Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt, die Gültigkeit der am 02.07.2009 in
Kraft getretenen Richtlinien für die Vergabe von Bauleistungen sowie
Lieferungen und Leistungen der Stadt Emmerich am Rhein bis zum 30.06.2012 zu
verlängern.
Sachdarstellung :
Vor dem Hintergrund des Konjunkturpaketes II hat der Bund den Ländern
zur Beschleunigung des Vergabeverfahrens eine auf zwei Jahre befristete
Veränderung des Vergaberechts empfohlen. Mit dem bis zum 31.12.2010 befristeten
Runderlass von 03.02.2009 zur „Beschleunigung von Investitionen durch
Vereinfachung im Vergaberecht“ hat das Land NRW diese Empfehlung aufgegriffen
und die Erleichterungen übernommen.
Es bedurfte einer Entscheidung, ob und inwieweit die Regelungen des
Erlasses auf die Vergaben der Stadt Emmerich am Rhein angewendet werden.
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein hatte in seiner Sitzung am
01.07.2009 beschlossen, den o.g. Erlass zugeschnitten auf die Gegebenheiten vor
Ort zu übernehmen. Daraus resultierte eine Neufassung der Richtlinien über die
Vergabe von Bauleistungen (VOB) sowie über die Vergabe von Lieferungen und
Leistungen (VOL), die die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Richtlinien vom
07.11.2006 ersetzten und am 02.07.2009 in Kraft traten, befristet bis zum
31.12.2010.
Nachdem sich Ende 2010 abzeichnete, dass der sog. Beschleunigungserlass
um mindestens ein Jahr verlängert würde, beschloss der Rat der Stadt Emmerich
am Rhein am 14.12.2010 eine Verlängerung der Gültigkeit der am 02.07.2009 in
Kraft getretenen Richtlinien bis zum 31.12.2011.
Am 16.12.2010 wurde schließlich der Runderlass des Ministeriums für
Inneres und Kommunales Innenministers „Vereinfachungen im Vergaberecht für
Gemeinden (GV)“ veröffentlicht, mit dem die Wertgrenzenregelung des
Beschleunigungserlasses befristet bis 31.12.2011 übernommen wurde.
Die Vergabegrenzen der Richtlinien vom 07.11.2006 und der novellierten
Richtlinien vom 02.07.2009 im Vergleich:
|
Vergabegrenzen
bis 10.07.2009 |
Vergabegrenzen
seit 02.07.2009 |
Beschränkte Ausschreibung |
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|
Tiefbau |
300.000 € |
600.000 € |
Hochbau |
150.000 € |
300.000 € |
Sonst. Bauleistungen |
75.000 € |
150.000 € |
Lieferungen und Leistungen |
75.000 € |
100.000 € |
Freihändige
Vergabe |
|
|
Bauleistungen |
30.000 € |
30.000 € |
Lieferungen und Leistungen |
30.000 € |
30.000 € |
Direktvergabe |
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Bauleistungen |
2.500 € |
2.500 € |
Lieferungen und Leistungen |
2.500 € |
2.500 € |
Am 01.12.2011 hat das Ministerium für Inneres und Kommunales dem
Nordrhein-Westfälischen Gemeindebund (NWStGB) mitgeteilt, dass der Runderlass „Vereinfachungen
im Vergaberecht für Gemeinden (GV)“ bis zum 30.06.2012 ohne Änderungen
verlängert werde.
Weiterhin wies das Ministerium darauf hin, dass dieser Erlass mit
Inkrafttreten des derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren befindlichen
Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (TVgG NRW) durch einen
neuen und dann an dieses Gesetz abgestimmten kommunalen Vergabeerlass ersetzt
werde.
Der Entwurf des TVgG NRW wurde am 12.07.2011 von der Landesregierung
eingebracht und wird derzeit in den Ausschüssen beraten. Neben
vergaberechtlichen Vorgaben für die öffentlichen Auftraggeber in NRW, wie z.B.
die verpflichtende Berücksichtigung von Aspekten des Umweltschutzes und der
Energieeffizienz, von Aspekten der Frauenförderung sowie von Maßnahmen zur Vereinbarkeit
von Familie und Beruf, sieht der Gesetzentwurf vor, öffentliche Aufträge nur an
Unternehmen zu vergeben, die sich bei der Angebotsabgabe durch
Tariftreueerklärung gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber schriftlich
verpflichtet haben, ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung ein
Mindeststundenentgelt von 8,62 Euro zu zahlen. Eine Beschlussfassung des
Gesetzes wird im Frühjahr 2012 erwartet.
Vor diesem Hintergrund spricht sich die Verwaltung dafür aus, die
Gültigkeit der am 02.07.2009 in Kraft getretenen Richtlinien über die Vergabe
von Bauleistungen (VOB) sowie über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen
(VOL) bis zum 30.06.2012 zu verlängern.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.
Johannes Diks
Bürgermeister