Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein 1.
nimmt die in der Begründung dargelegte
Notwendigkeit zur Anpassung der Abfall
entsorgungssatzung und der Gebührensatzung zur Abfallentsorgung zur Kenntnis zu
nehmen und beschließt 2. a) die als Anlage 1 gekennzeichnete 4.
Nachtragssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung der
Stadt Emmerich am Rhein vom 19.12.1997 und b) die als Anlage 2 gekennzeichnete 8. Nachtragssatzung
zur Gebührensatzung zur
Abfallentsorgung der Stadt Emmerich am
Rhein vom 16.12.1999. |
Sachdarstellung :
Die Firma Schönmackers Umweltdienste GmbH
& Co.KG lässt die in der Stadt Emmerich am Rhein eingesetzten
Entsorgungsfahrzeuge mit Fahrzeugwaagen den rechtlichen Anforderungen
entsprechend regelmäßig eichen. Das Eichamt Duisburg legt hierbei die Grenzen
der eichfähigen Gewichte fest. Für die Wägung von Behälter mit einem Volumen
von 240 Litern liegt dieses zwischen 5 und 150 Kilogramm und bei
1.100-Liter-Behältern zwischen 50 und 500 Kilogramm.
Die Firma Schönmackers hat sich mit den
Kommunalbetrieben in Verbindung gesetzt und die Problematik dargelegt.
Grundsätzlich ermittelt die Fahrzeugwaage
alle Gewicht durch eine Tara-Wiegung. Für die dabei festgestellten Gewichte
kleiner 5 kg bzw. kleiner 50 kg besagt das Eichgesetz, dass diese Werte zum
Zwecke der Gebührenveranlagung nicht herangezogen werden dürfen. Diese
Rechtsunsicherheit soll dadurch behoben werden, dass für Wiegungen unterhalb
dieser Mindestmenge ein Pauschalbetrag zugrundegelegt werden soll. Das KAG
erlaubt eine Pauschalierung wie z.B. bei der Abwassergebühr mit einer
geschätzten Jahresschmutzwassermenge von 40 cbm/anno und Person.
Auf Grundlage der vorliegenden Wiegungen
aus 2010 und den Werten bis August 2011
ergibt sich für alle Entleerungen der 240-Liter-Gefäße für Restabfall unter 5
Kilogramm eine durchschnittliche Befüllung von 3,1 Kilogramm je Behälter. Dies
entspricht bei einer derzeitigen Gewichtsgebühr von 0,29 €/kg einem
Pauschalbetrag von
0,90 €.
Bei den 1.100-Liter-Gefäßen für Restabfall
ergibt sich aus dieser Berechnung ein durchschnittlicher Wert von ca. 31
Kilogramm je Behälter. Damit ist der Pauschalbetrag bei einer derzeitigen
Gewichtsgebühr von 0,29 €/kg auf
9,00 €
festzulegen.
Für die Bioabfälle werden nur
240-Liter-Gefäße genutzt. Hier liegen keine Werte vor, da es so gut wie nie zu
einer Verwiegung unter 5 Kilogramm pro Entleerung kommt. Da hier trotzdem eine
Regelung getroffen werden muss, wird hier die Pauschale wie für den Restabfall
basierend auf einem durchschnittlichen Wert von 3,1 Kilogramm bei einer
derzeitigen Gebühr von 0,14 €/kg auf 0,45
€ festgelegt.
Entsprechend ist eine Änderung der
Abfallentsorgungssatzung, sowie der dazugehörigen Gebührensatzung notwendig.
A) Änderung der Abfallentsorgungssatzung
Um in den o.g. Gewichtsbereichen eine
pauschale Abrechnung durchführen zu können, muss dies durch die
Abfallentsorgungssatzung zugelassen sein. Daher ist der
§ 19 entsprechend zu erweitern.
Der § 19 müsste wie folgt lauten
(Ergänzungen grau unterlegt):
§ 19
Identifikations- und Verwiegesystem
(1)
Die Stadt setzt ein elektronikunterstütztes
Identifikations- und Verwiegesystem ein, bei dem die Abfallbehälter gemäß § 11
Abs. 2 Buchstabe b) und d) mit einem kodierten Speicherchip versehen werden,
dessen Information (Identifikationsnummer) ein im Sammelfahrzeug installiertes
Lesegerät bei Leerung erfasst.
Während der
Ladetätigkeit wird der identifizierte Abfallbehälter zunächst im gefüllten
Zustand und anschließend geleert gewogen. Das sich aus der Differenz dieser
beiden Wiegevorgänge ergebende Gewicht des Abfalls wird elektronisch der
Identifikationsnummer zugeordnet und mit dieser gemeinsam erfasst (Erfassen des
Abfallgewichts).
Liegt
das bei der Wiegung festgestellte Gewicht des Abfalls bei 240-Liter-Behältern
unter 5 Kilogramm und bei 1.100-Liter-Behältern unter 50 Kilogramm wird eine
Pauschalgebühr erhoben. Einzelheiten hierzu sind in der zu dieser Satzung
erlassenen Gebührensatzung geregelt.
(2)
Sollte die in Absatz 1 beschriebene automatische
Identifikation nicht möglich sein, so wird die Leerung des Abfallbehälters
manuell erfasst.
Für automatisch
oder manuell erfasste Leerungen wird bei einem Ausfall der Wiegevorrichtung das
Abfallgewicht anhand von Durchschnittswerten bestimmt. Einzelheiten hierzu sind
in der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung geregelt.
B) Änderung der
Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung
Die Höhe der Pauschalgebühr muss dann in § 5 der Abfallgebührensatzung
eingefügt werden, damit diese bei späteren Gebührenanpassungen der
Gewichtsgebühr ebenfalls geändert werden kann, ohne eine zusätzlich Änderung
der Abfallsatzung notwendig zu machen. Die Ergänzung ist auch hier grau
unterlegt:
§ 5
Gebührensätze
(1) Die Gebühren werden nach
folgenden Sätzen als Jahresgebühr erhoben:
a) Personengrundgebühr
/ Einwohnergleichwertgrundgebühr
nach § 3 Abs. (1) je
Person/EWG 36,00 €
b) Behältergrundgebühr nach § 4 Abs. (2) für
Voll- und
Zusatzgefäße in der
Größe
240 Liter 14-tägig im Grauen
System
189,00 €
1.100 Liter 14-tägig im Grauen System
866,25 €
1.100 Liter wöchentlich im Grauen System 1.732,50 €
1.100 Liter 4-wöchentlich im Grauen System
433,13 €
c) In
den Fällen a) und b) zusätzlich eine Gewichtsgebühr
nach § 3 Abs. (1) b) je Kilogramm
Restmüll 0,29 €
Liegt
das Gewicht bei der Verwiegung von
240-Liter-Gefäßen
unter 5 kg Pauschalgebühr 0,90
€
1.100-Liter-Gefäßen
unter 50 kg Pauschalgebühr
9,00
€
d) Behältergrundgebühr
für Voll- und Zusatzgefäße im
Altpapierbereich in der Größe
240 Liter 4-wöchentliche Abfuhr 27,00 €
1.100 Liter 4-wöchtenliche Abfuhr 123,75 €
e) Für
die Gestellung und Entsorgung von
70-Liter-Abfallsäcken je Sack 6,00 €
(2) Die Gebühren
für die Entsorgung und Bereitstellung der 240 Liter Gefäße
für Grün-
und Gartenabfälle werden nach folgenden Sätzen als Jahresgebühr
erhoben:
a) Behältergrundgebühr je Gefäß 53,50 €
b) Gewichtsgebühr je Kilogramm Biomüll 0,14 €
Liegt das Gewicht bei der Verwiegung von
240-Liter-Gefäßen unter 5 kg Pauschalgebühr 0,45 €
Sind
hierbei Abfallgemeinschaften zwischen benachbarten Grundstücken
gebildet,
so ist gebührenpflichtig – abweichenden von § 2 Abs. (1) – derjenige
Eigentümer,
der sich der Stadt gegenüber zur
vollständigen Übernahme der
Gebühren
für die Braune Tonne verpflichtet hat.
Jede
Abfallgemeinschaft hat einen solchen Gebührenpflichtigen zu benennen. In
Zweifelsfällen
ist § 2 Abs. (1) Satz 3 analog anzuwenden.
Die Betriebsleitung empfiehlt, die obigen Satzungsänderungen zu
beschließen.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme ist im Wirtschaftsplan vorgesehen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2
Johannes Diks
Bürgermeister