Betreff
Genehmigung einer außerplanmäßigen Ausgabe und einer außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung
Vorlage
02 - 15 0529/2011
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

Der Rat genehmigt gem. § 83 GO NRW eine außerplanmäßige Auszahlung von 8.000,-- EUR im Haushaltsjahr 2011 und gem. § 85 Abs. 1 GO NRW i. V. m.  § 8 der Haushaltssatzung eine außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigung von 112.000,-- EUR bei dem neuen Investitionsprodukt 7.002001.710.

 

 

Sachdarstellung :

Die Stadt Emmerich am Rhein betreibt im fiskalischen Hafen eine Steigeranlage, die überwiegend von privaten Sportbooten benutzt wird. Die bestehende Steigeranlage für Sportboote im Sicherheitshafen ist stark renovierungsbedürftig und eine Reparatur dieser Altanlage wäre unwirtschaftlich. Aus touristischer Sicht sollte auf diese Anlegestelle nicht verzichtet werden, die insbesondere auch wegen ihrer zentrumsnahen Lage als einer der schönsten Wasserwanderrastplätze am Niederrhein gilt.

 

Die Kosten für den Erwerb eines neuen Sportbootsteigers belaufen sich auf ca. 112.000 EUR zzgl. rd. 8.000,-- EUR für vorbereitende Ingenieurleistungen im Rahmen der Ausschreibung. Die Ausschreibung und Auftragsvergabe soll noch in diesem Jahr erfolgen, damit im Frühjahr die neue Sportbootsteigeranlage übergeben werden kann.

 

Haushaltsmittel für dieses Projekt sind bisher nicht veranschlagt. Die neue Investitionsmaßnahme 7.002001.710 wird in der Vorabdotierung bei dem Produkt 1.100.15.01.01 „Wirtschaftsförderung und Tourismus“ unter dem Sachkonto 78310000 „Auszahlungen für den Erwerb von Vermögensgegenständen >410 Euro“ abgewickelt. Die Deckung für die im Jahre 2011 noch kassenwirksam werdenden Ingenieurleistungen von 8.000,-- EUR und für die Verpflichtungsermächtigung von 112.000,-- EUR erfolgt aus dem Investitionsprojekt 7.000040.700 (Radweg Deichkrone) aus dem Budget 500.

 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme ist im Haushaltsjahr nicht 2011vorgesehen. Deckung sh. Sachdarstellung bzw. Veranschlagung im Haushalt 2012.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme wird von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.

 

 

 

 

Der Bürgermeister