Betreff
Fällen von Bäumen für die Pkw-Absetzstelle, Bauherr: Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes - Duisburg-Rhein
Vorlage
05 - 15 0566/2011
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung stimmt der Beseitigung der Bäume nach § 6 Abs. 1 Buchst. b und e der Baumschutzsatzung der Stadt Emmerich am Rhein zu.

Als Ersatzplanung sind vier Linden im Rheinpark zu pflanzen.

 

Sachdarstellung :

 

Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes - Duisburg-Rhein beabsichtigt im Rheinpark eine Pkw-Absetzstelle für die Binnenschifffahrt zu errichten und möchte somit Ihren hoheitlichen Auftrag, der Weiterentwicklung der Wasserstraße Rhein und um der Schifffahrt einen wirtschaftlichen Betrieb zu ermöglichen, gerecht werden. Sie hat den als Anlage 1 beigefügten Antrag gestellt. Die Zeichnungen von den Anlagen 2 bis 4 sind ebenfalls Unterlagen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung.

 

Durch die Pkw-Absetzstelle ist es Binnenschiffern möglich, die auf Ihrem Schiff befindlichen Pkw´s unter zu Hilfenahme des bordeigenen Krans, unabhängig vom Wasserstand, an Land abzusetzen und wieder aufzunehmen. Gleichzeitig entsteht dort eine schöne Aussichtsplattform am Rhein, die außerhalb eines Be- oder Entladevorgangs Besuchern des Rheinparks zur Verfügung steht.

 

Der zwingende Standort für die Fundamente des Podestes Pkw-Absetzstelle (gelb markiert) ergibt sich aus der erforderlichen Wasserfläche für die dort anlegenden Binnenschiffe. Es ist mindestens eine Anlegelänge von 95 m erforderlich, die bei der jetzigen Position gerade erreicht wird. Eine weitere Verschiebung in Richtung Sicherheitshafen ist wegen der Länge der Schiffe und der Kurve zum Sicherheitshafen nicht möglich und auch dort müssten Bäume entnommen werden. Bei einer Verschiebung der Anlage in die andere Richtung wäre die verkehrliche Anbindung über das schon vorhandene doppelte Pflasterband nicht mehr möglich, die Spundwand im Rhein müsste erheblich verlängert werden und es müsste ein Eingriff in die Hochwasserspund erfolgen. Dies würde erhebliche Mehrkosten bei der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung verursachen. Die Errichtung der Pkw-Absetzstelle im Sicherheitshafen ist nicht möglich.

 

Diese Pkw-Absetzstelle und somit auch das Fundament wurden für Fahrzeuge bis 2,5 Tonnen statisch berechnet. Weitere Lasten erzeugen die anlegenden Schiffe. Die erforderliche Größe und die zur Verankerung im Untergrund erforderlichen  zwei Stahlrohre der Konstruktion und weiterhin der erforderliche Arbeitsraum für die Arbeiten lassen einen Erhalt der beiden Linden seitlich der beiden Parkstreifen an der Böschungskante leider nicht zu. Die in den Anlagen 3 und 4 eingezeichneten Stahlrohre haben einen Durchmesser von 400 mm und eine Länge von ca. 12,50 m. Sie werden an einem Stück senkrecht mit Baggern in den Boden getrieben und anschließend der Innenraum der Rohre ausbetoniert. Bei noch stehenden Bäumen würden massive Beschädigungen der Kronen und des Starkwurzelwerk unvermeidbar sein. Es ist auch nicht möglich an dem vorgesehenen Standort die Fundamente schonend um die Wurzeln auszusparen. Dieses Fundament wird mit Stahlstangen und Stahlkörben bewehrt und konstruktiv mit den senkrechten Rohren unter den Fundamenten verbunden um allen Lastfällen gerecht zu werden. Nur mit der Beseitigung der Bäume wird die Errichtung der Pkw-Absetzstelle möglich.

 

Im Zuge des Ausbaus des Rheinparks wurden die erforderlichen Kabel für die Beleuchtung der Absetzstelle mitverlegt. Somit sind für die Aufstellung der erforderlichen Beleuchtung der Anlage nur noch geringe Tiefbauarbeiten durchzuführen.

 

Zum Zeitpunkt der Planung der städtischen Baumaßnahme „Ausbau des Rheinparks“ wurde in

Abstimmung mit der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung die Lage der PKW-Absetzstelle festgelegt und die weitere Planung darauf abgestellt. Inwieweit Bäume entfernt werden müssen war zu diesem Zeitpunkt noch nicht konkret absehbar. Erst mit der Erstellung der Ausführungsplanung für die Absetzstelle stellte sich das Erfordernis der Baumbeseitigung heraus. 

 

Die Böschung am Rhein und zum Sicherheitshafen, auf dem die Bäume stehen und auch der Rundweg des Parks ca. vom Fahnenmast bis zum Steiger der Polizei und Feuerwehr steht im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland und obliegt der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung.

 

Die Bauaufsichtsbehörde der Stadt Emmerich am Rhein ist nicht Genehmigungsbehörde für diese geplante Pkw-Absetzstelle. Die Genehmigungsbehörde des Bauwerkes ist die Wasser- und Schifffahrtsdirektion in Münster, die die Genehmigung demnächst erteilen wird. Der Baubeginn soll im zweiten Quartal 2012 erfolgen. Die Entnahme der Bäume ist im Februar 2012 vorgesehen.

 

Rechtliche Bewertung

 

Die beantragten Baumbeseitigungen unterliegen den Vorschriften der Baumschutzsatzung der Stadt Emmerich am Rhein.

Gem. § 6 dieser Satzung sind Ausnahmen zu den Verboten des § 4 dieser Satzung zu genehmigen, wenn u.a. eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht verwirklicht werden kann (§ 6 Abs. 1 Buchstabe b) oder die Beseitigung des Baumes aus überwiegenden, auf andere Weise nicht zu verwirklichendem öffentlichen Interesse dringend erforderlich ist (§ 6 Abs. 1 Buchstabe e).

 

Wird gemäß § 6 Abs. 1 Buchstabe b der Baumschutzsatzung eine Ausnahme zu den Verboten des § 4 erteilt, so hat nach  § 7 Abs. 1 der Antragsteller für jeden entfernten geschützten Baum als Ersatz einen neuen Baum auf dem Grundstück auf dem der Baum entfernt wurde oder falls dies aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, auf einen anderen Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung zu pflanzen und zu erhalten.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 der Baumschutzsatzung erfordert das Entfernen dieser Bäume eine Ersatzpflanzung von vier Bäumen mit einem Stammumfang von mind. 20 cm, gemessen in 1 m Höhe. Die voraussichtlichen Standorte sind in der Anlage 6 dargestellt. Bei der Standortwahl müssen die Licht- und Eigentumsverhältnisse und weiter vorhandene Kabel im Boden berücksichtigt werden.

 

Die Verwaltung schlägt vor, dem Antragsteller die Genehmigung zum Fällen der Bäume zu erteilen mit der Auflage, dass hierfür ein Ausgleich nach § 7 der Baumschutzsatzung geleistet wird.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes, Kapitel 2.5.

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter