hier: 1) Aufstellungsbeschluss
2) Beschluss zur Offenlage
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB, den
Bebauungsplan Nr. H 4/1 -Ingenkampstraße- im Wege eines vereinfachten
Verfahrens nach § 13 BauGB dahin gehend zur ändern, dass die Tiefe der
überbaubaren Fläche auf den Grundstücken Am Kornfeld 1 bis 5, Gemarkung Hüthum,
Flur 10, Flurstücke 971 bis 973 von bisher 14,0 m auf 16,0 m erweitert wird.
Zu 2)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung, eine öffentliche Auslegung des
Bebauungsplanänderungsentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Der Bebauungsplan
Nr. H 4/1 -Ingenkampstraße- setzt den Bereich auf der Südseite der Straße Am
Kornfeld als Allgemeines Wohngebiet (WA) mit eingeschossiger offener Bauweise
fest. Die durch Baugrenzen bestimmte überbaubare Fläche einer Tiefe von 14,0 m
ist in einem Abstand von 5,0 m zur Straßengrenze angeordnet. Der betroffene
Bereich ist in drei Grundstücke aufgeteilt, von denen das am Einmündungsbereich
zum Laarschen Weg gelegene erste Grundstück nicht bebaut ist und einen der
wenigen noch verfügbaren Bauplätze im Baugebiet H 4/1 darstellt.
Das besagte
Grundstück wurde vor kurzem veräußert und soll nunmehr ebenfalls einer Bebauung
zugeführt werden. Die Bauherren wollen dabei ein Einfamilienhaus errichten,
welches nahezu sämtliche Aufenthaltsräume im Erdgeschoss vereint, während unter
einem schwach geneigten Dach nur ein minimaler Dachgeschossausbau vorgesehen
ist. Dies bedingt einen verhältnismäßig großzügigen Grundrisszuschnitt, der
dazu führt, dass die hintere Baugrenze auf einer Breite von 9 m um 1,50 m überschritten
werden soll.
Eine solche
Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wurde verwaltungsseitig
als geringfügig und städtebaulich vertretbar erachtet, so dass zunächst eine
Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zur Ermöglichung des geplanten Bauvorhabens
ins Auge gefasst wurde. Um die nachbarlichen Interessen in einem solchen
Vorgang darzulegen, wurden die Antragsteller aufgefordert,
Zustimmungserklärungen von den betroffenen Nachbarn einzuholen. Dabei konnte
mit einem der unmittelbar angrenzenden Nachbarn ohne Benennung von Gründen ein
Einvernehmen nicht hergestellt werden. Diese Ausgangssituation birgt ein
gewisses Risiko, dass eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes
durch den besagten Nachbarn gerichtlich angefochten werden könnte. Um sich
diesbezüglich Rechtssicherheit zu verschaffen, stellen die Bauherren einen
Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes. Im Rahmen eines solchen Verfahrens
hätte besagter Nachbar die Möglichkeit seine Bedenken vorzutragen, über die der
Rat unter Abwägung der öffentlichen Belange und privaten Interessen
untereinander zu entscheiden hätte.
Der demografische
Wandel wird sich in Zukunft im Städtebau auch darin gehend auswirken, dass sich
neue Einfamilienhäuser vermehrt wieder auf eine einzige Geschossebene
beschränken, um in solchen Immobilien ein barrierefreies Wohnen zu ermöglichen.
Dieser Trend lässt sich anhand der in jüngerer Vergangenheit bei der
Bauaufsichtsbehörde der Stadt Emmerich am Rhein vorgelegten Baugesuche für
Einfamilienhäuser im Bungalowstil durchaus bereits belegen. Um
planungsrechtlich solche Entwicklungen mitzutragen, bedarf es der Ausweisung
entsprechend zugeschnittener Bauflächen in den Bebauungsplänen, wobei im
Vergleich zu herkömmlicher Einfamilienhausbebauung mit Dachgeschossnutzung
durch Häuser mit einer einzigen Wohnebene in der Regel nur geringfügig größere
Grundflächen entstehen. Mitunter handelt es sich bei den Bauherren um
Grundstückeigentümer mittleren Alters, die sich nach Auszug der Kinder von
ihrem ersten Haus trennen, um es gegen ein den Lebensansprüchen im späteren
Alter angepasstes kleineres Wohnhaus zu tauschen.
Städtebaulich ist
die gewünschte Ausdehnung der Baufläche im Bebauungsplan H 4/1 auf dem
Antragsgrundstück vertretbar. Allerdings sollte sie sich nicht auf eine
Regelung zur Ermöglichung eines Einzelvorhabens beschränken, sondern im Sinne
einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zumindest auf den betroffenen
Gesamtbereich an der Südseite Am Kornfeld ausdehnen und die gesamte Bauzeile
gleich behandeln. Dabei ist es sinnvoll die Bauflächentiefe von 14,0 m über das
beantragte Erweiterungsmaß von 1,50 m insgesamt auf das Maß der
Schmalseitenprivilegierung bei der Abstandflächenermittlung nach § 6 der
Landesbauordnung von 16,0 m zu erweitern. Dies ist im Übrigen im
Bebauungsplan H 4/1 auch für Bauflächen im Bereich der Kornfeldstraße
erfolgt.
Auf den beiden
weiteren von einer solchen Planänderung erfassten Grundstücken stehen bereits
die Wohnhäuser Am Kornfeld 3 und 5, so dass eine Neubebauung dieser Grundstücke
unter Ausnutzung der sich bei Änderung des Bebauungsplanes bietenden
erweiterten Möglichkeiten, wie sie vom dem jetzt geplanten Vorhaben benötigt
werden, nicht absehbar ist. Die vorgesehene Erweiterung der Baufläche würde
aber auch diesen Häusern planungsrechtlich noch weitere Möglichkeiten der
baulichen Nutzung, wie z. B. einer Errichtung von großzügig geschnittenen
Wintergärten in Südwestlage eröffnen, die in ihrer Ausdehnung nach den jetzigen
Festsetzungen des Bebauungsplanes nur relativ kleinteilig möglich wären. Dies
entspricht einer zeitgemäßen Bebauung, wie sie zum Zeitpunkt der
Planaufstellung im Jahre 1987 noch nicht ersichtlich war. Bei Grundstückstiefen
von rd. 31 m ist eine Beeinträchtigung der südwestlich angrenzenden Nachbarn am
Laarschen Weg und der Kornfeldstraße durch eine solche Bauflächenerweiterung
nicht zu befürchten.
Im vorliegenden
Antrag wird neben der Überschreitung der hinteren Baugrenze auch um die
Zustimmung zur Abweichung der Dachform der Garage von den Bestimmungen der geltenden
Gestaltungssatzung für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. H 4/1
-Ingenkampstraße- ersucht. Hier ist eine Dachform in Anpassung an das Dach des
Wohnhauses vorgeschrieben, während die Bauherren eine Flachdachgarage errichten
wollen, um hierauf zusätzlich noch eine Solaranlage installieren zu können. Da
die Vorschriften der gesonderten Gestaltungssatzung nicht als Festsetzungen in
den Bebauungsplan aufgenommen wurden, können diesbezüglich im Rahmen des
Bebauungsplanänderungsverfahrens keine Regelungen getroffen werden. In einem
weiteren Verwaltungsvorgang hat die Bauaufsichtsbehörde daher im Einvernehmen
mit der Gemeinde zu diesem Antrag unter Berücksichtigung der Bebauungssituation
im unmittelbar betroffenen Bereich eine Entscheidung zu treffen, wobei die
Möglichkeit der Solarnutzung auf der Garage wegen der Verschattung durch das
Hausdach noch nachzuweisen wäre. Möglicherweise entfaltet aber auch die große
Anzahl vergleichbarer Flachdachgaragen im gesamten Baugebiet eine
Vorbildwirkung, auf die sich die Bauherren berufen können.
Zu 2)
Durch die
beabsichtigte Änderung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Daher
kann das Änderungsverfahren nach den Bestimmungen des § 13 BauGB (Vereinfachtes
Verfahren) durchgeführt werden.
Da sich der Grad einer
möglichen Betroffenheit der an dem Änderungsverfahren zu beteiligenden
Öffentlichkeit nicht mit Bestimmtheit eingrenzen lässt, soll eine Beteiligung
der Bürger gemäß § 13 Nr. 2 BauGB in der Form einer öffentlichen Auslegung nach
§ 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. Die Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange läuft parallel hierzu.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes, Kapitel 1.2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter