"13. Autoshow sowie Frühlings-und Ostermarkt" am 25.03.2012
"Stadtfest mit der 11. Emmericher Musiknacht" am 02.09.2012
"Herbstmarkt" am 04.11.2012
"Verkaufsoffener Adventssonntag mit
Weihnachtsmarkt" am 16.12.2012
Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt die vorliegende ordnungsbehördliche Verordnung über
die Offenhaltung von Verkaufsstellen aus Anlass der vorgenannten
Veranstaltungen im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein.
Sachdarstellung :
Für das Jahr 2012 organisiert u.a. die Emmericher Werbegemeinschaft
(EWG) in Zusammenarbeit mit der „Wirtschaftsförderung und Stadtmarketing
GmbH“ wieder
die vorgenannten Veranstaltungen.
Am 25.03.2012 findet die mittlerweile traditionelle 13. Emmericher
Autoshow sowie ein Frühlings- und Ostermarkt statt.
Am 02.09.2012 wird das „Stadtfest“ mit der 11. Emmericher Musiknacht
veranstaltet.
Am 04.11.2012 findet der 3. Herbstmarkt statt.
Am 16.12.2012 findet auf Wunsch der Emmericher Einzelhändler wieder ein
verkaufsoffener Adventssonntag mit einem Weihnachtsmarkt statt,
Aus den vorgenannten Gründen möchte die Emmericher Werbegemeinschaft zur
Attraktivitätssteigerung gleichzeitig die Geschäfte in Emmerich am Rhein
geöffnet halten.
Die Geschäfte sollen am 25.03.2012, 02.09.2012, 04.11.2012 und am 16.12.2012
in der
Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet werden.
Die Öffnungszeiten sind durch ordnungsbehördliche Verordnung
festzusetzen. Für
den Erlass dieser ordnungsbehördlichen Verordnung ist der Rat der Stadt
Emmerich
am Rhein zuständig.
Die ordnungsbehördliche Verordnung hat folgenden Wortlaut:
Stadt Emmerich am Rhein - Der
Bürgermeister –
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen
aus Anlass der Veranstaltungen
„13. Emmericher Autoshow sowie Frühlings- u.
Ostermarkt “
am 25.03.2012
„Stadtfest mit der 11. Emmericher Musiknacht “ am 02.09.2012
„Herbstmarkt“ am 04.11.2012
„Verkaufsoffener Adventssonntag mit Weihnachtsmarkt“ am 16.12.2012
im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein.
Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der
Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006
(GV.NRW. S.516) wird für die Stadt Emmerich am Rhein verordnet:
§ 1
Verkaufsstellen dürfen am 25.03.2012, 02.09.2012, 04.11.2012 und am
16.12.2012 im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00
Uhr geöffnet sein.
§ 2
1.) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen § 1 Verkaufsstellen öffnet.
2.)
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des LÖG mit
einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
46446 Emmerich am Rhein, den .....
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 2.3.
Johannes Diks
Bürgermeister