hier: 1) Bericht über die durchgeführte Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB
2) Beschluss zur Offenlage
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung nimmt den Bericht über die Durchführung der frühzeitigen
Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB zur Kenntnis.
Zu 2)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt den vorliegenden Planentwurf mit Begründung als
Entwurf der 4. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. El/8 -Gewerbegebiet Beeker Straße /Kattegat- und beauftragt die
Verwaltung die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die
Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Auf der Grundlage
des zum Aufstellungsbeschluss vom 29.09.2010 vorgelegten Änderungskonzeptes
betreffend Ausschluss der Betriebsarten Bordelle und bordellähnliche Betriebe
von den nach § 8 Abs. 2 Nr. Baunutzungsverordnung in den im Bebauungsplan
festgesetzten Gewerbegebieten (GE) allgemein zulässigen Gewerbebetrieben fand
die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB in Form einer öffentlichen
Auslegung des Änderungsvorentwurfes vom 12.
September 2011 bis zum 12. Oktober 2011 statt.
Auf die Durchführung
einer frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB wurde verzichtet, da die beabsichtigte
Nutzungseinschränkung innerhalb des bereits realisierten Bebauungsplangebietes
den Aufgabenbereich eines nur beschränkten Kreises an Behörden und Trägern
öffentlicher Belange berührt und hinsichtlich der Umweltprüfung keine
zusätzlichen Angaben als notwendig zu erachten waren.
Im Rahmen der
benannten Öffentlichkeitsbeteiligung wurden seitens der betroffenen Eigentümer
keine Stellungnahmen zur Planung abgegeben, über deren Behandlung oder
Berücksichtigung im weiteren Planverfahren ein Beschluss durch den Ausschuss
für Stadtentwicklung herbeigeführt werden muss.
Zu 2)
Der beiliegende
Änderungsentwurf beinhaltet im Prinzip lediglich die Ergänzung des
Bebauungsplanes um eine textliche Festsetzung mit der Nutzungseinschränkung für
die in den GE-Bereichen zulässigen Betriebsarten. Umweltauswirkungen infolge
der dieser Änderung des Planungsrechtes sind gegenüber den bisher erfolgten und
weiterhin zulässigen Umweltauswirkungen in Umsetzung des Bebauungsplanes nicht
erwarten.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes, Kapitel 2.1.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster Beigeordneter