Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt, dem Ansinnen
der Petenten nicht zu folgen.
Begründung:
Frau Sigrid Went und Herr H.P. Wanta haben bereits am
30.06.2011 in gleicher Angelegenheit eine Eingabe an den Rat der Stadt Emmerich
am Rhein gerichtet. Diese wurde in dessen Sitzung am 19.07.2011 behandelt. Der
Rat beschloss einstimmig, dem Ansinnen der Petenten nicht zu folgen. Nachdem
Frau Went und Herr Wanta über die Beschlussfassung des Rates informiert wurden,
begehrten sie mit Schreiben vom 29.08.2011 (s. Anlage) eine Behandlung ihrer
Eingabe in der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung. Der Vorsitzende
des Ausschusses für Stadtentwicklung informierte Frau Went und Herrn Wanta
schriftlich darüber, dass das Kommunalverfassungsrecht Bürgerinnen und Bürgern
das Recht einräumt, sich mit Anregungen oder Beschwerden an den Rat, nicht aber
unmittelbar an einzelne Fachausschüsse, zu wenden. Verwaltungsseitig wurde die
Eingabe daher im Sinne der Petenten als erneute Eingabe an den Rat
qualifiziert.
In der neuerlichen Eingabe begehren Frau Went und Herr Wanta
die Behandlung Ihres Anliegens im Ausschuss für Stadtentwicklung mit der
Zielsetzung, die aus ihrer Sicht bestehenden „baurechtlichen Mängel gemäß § 4
der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der Wohnsiedlung am Kiebitzsee
in Elten;
hier : Leitungsrechte der Versorgungsleitungen in den
Privatwegen“ zu beseitigen.
Verwaltungsseitig wurde zur Sitzung des Rates am 19.07.2011
hierzu bereits die nachfolgend zitierte ausführliche Stellungnahme erarbeitet :
„Eine gesamtschuldnerische Abrechnung von gemeinsam
verursachten Kosten ist grundsätzlich weder falsch noch rechtswidrig. Auch die
städtische Abwassergebührensatzung sieht unter § 2 Abs. 1 Nr. c eine derartige
Abrechnungsmöglichkeit vor und ist auch in dem genannten verwaltungs-rechtlichen
Verfahren vom Grundsatz her nicht beanstandet worden. Dies gilt insbesondere
dann, wenn vor dem Hintergrund der oben geschilderten Problematik eine andere
Abrechnungsmethode nicht möglich ist.
Für die Abrechnung der Abwassergebühren durch die Kommunalbetriebe
Emmerich am Rhein sind verwaltungsrechtliche Regeln anzuwenden. Dieses
Rechtsverhältnis ist nicht vergleichbar mit den privatrechtlichen Regelungen,
wie sie bei den Stadtwerken Emmerich bezüglich der Lieferung von Frischwasser
anzuwenden sind. Von daher lassen sich auch die Ergebnisse eines
verwaltungsrechtlichen Verfahrens nicht zwangsweise auch auf
privatrechtliche Auseinandersetzungen
übertragen. Die Schlussfolgerung, dass daher auch die Abrechnung der Wasserkosten
falsch wäre, ist folglich unrichtig.
In der Tat erfolgt die Abrechnung der Abwassergebühren gemäß
der angesprochenen verwaltungsrechtlichen Entscheidung ab dem 01.01.2010 nicht
mehr gesamtschuldnerisch (wie z.Zt. bei den Stadtwerken Emmerich), sondern
jeweils nach den fiktiven Verbrauchsstellen je Haus. Ursächlich hierfür ist der
Sachverhalt, dass die städtische Satzung erlaubt, den Wasserverbrauch gemäß § 4
Abs. 6 zu schätzen, wenn der tatsächliche Verbrauch anders nicht zu bestimmen
ist. Für 2010 wurde entsprechend verfahren. Dabei wurde den betroffenen
Anwohnern jedoch nahe gelegt, geeichte Wasserzähler an geeigneter Stelle
einzubauen, was in den größten Teil der Fälle auch geschehen ist.
Der Vorsitzende Richter am Verwaltungsgericht Düsseldorf hat sich in
rechtlicher Hinsicht nicht zu der Abrechnung des Frischwassers geäußert. Er hat
weder gesagt, dass diese falsch ist noch, dass sie zu berichtigen wäre. Es
handelt sich hierbei um Regelungen nach dem Privatrecht, die von einem
Verwaltungsgericht nicht zu prüfen sind. Der Verwaltungsrichter stellt im
angegebenen Erörterungstermin lediglich klar, dass die Situation am Kiebitzsee
mit 89 Eigentümern hinsichtlich der sich im Privatbesitz befindlichen
Erschließungs-anlagen schwierig sei – aber letztendlich regelbar ist.
Nicht Nachzuvollziehen ist die Aussage, welche Mängel gemäß
der Bauordnung schnellstmöglich beseitigt werden sollten und wer dafür
zuständig ist. Die vorhandenen Erschließungsanlagen sind – wie oben geschildert
– im Eigentum von 89 Eigentümern. Solange sich diese rechtliche Situation nicht
ändert, sind auch diese zuständig für die Beseitigung eventuell auftretender
Mängel.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass auch nach dem
anzuwendenden öffentlichen Recht eine Inanspruchnahme nach der
gesamtschuldnerischen Haftung zukünftig nicht auszuschließen sein wird. So wird
z.B. im Rahmen der Dichtheitsüberprüfung der privaten Hausanschlussleitungen es
kaum anders möglich sein, als einen der 89 Eigentümer heranzuziehen, der für
die Beseitigung eventuell festgestellter Mängel an dem Kanalnetz verantwortlich
ist. Eine andere Lösung ist nur dann denkbar, wenn eine von allen Seiten
akzeptierte Eigentümergemeinschaft diesbezüglich diese Funktion wahrnimmt.
Die Stadtwerke Emmerich GmbH
(SWE) schließen sich dem Beschlussvorschlag und der Begründung der Verwaltung
an.
Ergänzend wird noch auf
folgendes hingewiesen:
Es bestehen mit einzelnen
Anwohnern des Kiebitzsees – also auch mit den Absendern der Eingabe - keine
Versorgungsverträge. Die Versorgung erfolgt über einen zentralen
Übergabeschacht. Das Wasser wird über ein privates Netz, das sich im
Bruchteileigentum der Anwohner Kiebitzsee befindet, verteilt. Unser
Vertragspartner ist somit die Bruchteilgemeinschaft. Eine solche Gemeinschaft
ist gemäß § 2 AVB WasserV in Verbindung mit I der ergänzenden Bestimmungen der
Stadtwerke Emmerich GmbH zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die
Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) – gültig ab dem 01.01.1996 – als
Vertragspartner zulässig.
Ein Vorschlag, unter welchen
Voraussetzungen (im wesentlichen die Übernahme des Trinkwassernetzes durch SWE)
eine Einzelabrechnung – wie Sie von den Absendern der Eingabe gefordert wird –
erfolgen kann, ist von den Stadtwerken Emmerich GmbH allen Anwohnern gemacht
worden. Leider wurde dieser Vorschlag – was aber notwendig gewesen wäre - nicht
von allen akzeptiert.
Eine Belieferung mit Wasser und
eine entsprechende Abrechnung einzelner Anwohner erfolgt nicht. Die von den
Absendern der Eingabe in diesem Zusammenhang angeführten Urteile des
Landgericht Kleve - AZ: 5 S 152/8; 5 S 67/08 ; 5 S 74/09 (im wesentlichen zum
gleichen Sachverhalt) - betreffen eine einzelne Entscheidungskonstellation und
gelten im Übrigen nur inter partes. Die Stadtwerke Emmerich GmbH sind an den
Verfahren nicht beteiligt worden.“
Neue Anhaltspunkte, die eine andere rechtliche Würdigung des
Sachverhaltes rechtfertigen würden, werden seitens der Petenten in ihrer
Eingabe vom 29.08.2011 nicht vorgebracht. Daher wird verwaltungsseitig
vorgeschlagen, dem Ansinnen von Frau Went und Herrn Wanta nicht zu folgen.
Sachverhalt :
Sh. Anlage
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.
Der Bürgermeister