Betreff
Nachwahl und Verpflichtung der/s Zweiten ehrenamtlichen Stellvertreterin/s des Bürgermeisters der Stadt Emmerich am Rhein
Vorlage
01 - 15 0641/2012
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat wählt

 

………….

 

zur/m Zweiten ehrenamtlichen Stellvertreterin/s des Bürgermeisters der Stadt Emmerich am Rhein

 

Sachdarstellung :

 

Allgemeines

Gemäß § 67 Abs. 1 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NW) wählt der Rat für die Dauer seiner Wahlzeit aus seiner Mitte ohne Aussprache ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters. § 11 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein legt fest, dass zwei ehrenamtliche Stellvertreter zu wählen sind und der Rat die Reihenfolge der Vertretung festlegt.

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein hat in seiner Sitzung am 27.10.2009 nach den Bestimmungen des § 67 Abs. 2 GO NW Herrn Herbert Ulrich zum Ersten ehrenamtlichen Stellvertreter und Herrn Peter Hinze zum Zweiten ehrenamtlichen Stellvertreter des Bürgermeisters gewählt.

 

Herr Peter Hinze hat am 09. Januar 2012 seinen Rücktritt von seiner Funktion als Zweiter ehrenamtlicher Stellvertreter zum 14. Februar 2012 erklärt.

 

Mit Schreiben vom 14.01.2012 regt die SPD-Stadtratsfraktion an, Frau Elke Trüpschuch zur Zweiten stellvertretenden Bürgermeisterin zu wählen.

 

Nachwahl der/des Zweiten ehrenamtlichen Stellvertreterin/s

Für Nachwahlen im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens einer/s stellvertretenden Bürgermeisterin/s während der Amtszeit bestimmt § 67 Abs. 2 Satz 7 GO NW das Mehrheitswahlverfahren nach § 50 Abs. 2 GO NW mit der Besonderheit, dass die/der Nachfolger/in für den Rest der Wahlzeit ohne Aussprache in geheimer Abstimmung zu wählen ist.

 

Einführung und Verpflichtung

Die/der neu gewählte Zweite ehrenamtliche stellvertretende Bürgermeister/in wird gem. § 67 Abs. 3 GO NW vom Bürgermeister eingeführt und in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgabe verpflichtet.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.

 

 

 

Johannes Diks

Bürgermeister