Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt
den vorgelegten Entwurf einer Veränderungssperre für den Verfahrensbereich der
10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 17/1 – Hafenstraße – gemäß § 16 Abs. 1
BauGB als Satzung.
Sachdarstellung :
Der Ausschuss für Stadtentwicklung (ASE) hat in seiner Sitzung am
23.11.2010 den Aufstellungsbeschluss zur 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E
17/1 – Hafenstraße – gefasst.
Weiterhin hat der ASE in
seiner Sitzung am 15.03.2011 zur 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 17/1 –
Hafenstraße – eine dringliche Entscheidung vom 03.03.2011 gemäß § 60 Abs. 2
Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) genehmigt.
Im Rahmen dieser dringlichen Entscheidung wurde gemäß § 60 Abs. 2 GO
NRW beschlossen, dass das mit Aufstellungsbeschluss vom 23.11.2010 eingeleitete
Verfahren zur 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 17/1 – Hafenstraße – mit
dem Ziel fortgesetzt wird, für das Plangebiet ein Mischgebiet i.S.v. § 6
Baunutzungsverordnung (BauNVO) festzusetzen. Zum Schutz des angrenzenden
zentralen Versorgungsbereiches sollen zusätzlich einschränkende Festsetzungen
für den zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandel getroffen werden.
Auf Basis der dringlichen Entscheidung wurden die für den
Änderungsbereich vorliegenden Bauvoranfragen zum Neubau eines
Discountlebensmittelmarktes, eines Tiernahrungsmarktes und eines
Getränkemarktes gemäß § 15 BauGB bis zum 26.02.2012 einschließlich
zurückgestellt, da zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch die
Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.
Da das Verfahren zur
10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 17/1 – Hafenstraße – inklusive der
parallel laufenden 73. Änderung des Flächennutzungsplanes bis zur vorgenannten
Frist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sein wird, sollen die
Planungsabsichten mit dem Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB
weiterhin gesichert werden.
Hierdurch kann die
nach dem jetzigen Planungsrecht bestehende Zulässigkeit von Vorhaben i. S. des
§ 29 BauGB, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen
Anlagen zum Inhalt haben, für die Geltungsdauer der Veränderungssperre
ausgesetzt werden.
Da gemäß § 17 Abs. 1
Satz 2 BauGB der abgelaufene Zeitraum seit der Zustellung der ersten
Zurückstellung der beiden Bauvoranfragen jeweils am 26.02.2011 für die im
Geltungsbereich der Veränderungssperre liegenden Grundstücke Mennonitenstraße
1, 3 und 5 auf die Geltungsdauer der Veränderungssperre von 2 Jahren
anzurechnen ist, tritt diese mit Ablauf des 26.02.2013 außer Kraft.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes, Kapitel 1.1.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter