Betreff
Denkmalsatzung Elten - Zulassung von Solar- und Photovoltaik-Anlagen auf Dachflächen-, hier: Antrag Nr. XVII/2011 der FDP-Ratsfraktion
Vorlage
05 - 15 0600/2011
Art
Antrag

Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, den Antrag der FDP-Fraktion auf Änderung der Gestaltungssatzung dahingehend, dass Solar- und Photovoltaikanlagen auf Dachflächen für allgemein zulässig erklärt werden sollen, mit der nachgenannten Begründung abzulehnen.

 

Begründung

Der vorliegende Antrag nimmt Bezug auf ein aktuelles Urteil des baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshofes Mannheim. In dem Fall war dem Klimaschutz im Rahmen der Abwägung nicht genügend Bedeutung beigemessen worden. Aufgrund eines fehlerhaften Bescheides muss die zuständige Behörde nun neu entscheiden.

 

Die Denkmalschutzgesetze unterliegen der jeweiligen Landesgesetzgebung.

Während es in Baden-Württemberg bei der Einschätzung von Denkmalbeeinträchtigungen ein auf das „Empfinden des für Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters“ ankommt, gibt es nordrhein-westfälische Rechtsprechung, wonach für die Beurteilung nicht das Empfinden eines Durchschnittsbetrachters, sondern die Sichtweise eines denkmalpflegerischen Sachverständigen maßgebend ist.

 

Im Denkmalbereich Elten sind Solaranlagen nicht ausgeschlossen. Sie sind auf Dachflächen zulässig, wenn sie vom öffentlichen Straßenraum der zugehörigen Straße aus nicht sichtbar sind. Diese eindeutige Regelung ist in der Gestaltungssatzung der Stadt Emmerich am Rhein für einen Teilbereich der Denkmalbereichssatzung gemäß Denkmalschutzgesetz NRW für den Ortsteil Elten vom 20.09.2001 getroffen worden.

Zur Erinnerung: In einer Ortsbildanalyse wurde der Ort Elten in mehrere Ortsbildzonen mit zusammenhängender Bebauung und Haustypen eingeteilt. Die Gestaltungssatzung ist seinerzeit von einer Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern aller Ratsfraktionen und interessierten Bürgern sowie des Verschönerungsvereins, der Planungsgruppe MWM, dem Rheinischen Amt für Denkmalpflege und der Stadtverwaltung erarbeitet und der Bevölkerung im Rahmen einer sehr aufwändigen Bürgerbeteiligung nahe gebracht worden.

 

Weitergehend wurden jetzt, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Staatsziels aus Art. 20 a Grundgesetz,  die einzelnen Ortsbildzonen auf ihre „Störempfindlichkeit“ durch Solaranlagen überprüft mit dem Ergebnis der Eignung der Ortsbildzone 5, die folgende Straßenzüge umfasst: Dr.-Robbers-Straße, Neustadt, Wilhelmstraße und Streuffstraße Nordwest. Die erarbeitete Verwaltungsvorlage zur Erweiterung der Möglichkeiten, Solarenergie auch straßenseitig zu erzeugen, erfolgt dementsprechend ausschließlich aus Gründen der Anerkennung der Klimaschutzbelange, wohl wissend, dass PV-Anlagen Fremdkörper im Erlebnisbereich eines Straßenraumes darstellen. Aus diesem Grunde wurde im Sinne der Verhältnismäßigkeit versucht, durch Beschreibung möglichst unauffälliger und nicht glänzender Paneele, die Störung gering zu halten.

 

Der Umweltschutz als Schutz natürlicher Lebensgrundlagen und die Bewahrung des kulturellen Erbes sind gleichrangige Staatsziele. Schon an der unterschiedlichen Rechtsprechung – ein Mal zu Gunsten des Denkmalschutzes, ein anderes Mal zu Gunsten des Klimaschutzes – ist ablesbar, dass das Thema keine Festlegung auf nur einen Belang zulässt und  von der abwägenden Betrachtung – so wie hier geschehen – des Einzelfalls abhängig ist.

 

Von daher empfiehlt die Verwaltung, dem Antrag nicht Folge zu leisten und es bei der vorgeschlagenen Vorgehensweise (s. Vorlage Nr. 05-15 0511/2011) zu belassen.

 

Sachverhalt :

 

Sh. Anlagen

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.

 

 

 

Johannes Diks

Bürgermeister