Betreff
Satzung über die Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz für ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Emmerich am Rhein
Vorlage
06 - 15 0567/2011
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

  1. Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt die Satzung über Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz für die ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Emmerich am Rhein.

 

  1. Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass zur Förderung der Kameradschaft jedem Löschzug pro Feuerwehrmann/Feuerwehrfrau und jedem Mitglied der Ehrenabteilung ein Zuschuss in Höhe von 12,50 € p.a. gewährt wird.

 

 

Sachdarstellung :

 

Nach § 12 Abs. 2 des Feuerschutzhilfleistungsgesetzes (FSHG) für das Land Nordrhein-Westfalen dürfen die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr aus dem Dienst keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen. Dabei setzt der Begriff „ehrenamtlich“ voraus, dass die ehrenamtlichen Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr ihren Dienst unentgeltlich leisten. Dabei ist entscheidend, dass der Feuerwehrangehörige für seine Leistung im Interesse der Gemeinde und ihrer Einwohner keine Bezahlung von der Gemeinde erhält. Diesem Grundprinzip steht jedoch nicht entgegen, dass dem Feuerwehrangehörigen Auslagenersatz (§ 12 Abs. 5 FSHG) und gegebenenfalls eine Aufwandsentschädigung (§12 Abs. 6 FSHG) zustehen.

 

Als Auslagenersatz ist die Erstattung von baren Auslagen für jedes Mitglied der freiwilligen Feuerwehr durch die Gemeinde zu verstehen, das dieses in der feuerwehrdienstlichen Tätigkeit hat. Hierunter fallen z. B. notwendige Fahrt- und Reisekosten, Postgebühren, Aufwendungen für Verpflegung bei Einsätzen und Übungen, soweit diese nicht von der Gemeinde direkt erstattet werden.

 

Darüber hinaus ist durch § 12 Abs. 6 FSHG die Möglichkeit gegeben, Funktionsträgern, deren Tätigkeit erfahrungsgemäß überdurchschnittlich viele einzelne Aufwendungen verursacht, statt des üblichen Auslagenersatzes, eine Aufwandsentschädigung zu zahlen. Die Umsetzung dieser Vorschrift trägt somit u. a dazu bei, den mit der Abrechnung der einzelnen Auslagen verbundenen Aufwand zu verringern.

 

Eine Aufwandsentschädigung kann jedoch nur denjenigen Feuerwehrangehörigen gewährt werden, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienste leisten. Diese Funktionsträger müssen nicht zwingend nur die Führungskräfte sein; auch Feuerwehrkräfte mit Sonderfunktionen kommen hier in Betracht. Also nicht nur der Wehrführer/die Wehrführerin und sein/ihre Stellvertreter/in auch die Gerätewarte/innen sind zu berücksichtigen.

 

Ob und in welcher Höhe eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird, steht im Ermessen der Gemeinde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der betroffene Personenkreis über die eigentlichen Einsatz- und Übungsdienst hinaus zusätzlich Freizeit im Interesse der Sicherstellung des gemeindlichen Brandschutzes opfert.

 

Seitens der Verwaltung wird daher vorgeschlagen, folgenden Funktionsträgern eine Aufwandsentschädigung zu gewähren:

 

Wehrführer/Wehrführin

 

Stv. Wehrführer/Wehrführerin

 

Löschzugführer/Löschzugführerin

 

Stv. Löschzugführer/Löschzugführerin

 

                                    Jugendwart/Jugendwartin

 

Stv. Jugendwart/Jugendwartin

 

Gerätewart/Gerätewartin


Bei der Höhe der zu zahlenden Aufwandsentschädigung sind einkommenssteuerliche Aspekte zu berücksichtigen. Nach den Lohnsteuerrichtlinien des Bundesfinanzministeriums kann bei ehrenamtlich Tätigen in der Regel ohne weiteren Nachweis ein steuerlich anzuerkennende Aufwand von 154 € monatlich anerkannt werden.

 

Eine von dieser Höhe ausgehende Staffelung der zu zahlenden Aufwandsentschädigungen an die Funktionsträger der Feuerwehr ist somit finanzamtstechnisch unbedenklich. Mit der Höhe dieser Zahlungen liegt die Stadt Emmerich am Rhein im Rahmen der anderen Städte und Gemeinden im Kreis Kleve.

 

An Aufwandsentschädigungen und Auslagenersatz wurden in der Vergangenheit ca.

3.000,-- € gezahlt, zukünftig werden an Aufwandsentschädigungen ca. 8.200,-- € p. a. zu entrichten sein.

 

Die einzelnen Löschzüge Stadt, Vrasselt, Hüthum und Elten feiern einmal im Jahr ihren Kameradschaftsabend. Seit vielen Jahren werden diese Feierlichkeiten mit einem Betrag von 6,25 € pro Angehörigen der Feuerwehr bezuschusst. Nach Auffassung der Verwaltung ist dieser Betrag nicht mehr zeitgemäß, führt er doch dazu, dass die für die Stadt Emmerich am Rhein ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen einen nicht unerheblichen Betrag zuzahlen mussten, um diese Veranstaltung durchführen zu können. Es wird daher vorgeschlagen, den Betrag auf 12,50 € zu verdoppeln.

 


                                                                                                                                    Anlage 1

 

 

Satzung über Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz für die ehrenamtlichen Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr der Stadt Emmerich am Rhein

 

 

 

Gemäß § 12 Absatz 6 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10.02.1998 (GV NRW 1998, Seite 122) zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8.12.2009 (GV NRW Seite 765,793) und des § 7 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW 1998, Seite 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2011 (GV NRW Seite 271) in Verbindung mit § 12 Absatz 5 des FSHG hat der Rat der Stadt Emmerich am Rhein in seiner Sitzung am                             folgende Satzung beschlossen.

 

                       

 

§ 1

Grundsätze der Aufwandsentschädigung

 

(1)   Die Stadt Emmerich am Rhein zahlt den ehrenamtlichen Führungskräften und Inhabern von Sonderfunktionen der Freiwilligen Feuerwehr eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe sich nach der jeweils wahrgenommenen Funktion in der Feuerwehr richtet. Diese Regelung gilt für folgende Funktionen:

 

·         Wehrführer/Wehrführerin

·         Stv. Wehrführer/Wehrführerin

·         Zugführer/Zugführerin Löschzug Stadt und Sonstige

·         Stv. Löschzugführer/Löschzugführerin Stadt und Sonstige

·         Jugendwart/Jugendwartin

·         Stv. Jugendwart/Jugendwartin

·         Gerätewart/Gerätewartin

 

 

(2)   Bei Mehrfachfunktionen wird nur die Pauschale  der höchsten Funktion gewährt.

 

(3)   Durch die Aufwandsentschädigung sind die mit der Wahrnehmung des Ehrenamtes verbundenen notwendigen Barausgaben und sonstigen persönlichen Kosten (Telefon, Benzingeld für Fahrten im Stadtgebiet, Schreibmaterial, EDV u. ä.) abgegolten, so dass kein individueller Auslagensatz zusätzlich verlangt werden kann. Hiervon ausgenommen bleiben Verdienstausfallentschädigungen und Kosten für die Reisen außerhalb des Stadtgebietes.

 


 

§ 2

Höhe der Aufwandsentschädigung

 

Die Aufwandsentschädigung für Funktionsträger werden als monatliche Beträge in Euro wie folgt festgelegt:

 

·         Wehrführer/Wehrführerin                         150,00 €

·         Stv. Wehrführer/Wehrführerin                  75,00 €

·         Zugführer/ Zugführerin Löschzug                                                                                                                               Stadt                 60,00 €                                                                                                     Sonstige          50,00 €

·         Stv. Löschzugführer/Löschzugführerin                                                                                                                      Stadt                 30,00 €                                                                                                     Sonstige          25,00 €

·         Jugendwart/Jugendwartin                         50,00 €

·         Stv. Jugendwart/Jugendwartin                  25,00 €

·         Gerätewart/Gerätewartin                          25,00 €

 

§ 3

Zahlung der Aufwandsentschädigung

 

(1)   Die Aufwandsentschädigungen nach § 2 werden jeweils für einen vollen Kalendermonat gewährt, auch wenn die Funktion während des Monats aufgenommen oder beendet wurde. Sie werden monatlich im Voraus gezahlt.

 

(2)   Die Zahlung der Aufwandsentschädigung entfällt, wenn der Empfänger länger als drei Monate ohne Unterbrechung seine ehrenamtliche Funktion nicht wahrnimmt, für die über drei Monate hinausgehende Zeit. Die Zahlung entfällt unmittelbar mit Monatsablauf bei Ausschluss und Austritt aus der Feuerwehr oder bei Funktionsenthebung. Der Wehrführer kann bei nicht pflichtgemäßer Aufgabenwahrnehmung die Aufwandsentschädigung auf Null kürzen.

 

 

§ 4

Auslagenersatz

 

Alle übrigen ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr erhalten anstelle einer Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Absatz 5 FSHG den Ersatz ihrer Auslagen, die sie während ihrer Tätigkeit für die Feuerwehr haben aufbringen müssen.

 

 

§ 5

Steuer – und Sozialversicherung

 

Die Empfänger der Entschädigungszahlungen haben die korrekte steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der empfangenen Gelder selbst sicherzustellen. Die Stadt Emmerich am Rhein ist von jeder Haftung freigestellt.


 

§ 6

In-Kraft-Treten

 

 

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

 


 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme ist im Haushaltsjahr 2012  vorgesehen. Produkt: 1.100.02.03.01, Sachkonto 54110000

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme wird von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.

 

 

 

Johannes Diks

Bürgermeister