Betreff
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltungen
"13. Autoshow sowie Frühlings-und Ostermarkt" am 25.03.2012
"Stadtfest mit der 11. Emmericher Musiknacht" am 02.09.2012
"Herbstmarkt" am 04.11.2012
"Verkaufsoffener Adventssonntag mit
Weihnachtsmarkt" am 16.12.2012
Vorlage
06 - 15 0639/2012
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat beschließt die vorliegende ordnungsbehördliche Verordnung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen aus Anlass der vorgenannten Veranstaltungen im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein.

 

Sachdarstellung :

 

Für das Jahr 2012 organisiert u.a. die Emmericher Werbegemeinschaft (EWG) in Zusammenarbeit mit der „Wirtschaftsförderung und Stadtmarketing GmbH“  wieder

die vorgenannten Veranstaltungen.

 

Am 25.03.2012 findet die mittlerweile traditionelle 13. Emmericher Autoshow sowie ein Frühlings- und Ostermarkt statt. 

 

Am 02.09.2012 wird das „Stadtfest“ mit der 11. Emmericher Musiknacht veranstaltet.

 

Am 04.11.2012 findet der 3. Herbstmarkt statt.

 

Am 16.12.2012 findet auf Wunsch der Emmericher Einzelhändler wieder ein verkaufsoffener Adventssonntag mit einem Weihnachtsmarkt statt,

 

Aus den vorgenannten Gründen möchte die Emmericher Werbegemeinschaft zur

Attraktivitätssteigerung gleichzeitig die Geschäfte in Emmerich am Rhein geöffnet halten.

 

Die Geschäfte sollen am 25.03.2012, 02.09.2012, 04.11.2012 und am 16.12.2012 in der

Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet werden.

 

Die Öffnungszeiten sind durch ordnungsbehördliche Verordnung festzusetzen. Für

den Erlass dieser ordnungsbehördlichen Verordnung ist der Rat der Stadt Emmerich

am Rhein zuständig.

 

 

 


 

Die ordnungsbehördliche Verordnung hat folgenden Wortlaut:

 

Stadt Emmerich am Rhein  - Der Bürgermeister –

 

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltungen

 

„13. Emmericher Autoshow sowie Frühlings- u.

Ostermarkt “                                                                                        am 25.03.2012

„Stadtfest mit der 11. Emmericher Musiknacht “                                  am 02.09.2012

„Herbstmarkt“                                                                                       am 04.11.2012

„Verkaufsoffener Adventssonntag mit Weihnachtsmarkt“                     am 16.12.2012                                                         

 

im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein.

 

 

Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV.NRW. S.516) wird für die Stadt Emmerich am Rhein verordnet:

 

§ 1

Verkaufsstellen dürfen am 25.03.2012, 02.09.2012, 04.11.2012 und am 16.12.2012 im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

 

§ 2

1.)   Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Verkaufsstellen öffnet.

 

2.)    Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des LÖG mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden. 

                                                 

                                                    

§ 3

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

 

46446 Emmerich am Rhein, den .....

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 2.3.

 

 

 

Johannes Diks

Bürgermeister