen
Eigentümern und Architekten mehr Planungssicherheit im Denkmalbereich zu
vermitteln.
Die
Gestaltungssatzung Elten wurde seinerzeit durch eine Arbeitsgruppe, die sich
aus örtlichen Vertretern der verschiedenen Ratsparteien und des
Verschönerungsvereins zusammensetzte und unter Federführung des Planungsbüros
MWM und Mitwirkung des „Landeskonservators“ sowie der Verwaltung in mehreren
Sitzungen erarbeitet und anschließend in einem aufwändigen
Beteiligungsverfahren den Bürgern nahe gebracht, bevor der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein am 18.09.2001 den Satzungsbeschluss gefasst hat.
Vorausgegangen war
die Erarbeitung einer Ortsbildanalyse, um Stärken und Schwächen des Ortsbildes
aufzuzeigen.
Die
Gestaltungssatzung schließt Solaranlagen nicht grundsätzlich aus, sondern
regelt eindeutig, dass Solaranlagen auf Dachflächen dann zulässig sind, wenn
sie vom öffentlichen Straßenraum der zugehörigen Straße aus nicht sichtbar
sind.
Grund für diese
Regelung ist die Erkenntnis, dass regenerative Energiegewinnung sinnvoll ist,
diese aber nur ortsbildverträglich, nämlich auf den straßenabgewandten
Dachflächen, erfolgen darf. Somit ist
eine Abweichung von dieser Zielsetzung nicht zulässig.
Aktuelle Problematik
Aktuell wurden zwei
Anträge auf denkmalrechtliche Erlaubnis zur Errichtung von großformatigen
Photovoltaikanlagen im Denkmalbereich Elten auf den straßenseitigen Dachflächen
der Häuser Neustadt 48 und Neustadt 84 gestellt. (Es wurde kein Antrag auf
Genehmigung nach Gestaltungssatzung gestellt).
Diese Anträge wurden
auf Basis der Denkmalbereichssatzung Elten abgelehnt bzw. in einem Fall wurde
die Ablehnung in Aussicht gestellt und das Verfahren auf Antrag der Eigentümer
ruhend gestellt.
Die Ablehnung der
beantragten denkmalrechtlichen Erlaubnis zur straßenseitigen Errichtung von
Photovoltaikanlagen hat folgenden Grund:
Die denkmalwerte
Eigenart des Denkmalbereiches Elten besteht in der Ablesbarkeit der Entwicklung
des Ortes mit dem geschützten kleinteiligen Erscheinungsbild der Architektur
des ausgehenden 19. Jh. und hier eben auch der Dacheindeckungen (in der Regel
Dachziegel mit einer Stückzahl von 14 Stück/qm).
Mit der Installation
großflächiger und womöglich farbig glänzender Solarpaneele würde dieses
Erscheinungsbild massiv gestört werden.
Wären die
Genehmigungsanträge für PV-Anlagen auf den Häusern Neustadt 48 und 84
entsprechend der Gestaltungssatzung gestellt worden, wären sie – wie oben
dargelegt – auf der Grundlage der Regelungen der Gestaltungssatzung zu
Solaranlagen ebenfalls abgelehnt worden, auch wenn die Stellung eines
Bauantrags gem. § 65 I Nr. 44 BauO NRW i. V. m. § 8 der Gestaltungssatzung
entbehrlich gewesen wäre.
Klima- und
Umweltbelange müssen auch im denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahren
berücksichtigt werden. Ein Vorrang gegenüber den Belangen des Denkmalschutzes
ergibt sich hieraus jedoch nicht. Das VG Neustadt führte in seinem Urteil vom
26.05.2010 aus, es möge zwar sein, dass man durch die Nutzung regenerativer
Energien Ressourcen an fossilen Energieträgern schonen und so zum Erhalt der
natürlichen Lebensgrundlagen beitragen könne; es werde aber durch Art. 20 a GG
ebenso wenig die größtmögliche Energieeinspar- oder
Energiegewinnungsmöglichkeit garantiert, wie durch Art. 14 Abs. 1 GG die
einträglichste Nutzung des Eigentums.
Lösungsmöglichkeit
Seit Inkrafttreten
der Gestaltungssatzung haben einige Solaranlagenhersteller versucht, Anlagen zu
bauen, die weniger störend auf das Umfeld wirken, aber dennoch effektiv Strom
produzieren.
Die nochmalige, eingehende
Erörterung der Problematik mit dem LVR-Amt für Denkmalpflege führte zu
folgender Einschätzung:
Die Aufbringung
einer modernen Eindeckung mit einem integrierten kleinteiligen Solarsystem,
aber auch matte dunkelgraue Anlagen mit dunklen Rahmen sind
(nach Begutachtung
und Anschauung von Referenzobjekten) an der Straße Neustadt denkmalfachlich
nicht grundsätzlich auszuschließen. Sofern es sich bei den Gebäuden oder deren
Umgebung nicht um Baudenkmale handelt, wäre ein Erlaubnisantrag nach § 9 DSchG
NW auf Anbringung der zuvor beschriebenen Solaranlagen im Einzelfall ggf. auch
straßenseitig genehmigungsfähig.
Unter Einhaltung der
vorgenannten Voraussetzungen kann von Seiten des LVR-Amtes für Denkmalpflege im
Rheinland das erforderliche Benehmen zur Erteilung der denkmalrechtlichen
Erlaubnis hergestellt werden. Das würde aber eine Änderung der
Gestaltungssatzung bedingen.
Verwaltungsseitig
wurden die einzelnen Ortsbildzonen auf ihre mögliche Eignung für straßenseitige
Solarsysteme überprüft.
Aufgrund der vorhandenen
Bau- und Denkmalstruktur in den einzelnen Ortsbildzonen kann die Zulässigkeit
von integrierten kleinteiligen Solaranlagen bzw. von matt dunkelgrauen Anlagen
mit dunklen Rahmen nur innerhalb der Ortsbildzone 5 mit den Straßenzügen
Neustadt, Wilhelmstraße, Dr.-Robbers-Straße und Streuffstraße „Nordwest“
festgelegt werden, da hier weder Baudenkmäler noch bereichsprägende Gebäude
vorhanden sind.
Großformatige blauglänzende
Solarpaneele werden keine Zustimmung des LVR-Amtes für Denkmalpflege im
Rheinland finden und daher immer zu einer Ablehnung des denkmalrechtlichen
Erlaubnisantrages führen.
Von daher wird
verwaltungsseitig die Ergänzung des § 3 der Gestaltungssatzung wie folgt
vorgeschlagen:
„…
Solaranlagen auf
Dachflächen sind dann zulässig, wenn sie vom öffentlichen Straßenraum der
zugehörigen Straße aus nicht sichtbar sind.“
Ergänzung:
Ausnahmsweise können in der Ortsbildzone 5
Solaranlagen auch auf Dachflächen, die vom öffentlichen Straßenraum der
zugehörigen Straße aus sichtbar sind, dann zugelassen werden, wenn es sich um
kleinteilige integrierte Solaranlagen oder um matt dunkelgraue Anlagen mit
dunklen Rahmen handelt, für deren Aufbringung eine denkmalrechtliche
Erlaubnisfähigkeit nach vorheriger Einzelfallprüfung festgestellt wurde.
Begründung:
Zur Erweiterung der Möglichkeiten der
regenerativen Energiegewinnung eignet sich aufgrund der vorhandenen Bau- und
Denkmalstruktur lediglich die Ortsbildzone 5 mit den Straßenzügen Neustadt,
Wilhelmstraße, Dr.-Robbers-Straße und Streuffstraße „Nordwest“.
Großformatige, hochglänzende und farbig (z.B.
blau) glänzende Photovoltaik-Anlagen dürfen nicht zum Einsatz kommen. Zulässig
können integrierte kleinteilige Solarsysteme sein, die in der
Oberflächenwirkung die einzelnen (horizontalen) Dachziegelreihen aufnehmen oder
matt wirkende dunkelgraue Anlagen mit dunklen Rahmen.
Grundvoraussetzung ist die denkmalrechtliche
Erlaubnisfähigkeit der beantragten Anlage.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes, Kapitel 3.1.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster Beigeordneter