hier: Eingabe der Seniorenvertretung
Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss lehnt den Antrag der Seniorenvertretung
auf Anbringung eines zweiten Handlaufs an der Treppe im Eingangsbereich des
Rathauses ab.
Sachdarstellung :
Mit Schreiben vom 11.10.2011 (sh. Anlage) beantragt
die Seniorenvertretung einen zweiten Handlauf an der Treppe im Eingangsbereich
des Rathauses.
Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, .dass
alle Geschosse des Rathauses barrierefrei über Rampen bzw. Aufzugsanlagen
erreichbar sind. Somit ist der Sicherheit der Nutzer Rechnung getragen.
Bei der weitergehenden Prüfung des
Sachverhaltes ist zu berücksichtigen, dass das Rathaus der Stadt Emmerich am
Rhein unter Denkmalschutz steht. Daher sind die denkmalschutzrechtlichen Vorschriften
zu berücksichtigen. Die Denkmalschutzbehörde wurde im Verfahren beteiligt. Sie
lehnt die Anbringung eines zweiten Handlaufes ab. In ihrer Begründung geht die u. a. Behörde darauf ein,
dass ein Handlauf entlang der in sich geschlossenen Sichtmauerwerksflächen die
Ansicht und damit die Erlebbarkeit dieser Wandflächen erheblich beeinträchtigen
würde. Zudem sei ein überwiegendes öffentliches Interesse, die diese Maßnahme
verlange, nicht erkennbar und somit könne keine denkmalrechtliche Erlaubnis
erteilt werden. In den vergangenen 60 Jahren habe es zudem auf dieser Treppe
keinen Unfall gegeben. Somit sei die Treppe mit dem vorhandenen Handlauf als
verkehrssicher zu betrachten.
Parallel zur Stellungnahme des
Denkmalschutzes wurde eine bauordnungsrechtliche Prüfung vorgenommen. Auch
danach ist ein zweiter Handlauf nicht vorgeschrieben. Nach § 36 Abs. 6
Bauordnung NW müssen Treppen mindestens einen festen und griffsicheren Handlauf
haben. Bei großer nutzbarer Breite der Treppe können Handläufe auf beiden
Seiten und Zwischenhandläufe gefordert werden.
Nach § 55 Abs. 4, Satz 7 der Bauordnung NW
müssen Treppen an beiden Seiten Handläufe erhalten, die über Treppenabsätze und
Fensteröffnungen sowie über die letzten Stufen zu führen sind. Das Ministerium
für Bauen und Verkehr NRW hat Erläuterungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen
des, so wie hier, § 55 Bauordnung NRW
herausgegeben. Danach gelten die
Anforderungen des § 55 nicht , so wie hier, für den unveränderten Bestand.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
.
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.
Johannes Diks
Bürgermeister