Betreff
Zweiter Handlauf an der Treppe im Rathaus,
hier: Eingabe der Seniorenvertretung
Vorlage
03 - 15 0598/2011
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Haupt- und Finanzausschuss lehnt den Antrag der Seniorenvertretung auf Anbringung eines zweiten Handlaufs an der Treppe im Eingangsbereich des Rathauses ab.

Sachdarstellung :

 

Mit Schreiben vom 11.10.2011 (sh. Anlage) beantragt die Seniorenvertretung einen zweiten Handlauf an der Treppe im Eingangsbereich des Rathauses.

 

Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, .dass alle Geschosse des Rathauses barrierefrei über Rampen bzw. Aufzugsanlagen erreichbar sind. Somit ist der Sicherheit der Nutzer Rechnung getragen.

 

Bei der weitergehenden Prüfung des Sachverhaltes ist zu berücksichtigen, dass das Rathaus der Stadt Emmerich am Rhein unter Denkmalschutz steht. Daher sind die denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen. Die Denkmalschutzbehörde wurde im Verfahren beteiligt. Sie lehnt die Anbringung eines zweiten Handlaufes ab. In ihrer  Begründung geht die u. a. Behörde darauf ein, dass ein Handlauf entlang der in sich geschlossenen Sichtmauerwerksflächen die Ansicht und damit die Erlebbarkeit dieser Wandflächen erheblich beeinträchtigen würde. Zudem sei ein überwiegendes öffentliches Interesse, die diese Maßnahme verlange, nicht erkennbar und somit könne keine denkmalrechtliche Erlaubnis erteilt werden. In den vergangenen 60 Jahren habe es zudem auf dieser Treppe keinen Unfall gegeben. Somit sei die Treppe mit dem vorhandenen Handlauf als verkehrssicher zu betrachten.

 

Parallel zur Stellungnahme des Denkmalschutzes wurde eine bauordnungsrechtliche Prüfung vorgenommen. Auch danach ist ein zweiter Handlauf nicht vorgeschrieben. Nach § 36 Abs. 6 Bauordnung NW müssen Treppen mindestens einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Bei großer nutzbarer Breite der Treppe können Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe gefordert werden.

Nach § 55 Abs. 4, Satz 7 der Bauordnung NW müssen Treppen an beiden Seiten Handläufe erhalten, die über Treppenabsätze und Fensteröffnungen sowie über die letzten Stufen zu führen sind. Das Ministerium für Bauen und Verkehr NRW hat Erläuterungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen des, so wie hier,  § 55 Bauordnung NRW herausgegeben.  Danach gelten die Anforderungen des § 55 nicht , so wie hier, für den unveränderten Bestand.

 

 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

.

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.

 

 

 

 

Johannes Diks

Bürgermeister