Betreff
Änderung der Satzung zur Abfallentsorgung der Stadt Emmerich am Rhein vom 19.12.1997 (4. Nachtragssatzung) und Änderung der Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 16.12.1999 (8. Nachtragssatzung)
Vorlage
70 - 15 0576/2011
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein

1.                  nimmt die in der Begründung dargelegte Notwendigkeit zur Anpassung  der Abfall entsorgungssatzung und der Gebührensatzung zur Abfallentsorgung zur Kenntnis zu nehmen

und beschließt

2.         a) die als Anlage 1 gekennzeichnete 4. Nachtragssatzung zur Satzung über

                die Abfallentsorgung der Stadt Emmerich am Rhein vom 19.12.1997 und

            b) die als Anlage 2 gekennzeichnete 8. Nachtragssatzung zur

               Gebührensatzung zur Abfallentsorgung  der Stadt Emmerich am Rhein vom

               16.12.1999.


 

Sachdarstellung :

 

Die Firma Schönmackers Umweltdienste GmbH & Co.KG lässt die in der Stadt Emmerich am Rhein eingesetzten Entsorgungsfahrzeuge mit Fahrzeugwaagen den rechtlichen Anforderungen entsprechend regelmäßig eichen. Das Eichamt Duisburg legt hierbei die Grenzen der eichfähigen Gewichte fest. Für die Wägung von Behälter mit einem Volumen von 240 Litern liegt dieses zwischen 5 und 150 Kilogramm und bei 1.100-Liter-Behältern zwischen 50 und 500 Kilogramm.

Die Firma Schönmackers hat sich mit den Kommunalbetrieben in Verbindung gesetzt und die Problematik dargelegt.

Grundsätzlich ermittelt die Fahrzeugwaage alle Gewicht durch eine Tara-Wiegung. Für die dabei festgestellten Gewichte kleiner 5 kg bzw. kleiner 50 kg besagt das Eichgesetz, dass diese Werte zum Zwecke der Gebührenveranlagung nicht herangezogen werden dürfen. Diese Rechtsunsicherheit soll dadurch behoben werden, dass für Wiegungen unterhalb dieser Mindestmenge ein Pauschalbetrag zugrundegelegt werden soll. Das KAG erlaubt eine Pauschalierung wie z.B. bei der Abwassergebühr mit einer geschätzten Jahresschmutzwassermenge von 40 cbm/anno und Person.

 

Auf Grundlage der vorliegenden Wiegungen aus  2010 und den Werten bis August 2011 ergibt sich für alle Entleerungen der 240-Liter-Gefäße für Restabfall unter 5 Kilogramm eine durchschnittliche Befüllung von 3,1 Kilogramm je Behälter. Dies entspricht bei einer derzeitigen Gewichtsgebühr von 0,29 €/kg einem Pauschalbetrag von

 

0,90 €.

Bei den 1.100-Liter-Gefäßen für Restabfall ergibt sich aus dieser Berechnung ein durchschnittlicher Wert von ca. 31 Kilogramm je Behälter. Damit ist der Pauschalbetrag bei einer derzeitigen Gewichtsgebühr von 0,29 €/kg auf

 

9,00 €         

festzulegen.

 

Für die Bioabfälle werden nur 240-Liter-Gefäße genutzt. Hier liegen keine Werte vor, da es so gut wie nie zu einer Verwiegung unter 5 Kilogramm pro Entleerung kommt. Da hier trotzdem eine Regelung getroffen werden muss, wird hier die Pauschale wie für den Restabfall basierend auf einem durchschnittlichen Wert von 3,1 Kilogramm bei einer derzeitigen Gebühr von 0,14 €/kg auf 0,45 € festgelegt.

 

Entsprechend  ist eine Änderung der Abfallentsorgungssatzung, sowie der dazugehörigen Gebührensatzung notwendig.

 

A)         Änderung der Abfallentsorgungssatzung

 

Um in den o.g. Gewichtsbereichen eine pauschale Abrechnung durchführen zu können, muss dies durch die Abfallentsorgungssatzung zugelassen sein. Daher ist der

§ 19 entsprechend zu erweitern.

 

Der § 19 müsste wie folgt lauten (Ergänzungen grau unterlegt):

 

§ 19

Identifikations- und Verwiegesystem

 

(1)   Die Stadt setzt ein elektronikunterstütztes Identifikations- und Verwiegesystem ein, bei dem die Abfallbehälter gemäß § 11 Abs. 2 Buchstabe b) und d) mit einem kodierten Speicherchip versehen werden, dessen Information (Identifikationsnummer) ein im Sammelfahrzeug installiertes Lesegerät bei Leerung erfasst.

 

Während der Ladetätigkeit wird der identifizierte Abfallbehälter zunächst im gefüllten Zustand und anschließend geleert gewogen. Das sich aus der Differenz dieser beiden Wiegevorgänge ergebende Gewicht des Abfalls wird elektronisch der Identifikationsnummer zugeordnet und mit dieser gemeinsam erfasst (Erfassen des Abfallgewichts).

Liegt das bei der Wiegung festgestellte Gewicht des Abfalls bei 240-Liter-Behältern unter 5 Kilogramm und bei 1.100-Liter-Behältern unter 50 Kilogramm wird eine Pauschalgebühr erhoben. Einzelheiten hierzu sind in der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung geregelt.

 

(2)   Sollte die in Absatz 1 beschriebene automatische Identifikation nicht möglich sein, so wird die Leerung des Abfallbehälters manuell erfasst.

Für automatisch oder manuell erfasste Leerungen wird bei einem Ausfall der Wiegevorrichtung das Abfallgewicht anhand von Durchschnittswerten bestimmt. Einzelheiten hierzu sind in der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung geregelt.

 

B)        Änderung der Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung

 

Die Höhe der Pauschalgebühr muss dann in § 5 der Abfallgebührensatzung eingefügt werden, damit diese bei späteren Gebührenanpassungen der Gewichtsgebühr ebenfalls geändert werden kann, ohne eine zusätzlich Änderung der Abfallsatzung notwendig zu machen. Die Ergänzung ist auch hier grau unterlegt:

 

 

§ 5

Gebührensätze

 

(1)   Die Gebühren werden nach folgenden Sätzen als Jahresgebühr erhoben:            

        a)    Personengrundgebühr / Einwohnergleichwertgrundgebühr                 

                         nach § 3 Abs. (1) je Person/EWG                                        36,00 €

        b)    Behältergrundgebühr nach § 4 Abs. (2) für Voll- und

                         Zusatzgefäße in der Größe

                  240 Liter     14-tägig im Grauen System                                          189,00 €

               1.100 Liter     14-tägig im Grauen System                                          866,25 €

               1.100 Liter     wöchentlich im Grauen System                                  1.732,50 €

               1.100 Liter     4-wöchentlich im Grauen System            433,13 €

        c)    In den Fällen a) und b) zusätzlich eine Gewichtsgebühr

               nach § 3 Abs. (1) b) je Kilogramm Restmüll                                             0,29 €

               Liegt das Gewicht bei der Verwiegung von

               240-Liter-Gefäßen unter 5 kg             Pauschalgebühr                            0,90 €  

               1.100-Liter-Gefäßen unter 50 kg        Pauschalgebühr                            9,00 €                   

        d)    Behältergrundgebühr für Voll- und Zusatzgefäße im

               Altpapierbereich in der Größe

                  240 Liter     4-wöchentliche Abfuhr                                                       27,00 €

               1.100 Liter     4-wöchtenliche Abfuhr                                                     123,75 €

        e)    Für die Gestellung und Entsorgung von

               70-Liter-Abfallsäcken je Sack                                                                   6,00 €

 

(2)   Die Gebühren für die Entsorgung und Bereitstellung der 240 Liter Gefäße                                                                                                            

        für Grün- und Gartenabfälle werden nach folgenden Sätzen als Jahresgebühr

        erhoben:

                                                                                                                                                  

        a)    Behältergrundgebühr je Gefäß                                                               53,50 €

        b)    Gewichtsgebühr je Kilogramm Biomüll                                                  0,14 €

Liegt das Gewicht bei der Verwiegung von

240-Liter-Gefäßen unter 5 kg              Pauschalgebühr                         0,45 €    

       

        Sind hierbei Abfallgemeinschaften zwischen benachbarten Grundstücken

        gebildet, so ist gebührenpflichtig – abweichenden von § 2 Abs. (1) – derjenige

        Eigentümer, der sich der      Stadt gegenüber zur vollständigen Übernahme der

        Gebühren für die Braune Tonne verpflichtet hat.                                                                                                       

        Jede Abfallgemeinschaft hat einen solchen Gebührenpflichtigen zu benennen. In

        Zweifelsfällen ist § 2 Abs. (1) Satz 3 analog anzuwenden.                                                                                                                

 

Die Betriebsleitung empfiehlt, die obigen Satzungsänderungen zu beschließen.

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme ist im Wirtschaftsplan  vorgesehen.

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2

 

 

 

Johannes Diks

Bürgermeister