hier: 1. Nachtragssatzung
Beschlussvorschlag
Der Stadt Emmerich am Rhein, 1. nimmt die Begründung zu den Änderungen der
Friedhofssatzung zur Kenntnis und 2. beschließt die als Anlage 1 gekennzeichnete 1.
Nachtragssatzung zur
Friedhofssatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 23.04.2011. |
Sachdarstellung :
Redaktionelle Änderungen zur Friedhofssatzung
Der § 16 Absatz 13 der
Friedhofssatzung legt fest, dass das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstellen
erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden kann und nur die
Rückgabe der gesamten Grabstätte möglich ist. Zukünftig soll aber auch eine
Reduzierung von Mehrfach- auf Einzelgruften möglich sein. Hiermit soll den
Bedürfnissen und Wünschen der Friedhofsnutzer entgegengekommen werden.
Der § 25 Absatz 6 legt die Art
und Größe der zulässigen Grabmale in der Gemeinschaftsgrabanlage fest. Die
Praxis hat gezeigt, dass für die Urnengrabstellen eine einheitliche Größe der
Grabmale sinnvoll ist. Daher wird zukünftig das Maß auf 0,30 m x 0,30 m x 0,30
m festgelegt. Bisher war dies die maximale Größe.
In § 31 Absatz 1 wird versehentlich
der Friedhof Hüthum mit aufgeführt. Da es sich nicht um einen städtischen
Friedhof handelt, muss dieser entfernt werden.
Die Betriebsleitung empfiehlt
den Ausführungen in der Begründung zu folgen und die als Anlage 1
gekennzeichnete 1.Nachtragssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Emmerich am
Rhein vom 23.04.2008 dem Rat der Stadt Emmerich zum Beschluss vorzulegen.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme ist im Wirtschaftsplan vorgesehen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.
Johannes Diks
Bürgermeister