Betreff
Fortschreibung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf,
hier: Stellungnahme der Stadt Emmerich am Rhein zum Arbeitsentwurf der Leitlinien
Vorlage
05 - 15 0657/2012
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt die vorliegenden Ausführungen der Verwaltung zum „Arbeitsentwurf der Leitlinien“ im Zuge der Fortschreibung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf als Grundlage für die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange von Seiten der Stadt Emmerich am Rhein bis zum 30.03.2012 abzugebenden Stellungnahme.

 

Sachdarstellung :

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung (ASE) wurde in seiner Sitzung am 28.06.2011 bereits grundlegend über den Verfahrensablauf zur Fortschreibung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf informiert.

 

Der jetzt anstehende Verfahrensschritt ist die Erarbeitung einer städtischen Stellungnahme zum „Arbeitsentwurf der Leitlinien“.

 

1.    Verfahren und Bedeutung der Leitlinien

 

Im Frühjahr und Sommer 2011 haben von Seiten der Bezirksregierung organisierte „Runde Tische“ und „Arbeitsgespräche“ zu verschiedenen Themen (Großflächiger Einzelhandel, Kulturlandschaften, Aktionskarte Verkehr, Agrobusiness, Gewerbe, Industrie und Logistik, Energie, Siedlungsstruktur, Infrastrukturkosten, Brachflächen) unter Einbeziehung der Kommunen stattgefunden.

Die in diesen Themengesprächen geäußerten Interessen und Anregungen wurden durch die Regionalplanungsbehörde gesammelt und in den vorliegenden „Arbeitsentwurf der Leitlinien“ als Grundlage für die Erarbeitung eines Regionalplanentwurfes gefasst.

Auch wurden Abstimmungsgespräche beim Kreis Kleve geführt. Hierbei hat der Kreis Kleve für seine kreisangehörigen Gemeinden eine Bündelungsfunktion übernommen, um den Interessen der im Vergleich zu den Ballungsräumen der Großstädte im Regierungsbezirk eher ländlich strukturierten Gemeinden eine lautere Stimme zu verleihen. Aus den in den Gesprächen mit den kreisangehörigen Gemeinden formulierten Anregungen hat der Kreis Kleve eine eigene Stellungnahme zum „Arbeitsentwurf der Leitlinien“ erarbeitet.

 

Der Regionalrat hat in seiner Sitzung am 15.12.2011 den „Arbeitsentwurf der Leitlinien“ beschlossen. Die Erarbeitung der Leitlinien findet im Vorlauf zu dem formellen Verfahren nach Landesplanungsgesetz (LPlG) und Raumordnungsgesetz (ROG) statt.

Der beschlossene „Arbeitsentwurf der Leitlinien“ bildet die Grundlage für das spätere Planwerk des Regionalplans, welches sich aus textlichen Zielen und Grundsätzen sowie entsprechenden Plandarstellungen zusammensetzt.

Die Leitlinien sind in ihren Ausführungen noch sehr abstrakt, formulieren allgemeine Herangehensweisen an die verschiedenen Themenfelder und beziehen sich noch nicht auf konkrete Flächen.

Sie geben aber inhaltliche Grundrichtungen für die Erarbeitung des späteren Regionalplanentwurfes vor und legen damit die Handlungsspielräume der Kommunen in groben Zügen fest.

 

Vorgesehen ist eine Beteiligung der Behörden zum „Arbeitsentwurf der Leitlinien“ bis zum 30.03.2012. Innerhalb dieser Frist haben die in der Planungsregion Düsseldorf liegenden Städte und Gemeinden die Möglichkeit, Anregungen zu den Leitlinien vorzutragen.

 

Die eingegangenen Stellungnahmen werden von Seiten der Bezirksregierung Düsseldorf ausgewertet. Darauf aufbauend soll Ende Juni 2012 eine endgültige Beschlussfassung des Regionalrates über die Leitlinien erfolgen.

 

 

2.    „Arbeitsentwurf der Leitlinien“ (Beschluss Regionalrat 15.12.2011)

 

Der „Arbeitsentwurf der Leitlinien“ in der Fassung des Regionalratsbeschlusses vom 15.12.2011 umfasst die eigentlichen Leitlinien sowie entsprechende Begründungen zu den einzelnen Kapiteln.

 

Der „Arbeitsentwurf der Leitlinien“ inklusive der Begründungen ist der Vorlage als Anlage beigefügt.

Das Dokument steht zudem als Farb- und auch als Schwarz/Weiß-Version auf der Internetseite der Bezirksregierung Düsseldorf zum Download bereit:

http://www.brd.nrw.de/planen_bauen/regionalplan/oe_beteiligung_leitlinien.html

 

Die folgenden Texte sind so aufgebaut, dass die im „Arbeitsentwurf der Leitlinien“ abgedruckte Leitlinie zitiert (kursiv) und jeweils mit einer Stellungnahme der Verwaltung versehen ist.

 

Den Einleitungstext der Leitlinien „Die Region heute und morgen“ betreffend werden aufgrund des großen Umfangs lediglich die wichtigsten Aussagen zusammengefasst.

 

 

DIE REGION HEUTE UND MORGEN

 

Im Einleitungstext wird von Seiten der Bezirksregierung Düsseldorf die Basisleitlinie „Die Region der gemeinsamen und nachhaltigen Entwicklung“ ausgegeben, an der sich der neue Regionalplan orientieren soll.

Aufbauend auf das Raumordnungsgesetz ist die regionale Leitvorstellung weiterhin eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen führt.

 

Als neue Herausforderungen im Rahmen der Erarbeitung des neuen Regionalplans werden genannt:

-      geänderte demographische Perspektiven,

-      Strukturveränderungen in Wirtschaft und Gesellschaft,

-      gestiegene Anforderungen an Erreichbarkeit, Mobilität und Verkehr oder

-      die Erfordernisse des Klimawandels und der „Energiewende“.

 

Die Besonderheiten der Teilräume sowie die Wechselwirkungen und Abhängigkeiten der Teilräume untereinander sollen angemessen berücksichtigt werden. Auch die Vernetzungen zu und die Entwicklungen in benachbarten Regionen spielen – insbesondere bei der Bedarfsermittlung für Wohnen und Gewerbe – eine große Rolle.

 

Ziele der künftigen Entwicklung der Planungsregion Düsseldorf sind kompakte Siedlungsstrukturen, belebte Zentren und leistungsfähige Nahversorgung. Belange der Landwirtschaft und des Freiraums finden Berücksichtigung. Wichtig sind ebenfalls gute Erreichbarkeiten gerade im Hinblick auf eine alternde Gesellschaft und sektorale Zielsetzungen zum Verkehr und zum Einzelhandel.

 

Diese Ausführungen sind relevant für die Regionalplanfortschreibung, weil die Leitlinien sich bereits in die übergeordneten Überlegungen einfügen und die spätere Ausdifferenzierung der Leitlinien in Form von Zielen und Grundsätzen der Raumordnung, d.h. die Erarbeitung des Regionalplanentwurfs, im Lichte dieser allgemeinen Überlegungen erfolgt.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Die allgemeinen Ausführungen im Einleitungstext „Die Region heute und morgen“ mit der Basisleitlinie „Die Region der gemeinsamen und nachhaltigen Entwicklung“ sind schlüssig und tragfähig. Unterstützt wird dabei die Aussage, dass die Besonderheiten der Teilräume angemessen berücksichtigt werden sollen.

 

Eine Besonderheit der Stadt Emmerich am Rhein ist das – im Gegensatz zu anderen Teilräumen der Planungsregion – prognostizierte Bevölkerungswachstum und damit verbunden der steigende Anteil der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter sowie der Anteil sozialversicherungspflichtig Beschäftigter. Auch gibt es starke funktionale Verflechtungen mit den Niederlanden.

 

Hieraus ergeben sich für die Stadt Emmerich am Rhein bestimmte, grundsätzliche Anforderungen an die Leitlinien und die kommende Regionalplanänderung. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass

-      in ausreichendem Maße geeignete Flächen für die wohnbauliche Nutzung und die gewerbliche Entwicklung vorgehalten werden,

-      die Eigenentwicklung von Orten unter 2.000 Einwohnern weiterhin möglich bleibt,

-      geeignete wirtschaftliche Nachfolgenutzungen für aufgegebene Kasernen und sonstige Militärflächen angestrebt werden,

-      Häfen und sonstige Logistikstandorte sich weiter entwickeln können,

-      die verkehrliche Anbindung von Gewerbegebieten und des Emmericher Hafens verbessert wird,

-      die Beseitigung von Verkehrsengpässen und der Bau von Ortsumgehungen unterstützt und ermöglicht werden und

-      die Qualität von Natur und Landschaft als Lebensgrundlage von Menschen, Pflanzen und Tieren und als Voraussetzung für Freizeit- und Erholungsnutzung erhalten bleibt; landschafts- und ökologisch wertvolle Bereiche sollten auch unter dem Aspekt der Nutzung erneuerbarer Energien soweit wie möglich geschont und von störenden Anlagen frei gehalten werden.

 

In die Stellungnahme der Verwaltung zum Einleitungstext „Die Region heute und morgen“ wurden wesentliche Elemente der Stellungnahme des Kreises Kleve einbezogen.

 

 

1         LEITLINIEN MIT SCHWERPUNKT SIEDLUNGSRAUM

 

1.1         SIEDLUNG ALLGEMEIN

 

1.1.1      Bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung

Die Siedlungsentwicklung in der Planungsregion Düsseldorf soll bedarfsgerecht erfolgen, um eine nicht erforderliche Inanspruchnahme von Freiraum für bauliche Zwecke zu vermeiden und um übermäßige Ausweisungen in Kommunen zu vermeiden, die zu Lasten anderer Kommunen gehen würden. Bei der Darstellung von neuen Siedlungsbereichen im Regionalplan und der Aufstellung oder Änderung von Flächennutzungsplänen für die Darstellung neuer Baugebiete muss eine Bedarfsprüfung erfolgen.

Grundlagen der Bedarfsprüfung sollen zukünftig eine landeseinheitliche Bedarfsberechnungsmethode für NRW und ein landeseinheitliches Siedlungsmonitoring sein.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Grundsätzlich wird eine bedarfsgerechte Inanspruchnahme von Siedlungsflächen durch die Stadt Emmerich am Rhein unterstützt. Dies wird auch durch den Ratsbeschluss vom 09.12.2008 zum Baulandkonzept zum Ausdruck gebracht.

Eine abschließende Stellungnahme zu der Leitlinie 1.1.1 kann zum derzeitigen Zeitpunkt nicht abgegeben werden, da insbesondere die der Leitlinie zugrunde liegende landeseinheitliche Bedarfsberechnungsmethode für NRW nicht bekannt ist. Diese ist unter anderem abhängig von den Vorgaben des neuen Landesentwicklungsplanes (LEP) 2025. In einer Informationsveranstaltung der Bezirksregierung Düsseldorf sowie in einer Sitzung des Planungsausschusses des Regionalrates am 22.03.2012 soll über den neuen LEP und über die Flächenbedarfsberechnungsmethode berichtet werden. Dieser Zeitpunkt ist für die Behörden zu spät, um die möglicherweise neuen Erkenntnisse noch in die Stellungnahme, welche bis zum 30.03.2012 abzugeben ist, einfließen zu lassen.

Gegen die Leitlinie 1.1.1 bestehen seitens der Stadt Emmerich am Rhein Bedenken, da die Kriterien der landeseinheitlichen Flächenbedarfsberechnungsmethode nicht bekannt sind und damit nicht zu ermitteln ist, ob die Unterschiede der Siedlungsräume in der Berechnungsmethode ausreichend Berücksichtigung finden.

Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die Systematik des für den Kreis Kleve geltenden virtuellen Gewerbeflächenpools durch die neue Bedarfsberechnungsmethode nicht konterkariert werden darf.

 

 

1.1.2      Innen- vor Außenentwicklung

An der Linie des geltenden Regionalplanes, dass bei der Siedlungsentwicklung die Innenentwicklung Vorrang haben soll vor einer Außenentwicklung, soll festgehalten werden. Neue Wohn- und Gewerbebauflächen sollen erst geplant werden, wenn die Möglichkeiten der Brachflächenumnutzung, der Innenentwicklung, und des Tausches von bereits in den Plänen vorgesehenen, aber noch nicht umgesetzten Bauflächen, keinen ausreichenden Handlungsspielraum mehr bieten.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Der Leitsatz „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ stellt einen guten planerischen Ansatz dar, der sich in allen Planungsebenen als Ziel wiederfindet.

Auf diesen Leitsatz baut auch das vom Rat der Stadt Emmerich am Rhein am 09.12.2008 beschlossene „Konzept zur Baulandbereitstellung in der Stadt Emmerich am Rhein“ mit seinem Grundsatzbeschluss zu einer bedarfsgerechten Inanspruchnahme von Wohnbauflächen auf.

Ziel dabei ist es, Flächen zu entwickeln, die sich im Siedlungszusammenhang befinden und ohne größeren Erschließungsaufwand bebaut werden können. Das können Brachflächen, aber auch innen liegende Freiflächen, die erstmals einer Bebauung zugeführt werden sollen, sein. Umgekehrt wird dadurch die Inanspruchnahme von außerhalb des Siedlungszusammenhangs liegenden Grün- und Freiflächen reduziert.

Gegen diese Leitlinie bestehen keine Bedenken.

 

 

1.2         ALLGEMEINE SIEDLUNGSBEREICHE

 

1.2.1      Starke Zentren – starke Region!

Eine Stärkung des polyzentrischen Systems aus regionalen Zentren sichert großräumig eine energieeffiziente und demographisch angepasste Siedlungsentwicklung. Hierzu sollen die Siedlungsbereiche und Ortsteile auf Grundlage der bestehenden Infrastrukturausstattung und ihrer entsprechenden zentralörtlichen Funktionen untergliedert werden. Die Siedlungsbereiche mit vergleichsweise vielen zentralörtlichen Funktionen und guter Infrastrukturausstattung innerhalb einer Kommune sollen in ihrer Entwicklung gestärkt werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Der der Leitlinie zugrunde liegende Ansatz zur Siedlungsentwicklung entspricht den Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms (LEPro) zur siedlungsräumlichen Schwerpunktbildung im Rahmen der zentralörtlichen Gliederung gemäß § 7 LEPro.

Zur langfristigen Auslastung der Infrastruktur sollen vorrangig die „zentraleren Siedlungsbereiche“ mit guter Ausstattung (räumlich gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen) weiter entwickelt werden.

Ziel ist, Wege zur Versorgung und Arbeit möglichst kurz zu halten und eine langfristig finanziell tragfähige Infrastrukturausstattung vorzuhalten.

Gegen diese Leitlinie bestehen keine Bedenken.

 

 

1.2.2      Siedlungsentwicklung an der Schiene stärken

Die Siedlungsentwicklung an den Verbindungen des Schienennahverkehrs soll in den Kommunen gestärkt werden, in denen solche Möglichkeiten zur Standortentwicklung am SPNV bestehen.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Die vorhandene Infrastruktur des schienengebundenen Personennahverkehrs (SPNV) soll gut ausgenutzt werden, indem neue Wohngebiete an diesen SPNV-Haltepunkten entwickelt werden.

Bei Neudarstellungen von Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB) soll dieser Aspekt vor allem bei den Kommunen und deren Standorten berücksichtigt werden, die an noch nicht ausgelasteten Trassen über Entwicklungspotenziale verfügen.

Dazu wird kritisch angemerkt, dass Siedlungsentwicklungen im Nahbereich von SPNV-Haltepunkten auch unabhängig von ASB-Darstellungen möglich sein müssen.

Diese Stärkung von Siedlungsbereichen gerade in den Ortsteilen mit bestehendem oder geplantem Haltepunkt wie Emmerich-Praest oder Elten sollten dann im Sinne dieser Leitlinie von der Landesregierung dahingehend unterstützt werden, dass die gewollte, engere Anbindung an die Schieneninfrastruktur mit einer höheren Haltefrequenz und der besseren Anbindung ans überregionale Netz auch auf Dauer sichergestellt wird.

Zusätzlich sollte unter Berücksichtigung der in Teilen ländlich strukturierten Kommunen auch der öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) als Bezugspunkt für Siedlungsentwicklungen in der Leitlinie verankert werden.

 

 

1.2.3      Raum für gute Ideen und Kooperation!

Im Fortschreibungsprozess und in der Umsetzung des neuen Regionalplanes sollen für gute Ideen und Kooperationsgemeinschaften von herausragender Bedeutung Ausnahmen von der Verteilungskonzeption gemacht werden können.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Erstens sollten in Kommunen, die über eine örtliche Besonderheit wie eine militärische Konversion oder eine außergewöhnliche Planungsidee verfügen, an solchen Standorten Siedlungsentwicklungen stattfinden können, auch wenn dies nicht an einem zentralen Ort ist.

Zweitens sollte im Rahmen von interkommunalen Kooperationen, die sich mit der regionalen Wohnbaulandentwicklung beschäftigen, die Verteilung des regionalen Bedarfes auch nach anderen Kriterien möglich sein, wenn es über diese Kooperation gelingt, die Erreichung von Zielen wie Flächensparen, Infrastrukturen sichern, Kosten senken und ähnliche Ziele aus den anderen Leitlinien sicherzustellen.

Die mit dieser Leitlinie beabsichtigten Ziele sind positiv zu bewerten, da in Emmerich am Rhein die angesprochene örtliche Besonderheit einer militärischen Konversion vorliegt, und mit dieser Leitlinie grundsätzlich eine Siedlungsentwicklung im Bereich von Kasernenstandorten unterstützt wird.

Es stellt sich jedoch die Frage nach den von Seiten der Bezirksregierung angesetzten Bewertungsmaßstäben bei der Beurteilung der jeweiligen Planungsidee. Diese Maßstäbe sind offen zu legen.

Die in der Leitlinie formulierten „Ausnahmen von der Verteilungskonzeption“ setzen voraus, dass die Verteilungskonzeption bekannt ist. Dies ist nicht der Fall, da sich die landeseinheitliche Bedarfsberechnungsmethode noch in Erarbeitung befindet.

Eine abschließende Stellungnahme zu dieser Leitlinie kann mangels Grundlagen nicht erfolgen.

 

 

1.2.4      „Planungsleichen“ fortschaffen

Alle bestehenden ASB-Reserven sollen vor dem Hintergrund der oben genannten Ziele und ihrer Umsetzbarkeit auf ihre Zukunftsfähigkeit untersucht werden. Bei fehlender Eignung für die vorgesehene Entwicklung sollen sie aus dem Regionalplan herausgenommen werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Vor dem Hintergrund eines bestehenden Flächenüberhangs in einigen Kommunen werden alle bestehenden ASB-Reserven überprüft und bei schlechten Standorteigenschaften und nicht vorhandenem Bedarf zurückgenommen (= Streichung der ASB aus dem Regionalplan).

Es geht hierbei allein um Flächen, die nur regionalplanerisch gesichert sind, aber in denen noch keine Bauleitplanung betrieben wurde.

Zunächst wird festgestellt, dass entsprechend der Bevölkerungsprognose für das Stadtgebiet von Emmerich am Rhein bis zum Jahr 2030 – im Unterschied zu zahlreichen anderen Städten und Gemeinden in der Planungsregion Düsseldorf – ein Bevölkerungswachstum zu verzeichnen sein wird.

Bei der in der Leitlinie angesprochenen fehlenden Eignung von Flächen stellt sich die Frage nach den genauen Kriterien, mit denen die Eignung von Flächen festgestellt werden soll. Die Begründung zur Leitlinie enthält zwar einige Anhaltspunkte zur Einstufung „guter Standorte“, unklar bleibt aber, ob die drei genannten Kriterien (in der Nähe zentraler Einrichtungen und einer leistungsfähigen ÖPNV-Anbindung, umsetzbar und den übrigen bestehenden regionalplanerischen Zielsetzungen entsprechend) insgesamt erfüllt sein müssen, damit eine vorhandene ASB-Darstellung Bestand haben kann.

Wenn eine „Planungsleiche“ als eine solche identifiziert wird, muss für die Kommune die Möglichkeit bestehen, den jeweiligen ASB-Bereich an anderer Stelle im Sinne eines Flächentauschs auszuweisen, damit der aufgrund der Bevölkerungsprognose für Emmerich am Rhein notwendige Entwicklungsspielraum gesichert ist. Hier ist eine enge Abstimmung mit den Kommunen zwingend erforderlich.

 

 

1.2.5      Wohnbaulandentwicklung „In und Um Düsseldorf“

Die Kommunen „In und Um Düsseldorf“ sollen zuerst diejenigen Flächen des bestehenden Flächenpotentials entwickeln, die auch positive regionale Wirkung entfalten. Hierzu soll die Regionalplanung in Zusammenarbeit mit den Kommunen „In und Um“ Düsseldorf ein Flächenranking initiieren, das eine interkommunal abgestimmte Wohnbaulandentwicklung vorbereiten kann.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Hintergrund der Einführung dieser Leitlinie ist, dass dem für die Stadt Düsseldorf ermittelten zukünftigen Wohnungsneubaubedarf nur ein begrenztes Bauflächenpotenzial im Stadtgebiet Düsseldorf gegenüber steht. Dies bedeutet, dass die umliegenden Kommunen den Wohnbauflächenbedarf mit auffangen müssen. Aufgrund bereits stark ausgelasteter Verkehrsinfrastrukturen, muss diese Wohnbauflächenentwicklung regional verträglich gesteuert werden.

Analog zu der Thematik Wohnbaulandentwicklung „In und Um Düsseldorf“ sind für die im Grenzbereich zu den Niederlanden liegenden Städten und Gemeinden im Rahmen dieser Leitlinie vielmehr die funktionalen Verflechtungen mit den Niederlanden, insbesondere zum Ballungsraum Arnheim/Nimwegen, und das – für die Stadt Emmerich am Rhein – prognostizierte Bevölkerungswachstum als Grundlage für die Bewertung der Wohnbaulandentwicklung wesentlich deutlicher herauszustellen.

 

 

1.2.6      Aus dem „Überhang“ das Beste machen – gute Flächen entwickeln

Die Kommunen sollen zuerst diejenigen Flächen des bestehenden Flächenpotentials entwickeln, die auch positive regionale Wirkung entfalten. Deshalb sollen die Flächenreserven in allen Kommunen in einem Flächenranking dargestellt werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Wenn weiterhin Flächen entwickelt werden, dann sollte die Region zuerst die Flächen entwickeln, die die besten Standorteigenschaften haben.

Vergleichskriterien für die Bewertung könnten Infrastrukturzuordnung, Verkehrsminimierung, ökologische Verträglichkeit und städtebauliche Umsetzbarkeit sein.

Die Flächen sollen entsprechend ihrer Bewertung als zeitnah geeignet, mittelfristig geeignet oder langfristig geeignet kategorisiert werden.

Gegen die generelle Einführung eines Flächenrankings bestehen Bedenken. Die Planungshoheit der Gemeinden wird durch ein solches Instrument erheblich eingeschränkt. Aus der Formulierung der Leitlinie und ihrer Begründung wird außerdem nicht deutlich, ob die Potenzialflächen der gesamten Planungsregion in eine Rangfolge gebracht werden sollen. Wäre dies der Fall, ist ein solches Vorgehen abzulehnen, da die Teilregionen nicht miteinander vergleichbar sind und damit erhebliche Bedenken bezüglich der notwendigen Transparenz bei der Einstufung von Flächen erhoben werden müssen.

 

 

1.2.7      Allgemeine Siedlungsbereiche effektiv ausnutzen

Bei der Bedarfsberechung sollen effektive Siedlungsdichten zu Grunde gelegt werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Hintergrund der Einführung einer solchen Leitlinie ist das Ziel einer Reduzierung der Flächeninanspruchnahme. Bevölkerungsschrumpfung führt zu einer Abnahme der Siedlungsdichte und damit zu steigenden Infrastrukturkosten pro Einwohner, da der hohe Fixkostenanteil vieler Infrastrukturen von einer geringeren Anzahl an Nutzern aufgebracht werden muss.

Der sparsame Umgang mit Grund und Boden wird zudem gesetzlich und landesplanerisch eingefordert.

Bei der Bedarfsberechnung ermittelt die Regionalplanungsbehörde unter Zuhilfenahme der (noch nicht bekannten) landesweiten Methode zuerst den Bedarf in Wohneinheiten (WE). Aus diesem Wert wird dann der Flächenbedarf berechnet. Hierbei müssen die Dichtewerte abgeleitet und entsprechend offengelegt werden. Diese Dichtewerte (WE/ha) sollen sich an zentralörtlichen Strukturen der Siedlung orientieren. Je zentraler ein Ort ist, desto höher sollte der Dichtewert ausfallen. Somit werden für ländliche Gemeinden entsprechend niedrigere Werte und für städtischere Bereiche höhere Dichtewerte anzusetzen sein.

Die geplante Festlegung von Siedlungsdichten seitens der Regionalplanung stellt einen unmittelbaren Eingriff in die Planungshoheit der Gemeinden dar und hat Auswirkungen bis auf die Ebene des Bebauungsplanes. Aus diesem Grund bestehen Bedenken gegen die Einführung eines solchen Instrumentes.

Die Bewertung eines solchen Instrumentes hängt auch von seiner Flexibilität, d.h. von der Bandbreite der für die jeweilige Kommune definierten Siedlungsdichte ab. Eine abschließende Stellungnahme kann deshalb zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfolgen.

Zudem stehen effektive Siedlungsdichten im Widerspruch zu Klimaschutzzielen, wie z.B. Freiraum innerhalb von ASB-Flächen im Sinne von Frischluftschneisen (Stichwort: Stadtklima).

 

 

1.2.8      Vorausschauende Berücksichtigung von Infrastrukturfolgekosten

Wenn beabsichtigt ist, Flächen für Siedlungszwecke neu in Anspruch zu nehmen, sollen von den Kommunen zuvor die Infrastrukturfolgekosten dem Stand der Planung entsprechend ermittelt und bewertet werden. Die städtebauliche Dichte und die Lage sollen hierbei besonders berücksichtigt werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Gegen die Einführung eines solchen Grundsatzes, der alle Kommunen dazu verpflichtet, sich mit der Kostenthematik in der vorbereitenden Bauleitplanung auseinander zu setzen und dies in die planerische Abwägung mit einzustellen, bestehen Bedenken.

Eine solche Ermittlung bedeutet einen hohen Kosten- und Zeitaufwand für die Kommunen und greift unangemessen in die Planungshoheit der Kommunen ein.

Die Berechnung von projektbezogenen Infrastrukturkosten ist grundsätzlich sinnvoll, ob und in welchem Umfang diese ermittelt werden, sollte jedoch jeder Kommune selbst überlassen bleiben.

 

 

1.3         GROSSFLÄCHIGER EINZELHANDEL

 

1.3.1      Großflächige Einzelhandelsbetriebe nur im ASB

Großflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 11(3) BauNVO sollen nur noch im Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) angesiedelt werden können.

Bei bestehenden Einzelhandelsbetrieben, welche sich in einem Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) befinden, ist die Begrenzung auf den Bestand mit allenfalls einer geringfügigen Erweiterungsmöglichkeit über eine flankierende textliche Festsetzung erforderlich, damit emittierende Betriebe in ihren Erweiterungsmöglichkeiten nicht weiter eingeschränkt werden.

 

 

1.3.2      Zentrale Versorgungsbereiche stärken

Großflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO mit zentren- und nahversorgungsrelevantem Kernsortiment sollen nur in zentralen Versorgungsbereichen (ZVB) zulässig sein.

 

 

1.3.3      Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevantem Kernsortiment

Großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevantem Kernsortiment sollen auch außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen angesiedelt werden dürfen. Dabei ist jedoch eine Regelung zur Begrenzung zentrenrelevanter Randsortimente erforderlich, um eine schädliche Beeinträchtigung der Zentren zu verhindern.

 

 

1.3.4      Einzelhandels- und Zentrenkonzepte fördern

Kommunen sollen angehalten werden, kommunale Einzelhandels- und Zentrenkonzepte fortzuschreiben und weiterzuentwickeln. Ferner soll eine Regelung angestrebt werden, wonach Vereinbarungen Regionaler Einzelhandelskonzepte besonders zu berücksichtigen sind.

 

Stellungnahme der Verwaltung zu den Leitlinien 1.3.1, 1.3.2, 1.3.3 und 1.3.4

Die Leitlinien 1.3.1, 1.3.2, 1.3.3 und 1.3.4 stehen im Einklang mit dem städtischen Einzelhandelskonzept (Ratsbeschluss vom 31.05.2011).

 

 

1.3.5      Einzelhandelsagglomerationen entgegenwirken

Erstmals sollte auch eine Regelung vorgesehen werden, die dem Entstehen, Verfestigen und Erweitern von zentrenschädlichen Einzelhandelsagglomerationen mit zentrenschädigenden Auswirkungen entgegenwirkt.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Der Begriff Agglomeration beschreibt hier mehrere Einzelhandelsbetriebe in engem räumlichen Zusammenhang, welche einzeln für sich genommen weder großflächig sind, noch durch eine äußerlich in Erscheinung tretende gemeinsame Kooperation und Organisation als Einkaufszentrum einzustufen sind. Diese Fallkonstellation ist nicht durch § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) gedeckt. Gleichwohl kann sie schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche entfalten.

Die Leitlinie wird grundsätzlich begrüßt. Fraglich ist jedoch, wie diese Regelung auf Regionalplanebene aussehen kann, damit sie so konkret ist, dass sie greift und die kommunale Bauleitplanung unterstützt.

 

 

1.4         GEWERBLICHE UND INDUSTRIELLE NUTZUNGEN

 

1.4.1      GIB für Emittenten sichern

Die Bereiche für gewerbliche und industrielle Entwicklungen (GIB) sollen der Ansiedlung, Bestandssicherung und Erweiterung emittierender Betriebe dienen. Nicht-störendes Gewerbe soll vorrangig in den Allgemeinen Siedlungsbereichen untergebracht werden. Es darf ausnahmsweise in den GIB angesiedelt werden, um die GIB zu gliedern. Dabei soll den ansässigen Emittenten im GIB ein ausreichender Entwicklungsspielraum verbleiben.

Im Rahmen der Fortschreibung des Regionalplanes soll eine Überprüfung erfolgen, welche aktuellen GIB den Anforderungen der textlichen Zielsetzung nicht mehr entsprechen und zukünftig als ASB dargestellt werden sollten. Die Entscheidung erfolgt in enger Abstimmung mit den Städten und Gemeinden auf Grundlage ihrer Planungsziele.

Die Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO, von raumbedeutsamen Freizeit- und Verwaltungseinrichtungen o.ä. sensiblen Nutzungen mit einem hohen Publikumsaufkommen soll in den GIB ausgeschlossen sein. Bestehende Betriebe sollen Bestandsschutz genießen.

Rücken sensible Nutzungen, wie z.B. Wohnen und Einzelhandel, an einen GIB heran, dann ist von den Städten und Gemeinden im Rahmen der Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung darzulegen, ob den ansässigen Betrieben im GIB ausreichend Entwicklungsspielraum verbleibt. Das gilt auch für bestehende Reserven in den GIB.

Grenzen GIB und ASB aneinander, sind die Abstände vorrangig in den ASB, z.B. durch eine entsprechende Gliederung des ASB (Ausweisung von Gewerbegebiet für nicht-störendes Gewerbe im Übergang zum GIB) sicherzustellen.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Die bestehenden Flächenreserven von Bereichen für gewerbliche und industrielle Entwicklungen (GIB) sind teilweise nicht mehr für die Ansiedlung und Erweiterung emittierender Betriebe geeignet, weil z.B. Wohnbebauung herangerückt ist oder andere sensible Nutzungen (wie z.B. Wohnen, Einzelhandel oder Verwaltung mit hohem Publikumsaufkommen), die Entwicklungsspielräume für Emittenten in den GIB zu stark einschränken würden.

Um dieser planerischen Fehlentwicklung bei den GIB zukünftig frühzeitig entgegen steuern zu können, soll das textliche Ziel für die GIB stärker auf die Belange der emittierenden Betriebe ausgerichtet werden.

Als GIB sollten zukünftig nur solche Gebiete dargestellt werden, in denen sich Emittenten befinden oder Reserven, die zur Ansiedlung von Emittenten geeignet sind. Befinden sich in einem GIB nur nicht-störendes Gewerbe, Einzelhandel, Freizeitnutzungen und Verwaltungen und gibt es auch keine Reserven, die sich für die Ansiedlung von Emittenten eignen würden, dann sollte der GIB auch als ASB dargestellt werden.

Rücken sensible Nutzungen an einen GIB heran, dann sollen zukünftige die Konsequenzen für den GIB und seine Reserven von den Städten und Gemeinden in die planerische Abwägung bei der Anpassung an die Ziele der Raumordnung eingestellt werden. Als Orientierung könnte eine Entfernung von bis zu 1.500 m dienen, welche der maximale Abstand nach Abstandserlass ist.

Grundsätzlich ist diese Zielsetzung richtig. Soweit bereits andere Betriebe vorhanden sind, dürfen deren Entwicklungsmöglichkeiten aber nicht unzulässig eingeschränkt werden. Außerdem setzt die Festlegung von Grenzen zwischen GIB und ASB bzw. zwischen störenden und schützenswerten Nutzungen eine enge Abstimmung zwischen Städten und Gemeinden voraus. Der im Begründungstext zur Leitlinie genannte Orientierungswert von 1.500 m als notwendiger Abstand zu sensiblen Nutzungen ist völlig überzogen. Damit würden viele Planungen von vorn herein unmöglich und es würde zu stark in die Planungshoheit der Träger der Bauleitplanung eingegriffen.

Im übrigen ist sicherzustellen, dass die Umsetzung des (landesplanerisch geregelten) virtuellen Gewerbeflächenpools nicht durch die Einführung von Abstandsgrößen eingeschränkt wird.

Die Stadt Emmerich am Rhein macht sich für diese Leitlinie die Stellungnahme des Kreises Kleve zu eigen.

 

 

1.4.2      Überregional bedeutsame Standorte für emittierendes, flächenintensives Gewerbe vorhalten

Für Industrie- und Gewerbeansiedlungen mit besonderen Standortanforderungen sollen in der Planungsregion einige wenige Standorte vorgehalten werden. Sie sollen als Vorranggebiete (ohne die Wirkung von Eignungsgebieten) dargestellt werden. In einem textlichen Ziel sollen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der einzelnen geplanten GIB formuliert werden.

Die überregional bedeutsamen GIB sollen der Ansiedlung und Sicherung von Unternehmen mit besonderen Standortanforderungen (Flächenbedarf der Einzelansiedlung >10 ha, industrielle Prägung, hohes Emissionsaufkommen) dienen.

Die Standortbedingungen ergeben sich aus den geplanten Nutzungen. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Neuansätze von GIB im Freiraum geplant werden. Die Standorte sollen auf Grundlage eines regionalen Gewerbeflächenkonzeptes und in interkommunaler Zusammenarbeit entwickelt werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Gegen die Leitlinie bestehen keine Bedenken.

 

 

1.5         BRACHFLÄCHEN UND KONVERSION

 

1.5.1      Raumbedeutsame Brachflächen

Für raumbedeutsame Brachflächen soll durch die Belegenheitskommune in Zusammenarbeit mit der Regionalplanungsbehörde, den Fachbehörden und ggf. betroffenen Nachbargemeinden ein regionales Entwicklungskonzept erarbeitet werden. Raumbedeutsame Brachflächen sind i.d.R. größer als 10 ha und beeinflussen aufgrund ihres großen Flächenpotenzials möglicherweise das regionale Gleichgewicht bei der Flächenentwicklung. Im Einzelfall können auch kleinere Brachflächen raumbedeutsam sein, wenn sensible Nachfolgenutzungen geplant sind.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Diese Leitlinie ist auch auf Konversionsstandorte anzuwenden.

Der in der Leitlinie enthaltene Ansatz, für raumbedeutsame Brachflächen in Zusammenarbeit mit der Regionalplanungsbehörde, den Fachbehörden und ggf. betroffenen Nachbargemeinden ein regionales Entwicklungskonzept zu erarbeiten, wird kritisch gesehen.

Im Rahmen der Bauleitplanverfahren zur Entwicklung von Brachflächen sind die Regionalplanungsbehörde und die Nachbargemeinden ohnehin zu beteiligen und nehmen damit am Entwicklungsprozess teil.

Mit der von Seiten der Bezirksregierung geplanten Einführung der Erarbeitung eines regionalen Entwicklungskonzeptes wird der ohnehin schwierige Prozess einer Brachflächenentwicklung durch ein zusätzlich notwendiges Konzept weiter aufgebläht. Dadurch wird die Flexibilität der Gemeinden weiter eingeschränkt.

 

 

1.5.2      Konversionsflächen – Zeit für gute Nutzungskonzepte geben

Bei der Fortschreibung des Regionalplans soll ein neues textliches Ziel für militärische Konversionsstandorte formuliert werden. In diesem soll klargestellt werden, dass eine Einzelfallentscheidung für den jeweiligen Konversionsstandort getroffen werden soll, wenn die Planungen zu Nachfolgenutzungen ausreichend konkretisiert sind. Es sollen zudem Kriterien formuliert werden, welche bei einer solchen Einzelfallentscheidung berücksichtigt werden sollen. Welche Kriterien dies sind, ist im weiteren Verfahren heraus zu arbeiten.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Die Stadt Emmerich am Rhein ist von dieser Leitlinie unmittelbar betroffen, da sich im Stadtgebiet zwei Konversionsstandorte befinden.

Über ein neues textliches Ziel soll klargestellt werden, dass eine Einzelfallentscheidung für den jeweiligen Konversionsstandort getroffen werden soll, wenn die Planungen zu Nachfolgenutzungen ausreichend konkretisiert sind.

Diese Voraussetzung ist in Emmerich am Rhein mit den für die Moritz-von-Nassau-Kaserne und den Pionierübungsplatz Dornick durch den Rat der Stadt Emmerich am Rhein im Jahr 2008 beschlossenen Städtebaulichen Rahmenplanungen erfüllt.

Aufgrund ihrer Lage im Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) und einer guten verkehrlichen Anbindung hat die Moritz-von-Nassau-Kaserne ein Entwicklungspotenzial und zählt damit nicht zu den isoliert im Freiraum liegenden Flächen.

Eine abschließende Stellungnahme zu dieser Leitlinie kann jedoch nicht abgegeben werden, da die Kriterien, welche bei einer solchen Einzelfallentscheidung berücksichtigt werden sollen, erst im weiteren Verfahren herausgearbeitet werden sollen.

 

 

2         LEITLINIEN MIT SCHWERPUNKT FREIRAUM

 

2.1         FREIRAUM ALLGEMEIN

 

2.1.1      Den Freiraum nachhaltig und zielgerichtet schützen!

Das Instrumentarium des gültigen Regionalplans (GEP 99) hat sich für den Freiraum bislang im Wesentlichen bewährt und soll daher im Kern beibehalten werden. Neben eigenständigen regionalplanerischen Inhalten stellt der Regionalplan regionale Erfordernisse und Maßnahmen dar - zur Verwirklichung des Naturschutzes und der Landschaftspflege als Landschaftsrahmenplan und zur Sicherung des Waldes als forstlicher Rahmenplan. Anlässlich der Fortschreibung des Regionalplanes sollen die derzeitigen textlichen Regelungen für die Freiraumbereiche und -funktionen überprüft und die Formulierungen dort überarbeitet werden, wo dies hinsichtlich ihrer Rechtssicherheit und in Bezug auf ihre Umsetzbarkeit geboten ist.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Die bisherigen Darstellungen des Freiraums haben sich bewährt und sollten beibehalten werden. Neuer Kriterien für die Beurteilung raumbedeutsamer Planungen auf Regionalplanebene in den Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen bedarf es nach Auffassung der Stadt Emmerich am Rhein nicht.

Weitergehende Kriterien zum Erhalt unzerschnittener Räume für die Landwirtschaft, wie z.B. besonders wertvolle Böden, können besser auf Kreis- und Kommunalebene wirksam eingesetzt werden.

So hat die Stadt Emmerich am Rhein bereits im Jahre 2008 ein Steuerungselement für Kompensationsmaßnahmen der naturschutzrechtlichen Ausgleichsregelung eingeführt, welches sich u.a. an der Bonität (sprich Bodengüte) orientiert, um flächenintensive Vorhaben wie Grünlandextensivierungen nicht auf besonders ertragreichen Standorten der Landwirtschaft zu etablieren. Diese im Sinne der Landwirtschaft vorausschauende Handlungsweise ließe sich ortsnah auch auf andere raumbedeutsame Planungen übertragen. Dazu bedarf es jedoch ortsspezifischer Kenntnisse der z. T. sehr kleinräumig wechselnden Bodenqualitäten, die sich als Regelungsgehalt auf Regionalplanebene nicht anbieten.

 

 

2.1.2      Freiraummonitoring

Für den Regionalplan sollen Regelungen für ein Freiraummonitoring erarbeitet und entsprechende Inhalte konkretisiert werden, dessen Ergebnisse zukünftig bei der Beurteilung freiraumgebundener Nutzungen und der Entwicklung des Freiraums als ergänzende Planungsgrundlage berücksichtigt werden sollen.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Ähnlich wie der Landschaftsplan auch, ist das erwähnte Freiraummonitoring in erster Linie eine mögliche Aufgabe der Kreise und kreisfreien Städte, die von den Kommunen nicht zusätzlich geleistet werden kann.

 

 

2.2         KULTURLANDSCHAFT

 

2.2.1      Die Region in den Köpfen der Akteure suchen – Kulturlandschaftliche Leitbilder für Teilregionen entwickeln!

In vier Teilregionen unserer Planungsregion sollen visuelle Zukunftsvorstellungen für die Kulturlandschaft entwickelt werden. Die Regionalplanung soll gemeinsam mit beteiligten Akteuren die Region und ihre Vernetzungen erfahren und erleben. Die Analyse der Kulturlandschaft kann die Fragen beantworten, was unsere Region ausmacht, wie und wo sie erlebt wird und welche Vorstellungen innerhalb und außerhalb mit dieser Region verbunden werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Aus der Sicht einer Kommune, die gemäß dem erarbeiteten Gutachten: “Erhaltene Kultur-landschaftsentwicklung in NRW“ einem vergleichsweise großflächigen Kulturlandschafts-bereich (KL 11 Niederrheinische Höhen) angehört, beinhalten die 4 vorgeschlagenen Teilregionen weiterhin so viele eigenständige Kulturlandschaftsbereiche, dass eine Formulierung einheitlicher Leitbilder, Pflege- und Entwicklungsziele schwer fallen dürfte.

Dafür ist das kulturlandschaftliche Selbstverständnis der beteiligten Städte und Regionen des Regierungsbezirks bereits auf kleinem Raum zu unterschiedlich, als dass sie sich mit den vorgeschlagenen 4 Teilregionen angemessen identifizieren könnten.

 

 

2.3         KLIMAWANDEL

 

2.3.1      Klimaschutz – eine Querschnittsaufgabe

Die räumlichen Erfordernisse des Klimaschutzes – d.h. Beiträge zur Begrenzung der Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre – sind eine zentrale Querschnittsaufgabe im Rahmen der Fortschreibung des Regionalplans. Sie sind bei allen relevanten Festlegungen mitzudenken. Neue graphische Darstellungskategorien speziell aus diesem Grund sollen jedoch nicht vorgesehen werden, sondern allenfalls allgemeine textliche Ausführungen.

 

 

2.3.2      Klimaanpassung – Unvermeidbares mitdenken

Die räumlichen Erfordernisse der Anpassung an die Folgen des Klimawandels sind bei textlichen und graphischen Festlegungen in den Bereichen Siedlung und Freiraum jeweils mitzubedenken. Neue graphische Darstellungskategorien speziell zur Klimaanpassung sollen jedoch nicht vorgesehen werden, sondern allenfalls allgemeine textliche Ausführungen.

 

Stellungnahme der Verwaltung zu den Leitlinien 2.3.1 u. 2.3.2

Klimaschutz und Klimaanpassung sind gesamtgesellschaftliche Herausforderungen, denen man auf Regionalplanebene nur begegnen kann, indem man ein Bewusstsein dafür schafft. Konkreter können Städte und Gemeinden dem Klimawandel entgegentreten. So hat die Stadt Emmerich am Rhein sich analog zur BauGB-Novelle und zum Klimaschutzgesetz NRW für die Erstellung eines Klimaschutzkonzeptes entschieden, das die bisherigen kommunalen CO2-Einsparungsbemühungen auf eine breitere Basis stellen soll.

 

 

2.4         ENERGIE

 

2.4.1      Energieversorgung – Zukunftsfähiges Handeln gefragt

Der Regionalplan soll im Rahmen der raumordnerischen Handlungsmöglichkeiten dazu beitragen, dass eine kostengünstige, sichere und umweltverträgliche Energieversorgung erreicht wird. Er soll ferner einen raumbezogenen Beitrag dazu leisten, dass Zielsetzungen der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf den globalen Klimaschutz und die Verminderung der Treibhausgase erreicht werden. Dabei soll er dazu beitragen, dass der Anteil erneuerbarer Energieträger an der Energieversorgung und die Effizienz der Ausnutzung von Energieträgern wesentlich gesteigert werden. Dabei sind sowohl die hiesigen energetischen Potenziale als auch die Restriktionen im Sinne einer nachhaltigen Raumentwicklung angemessen zu berücksichtigen. In den Blick zu nehmen sind ferner die ökonomischen Chancen, die sich gerade für den ländlichen Raum durch die absehbaren Veränderungen im bundesdeutschen Energiesystem ergeben, aber auch die Belange der Energieabnehmer insb. in der Wirtschaft.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Die Einschätzung, dass auch der Regionalplan dazu beitragen kann, eine bessere Balance zwischen energetischen Potentialen und Restriktionen im Sinne einer nachhaltigen Raumentwicklung zu gewährleisten, wird geteilt.

 

 

2.4.2      Konventionelle Kraftwerke und Kraft-Wärme-Kopplung

Im Rahmen des künftigen Regionalplans sollen die Errichtung und Erweiterung konventioneller Großkraftwerke auf die GIB beschränkt werden. Diese Anlagen können dort auch dann errichtet werden, wenn kein Kraftwerkssymbol vorhanden ist.

Ferner sind im Regionalplan textliche Regelungen vorzusehen, die bewirken, dass die wesentliche räumliche Erweiterungen von Verbrennungskraftwerken und -anlagen oder die Schaffung neuer Standorte in der Regel dort erfolgen, wo ein Wärmeabnahmepotenzial gegeben ist.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Während die Bundesregierung den Ausstieg aus der Kernenergie beschlossen hat, hat die Landesregierung NRW 2010 in einer 1. Änderung des Landesentwicklungsplanes (LEP) NRW das Kapitel Energieversorgung neu gefasst. In der Absicht, planerisch gesicherte, bis heute ungenutzte Standorte für Kraftwerke nicht weiter aufrecht zu erhalten (Wechsel von der Angebotsplanung zur Standortsicherung), wurde im Zuge dessen auch der Kraftwerksstandort in Emmerich am Rhein obsolet.

Insofern plädiert die Stadt Emmerich am Rhein mit Nachdruck dafür, den noch im GEP (99) dargestellten STEAG-Standort für ein Kohlekraftwerk auf Emmericher Stadtgebiet nicht mehr darzustellen.

 

 

2.4.3      Windenergie

Im Regionalplan sind Vorranggebiete für die Windkraftnutzung darzustellen, die nicht zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten haben. Darüber hinaus sind textliche Regelungen zum Schutz besonders sensibler Bereiche vorzusehen (z.B. Bereiche für den Schutz der Natur). Zur Thematik der Höhenbegrenzungen sollen nur Grundsatzaussagen formuliert werden, die im Sinne effizienter, flächensparender Raumnutzung zu einem sparsamen Einsatz dieses Instrumentes auffordern.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Aus Sicht der Stadt Emmerich am Rhein sollte die Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Regionalplanebene eng abgestimmt werden mit bestehenden Konzentrationszonen bzw. Neuausweisungen von Windvorranggebieten in den FNP-Darstellungen der Städte und Gemeinden.

Vor dem Hintergrund des novellierten Windenergieerlasses und den Zielsetzungen des Klimaschutzgesetzes NRW beabsichtigt die Stadt Emmerich am Rhein, ihre Konzentrations-zonendarstellung für WEA’s zu überarbeiten. Nach wie vor wird die Frage der Eignung von künftigen Windvorranggebieten maßgeblich davon bestimmt werden, inwieweit konkurrierende Nutzungen (z.B. der Natur- und Artenschutz), Abstandsregelungen und Umweltqualitätsziele (wie z.B. sensible Teilbereiche des Landschaftsbildes) der Ausweisung für Windparks entgegenstehen.

Die vom Land angekündigte ‚Potential- bzw. Restriktionsanalyse’ steht noch aus, gibt aber sicherlich in ihren Aussagen eine zusätzliche Beurteilungsgrundlage für die kommunale Ebene.

Eine abschließende Stellungnahme zu dieser Leitlinie kann zum heutigen Zeitpunkt aufgrund fehlender Grundlagen nicht gegeben werden.

 

 

2.4.4      Solarenergie

In den Regionalplan soll eine textliche Regelung zur Steuerung der Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen aufgenommen werden. Die Anlagen sollen auf vorbelastete Standorte gelenkt werden, die nicht zugleich eine hohe Wertigkeit in anderer Hinsicht aufweisen (z.B. Artenschutz oder Bodenqualität) oder für konkurrierende andere Nutzungen vorzusehen sind. Hierbei sind die Positionen des Regionalrates in seiner Stellungnahme zur 1. Änderung des LEP in geeigneter Weise regionalplanerisch umzusetzen.

 

Stellungnahme der Verwaltung

In Anbetracht des derzeit absehbar geringen Umfangs solarer Freilandanlagen reicht nach Auffassung der Stadt Emmerich am Rhein eine textliche Regelung aus, um die Etablierung solcher Anlagen auf nicht vorbelasteten Standorten zu verhindern.

 

 

2.4.5      Bioenergie

In den Regionalplan soll eine textliche Regelung zur Steuerung von raumbedeutsamen Bioenergieanlagen aufgenommen werden. Neben geeigneten Standorten im Siedlungsraum (insb. GIB) soll dadurch eine Bauleitplanung auch für geeignete vorbelastete Standorte im Freiraum nicht ausgeschlossen werden, sofern der Standort mit der Schutz- und Nutzfunktion der jeweiligen zeichnerischen Festlegung im Regionalplan vereinbar ist. Voraussetzungen sollen jedoch bei Biogasanlagen regelmäßig die Möglichkeit der Abwärmenutzung am Standort oder der Einspeisung ins Gasnetz sein.

 

 

2.4.6      Geothermie und Wasserkraft

In den Regionalplan sollen Grundsatzaussagen zu raumbedeutsamen Wasserkraft- und Geothermieanlagen aufgenommen werden. Diese sollen die entsprechende energetische Nutzung an raum- und naturverträglichen Standorten unterstützen.

 

 

2.4.7      Lagerstätten fossiler Energien

Die etwaige Erschließung neuer Lagerstätten fossiler Energien soll raum- und naturverträglich erfolgen. Hierzu sollen entsprechende Grundsatzaussagen in den Regionalplan aufgenommen werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung zu den Leitlinien 2.4.5, 2.4.6 und 2.4.7

Die Stadt Emmerich am Rhein ist von dieser Leitlinie nicht unmittelbar betroffen.

 

 

2.5         WASSER

 

2.5.1      Den Wasserhaushalt stets im Blick

Der Regionalplan soll einen Beitrag zum nachhaltigen Erhalt der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Wasserhaushaltes leisten. Daher soll hierzu ein Grundsatz formuliert und in den Regionalplan aufgenommen werden.

Er soll ferner einen Beitrag dazu leisten, dass Zielsetzungen der Europäischen Union im Hinblick auf den Grundwasser- und Gewässerschutz sowie zum Hochwasserschutz erreicht werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Nach Auffassung der Stadt Emmerich am Rhein wird die Zielsetzung des nachhaltigen Erhaltes der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Wasserhaushaltes über die Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie bereits erreicht.

 

 

2.5.2      Trinkwasservorkommen langfristig sichern

Die Einzugsbereiche von bestehenden und zukünftigen öffentlichen Trinkwassergewinnungsanlagen sollen im Regionalplan gesichert werden. Hierzu sind die im Regionalplan (GEP 99) dargestellten Bereiche für den Grundwasser und Gewässerschutz (BGG) als Vorranggebiete weiterhin darzustellen. Darüber hinaus sind textliche Regelungen für diese Bereiche vorzusehen.

Die in der jetzigen Erläuterungskarte 8 (Wasserwirtschaft) abgebildeten, über die BGG hinausgehenden, Einzugsbereiche sollen auch weiterhin vor der Inanspruchnahme durch Abgrabungen geschützt werden. Der Bedarf für einen eigenständigen Grundsatzes zum Schutz der erweiterten Einzugsgebiete, ist im weiteren Verfahren zu prüfen.

 

Stellungnahme der Verwaltung

S. Stellungnahme zu 2.5.1.

 

 

2.5.3      Überschwemmte Bereiche freihalten und auf Gefahren hinweisen

Im Regionalplan sollen weiterhin Vorranggebiete für den Hochwasserschutz als Überschwemmungsbereiche (ÜSB) dargestellt werden. Darüber hinaus sind textliche Regelungen in Form von Zielen zur Freihaltung dieser Bereiche vorzusehen.

Die Bereiche, welche bei Versagen der Hochwasserschutzeinrichtungen („Deichgeschützte Bereiche“) überschwemmt würden, sind in einer Erläuterungskarte zu kennzeichnen. Durch ein textliches Ziel sind die Kommunen dazu zu verpflichten, diese als Hinweis in ihre Bauleitpläne aufzunehmen.

Die Abbildung der von Extremhochwassern betroffenen Bereiche in einer Erläuterungskarte sowie die Aufnahme einer textlichen Vorgabe (Ziel oder Grundsatz) mit der Verpflichtung zum Vermerk dieser Bereiche in den kommunalen Bauleitplänen, soll im weiteren Verfahren geprüft werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Dem Grundsatz, extremhochwassergefährdete Bereiche in einer Erläuterungskarte zum Regionalplan als Überschwemmungsbereiche (ÜSB) darzustellen, kann gefolgt werden, zumal die Umsetzung der EU-Hochwasserrahmenrichtlinie gleichfalls ähnliche Ziele verfolgt.

Die Umsetzung dieser Inhalte auf kommunalplanerischer Ebene ist in Emmerich am Rhein bereits erfolgt, indem entsprechende Hinweise in Bebauungsplänen üblich sind.

Spezielle textliche Ausführungen, welche Restriktionen für die bauliche Entwicklung solcher Bereiche mit hundertjähriger Hochwasserwahrscheinlichkeit formulieren, hält die Stadt für entbehrlich.

 

 

2.6         AGROBUSINESS

 

2.6.1      Strukturellen Veränderungen im Gartenbau einen Rahmen geben

Raumbedeutsame gartenbaulich geprägte Agroparks sollen an geeignete Standorte gelenkt werden. Hierzu sollen sowohl Standorteigenschaften zur Bestimmung von aus regionaler Sicht geeigneten Standorten als auch Bereiche, in denen raumbedeutsame gartenbaulich geprägte Agroparks nicht angesiedelt werden sollen, definiert werden. Auf dieser Grundlage erfolgen einzelfallbezogene zeichnerische Darstellungen als Vorranggebiete.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Das Thema ist im Stadtgebiet von Emmerich am Rhein nicht relevant.

 

 

2.7         NICHTENERGETISCHE BODENSCHÄTZE

 

2.7.1      Grundkonzept Rohstoffsicherung

Die Fortschreibung soll sich im Bereich Rohstoffsicherung sehr eng an Vorgaben der 51. Änderung des jetzigen Regionalplans (GEP 99) orientieren.

Das heißt, die Bereiche in denen Rohstoffgewinnung zukünftig aus Sicht der Raumordnung erfolgen darf, sollen zeichnerisch als Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze (BSAB) dargestellt werden. Den Bereichen kommt neben der innergebietlichen Vorrangwirkung auch die außergebietliche Ausschlusswirkung von Eignungsgebieten im Sinne von § 8 Abs. 7 ROG zu. Die BSAB werden ergänzt durch Sondierungsbereiche/Reservebereiche für künftige BSAB. Bisher im Regionalplan dargestellte Bereiche, in denen die Abgrabungen noch nicht abgeschlossen sind, sollen ebenso übernommen werden, wie die korrespondierenden Auswahlprinzipien der 51. Änderung. Darüber hinaus wird an dem Ansatz der bisherigen Sonderregelung für kleinräumige Abgrabungserweiterungen – die ggf. außerhalb der BSAB liegen können – festgehalten.

 

 

2.7.2      Fortschreibung der BSAB und Sondierungsbereiche

Konkretere Festlegungen zur nächsten Fortschreibung der BSAB und Sondierungsbereiche bzw. eine Aufstockung des Mengengerüstes sollen erst erfolgen, wenn sich ein entsprechender quantitativer Bedarf abzeichnet.

 

 

2.7.3      Ausgebeutete und rekultivierte BSAB

Ausgebeutete BSAB, in denen die Abgrabungszulassungen vor dem Aufstellungsbeschluss für die Fortschreibung des Regionalplans auslaufen, und bei denen (nach Einschätzung der Zulassungsbehörden) mit keinem weiteren Abbau mehr zu rechnen ist, sollten gestrichen bzw. nicht mehr dargestellt werden. Bei großflächigen BSAB könnte im Einzelfall auch eine Reduzierung um entsprechende Teilflächen vorgenommen werden, ohne dass der BSAB insgesamt gestrichen wird.

 

Stellungnahme der Verwaltung zu den Leitlinien 2.7.1, 2.7.2 und 2.7.3

Nach Auffassung der Stadt Emmerich am Rhein sollte das mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden abgestimmte Abgrabungskonzept des Kreises Kleve weiter uneingeschränkt verfolgt werden. Insbesondere sollte neben der Nutzung aller Restpotenziale eine Aufstockung des Mengengerüstes erst dann erfolgen, wenn ein entsprechender Bedarf tatsächlich nachgewiesen werden kann.

 

 

3         LEITLINIEN MIT SCHWERPUNKT INFRASTRUKTUR

 

3.1       VERKEHR UND LOGISTIK

 

3.1.1      Verkehr und Logistik -Chancen nutzen und Herausforderungen annehmen

Die Planungsregion Düsseldorf ist ein stark vernetzter Wirtschaftsraum. Bereits hieraus resultiert umfangreicher Personen- und Güterverkehr, der zusätzlich durch lagebedingte Durchgangsverkehre stetig ansteigt. Das Planungskonzept des Regionalplanes soll sich mit den Chancen und Herausforderungen, die mit diesen nationalen und internationalen Verflechtungen verbunden sind, auseinandersetzen. Wichtige Bausteine sind hierbei die bedarfsgerechte Ausweisung und langfristige Sicherung von besonders guten Standorten für Verkehr und Logistik sowie die Sicherung der Verkehrstrassen.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Dem Leitlinienentwurf ist aus Sicht der Stadt Emmerich am Rhein grundsätzlich zuzustimmen.

Der in der Leitlinie benannte Schwerpunkt „Logistikstandort“ mit der vorgesehenen Förderung bi- oder trimodaler Standorte, berührt wesentliche Interessen der Stadt Emmerich am Rhein (siehe auch Stellungnahme zu 3.2.1). Dabei ist insbesondere auch die Rolle des Hafens Emmerich als Güterumschlagplatz herauszustellen, der über den Nordkreis Kleve hinaus einen nicht unerheblichen Einzugsbereich im angrenzenden niederländischen Raum abdeckt und dort angesiedelte große Logistikbetriebe bedient sowie im Rahmen derzeitiger niederländischer Gewerbeentwicklungsplanungen am Rande des Ballungsbereiches Arnheim ins Kalkül gezogen wird. Insofern sind in die Ermittlung des Bedarfes auch Entwicklungen außerhalb des Planungsbereiches Düsseldorf einzubeziehen.

 

 

3.2       BINNENWASSERSTRASSEN UND HÄFEN

 

3.2.1      Nachhaltigen Gütertransport stärken

Aufgrund ihrer hohen Bedeutung für den Gütertransport sollen Häfen im Bestand gesichert und nach Möglichkeit weitere Entwicklungsmöglichkeiten eingeräumt werden. Hierzu gehört, dass Hafenflächen dem Güterumschlag sowie direkt vom Hafen abhängigem Gewerbe vorbehalten werden sollen und der Schutz vor heranrückenden empfindlichen Nutzungen erhöht wird. Sofern eine Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Freiraumschutzes bzw. der Siedlungsstruktur gegeben ist, soll trimodalen Standorten bei der Bedarfsprüfung für Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen eine erhöhte Bedeutung beigemessen werden.

Durch die Darstellung eines oder mehrerer Ruhehäfen sollen die planerischen Voraussetzungen für die Einrichtung sicherer Möglichkeiten zur Übernachtung bzw. Fahrtunterbrechung geschaffen werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Mit dem bestehenden Hafen ist die Stadt Emmerich am Rhein von dieser Leitlinie als trimodaler Umschlagsplatz unmittelbar betroffen. Darüber hinaus könnte sich die vor kurzem erfolgte Einrichtung von Ruheplätzen für die Binnenschifffahrt im Bereich des Sicherheitshafens und die anstehenden Erstellung weiterer dieser Nutzung dienender Infraktruktureinrichtungen am Rande des Rheinparks zukünftig in einer entsprechenden Regionalplandarstellung wiederfinden.

Von daher steht die Leitlinie mit den Interessen der Stadt Emmerich am Rhein im Einklang. Auch wenn die bestehenden siedlungsstrukturellen, topografischen und naturschutzrechtlichen Rahmenbedingungen die Erweiterungsmöglichkeiten des Hafens und der im zuzuordnenden gewerblich-industriellen Nutzungen einschränken, gilt es wegen der Bedeutung des Hafens über die nationale Grenze hinaus im Rahmen des weiteren Regionalplanverfahrens Entwicklungsspielräume auszuloten.

 

 

3.3       SCHIENENWEGE

 

3.3.1      Optionen für den Schienenverkehr offen halten

Im Regionalplan sollen aus regionaler Sicht für eine potentielle Reaktivierung geeignete, stillgelegte und entwidmete Schienentrassen langfristig gegen eine Inanspruchnahme für Zwecke, die eine spätere Reaktivierung unmöglich machen würden, durch eine zeichnerische Darstellung gesichert werden. Zwischennutzungen sollen zulässig sein.

Darüber hinaus sollen auf Grundlage der fachrechtlichen und landesplanerischen Vorgaben die Schienenwege der Infrastrukturpläne sowie sonstige regionalplanerisch bedeutsame Schienenwege dargestellt werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Die Regionalplanung sollte sich – schon heute – nicht nur mit den Kapazitäten des Landesstrassennetzes befassen, sondern zunehmend auch mit den prognostizierten Güter- und Personenverkehren auf der Schienenstrecke Arnheim – Oberhausen – Köln, da dieser Infrastruktur trotz des geplanten Ausbaus der Strecke 46/2 auf drei Gleise zukünftig eine Überlastung durch Güterverkehre droht. Grund ist die europäische Güterverkehrsplanung, die dieser Strecke im Rahmen der Transeuropäischen Netze (TEN) die Rolle einer Nord-Süd-Gütermagistrale zuweist, auf der in Zukunft dem europäischen Güterverkehr Vorrang vor dem nationalen und grenzüberschreitenden Personennah- und fernverkehr eingeräumt werden wird.

Die Zukunft des schienengebundenen Personenverkehrs, der Haltepunkte und Bahnhöfe auf der Strecke wie auch aller daraus folgenden Überlegungen wie der von den Haltepunkten ausgehenden weiteren Siedlungstätigkeit (Leitlinie zu Kap.1.2.2) und der sie erfordernden Mobilität wird damit in naher Zukunft in Frage gestellt werden.

 

 

3.4       STRASSEN

 

3.4.1      Straßendarstellung im fachrechtlichen Kontext

Straßen für den überörtlichen Verkehr sollen im Regionalplan aufgrund der Festlegung in der gesetzlichen Verkehrsinfrastrukturplanung und in Linienbestimmungsverfahren sowie der voraussichtlich entsprechend nachvollziehend textlichen Umsetzung im Landesentwicklungsplan dargestellt und durch sonstige regionalplanerisch bedeutsame Straßen zur Anbindung großer Verkehrserzeuger ergänzt werden. Regionalplanerische Handlungsspielräume bestehen in Bezug auf die regionalplanerische Grobtrassierung von Bedarfsplanmaßnahmen ohne räumliche Festlegung. Aus Gründen des Freiraumschutzes soll ein Neubau nur bei nachgewiesenem Bedarf und nur, wenn dieser nicht durch den Ausbau vorhandener Verkehrswege gedeckt werden kann, erfolgen.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Der Leitlinie kann in dieser Form grundsätzlich zugestimmt werden. Die Darstellung regionalplanerisch relevanter Straßentrassen im Regionalplan erfolgt auf der Grundlage einschlägiger fachrechtlicher Planungen des Bundes und des Landes und beinhaltet insofern keinen zusätzlichen Festsetzungscharakter.

Hinsichtlich einer regionalplanerischen Grobtrassierung von Bedarfsplanmaßnahmen ergibt sich für die Stadt Emmerich am Rhein voraussichtlich im Zusammenhang mit der im Rahmen der BETUWE-Planung anstehenden Beseitigung schienengleicher Bahnübergänge der Bedarf für die Darstellung einer veränderten Trassenführung der B 8 sowie der L 472 im Ortsteil Elten. Das gleiche gilt weiterhin für die Anbindung an den 3. Autobahnanschluss in Klein-Netterden.

 

 

3.5       FLUGHÄFEN

 

3.5.1      Flughäfen als Verkehrsdrehscheiben mit Mehrwert

Flughäfen stellen bedeutsame Verkehrsdrehscheiben der Region dar. Sie sind für den Personen- und Frachtverkehr und somit auch für die regionale Wirtschaft von erheblicher Bedeutung. Der Regionalplan soll dieser Bedeutung Rechnung tragen.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Auch wenn die Stadt Emmerich am Rhein nicht unmittelbar von den im Planungsbereich gelegenen Flughäfen betroffen ist, so kann diese Leitlinie wegen der herausragenden Bedeutung der bestehenden Einrichtungen für die gesamte Wirtschaft der Region unterstützt werden.

 

 

3.6             FAHRRADVERKEHR

 

3.6.1      Radverkehr unterstützen

In den Regionalplan sollen Grundsatzaussagen zur Unterstützung des regionalen Fahrradverkehrs aufgenommen werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Der Radverkehr ist insbesondere auch unter touristischen Aspekten für den ländlichen Raum ein Thema, dessen landesplanerische Stützung grundsätzlich zu begrüßen ist. Daher kann dieser Leitlinie zugestimmt werden.

 

 

 

3.    Zeitplan

 

Der von Seiten der Bezirksregierung Düsseldorf vorliegende Zeitplan sieht derzeit folgende Arbeitsschritte, Beschlussfassungen und Beteiligungen vor:

 

15.12.2011                      Beschluss Regionalrat zum „Arbeitsentwurf der Leitlinien“ und zum Beteiligungsverfahren

 

bis 06.02.2012                Öffentlichkeitsbeteiligung zum „Arbeitsentwurf der Leitlinien“

 

bis 30.03.2012                Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum „Arbeitsentwurf der Leitlinien“

 

ab Ende Febr. -             Erarbeitung des Umweltberichts zum Regionalplan

Okt. 2012

 

22.03.2012                      Planungsausschuss des Regionalrats mit Vorträgen zum neuen

(voraussichtlich)               LEP und zur Flächenbedarfsberechnungsmethode

 

16.04. – 06.06.2012        Planergespräche mit Städten und Gemeinden

 

28.06.2012                      Regionalratssitzung mit Beschluss der Leitlinien

 

13.12.2012                      Regionalratssitzung mit Erarbeitungsbeschluss zur Änderung des Regionalplans gemäß § 19 LPlG

 

Feb. - Mai 2013              Erstes Beteiligungsverfahren TÖB und Öffentlichkeit nach ROG

 

August 2013                   Erörterung der eingegangenen Stellungnahmen der 1. Beteiligung

 

bis Okt. 2013                  Überarbeitung des Regionalplanentwurfes

 

Nov. 2013 – Jan. 2014   Zweites Beteiligungsverfahren TÖB und Öffentlichkeit nach ROG

 

April 2014                       Erörterung der eingegangenen Stellungnahmen der 2. Beteiligung

 

bis Okt. 2014                  Überarbeitung des Regionalplanentwurfes

 

Dezember 2014             Aufstellungsbeschluss durch den Regionalrat

 

Jan. – März 2015           Anzeigeverfahren

 

April 2015                       RECHTSKRAFT

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme wird von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.

 

 

 

 

 

 

 

Johannes Diks

Bürgermeister