Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt, den Antrag der FDP-Fraktion auf Änderung der
Gestaltungssatzung dahingehend, dass Solar- und Photovoltaikanlagen auf
Dachflächen für allgemein zulässig erklärt werden sollen, mit der nachgenannten
Begründung abzulehnen.
Begründung
Der vorliegende
Antrag nimmt Bezug auf ein aktuelles Urteil des baden-württembergischen
Verwaltungsgerichtshofes Mannheim. In dem Fall war dem Klimaschutz im Rahmen
der Abwägung nicht genügend Bedeutung beigemessen worden. Aufgrund eines fehlerhaften
Bescheides muss die zuständige Behörde nun neu entscheiden.
Die
Denkmalschutzgesetze unterliegen der jeweiligen Landesgesetzgebung.
Während es in
Baden-Württemberg bei der Einschätzung von Denkmalbeeinträchtigungen ein auf
das „Empfinden des für Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen
Durchschnittsbetrachters“ ankommt, gibt es nordrhein-westfälische
Rechtsprechung, wonach für die Beurteilung nicht das Empfinden eines
Durchschnittsbetrachters, sondern die Sichtweise eines denkmalpflegerischen
Sachverständigen maßgebend ist.
Im Denkmalbereich
Elten sind Solaranlagen nicht ausgeschlossen. Sie sind auf Dachflächen
zulässig, wenn sie vom öffentlichen Straßenraum der zugehörigen Straße aus
nicht sichtbar sind. Diese eindeutige Regelung ist in der Gestaltungssatzung
der Stadt Emmerich am Rhein für einen Teilbereich der Denkmalbereichssatzung
gemäß Denkmalschutzgesetz NRW für den Ortsteil Elten vom 20.09.2001 getroffen
worden.
Zur Erinnerung: In
einer Ortsbildanalyse wurde der Ort Elten in mehrere Ortsbildzonen mit
zusammenhängender Bebauung und Haustypen eingeteilt. Die Gestaltungssatzung ist
seinerzeit von einer Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern aller
Ratsfraktionen und interessierten Bürgern sowie des Verschönerungsvereins, der
Planungsgruppe MWM, dem Rheinischen Amt für Denkmalpflege und der
Stadtverwaltung erarbeitet und der Bevölkerung im Rahmen einer sehr aufwändigen
Bürgerbeteiligung nahe gebracht worden.
Weitergehend wurden
jetzt, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Staatsziels aus Art. 20 a
Grundgesetz, die einzelnen Ortsbildzonen
auf ihre „Störempfindlichkeit“ durch Solaranlagen überprüft mit dem Ergebnis
der Eignung der Ortsbildzone 5, die folgende Straßenzüge umfasst:
Dr.-Robbers-Straße, Neustadt, Wilhelmstraße und Streuffstraße Nordwest. Die
erarbeitete Verwaltungsvorlage zur Erweiterung der Möglichkeiten, Solarenergie
auch straßenseitig zu erzeugen, erfolgt dementsprechend ausschließlich aus
Gründen der Anerkennung der Klimaschutzbelange, wohl wissend, dass PV-Anlagen
Fremdkörper im Erlebnisbereich eines Straßenraumes darstellen. Aus diesem
Grunde wurde im Sinne der Verhältnismäßigkeit versucht, durch Beschreibung
möglichst unauffälliger und nicht glänzender Paneele, die Störung gering zu
halten.
Der Umweltschutz als
Schutz natürlicher Lebensgrundlagen und die Bewahrung des kulturellen Erbes
sind gleichrangige Staatsziele. Schon an der unterschiedlichen Rechtsprechung –
ein Mal zu Gunsten des Denkmalschutzes, ein anderes Mal zu Gunsten des
Klimaschutzes – ist ablesbar, dass das Thema keine Festlegung auf nur einen
Belang zulässt und von der abwägenden
Betrachtung – so wie hier geschehen – des Einzelfalls abhängig ist.
Von daher empfiehlt
die Verwaltung, dem Antrag nicht Folge zu leisten und es bei der vorgeschlagenen
Vorgehensweise (s. Vorlage Nr. 05-15 0511/2011) zu belassen.
Sachverhalt :
Sh. Anlagen
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.
Johannes Diks
Bürgermeister