hier: Einstellung von Haushaltsmitteln
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung, ein
integriertes Klimaschutz- und Energiekonzept für das Stadtgebiet von Emmerich
am Rhein zu erstellen.
Sachdarstellung :
Die Notwendigkeit zur Entwicklung eines Klimaschutz- und
Energiekonzeptes für das Stadtgebiet von Emmerich am Rhein resultiert im
Wesentlichen aus
a)
dem am 30.07.2011 in Kraft getretenen „Gesetz zur
Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden“
(sog. BauGB-Novelle 2011),
b)
dem von Seiten der Landesregierung vorliegenden
Entwurf des „Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes in Nordrhein-Westfalen“
(Klimaschutzgesetz NRW) und
c)
den sich aus dem Prozess des European Energy Awards
(EEA) ergebenden Anforderungen.
Das Anliegen des „Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes bei der
Entwicklung in den Städten und Gemeinden“ (sog. BauGB-Novelle 2011) ist es vor
allem, die städtebauliche Dimension des Klimaschutzes, der die Gemeinden bei
ihren Vorgaben zur örtlichen Bodennutzung Rechnung tragen sollen, zu betonen
und gesetzlich abzusichern.
Den Anforderungen des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel
wird in den Bestimmungen über die Bauleitplanung sowohl durch neue Regelungen
als auch durch Regelungsänderungen und –ergänzungen Rechnung getragen.
Im Folgenden werden die Änderungen des Baugesetzbuches (BauGB)
beleuchtet, aus welchen vorrangig die Notwendigkeit zur Erstellung eines
Klimaschutz- und Energiekonzeptes abgeleitet werden kann.
1. Klimaschutzklausel
Die BauGB-Novelle wertet innerhalb der Planungsleitsätze des § 1 Abs. 5
Baugesetzbuch (BauGB) den Klimaschutz auf. Der neugefasste § 1 Abs. 5 Satz 2
BauGB bestimmt nunmehr, dass die Bauleitpläne dazu beitragen sollen, „eine
menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen
und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung,
insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche
Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu
entwickeln.“
Der Klimaschutz steht somit in der Bauleitplanung auf einer Stufe mit
der Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt, dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen
und der Erhaltung der städtebaulichen Gestalt bzw. des Orts- und
Landschaftsbildes.
2. Klimagerechte
städtebauliche Entwicklung als Abwägungsbelang
Als ausdrückliche Aufgaben der Bauleitplanung wurden in § 1a Abs. 5
BauGB der Klimaschutz und die Klimaanpassung i. S. von Abwägungsbelangen
benannt:
„Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll
sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch
solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden.
Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 zu
berücksichtigen.“
Damit wird eine doppelte Zielrichtung kommunaler Klimaschutzpolitik
festgeschrieben. Klimagerechte städtebauliche Entwicklung muss dem Klimawandel
entgegentreten und zugleich die Anpassung an den Klimawandel in den Blick
nehmen.
Als Maßnahmen, die dem Klimawandel
entgegenwirken, nennt die amtliche Begründung des Regierungsentwurfes
insbesondere die planungsrechtliche Absicherung und Unterstützung des Einsatzes
erneuerbarer Energien sowie übergreifende Maßnahmen wie die Umsetzung eines
Konzepts „der Stadt der kurzen Wege“, das das Verkehrsaufkommen und damit den
dadurch verursachten CO2-Ausstoß gering hält.
Als Maßnahmen zur Anpassung an den
Klimawandel nennt der Entwurf beispielhaft Kaltluftschneisen, die als von der
Bebauung freizuhaltende Flächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB festgesetzt
werden können.
3. Darstellungen
im FNP
Die städtebaulichen Konzepte zur Förderung des Klimaschutzes bei der
Entwicklung in den Städten und Gemeinden sollen sich nach der Neuregelung in
den Bauleitplänen wiederfinden.
In § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB wird dazu
bestimmt, dass im Flächennutzungsplan „die Ausstattung des Gemeindegebiets mit
Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel
entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung,
Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus
erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung“ sowie „mit Anlagen,
Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel
dienen“, dargestellt werden kann.
Dies soll – so ausdrücklich die Begründung
des Gesetzentwurfs – dazu dienen, dass entsprechende Aussagen in informellen
städtebaulichen Klimaschutz- und Energiekonzepten im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr.
11 BauGB verstärkt zum Gegenstand eines Flächennutzungsplanes gemacht werden.
4. Bedeutung
für die Planungspraxis
Die Neuregelungen der § 1 Abs. 5 Satz 2 und § 1a Abs. 5 BauGB werten den
kommunalen Klimaschutz auf, verleihen ihm aber keinen Vorrang vor anderen
Belangen gemäß § 1 Abs. 6 BauGB und § 1a BauGB. Der durch die Energiewende
ausgelöste Handlungsbedarf überantwortet den Gemeinden eine besonders
sorgfältige Abwägung.
Das bedeutet für die praktische Bearbeitung
von Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplanänderungsverfahren,
Bebauungsplanaufstellungs- und Bebauungsplanänderungsverfahren), dass die
jeweiligen Begründungen zusätzlich zu den bisher behandelten Umweltaspekten und
Schutzgütern das Thema „Klimaschutz/Klimaanpassung“ beinhalten werden.
Als eigenständiger Abwägungsbelang muss das
Thema mit Inhalten versehen und ausreichend („abwägungssicher“) beleuchtet
werden.
5. Klimaschutz-
und Energiekonzept
Die in Punkt 3. ausgeführte Flächendarstellung im FNP und die in Punkt
4. erläuterte Abwägungssicherheit ist über die Erstellung eines Klimaschutz-
und Energiekonzeptes i. S. eines städtebaulichen Entwicklungskonzeptes
gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zu erreichen.
Damit wird sichergestellt, dass
gesamtstädtische aufeinander abgestimmte Ziele und Maßnahmen widerspruchsfrei
formuliert werden.
B) Klimaschutzgesetz NRW
Nordrhein-Westfalen kommt bei der Erfüllung der nationalen
Klimaschutzziele eine besondere Verantwortung zu, da hier etwa ein Drittel
aller in Deutschland entstehenden Treibhausgase emittiert werden. Um die
bundesdeutschen Klimaschutzziele erfüllen zu können, muss Nordrhein-Westfalen
einen großen Beitrag leisten.
Hierzu hat das Landeskabinett im Oktober 2011 einen Entwurf für ein
„Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes in Nordrhein-Westfalen“
(Klimaschutzgesetz NRW) beschlossen und in das Gesetzgebungsverfahren
eingebracht.
1. Zweck des
Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist die Festlegung von Klimaschutzzielen, sowie die
Schaffung der rechtlichen Grundlagen für die Erarbeitung, Umsetzung,
Überprüfung, Berichterstattung über und Fortschreibung von Klimaschutz- und
Klimaanpassungsmaßnahmen. Damit sollen der Klimaschutz in Nordrhein-Westfalen
nachhaltig verbessert, die negativen Auswirkungen des Klimawandels begrenzt und
Beiträge zu den nationalen und internationalen Anstrengungen beim Klimaschutz
geleistet werden.
2. Klimaschutzziele
In § 3 des Gesetzesentwurfes werden die Klimaschutzziele wie folgt
festgelegt:
(1)
Die Gesamtsumme der Treibhausgasemissionen in
Nordrhein-Westfalen soll bis zum Jahr 2020 um mindestens 25 Prozent und bis zum
Jahr 2050 um mindestens 80 Prozent im Vergleich zu den Gesamtemissionen des
Jahres 1990 verringert werden.
(2)
Zur Verringerung der Treibhausgasemissionen kommen
der Steigerung des Ressourcenschutzes, der Ressourcen- und Energieeffizienz,
der Energieeinsparung und dem Ausbau Erneuerbarer Energien besondere Bedeutung
zu.
(3)
Die negativen Auswirkungen des Klimawandels sind
durch die Erarbeitung und Umsetzung von sektorspezifischen und auf die
jeweilige Region abgestimmten Anpassungsmaßnahmen zu begrenzen.
3. Umsetzung
der Klimaschutzziele durch die Landesregierung
Für die Landesregierung sind die Klimaschutzziele des § 3 unmittelbar
verbindlich. Die Landesregierung ist verpflichtet, ihre Handlungsmöglichkeiten
zu nutzen, um die landesweiten Klimaschutzziele nach § 3 insgesamt zu erreichen
und diese insbesondere durch die Erstellung und Umsetzung eines
Klimaschutzplans und die Raumordnung zu konkretisieren.
4. Klimaschutz
durch andere öffentliche Stellen
Die anderen öffentlichen Stellen haben ebenfalls eine Vorbildfunktion
beim Klimaschutz insbesondere zur Minderung der Treibhausgase, zum Ausbau der
Erneuerbaren Energien sowie zur Anpassung an den Klimawandel. Die anderen
öffentlichen Stellen stellen Klimaschutzkonzepte auf.
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
Anforderungen an die Klimaschutzkonzepte zu konkretisieren und die Gemeinden
zur Erstellung von Klimaschutzkonzepten zu verpflichten.
Die Gemeinden erstellen ihre Klimaschutzkonzepte zwei Jahre nach
Inkrafttreten einer Rechtsverordnung.
C) European Energy Award (EEA)
Die Stadt Emmerich am Rhein ist seit vielen Jahren im Themenfeld
Klimaschutz mit verschiedenen Maßnahmen insbesondere mit folgenden
Schwerpunkten tätig:
-
Umsetzung eines innovativen Modells zur
finanziellen Bürgerbeteiligung bei der energetischen Sanierung des Gymnasiums,
-
systematischer Aufbau eines Energiemanagements mit
Gebäudeleittechnik und
-
erfolgreiche Beteiligung am European Energy Award
(EEA).
Mit der Erstellung eines Klimaschutz- und Energiekonzeptes soll
dieses Engagement inhaltlich auf eine aktuelle Grundlage gestellt und ein neues
– unter Berücksichtigung der konkreten Rahmenbedingungen in Emmerich am Rhein
realistisches und umsetzbares – Maßnahmenprogramm mit Handlungsempfehlungen
unter Einbindung weiterer Akteure in der Stadt entwickelt werden.
Bei den heutigen Klimaschutz- und Energiekonzepten steht der Aspekt der
Umsetzungsorientierung im Vordergrund, d.h. der Initiierung dauerhaft
getragener Prozesse mit Beteiligung von Multiplikatoren und konkreten
Einzelvorhaben mit Beispielcharakter.
In einem kurz- und mittelfristig angelegten Maßnahmenprogramm werden die
möglichen Potenziale zum lokalen Klimaschutz ermittelt und mit
Handlungsoptionen auf Grundlage vorhandener Planungen und externer gutachterlicher
Empfehlungen aufgezeigt.
Folgende Bausteine können Bestandteil eines Klimaschutzkonzeptes sein:
Handlungsfelder im
Bereich Klimaschutz
-
Erstellung einer stadtweiten CO2-Bilanz
-
Energie (Strom und Wärme) mit Energieerzeugung
durch erneuerbare Energien, Energieeinsparung sowie die Steigerung der
Energieeffizienz
-
Verkehr und Mobilität (z. B. Verbesserung des
öffentlichen Personennahverkehrs, Ausbau des Radwegenetzes,
Fußgängerleitsysteme, Barrierefreiheit)
-
Stadtentwicklung (z.B. Flächenmanagement durch
Innenentwicklung vor Außenentwicklung)
-
Land- und Forstwirtschaft
-
Abfall- und Wasserwirtschaft
-
Beschaffung
-
kommunale Liegenschaften
-
Öffentlichkeitsarbeit und Bewusstseinsbildung bei
Unternehmen und privaten Haushalten
Handlungsfelder im
Bereich Klimafolgenanpassung
-
Landwirtschaft und Böden
-
Wald- und Forstwirtschaft
-
biologische Vielfalt und Naturschutz
-
Wasserwirtschaft
-
Tourismus
-
Gesundheit
-
Städte und Ballungsräume
-
Anlagensicherheit
-
Anpassung vorhandener Infrastruktur an die zu
erwartenden klimatischen Veränderungen
Der energetische Zustand der kommunalen Liegenschaften, die Organisation
von Verkehr und Mobilität, Abfall- und Wasserwirtschaft, Beschaffung, Land- und
Forstwirtschaft, Stadtentwicklung sowie die begleitende Öffentlichkeitsarbeit,
als Handlungsfelder eines Klimaschutzkonzeptes, beeinflussen den
Energieverbrauchswert einer Gemeinde.
Der Erfolg der Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen lässt sich auf der
Grundlage kommunaler CO2-Bilanzen ablesen.
Für die Förderung der Erstellung eines
integrierten kommunalen Klimaschutzkonzeptes durch das Bundesumweltministerium
ist eine fortschreibbare CO2-Bilanzierung verpflichtend. Die
Förderhöhe beträgt derzeit 65 % der zuwendungsfähigen Kosten.
Bei der Erstellung kommunaler CO2-Bilanzen
wird ermittelt, wie viele Tonnen CO2 in einer Gemeinde
durchschnittlich insgesamt oder pro Einwohner innerhalb eines Jahres durch
Energieverbrauch abgegeben werden. Dazu gehören etwa Angaben zum
Energieverbrauch in den kommunalen Liegenschaften, der Strom- und
Erdgasverbrauch der Einwohner und des Gewerbes sowie die Kfz-Dichte. Der
jeweilige kommunale Durchschnittswert je Einwohner ist abhängig von Faktoren
wie zum Beispiel der Baustruktur (Mehr- oder Einfamilienhäuser), der
gewerblichen Struktur oder dem Ausbaugrad des ÖPNV.
D) Zusammenfassung
Aus den in den Punkten A) und B) dargelegten Gesetzesänderungen auf
Bundes- und Landesebene sowie dem in Punkt C) beschriebenen Engagement der
Stadt Emmerich am Rhein im Rahmen des European Energy Award (EEA) ergibt sich
die Notwendigkeit zur Erstellung eines gesamtstädtischen integrierten
Klimaschutz- und Energiekonzeptes.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Erarbeitung des Klimaschutzkonzeptes ist für das Haushaltsjahr 2012
vorgesehen.
Mittel in Höhe von 60.000,00 € werden für das Jahr 2012 angemeldet.
Produkt: 1.100.14.01.01, Sachkonto: 52810000
Einnahmen durch Fördermittel werden in Höhe von 39.000,00 € für das
Haushaltsjahr 2012 erwartet.
Produkt: 1.100.14.01.01, Sachkonto: 41410000
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes, Kapitel 3.1.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter