hier: Stellungnahme der Stadt Emmerich am Rhein zum Arbeitsentwurf der Leitlinien
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt die vorliegenden Ausführungen der Verwaltung zum
„Arbeitsentwurf der Leitlinien“ im Zuge der Fortschreibung des Regionalplanes
für den Regierungsbezirk Düsseldorf als Grundlage für die im Rahmen der
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange von Seiten der Stadt Emmerich am
Rhein bis zum 30.03.2012 abzugebenden Stellungnahme.
Sachdarstellung :
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung (ASE) wurde in seiner Sitzung am 28.06.2011 bereits
grundlegend über den Verfahrensablauf zur Fortschreibung des Regionalplanes für
den Regierungsbezirk Düsseldorf informiert.
Der jetzt anstehende
Verfahrensschritt ist die Erarbeitung einer städtischen Stellungnahme zum
„Arbeitsentwurf der Leitlinien“.
1. Verfahren und Bedeutung der Leitlinien
Im Frühjahr und
Sommer 2011 haben von Seiten der Bezirksregierung organisierte „Runde Tische“
und „Arbeitsgespräche“ zu verschiedenen Themen (Großflächiger Einzelhandel,
Kulturlandschaften, Aktionskarte Verkehr, Agrobusiness, Gewerbe, Industrie und
Logistik, Energie, Siedlungsstruktur, Infrastrukturkosten, Brachflächen) unter
Einbeziehung der Kommunen stattgefunden.
Die in diesen Themengesprächen geäußerten Interessen und Anregungen
wurden durch die Regionalplanungsbehörde gesammelt und in den vorliegenden
„Arbeitsentwurf der Leitlinien“ als Grundlage für die Erarbeitung eines
Regionalplanentwurfes gefasst.
Auch wurden Abstimmungsgespräche beim Kreis Kleve geführt. Hierbei hat
der Kreis Kleve für seine kreisangehörigen Gemeinden eine Bündelungsfunktion
übernommen, um den Interessen der im Vergleich zu den Ballungsräumen der
Großstädte im Regierungsbezirk eher ländlich strukturierten Gemeinden eine lautere
Stimme zu verleihen. Aus den in den Gesprächen mit den kreisangehörigen
Gemeinden formulierten Anregungen hat der Kreis Kleve eine eigene Stellungnahme
zum „Arbeitsentwurf der Leitlinien“ erarbeitet.
Der Regionalrat hat in seiner Sitzung am 15.12.2011 den „Arbeitsentwurf der Leitlinien“ beschlossen. Die Erarbeitung der
Leitlinien findet im Vorlauf zu dem formellen Verfahren nach
Landesplanungsgesetz (LPlG) und Raumordnungsgesetz (ROG) statt.
Der beschlossene „Arbeitsentwurf der Leitlinien“ bildet die Grundlage
für das spätere Planwerk des Regionalplans, welches sich aus textlichen Zielen
und Grundsätzen sowie entsprechenden Plandarstellungen zusammensetzt.
Die Leitlinien sind in ihren Ausführungen noch sehr abstrakt,
formulieren allgemeine Herangehensweisen an die verschiedenen Themenfelder und
beziehen sich noch nicht auf konkrete Flächen.
Sie geben aber inhaltliche Grundrichtungen für die Erarbeitung des
späteren Regionalplanentwurfes vor und legen damit die Handlungsspielräume der
Kommunen in groben Zügen fest.
Vorgesehen ist eine Beteiligung der Behörden zum „Arbeitsentwurf der Leitlinien“ bis zum
30.03.2012. Innerhalb dieser Frist
haben die in der Planungsregion Düsseldorf liegenden Städte und Gemeinden die
Möglichkeit, Anregungen zu den Leitlinien vorzutragen.
Die eingegangenen
Stellungnahmen werden von Seiten der Bezirksregierung Düsseldorf ausgewertet.
Darauf aufbauend soll Ende Juni 2012
eine endgültige Beschlussfassung des
Regionalrates über die Leitlinien erfolgen.
2. „Arbeitsentwurf der Leitlinien“ (Beschluss
Regionalrat 15.12.2011)
Der „Arbeitsentwurf
der Leitlinien“ in der Fassung des Regionalratsbeschlusses vom 15.12.2011
umfasst die eigentlichen Leitlinien sowie entsprechende Begründungen zu den
einzelnen Kapiteln.
Der „Arbeitsentwurf
der Leitlinien“ inklusive der Begründungen ist der Vorlage als Anlage
beigefügt.
Das Dokument steht zudem als Farb- und auch als Schwarz/Weiß-Version
auf der Internetseite der Bezirksregierung Düsseldorf zum Download bereit:
http://www.brd.nrw.de/planen_bauen/regionalplan/oe_beteiligung_leitlinien.html
Die folgenden Texte
sind so aufgebaut, dass die im „Arbeitsentwurf der Leitlinien“ abgedruckte
Leitlinie zitiert (kursiv) und jeweils mit einer Stellungnahme der Verwaltung
versehen ist.
Den Einleitungstext
der Leitlinien „Die Region heute und morgen“ betreffend werden aufgrund des
großen Umfangs lediglich die wichtigsten Aussagen zusammengefasst.
DIE REGION HEUTE UND MORGEN
Im Einleitungstext
wird von Seiten der Bezirksregierung Düsseldorf die Basisleitlinie „Die Region
der gemeinsamen und nachhaltigen Entwicklung“ ausgegeben, an der sich der neue
Regionalplan orientieren soll.
Aufbauend auf das Raumordnungsgesetz ist die regionale Leitvorstellung
weiterhin eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und
wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in
Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung mit
gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen führt.
Als neue Herausforderungen
im Rahmen der Erarbeitung des neuen Regionalplans werden genannt:
- geänderte demographische Perspektiven,
- Strukturveränderungen in Wirtschaft und
Gesellschaft,
- gestiegene Anforderungen an Erreichbarkeit,
Mobilität und Verkehr oder
- die Erfordernisse des Klimawandels und der
„Energiewende“.
Die Besonderheiten
der Teilräume sowie die Wechselwirkungen und Abhängigkeiten der Teilräume
untereinander sollen angemessen berücksichtigt werden. Auch die Vernetzungen zu
und die Entwicklungen in benachbarten Regionen spielen – insbesondere bei der
Bedarfsermittlung für Wohnen und Gewerbe – eine große Rolle.
Ziele der künftigen
Entwicklung der Planungsregion Düsseldorf sind kompakte Siedlungsstrukturen,
belebte Zentren und leistungsfähige Nahversorgung. Belange der Landwirtschaft
und des Freiraums finden Berücksichtigung. Wichtig sind ebenfalls gute
Erreichbarkeiten gerade im Hinblick auf eine alternde Gesellschaft und
sektorale Zielsetzungen zum Verkehr und zum Einzelhandel.
Diese Ausführungen
sind relevant für die Regionalplanfortschreibung, weil die Leitlinien sich
bereits in die übergeordneten Überlegungen einfügen und die spätere
Ausdifferenzierung der Leitlinien in Form von Zielen und Grundsätzen der
Raumordnung, d.h. die Erarbeitung des Regionalplanentwurfs, im Lichte dieser
allgemeinen Überlegungen erfolgt.
Stellungnahme der Verwaltung
Die allgemeinen
Ausführungen im Einleitungstext „Die Region heute und morgen“ mit der
Basisleitlinie „Die Region der
gemeinsamen und nachhaltigen Entwicklung“ sind schlüssig und tragfähig.
Unterstützt wird dabei die Aussage, dass die Besonderheiten der Teilräume
angemessen berücksichtigt werden sollen.
Eine Besonderheit der Stadt Emmerich am Rhein
ist das – im Gegensatz zu anderen Teilräumen der Planungsregion –
prognostizierte Bevölkerungswachstum und damit verbunden der steigende Anteil
der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter sowie der Anteil
sozialversicherungspflichtig Beschäftigter. Auch gibt es starke funktionale
Verflechtungen mit den Niederlanden.
Hieraus ergeben sich für die Stadt Emmerich
am Rhein bestimmte, grundsätzliche Anforderungen an die Leitlinien und die
kommende Regionalplanänderung. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass
- in ausreichendem Maße geeignete Flächen für
die wohnbauliche Nutzung und die gewerbliche Entwicklung vorgehalten werden,
- die Eigenentwicklung von Orten unter 2.000
Einwohnern weiterhin möglich bleibt,
- geeignete wirtschaftliche Nachfolgenutzungen
für aufgegebene Kasernen und sonstige Militärflächen angestrebt werden,
- Häfen und sonstige Logistikstandorte sich
weiter entwickeln können,
- die verkehrliche Anbindung von
Gewerbegebieten und des Emmericher Hafens verbessert wird,
- die Beseitigung von Verkehrsengpässen und der
Bau von Ortsumgehungen unterstützt und ermöglicht werden und
- die Qualität von Natur und Landschaft als
Lebensgrundlage von Menschen, Pflanzen und Tieren und als Voraussetzung für
Freizeit- und Erholungsnutzung erhalten bleibt; landschafts- und ökologisch
wertvolle Bereiche sollten auch unter dem Aspekt der Nutzung erneuerbarer
Energien soweit wie möglich geschont und von störenden Anlagen frei gehalten
werden.
In die Stellungnahme
der Verwaltung zum Einleitungstext „Die Region heute und morgen“ wurden
wesentliche Elemente der Stellungnahme des Kreises Kleve einbezogen.
1 LEITLINIEN MIT SCHWERPUNKT
SIEDLUNGSRAUM
1.1 SIEDLUNG
ALLGEMEIN
1.1.1 Bedarfsgerechte
Siedlungsentwicklung
Die Siedlungsentwicklung in der
Planungsregion Düsseldorf soll bedarfsgerecht erfolgen, um eine nicht
erforderliche Inanspruchnahme von Freiraum für bauliche Zwecke zu vermeiden und
um übermäßige Ausweisungen in Kommunen zu vermeiden, die zu Lasten anderer
Kommunen gehen würden. Bei der Darstellung von neuen Siedlungsbereichen im
Regionalplan und der Aufstellung oder Änderung von Flächennutzungsplänen für
die Darstellung neuer Baugebiete muss eine Bedarfsprüfung erfolgen.
Grundlagen
der Bedarfsprüfung sollen zukünftig eine landeseinheitliche Bedarfsberechnungsmethode
für NRW und ein landeseinheitliches Siedlungsmonitoring sein.
Stellungnahme der Verwaltung
Grundsätzlich wird
eine bedarfsgerechte Inanspruchnahme von Siedlungsflächen durch die Stadt
Emmerich am Rhein unterstützt. Dies wird auch durch den Ratsbeschluss vom
09.12.2008 zum Baulandkonzept zum Ausdruck gebracht.
Eine abschließende
Stellungnahme zu der Leitlinie 1.1.1 kann zum derzeitigen Zeitpunkt nicht
abgegeben werden, da insbesondere die der Leitlinie zugrunde liegende
landeseinheitliche Bedarfsberechnungsmethode für NRW nicht bekannt ist. Diese
ist unter anderem abhängig von den Vorgaben des neuen Landesentwicklungsplanes
(LEP) 2025. In einer Informationsveranstaltung der Bezirksregierung Düsseldorf
sowie in einer Sitzung des Planungsausschusses des Regionalrates am 22.03.2012
soll über den neuen LEP und über die Flächenbedarfsberechnungsmethode berichtet
werden. Dieser Zeitpunkt ist für die Behörden zu spät, um die möglicherweise
neuen Erkenntnisse noch in die Stellungnahme, welche bis zum 30.03.2012
abzugeben ist, einfließen zu lassen.
Gegen die
Leitlinie 1.1.1 bestehen seitens der Stadt Emmerich am Rhein Bedenken, da die
Kriterien der landeseinheitlichen Flächenbedarfsberechnungsmethode nicht
bekannt sind und damit nicht zu ermitteln ist, ob die Unterschiede der
Siedlungsräume in der Berechnungsmethode ausreichend Berücksichtigung finden.
Darüber hinaus
wird darauf hingewiesen, dass die Systematik des für den Kreis Kleve geltenden
virtuellen Gewerbeflächenpools durch die neue Bedarfsberechnungsmethode nicht
konterkariert werden darf.
1.1.2 Innen-
vor Außenentwicklung
An
der Linie des geltenden Regionalplanes, dass bei der Siedlungsentwicklung die
Innenentwicklung Vorrang haben soll vor einer Außenentwicklung, soll
festgehalten werden. Neue Wohn- und Gewerbebauflächen sollen erst geplant
werden, wenn die Möglichkeiten der Brachflächenumnutzung, der Innenentwicklung,
und des Tausches von bereits in den Plänen vorgesehenen, aber noch nicht
umgesetzten Bauflächen, keinen ausreichenden Handlungsspielraum mehr bieten.
Stellungnahme der Verwaltung
Der Leitsatz
„Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ stellt einen guten planerischen Ansatz
dar, der sich in allen Planungsebenen als Ziel wiederfindet.
Auf diesen
Leitsatz baut auch das vom Rat der Stadt Emmerich am Rhein am 09.12.2008
beschlossene „Konzept zur Baulandbereitstellung in der Stadt Emmerich am Rhein“
mit seinem Grundsatzbeschluss zu einer bedarfsgerechten Inanspruchnahme von
Wohnbauflächen auf.
Ziel dabei ist es,
Flächen zu entwickeln, die sich im Siedlungszusammenhang befinden und ohne
größeren Erschließungsaufwand bebaut werden können. Das können Brachflächen,
aber auch innen liegende Freiflächen, die erstmals einer Bebauung zugeführt
werden sollen, sein. Umgekehrt wird dadurch die Inanspruchnahme von außerhalb
des Siedlungszusammenhangs liegenden Grün- und Freiflächen reduziert.
Gegen diese
Leitlinie bestehen keine Bedenken.
1.2 ALLGEMEINE
SIEDLUNGSBEREICHE
1.2.1 Starke
Zentren – starke Region!
Eine
Stärkung des polyzentrischen Systems aus regionalen Zentren sichert großräumig
eine energieeffiziente und demographisch angepasste Siedlungsentwicklung.
Hierzu sollen die Siedlungsbereiche und Ortsteile auf Grundlage der bestehenden
Infrastrukturausstattung und ihrer entsprechenden zentralörtlichen Funktionen
untergliedert werden. Die Siedlungsbereiche mit vergleichsweise vielen
zentralörtlichen Funktionen und guter Infrastrukturausstattung innerhalb einer
Kommune sollen in ihrer Entwicklung gestärkt werden.
Stellungnahme der Verwaltung
Der der Leitlinie
zugrunde liegende Ansatz zur Siedlungsentwicklung entspricht den Vorgaben des
Landesentwicklungsprogramms (LEPro) zur siedlungsräumlichen Schwerpunktbildung
im Rahmen der zentralörtlichen Gliederung gemäß § 7 LEPro.
Zur langfristigen
Auslastung der Infrastruktur sollen vorrangig die „zentraleren
Siedlungsbereiche“ mit guter Ausstattung (räumlich gebündeltes Angebot an
öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen) weiter
entwickelt werden.
Ziel ist, Wege zur
Versorgung und Arbeit möglichst kurz zu halten und eine langfristig finanziell
tragfähige Infrastrukturausstattung vorzuhalten.
Gegen diese
Leitlinie bestehen keine Bedenken.
1.2.2 Siedlungsentwicklung
an der Schiene stärken
Die
Siedlungsentwicklung an den Verbindungen des Schienennahverkehrs soll in den
Kommunen gestärkt werden, in denen solche Möglichkeiten zur Standortentwicklung
am SPNV bestehen.
Stellungnahme der Verwaltung
Die vorhandene
Infrastruktur des schienengebundenen Personennahverkehrs (SPNV) soll gut
ausgenutzt werden, indem neue Wohngebiete an diesen SPNV-Haltepunkten
entwickelt werden.
Bei
Neudarstellungen von Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB) soll dieser Aspekt
vor allem bei den Kommunen und deren Standorten berücksichtigt werden, die an
noch nicht ausgelasteten Trassen über Entwicklungspotenziale verfügen.
Dazu wird kritisch
angemerkt, dass Siedlungsentwicklungen im Nahbereich von SPNV-Haltepunkten auch
unabhängig von ASB-Darstellungen möglich sein müssen.
Diese Stärkung von
Siedlungsbereichen gerade in den Ortsteilen mit bestehendem oder geplantem
Haltepunkt wie Emmerich-Praest oder Elten sollten dann im Sinne dieser
Leitlinie von der Landesregierung dahingehend unterstützt werden, dass die
gewollte, engere Anbindung an die Schieneninfrastruktur mit einer höheren
Haltefrequenz und der besseren Anbindung ans überregionale Netz auch auf Dauer
sichergestellt wird.
Zusätzlich sollte
unter Berücksichtigung der in Teilen ländlich strukturierten Kommunen auch der
öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) als Bezugspunkt für
Siedlungsentwicklungen in der Leitlinie verankert werden.
1.2.3 Raum
für gute Ideen und Kooperation!
Im
Fortschreibungsprozess und in der Umsetzung des neuen Regionalplanes sollen für
gute Ideen und Kooperationsgemeinschaften von herausragender Bedeutung
Ausnahmen von der Verteilungskonzeption gemacht werden können.
Stellungnahme der Verwaltung
Erstens sollten in
Kommunen, die über eine örtliche Besonderheit wie eine militärische Konversion
oder eine außergewöhnliche Planungsidee verfügen, an solchen Standorten
Siedlungsentwicklungen stattfinden können, auch wenn dies nicht an einem
zentralen Ort ist.
Zweitens sollte im
Rahmen von interkommunalen Kooperationen, die sich mit der regionalen
Wohnbaulandentwicklung beschäftigen, die Verteilung des regionalen Bedarfes
auch nach anderen Kriterien möglich sein, wenn es über diese Kooperation
gelingt, die Erreichung von Zielen wie Flächensparen, Infrastrukturen sichern,
Kosten senken und ähnliche Ziele aus den anderen Leitlinien sicherzustellen.
Die mit dieser
Leitlinie beabsichtigten Ziele sind positiv zu bewerten, da in Emmerich am
Rhein die angesprochene örtliche Besonderheit einer militärischen Konversion
vorliegt, und mit dieser Leitlinie grundsätzlich eine Siedlungsentwicklung im
Bereich von Kasernenstandorten unterstützt wird.
Es stellt sich
jedoch die Frage nach den von Seiten der Bezirksregierung angesetzten
Bewertungsmaßstäben bei der Beurteilung der jeweiligen Planungsidee. Diese
Maßstäbe sind offen zu legen.
Die in der
Leitlinie formulierten „Ausnahmen von der Verteilungskonzeption“ setzen voraus,
dass die Verteilungskonzeption bekannt ist. Dies ist nicht der Fall, da sich
die landeseinheitliche Bedarfsberechnungsmethode noch in Erarbeitung befindet.
Eine abschließende
Stellungnahme zu dieser Leitlinie kann mangels Grundlagen nicht erfolgen.
1.2.4 „Planungsleichen“
fortschaffen
Alle
bestehenden ASB-Reserven sollen vor dem Hintergrund der oben genannten Ziele
und ihrer Umsetzbarkeit auf ihre Zukunftsfähigkeit untersucht werden. Bei
fehlender Eignung für die vorgesehene Entwicklung sollen sie aus dem
Regionalplan herausgenommen werden.
Stellungnahme der Verwaltung
Vor dem Hintergrund
eines bestehenden Flächenüberhangs in einigen Kommunen werden alle bestehenden
ASB-Reserven überprüft und bei schlechten Standorteigenschaften und nicht
vorhandenem Bedarf zurückgenommen (= Streichung der ASB aus dem Regionalplan).
Es geht hierbei
allein um Flächen, die nur regionalplanerisch gesichert sind, aber in denen
noch keine Bauleitplanung betrieben wurde.
Zunächst wird
festgestellt, dass entsprechend der Bevölkerungsprognose für das Stadtgebiet
von Emmerich am Rhein bis zum Jahr 2030 – im Unterschied zu zahlreichen anderen
Städten und Gemeinden in der Planungsregion Düsseldorf – ein
Bevölkerungswachstum zu verzeichnen sein wird.
Bei der in der
Leitlinie angesprochenen fehlenden Eignung von Flächen stellt sich die Frage
nach den genauen Kriterien, mit denen die Eignung von Flächen festgestellt
werden soll. Die Begründung zur Leitlinie enthält zwar einige Anhaltspunkte zur
Einstufung „guter Standorte“, unklar bleibt aber, ob die drei genannten
Kriterien (in der Nähe zentraler Einrichtungen und einer leistungsfähigen
ÖPNV-Anbindung, umsetzbar und den übrigen bestehenden regionalplanerischen
Zielsetzungen entsprechend) insgesamt erfüllt sein müssen, damit eine
vorhandene ASB-Darstellung Bestand haben kann.
Wenn eine
„Planungsleiche“ als eine solche identifiziert wird, muss für die Kommune die
Möglichkeit bestehen, den jeweiligen ASB-Bereich an anderer Stelle im Sinne
eines Flächentauschs auszuweisen, damit der aufgrund der Bevölkerungsprognose
für Emmerich am Rhein notwendige Entwicklungsspielraum gesichert ist. Hier ist
eine enge Abstimmung mit den Kommunen zwingend erforderlich.
1.2.5 Wohnbaulandentwicklung
„In und Um Düsseldorf“
Die
Kommunen „In und Um Düsseldorf“ sollen zuerst diejenigen Flächen des
bestehenden Flächenpotentials entwickeln, die auch positive regionale Wirkung
entfalten. Hierzu soll die Regionalplanung in Zusammenarbeit mit den Kommunen
„In und Um“ Düsseldorf ein Flächenranking initiieren, das eine interkommunal
abgestimmte Wohnbaulandentwicklung vorbereiten kann.
Stellungnahme der Verwaltung
Hintergrund der
Einführung dieser Leitlinie ist, dass dem für die Stadt Düsseldorf ermittelten
zukünftigen Wohnungsneubaubedarf nur ein begrenztes Bauflächenpotenzial im
Stadtgebiet Düsseldorf gegenüber steht. Dies bedeutet, dass die umliegenden
Kommunen den Wohnbauflächenbedarf mit auffangen müssen. Aufgrund bereits stark
ausgelasteter Verkehrsinfrastrukturen, muss diese Wohnbauflächenentwicklung
regional verträglich gesteuert werden.
Analog zu der
Thematik Wohnbaulandentwicklung „In und Um Düsseldorf“ sind für die im
Grenzbereich zu den Niederlanden liegenden Städten und Gemeinden im Rahmen
dieser Leitlinie vielmehr die funktionalen Verflechtungen mit den Niederlanden,
insbesondere zum Ballungsraum Arnheim/Nimwegen, und das – für die Stadt
Emmerich am Rhein – prognostizierte Bevölkerungswachstum als Grundlage für die
Bewertung der Wohnbaulandentwicklung wesentlich deutlicher herauszustellen.
1.2.6 Aus
dem „Überhang“ das Beste machen – gute Flächen entwickeln
Die
Kommunen sollen zuerst diejenigen Flächen des bestehenden Flächenpotentials
entwickeln, die auch positive regionale Wirkung entfalten. Deshalb sollen die
Flächenreserven in allen Kommunen in einem Flächenranking dargestellt werden.
Stellungnahme der Verwaltung
Wenn weiterhin
Flächen entwickelt werden, dann sollte die Region zuerst die Flächen
entwickeln, die die besten Standorteigenschaften haben.
Vergleichskriterien
für die Bewertung könnten Infrastrukturzuordnung, Verkehrsminimierung,
ökologische Verträglichkeit und städtebauliche Umsetzbarkeit sein.
Die Flächen sollen
entsprechend ihrer Bewertung als zeitnah geeignet, mittelfristig geeignet oder
langfristig geeignet kategorisiert werden.
Gegen die
generelle Einführung eines Flächenrankings bestehen Bedenken. Die Planungshoheit
der Gemeinden wird durch ein solches Instrument erheblich eingeschränkt. Aus
der Formulierung der Leitlinie und ihrer Begründung wird außerdem nicht
deutlich, ob die Potenzialflächen der gesamten Planungsregion in eine Rangfolge
gebracht werden sollen. Wäre dies der Fall, ist ein solches Vorgehen
abzulehnen, da die Teilregionen nicht miteinander vergleichbar sind und damit
erhebliche Bedenken bezüglich der notwendigen Transparenz bei der Einstufung
von Flächen erhoben werden müssen.
1.2.7 Allgemeine
Siedlungsbereiche effektiv ausnutzen
Bei
der Bedarfsberechung sollen effektive Siedlungsdichten zu Grunde gelegt werden.
Stellungnahme der Verwaltung
Hintergrund der
Einführung einer solchen Leitlinie ist das Ziel einer Reduzierung der Flächeninanspruchnahme.
Bevölkerungsschrumpfung führt zu einer Abnahme der Siedlungsdichte und damit zu
steigenden Infrastrukturkosten pro Einwohner, da der hohe Fixkostenanteil
vieler Infrastrukturen von einer geringeren Anzahl an Nutzern aufgebracht
werden muss.
Der sparsame
Umgang mit Grund und Boden wird zudem gesetzlich und landesplanerisch
eingefordert.
Bei der
Bedarfsberechnung ermittelt die Regionalplanungsbehörde unter Zuhilfenahme der
(noch nicht bekannten) landesweiten Methode zuerst den Bedarf in Wohneinheiten
(WE). Aus diesem Wert wird dann der Flächenbedarf berechnet. Hierbei müssen die
Dichtewerte abgeleitet und entsprechend offengelegt werden. Diese Dichtewerte
(WE/ha) sollen sich an zentralörtlichen Strukturen der Siedlung orientieren. Je
zentraler ein Ort ist, desto höher sollte der Dichtewert ausfallen. Somit
werden für ländliche Gemeinden entsprechend niedrigere Werte und für
städtischere Bereiche höhere Dichtewerte anzusetzen sein.
Die geplante
Festlegung von Siedlungsdichten seitens der Regionalplanung stellt einen
unmittelbaren Eingriff in die Planungshoheit der Gemeinden dar und hat
Auswirkungen bis auf die Ebene des Bebauungsplanes. Aus diesem Grund bestehen
Bedenken gegen die Einführung eines solchen Instrumentes.
Die Bewertung
eines solchen Instrumentes hängt auch von seiner Flexibilität, d.h. von der
Bandbreite der für die jeweilige Kommune definierten Siedlungsdichte ab. Eine
abschließende Stellungnahme kann deshalb zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfolgen.
Zudem stehen
effektive Siedlungsdichten im Widerspruch zu Klimaschutzzielen, wie z.B.
Freiraum innerhalb von ASB-Flächen im Sinne von Frischluftschneisen (Stichwort:
Stadtklima).
1.2.8 Vorausschauende
Berücksichtigung von Infrastrukturfolgekosten
Wenn
beabsichtigt ist, Flächen für Siedlungszwecke neu in Anspruch zu nehmen, sollen
von den Kommunen zuvor die Infrastrukturfolgekosten dem Stand der Planung
entsprechend ermittelt und bewertet werden. Die städtebauliche Dichte und die
Lage sollen hierbei besonders berücksichtigt werden.
Stellungnahme der Verwaltung
Gegen die
Einführung eines solchen Grundsatzes, der alle Kommunen dazu verpflichtet, sich
mit der Kostenthematik in der vorbereitenden Bauleitplanung auseinander zu
setzen und dies in die planerische Abwägung mit einzustellen, bestehen
Bedenken.
Eine solche
Ermittlung bedeutet einen hohen Kosten- und Zeitaufwand für die Kommunen und
greift unangemessen in die Planungshoheit der Kommunen ein.
Die Berechnung von
projektbezogenen Infrastrukturkosten ist grundsätzlich sinnvoll, ob und in welchem
Umfang diese ermittelt werden, sollte jedoch jeder Kommune selbst überlassen
bleiben.
1.3 GROSSFLÄCHIGER
EINZELHANDEL
1.3.1 Großflächige
Einzelhandelsbetriebe nur im ASB
Großflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne
des § 11(3) BauNVO sollen nur noch im Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB)
angesiedelt werden können.
Bei
bestehenden Einzelhandelsbetrieben, welche sich in einem Bereich für
gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) befinden, ist die Begrenzung auf
den Bestand mit allenfalls einer geringfügigen Erweiterungsmöglichkeit über
eine flankierende textliche Festsetzung erforderlich, damit emittierende
Betriebe in ihren Erweiterungsmöglichkeiten nicht weiter eingeschränkt werden.
1.3.2 Zentrale
Versorgungsbereiche stärken
Großflächige
Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO mit zentren- und
nahversorgungsrelevantem Kernsortiment sollen nur in zentralen
Versorgungsbereichen (ZVB) zulässig sein.
1.3.3 Einzelhandelsbetriebe
mit nicht-zentrenrelevantem Kernsortiment
Großflächige
Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevantem Kernsortiment sollen auch
außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen angesiedelt werden dürfen. Dabei
ist jedoch eine Regelung zur Begrenzung zentrenrelevanter Randsortimente
erforderlich, um eine schädliche Beeinträchtigung der Zentren zu verhindern.
1.3.4 Einzelhandels-
und Zentrenkonzepte fördern
Kommunen
sollen angehalten werden, kommunale Einzelhandels- und Zentrenkonzepte
fortzuschreiben und weiterzuentwickeln. Ferner soll eine Regelung angestrebt
werden, wonach Vereinbarungen Regionaler Einzelhandelskonzepte besonders zu
berücksichtigen sind.
Stellungnahme der Verwaltung zu den Leitlinien
1.3.1, 1.3.2, 1.3.3 und 1.3.4
Die Leitlinien
1.3.1, 1.3.2, 1.3.3 und 1.3.4 stehen im Einklang mit dem städtischen
Einzelhandelskonzept (Ratsbeschluss vom 31.05.2011).
1.3.5 Einzelhandelsagglomerationen
entgegenwirken
Erstmals
sollte auch eine Regelung vorgesehen werden, die dem Entstehen, Verfestigen und
Erweitern von zentrenschädlichen Einzelhandelsagglomerationen mit
zentrenschädigenden Auswirkungen entgegenwirkt.
Stellungnahme der Verwaltung
Der Begriff
Agglomeration beschreibt hier mehrere Einzelhandelsbetriebe in engem räumlichen
Zusammenhang, welche einzeln für sich genommen weder großflächig sind, noch
durch eine äußerlich in Erscheinung tretende gemeinsame Kooperation und
Organisation als Einkaufszentrum einzustufen sind. Diese Fallkonstellation ist
nicht durch § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) gedeckt. Gleichwohl kann
sie schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche entfalten.
Die Leitlinie wird
grundsätzlich begrüßt. Fraglich ist jedoch, wie diese Regelung auf
Regionalplanebene aussehen kann, damit sie so konkret ist, dass sie greift und
die kommunale Bauleitplanung unterstützt.
1.4 GEWERBLICHE
UND INDUSTRIELLE NUTZUNGEN
1.4.1 GIB
für Emittenten sichern
Die Bereiche für gewerbliche und industrielle
Entwicklungen (GIB) sollen der Ansiedlung, Bestandssicherung und Erweiterung
emittierender Betriebe dienen. Nicht-störendes Gewerbe soll vorrangig in den
Allgemeinen Siedlungsbereichen untergebracht werden. Es darf ausnahmsweise in
den GIB angesiedelt werden, um die GIB zu gliedern. Dabei soll den ansässigen
Emittenten im GIB ein ausreichender Entwicklungsspielraum verbleiben.
Im Rahmen der Fortschreibung des
Regionalplanes soll eine Überprüfung erfolgen, welche aktuellen GIB den
Anforderungen der textlichen Zielsetzung nicht mehr entsprechen und zukünftig
als ASB dargestellt werden sollten. Die Entscheidung erfolgt in enger
Abstimmung mit den Städten und Gemeinden auf Grundlage ihrer Planungsziele.
Die Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel
im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO, von raumbedeutsamen Freizeit- und
Verwaltungseinrichtungen o.ä. sensiblen Nutzungen mit einem hohen
Publikumsaufkommen soll in den GIB ausgeschlossen sein. Bestehende Betriebe
sollen Bestandsschutz genießen.
Rücken sensible Nutzungen, wie z.B. Wohnen
und Einzelhandel, an einen GIB heran, dann ist von den Städten und Gemeinden im
Rahmen der Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung
darzulegen, ob den ansässigen Betrieben im GIB ausreichend Entwicklungsspielraum
verbleibt. Das gilt auch für bestehende Reserven in den GIB.
Grenzen
GIB und ASB aneinander, sind die Abstände vorrangig in den ASB, z.B. durch eine
entsprechende Gliederung des ASB (Ausweisung von Gewerbegebiet für
nicht-störendes Gewerbe im Übergang zum GIB) sicherzustellen.
Stellungnahme der Verwaltung
Die bestehenden
Flächenreserven von Bereichen für gewerbliche und industrielle Entwicklungen
(GIB) sind teilweise nicht mehr für die Ansiedlung und Erweiterung
emittierender Betriebe geeignet, weil z.B. Wohnbebauung herangerückt ist oder
andere sensible Nutzungen (wie z.B. Wohnen, Einzelhandel oder Verwaltung mit
hohem Publikumsaufkommen), die Entwicklungsspielräume für Emittenten in den GIB
zu stark einschränken würden.
Um dieser
planerischen Fehlentwicklung bei den GIB zukünftig frühzeitig entgegen steuern
zu können, soll das textliche Ziel für die GIB stärker auf die Belange der
emittierenden Betriebe ausgerichtet werden.
Als GIB sollten
zukünftig nur solche Gebiete dargestellt werden, in denen sich Emittenten
befinden oder Reserven, die zur Ansiedlung von Emittenten geeignet sind.
Befinden sich in einem GIB nur nicht-störendes Gewerbe, Einzelhandel,
Freizeitnutzungen und Verwaltungen und gibt es auch keine Reserven, die sich
für die Ansiedlung von Emittenten eignen würden, dann sollte der GIB auch als
ASB dargestellt werden.
Rücken sensible
Nutzungen an einen GIB heran, dann sollen zukünftige die Konsequenzen für den
GIB und seine Reserven von den Städten und Gemeinden in die planerische
Abwägung bei der Anpassung an die Ziele der Raumordnung eingestellt werden. Als
Orientierung könnte eine Entfernung von bis zu 1.500 m dienen, welche der
maximale Abstand nach Abstandserlass ist.
Grundsätzlich ist
diese Zielsetzung richtig. Soweit bereits andere Betriebe vorhanden sind,
dürfen deren Entwicklungsmöglichkeiten aber nicht unzulässig eingeschränkt
werden. Außerdem setzt die Festlegung von Grenzen zwischen GIB und ASB bzw.
zwischen störenden und schützenswerten Nutzungen eine enge Abstimmung zwischen
Städten und Gemeinden voraus. Der im Begründungstext zur Leitlinie genannte
Orientierungswert von 1.500 m als notwendiger Abstand zu sensiblen Nutzungen
ist völlig überzogen. Damit würden viele Planungen von vorn herein unmöglich
und es würde zu stark in die Planungshoheit der Träger der Bauleitplanung
eingegriffen.
Im übrigen ist
sicherzustellen, dass die Umsetzung des (landesplanerisch geregelten)
virtuellen Gewerbeflächenpools nicht durch die Einführung von Abstandsgrößen
eingeschränkt wird.
Die Stadt Emmerich
am Rhein macht sich für diese Leitlinie die Stellungnahme des Kreises Kleve zu
eigen.
1.4.2 Überregional
bedeutsame Standorte für emittierendes, flächenintensives Gewerbe vorhalten
Für Industrie- und Gewerbeansiedlungen mit
besonderen Standortanforderungen sollen in der Planungsregion einige wenige
Standorte vorgehalten werden. Sie sollen als Vorranggebiete (ohne die Wirkung
von Eignungsgebieten) dargestellt werden. In einem textlichen Ziel sollen die
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der einzelnen geplanten GIB formuliert
werden.
Die überregional bedeutsamen GIB sollen der
Ansiedlung und Sicherung von Unternehmen mit besonderen Standortanforderungen
(Flächenbedarf der Einzelansiedlung >10 ha, industrielle Prägung, hohes
Emissionsaufkommen) dienen.
Die
Standortbedingungen ergeben sich aus den geplanten Nutzungen. Unter bestimmten
Voraussetzungen können auch Neuansätze von GIB im Freiraum geplant werden. Die
Standorte sollen auf Grundlage eines regionalen Gewerbeflächenkonzeptes und in
interkommunaler Zusammenarbeit entwickelt werden.
Stellungnahme der Verwaltung
Gegen die
Leitlinie bestehen keine Bedenken.
1.5 BRACHFLÄCHEN
UND KONVERSION
1.5.1 Raumbedeutsame
Brachflächen
Für
raumbedeutsame Brachflächen soll durch die Belegenheitskommune in
Zusammenarbeit mit der Regionalplanungsbehörde, den Fachbehörden und ggf.
betroffenen Nachbargemeinden ein regionales Entwicklungskonzept erarbeitet
werden. Raumbedeutsame Brachflächen sind i.d.R. größer als 10 ha und
beeinflussen aufgrund ihres großen Flächenpotenzials möglicherweise das
regionale Gleichgewicht bei der Flächenentwicklung. Im Einzelfall können auch
kleinere Brachflächen raumbedeutsam sein, wenn sensible Nachfolgenutzungen
geplant sind.
Stellungnahme der Verwaltung
Diese Leitlinie
ist auch auf Konversionsstandorte anzuwenden.
Der in der
Leitlinie enthaltene Ansatz, für raumbedeutsame Brachflächen in Zusammenarbeit
mit der Regionalplanungsbehörde, den Fachbehörden und ggf. betroffenen
Nachbargemeinden ein regionales Entwicklungskonzept zu erarbeiten, wird
kritisch gesehen.
Im Rahmen der
Bauleitplanverfahren zur Entwicklung von Brachflächen sind die
Regionalplanungsbehörde und die Nachbargemeinden ohnehin zu beteiligen und
nehmen damit am Entwicklungsprozess teil.
Mit der von Seiten
der Bezirksregierung geplanten Einführung der Erarbeitung eines regionalen
Entwicklungskonzeptes wird der ohnehin schwierige Prozess einer
Brachflächenentwicklung durch ein zusätzlich notwendiges Konzept weiter
aufgebläht. Dadurch wird die Flexibilität der Gemeinden weiter eingeschränkt.
1.5.2 Konversionsflächen
– Zeit für gute Nutzungskonzepte geben
Bei
der Fortschreibung des Regionalplans soll ein neues textliches Ziel für
militärische Konversionsstandorte formuliert werden. In diesem soll
klargestellt werden, dass eine Einzelfallentscheidung für den jeweiligen
Konversionsstandort getroffen werden soll, wenn die Planungen zu
Nachfolgenutzungen ausreichend konkretisiert sind. Es sollen zudem Kriterien
formuliert werden, welche bei einer solchen Einzelfallentscheidung
berücksichtigt werden sollen. Welche Kriterien dies sind, ist im weiteren
Verfahren heraus zu arbeiten.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Stadt Emmerich
am Rhein ist von dieser Leitlinie unmittelbar betroffen, da sich im Stadtgebiet
zwei Konversionsstandorte befinden.
Über ein neues
textliches Ziel soll klargestellt werden, dass eine Einzelfallentscheidung für
den jeweiligen Konversionsstandort getroffen werden soll, wenn die Planungen zu
Nachfolgenutzungen ausreichend konkretisiert sind.
Diese
Voraussetzung ist in Emmerich am Rhein mit den für die
Moritz-von-Nassau-Kaserne und den Pionierübungsplatz Dornick durch den Rat der
Stadt Emmerich am Rhein im Jahr 2008 beschlossenen Städtebaulichen
Rahmenplanungen erfüllt.
Aufgrund ihrer
Lage im Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) und einer guten verkehrlichen
Anbindung hat die Moritz-von-Nassau-Kaserne ein Entwicklungspotenzial und zählt
damit nicht zu den isoliert im Freiraum liegenden Flächen.
Eine abschließende
Stellungnahme zu dieser Leitlinie kann jedoch nicht abgegeben werden, da die
Kriterien, welche bei einer solchen Einzelfallentscheidung berücksichtigt
werden sollen, erst im weiteren Verfahren herausgearbeitet werden sollen.
2 LEITLINIEN MIT SCHWERPUNKT FREIRAUM
2.1 FREIRAUM
ALLGEMEIN
2.1.1 Den
Freiraum nachhaltig und zielgerichtet schützen!
Das
Instrumentarium des gültigen Regionalplans (GEP 99) hat sich für den Freiraum
bislang im Wesentlichen bewährt und soll daher im Kern beibehalten werden.
Neben eigenständigen regionalplanerischen Inhalten stellt der Regionalplan
regionale Erfordernisse und Maßnahmen dar - zur Verwirklichung des
Naturschutzes und der Landschaftspflege als Landschaftsrahmenplan und zur
Sicherung des Waldes als forstlicher Rahmenplan. Anlässlich der Fortschreibung
des Regionalplanes sollen die derzeitigen textlichen Regelungen für die
Freiraumbereiche und -funktionen überprüft und die Formulierungen dort
überarbeitet werden, wo dies hinsichtlich ihrer Rechtssicherheit und in Bezug
auf ihre Umsetzbarkeit geboten ist.
Stellungnahme der Verwaltung
Die bisherigen
Darstellungen des Freiraums haben sich bewährt und sollten beibehalten werden.
Neuer Kriterien für die Beurteilung raumbedeutsamer Planungen auf
Regionalplanebene in den Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen bedarf es
nach Auffassung der Stadt Emmerich am Rhein nicht.
Weitergehende
Kriterien zum Erhalt unzerschnittener Räume für die Landwirtschaft, wie z.B.
besonders wertvolle Böden, können besser auf Kreis- und Kommunalebene wirksam
eingesetzt werden.
So hat die Stadt
Emmerich am Rhein bereits im Jahre 2008 ein Steuerungselement für
Kompensationsmaßnahmen der naturschutzrechtlichen Ausgleichsregelung
eingeführt, welches sich u.a. an der Bonität (sprich Bodengüte) orientiert, um
flächenintensive Vorhaben wie Grünlandextensivierungen nicht auf besonders
ertragreichen Standorten der Landwirtschaft zu etablieren. Diese im Sinne der
Landwirtschaft vorausschauende Handlungsweise ließe sich ortsnah auch auf
andere raumbedeutsame Planungen übertragen. Dazu bedarf es jedoch
ortsspezifischer Kenntnisse der z. T. sehr kleinräumig wechselnden
Bodenqualitäten, die sich als Regelungsgehalt auf Regionalplanebene nicht
anbieten.
2.1.2 Freiraummonitoring
Für
den Regionalplan sollen Regelungen für ein Freiraummonitoring erarbeitet und
entsprechende Inhalte konkretisiert werden, dessen Ergebnisse zukünftig bei der
Beurteilung freiraumgebundener Nutzungen und der Entwicklung des Freiraums als
ergänzende Planungsgrundlage berücksichtigt werden sollen.
Stellungnahme der Verwaltung
Ähnlich wie
der Landschaftsplan auch, ist das erwähnte Freiraummonitoring in erster Linie
eine mögliche Aufgabe der Kreise und kreisfreien Städte, die von den Kommunen
nicht zusätzlich geleistet werden kann.
2.2 KULTURLANDSCHAFT
2.2.1 Die
Region in den Köpfen der Akteure suchen – Kulturlandschaftliche Leitbilder für
Teilregionen entwickeln!
In
vier Teilregionen unserer Planungsregion sollen visuelle Zukunftsvorstellungen
für die Kulturlandschaft entwickelt werden. Die Regionalplanung soll gemeinsam
mit beteiligten Akteuren die Region und ihre Vernetzungen erfahren und erleben.
Die Analyse der Kulturlandschaft kann die Fragen beantworten, was unsere Region
ausmacht, wie und wo sie erlebt wird und welche Vorstellungen innerhalb und
außerhalb mit dieser Region verbunden werden.
Stellungnahme der Verwaltung
Aus der Sicht
einer Kommune, die gemäß dem erarbeiteten Gutachten: “Erhaltene Kultur-landschaftsentwicklung
in NRW“ einem vergleichsweise großflächigen Kulturlandschafts-bereich (KL 11
Niederrheinische Höhen) angehört, beinhalten die 4 vorgeschlagenen Teilregionen
weiterhin so viele eigenständige Kulturlandschaftsbereiche, dass eine
Formulierung einheitlicher Leitbilder, Pflege- und Entwicklungsziele schwer
fallen dürfte.
Dafür ist das
kulturlandschaftliche Selbstverständnis der beteiligten Städte und Regionen des
Regierungsbezirks bereits auf kleinem Raum zu unterschiedlich, als dass sie
sich mit den vorgeschlagenen 4 Teilregionen angemessen identifizieren könnten.
2.3 KLIMAWANDEL
2.3.1 Klimaschutz
– eine Querschnittsaufgabe
Die
räumlichen Erfordernisse des Klimaschutzes – d.h. Beiträge zur Begrenzung der
Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre – sind eine zentrale
Querschnittsaufgabe im Rahmen der Fortschreibung des Regionalplans. Sie sind
bei allen relevanten Festlegungen mitzudenken. Neue graphische
Darstellungskategorien speziell aus diesem Grund sollen jedoch nicht vorgesehen
werden, sondern allenfalls allgemeine textliche Ausführungen.
2.3.2 Klimaanpassung
– Unvermeidbares mitdenken
Die
räumlichen Erfordernisse der Anpassung an die Folgen des Klimawandels sind bei
textlichen und graphischen Festlegungen in den Bereichen Siedlung und Freiraum
jeweils mitzubedenken. Neue graphische Darstellungskategorien speziell zur
Klimaanpassung sollen jedoch nicht vorgesehen werden, sondern allenfalls
allgemeine textliche Ausführungen.
Stellungnahme der Verwaltung zu den
Leitlinien 2.3.1 u. 2.3.2
Klimaschutz
und Klimaanpassung sind gesamtgesellschaftliche Herausforderungen, denen man
auf Regionalplanebene nur begegnen kann, indem man ein Bewusstsein dafür
schafft. Konkreter können Städte und Gemeinden dem Klimawandel entgegentreten.
So hat die Stadt Emmerich am Rhein sich analog zur BauGB-Novelle und zum
Klimaschutzgesetz NRW für die Erstellung eines Klimaschutzkonzeptes
entschieden, das die bisherigen kommunalen CO2-Einsparungsbemühungen auf eine
breitere Basis stellen soll.
2.4 ENERGIE
2.4.1 Energieversorgung
– Zukunftsfähiges Handeln gefragt
Der
Regionalplan soll im Rahmen der raumordnerischen Handlungsmöglichkeiten dazu
beitragen, dass eine kostengünstige, sichere und umweltverträgliche
Energieversorgung erreicht wird. Er soll ferner einen raumbezogenen Beitrag
dazu leisten, dass Zielsetzungen der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf
den globalen Klimaschutz und die Verminderung der Treibhausgase erreicht
werden. Dabei soll er dazu beitragen, dass der Anteil erneuerbarer
Energieträger an der Energieversorgung und die Effizienz der Ausnutzung von
Energieträgern wesentlich gesteigert werden. Dabei sind sowohl die hiesigen
energetischen Potenziale als auch die Restriktionen im Sinne einer nachhaltigen
Raumentwicklung angemessen zu berücksichtigen. In den Blick zu nehmen sind
ferner die ökonomischen Chancen, die sich gerade für den ländlichen Raum durch
die absehbaren Veränderungen im bundesdeutschen Energiesystem ergeben, aber
auch die Belange der Energieabnehmer insb. in der Wirtschaft.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Einschätzung,
dass auch der Regionalplan dazu beitragen kann, eine bessere Balance zwischen
energetischen Potentialen und Restriktionen im Sinne einer nachhaltigen
Raumentwicklung zu gewährleisten, wird geteilt.
2.4.2 Konventionelle
Kraftwerke und Kraft-Wärme-Kopplung
Im Rahmen des künftigen Regionalplans sollen
die Errichtung und Erweiterung konventioneller Großkraftwerke auf die GIB
beschränkt werden. Diese Anlagen können dort auch dann errichtet werden, wenn
kein Kraftwerkssymbol vorhanden ist.
Ferner
sind im Regionalplan textliche Regelungen vorzusehen, die bewirken, dass die
wesentliche räumliche Erweiterungen von Verbrennungskraftwerken und -anlagen
oder die Schaffung neuer Standorte in der Regel dort erfolgen, wo ein
Wärmeabnahmepotenzial gegeben ist.
Stellungnahme der Verwaltung
Während die
Bundesregierung den Ausstieg aus der Kernenergie beschlossen hat, hat die
Landesregierung NRW 2010 in einer 1. Änderung des Landesentwicklungsplanes
(LEP) NRW das Kapitel Energieversorgung neu gefasst. In der Absicht, planerisch
gesicherte, bis heute ungenutzte Standorte für Kraftwerke nicht weiter aufrecht
zu erhalten (Wechsel von der Angebotsplanung zur Standortsicherung), wurde im
Zuge dessen auch der Kraftwerksstandort in Emmerich am Rhein obsolet.
Insofern
plädiert die Stadt Emmerich am Rhein mit Nachdruck dafür, den noch im GEP (99)
dargestellten STEAG-Standort für ein Kohlekraftwerk auf Emmericher Stadtgebiet
nicht mehr darzustellen.
2.4.3 Windenergie
Im
Regionalplan sind Vorranggebiete für die Windkraftnutzung darzustellen, die
nicht zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten haben. Darüber hinaus sind
textliche Regelungen zum Schutz besonders sensibler Bereiche vorzusehen (z.B.
Bereiche für den Schutz der Natur). Zur Thematik der Höhenbegrenzungen sollen
nur Grundsatzaussagen formuliert werden, die im Sinne effizienter,
flächensparender Raumnutzung zu einem sparsamen Einsatz dieses Instrumentes
auffordern.
Stellungnahme der Verwaltung
Aus Sicht der
Stadt Emmerich am Rhein sollte die Ausweisung von Vorranggebieten für
Windenergie auf Regionalplanebene eng abgestimmt werden mit bestehenden
Konzentrationszonen bzw. Neuausweisungen von Windvorranggebieten in den
FNP-Darstellungen der Städte und Gemeinden.
Vor dem
Hintergrund des novellierten Windenergieerlasses und den Zielsetzungen des
Klimaschutzgesetzes NRW beabsichtigt die Stadt Emmerich am Rhein, ihre
Konzentrations-zonendarstellung für WEA’s zu überarbeiten. Nach wie vor wird
die Frage der Eignung von künftigen Windvorranggebieten maßgeblich davon
bestimmt werden, inwieweit konkurrierende Nutzungen (z.B. der Natur- und
Artenschutz), Abstandsregelungen und Umweltqualitätsziele (wie z.B. sensible
Teilbereiche des Landschaftsbildes) der Ausweisung für Windparks
entgegenstehen.
Die vom Land
angekündigte ‚Potential- bzw. Restriktionsanalyse’ steht noch aus, gibt aber
sicherlich in ihren Aussagen eine zusätzliche Beurteilungsgrundlage für die
kommunale Ebene.
Eine
abschließende Stellungnahme zu dieser Leitlinie kann zum heutigen Zeitpunkt
aufgrund fehlender Grundlagen nicht gegeben werden.
2.4.4 Solarenergie
In
den Regionalplan soll eine textliche Regelung zur Steuerung der Errichtung von
Freiflächen-Photovoltaikanlagen aufgenommen werden. Die Anlagen sollen auf
vorbelastete Standorte gelenkt werden, die nicht zugleich eine hohe Wertigkeit
in anderer Hinsicht aufweisen (z.B. Artenschutz oder Bodenqualität) oder für
konkurrierende andere Nutzungen vorzusehen sind. Hierbei sind die Positionen
des Regionalrates in seiner Stellungnahme zur 1. Änderung des LEP in geeigneter
Weise regionalplanerisch umzusetzen.
Stellungnahme der Verwaltung
In Anbetracht des
derzeit absehbar geringen Umfangs solarer Freilandanlagen reicht nach
Auffassung der Stadt Emmerich am Rhein eine textliche Regelung aus, um die
Etablierung solcher Anlagen auf nicht vorbelasteten Standorten zu verhindern.
2.4.5 Bioenergie
In
den Regionalplan soll eine textliche Regelung zur Steuerung von raumbedeutsamen
Bioenergieanlagen aufgenommen werden. Neben geeigneten Standorten im
Siedlungsraum (insb. GIB) soll dadurch eine Bauleitplanung auch für geeignete
vorbelastete Standorte im Freiraum nicht ausgeschlossen werden, sofern der
Standort mit der Schutz- und Nutzfunktion der jeweiligen zeichnerischen
Festlegung im Regionalplan vereinbar ist. Voraussetzungen sollen jedoch bei
Biogasanlagen regelmäßig die Möglichkeit der Abwärmenutzung am Standort oder
der Einspeisung ins Gasnetz sein.
2.4.6 Geothermie
und Wasserkraft
In
den Regionalplan sollen Grundsatzaussagen zu raumbedeutsamen Wasserkraft- und
Geothermieanlagen aufgenommen werden. Diese sollen die entsprechende
energetische Nutzung an raum- und naturverträglichen Standorten unterstützen.
2.4.7 Lagerstätten
fossiler Energien
Die
etwaige Erschließung neuer Lagerstätten fossiler Energien soll raum- und
naturverträglich erfolgen. Hierzu sollen entsprechende Grundsatzaussagen in den
Regionalplan aufgenommen werden.
Stellungnahme der Verwaltung zu den
Leitlinien 2.4.5, 2.4.6 und 2.4.7
Die Stadt
Emmerich am Rhein ist von dieser Leitlinie nicht unmittelbar betroffen.
2.5 WASSER
2.5.1 Den
Wasserhaushalt stets im Blick
Der Regionalplan soll einen Beitrag zum
nachhaltigen Erhalt der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Wasserhaushaltes
leisten. Daher soll hierzu ein Grundsatz formuliert und in den Regionalplan
aufgenommen werden.
Er
soll ferner einen Beitrag dazu leisten, dass Zielsetzungen der Europäischen
Union im Hinblick auf den Grundwasser- und Gewässerschutz sowie zum
Hochwasserschutz erreicht werden.
Stellungnahme der Verwaltung
Nach
Auffassung der Stadt Emmerich am Rhein wird die Zielsetzung des nachhaltigen
Erhaltes der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Wasserhaushaltes über die
Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie bereits erreicht.
2.5.2 Trinkwasservorkommen
langfristig sichern
Die Einzugsbereiche von bestehenden und
zukünftigen öffentlichen Trinkwassergewinnungsanlagen sollen im Regionalplan
gesichert werden. Hierzu sind die im Regionalplan (GEP 99) dargestellten
Bereiche für den Grundwasser und Gewässerschutz (BGG) als Vorranggebiete
weiterhin darzustellen. Darüber hinaus sind textliche Regelungen für diese
Bereiche vorzusehen.
Die
in der jetzigen Erläuterungskarte 8 (Wasserwirtschaft) abgebildeten, über die
BGG hinausgehenden, Einzugsbereiche sollen auch weiterhin vor der
Inanspruchnahme durch Abgrabungen geschützt werden. Der Bedarf für einen
eigenständigen Grundsatzes zum Schutz der erweiterten Einzugsgebiete, ist im
weiteren Verfahren zu prüfen.
Stellungnahme der Verwaltung
S. Stellungnahme
zu 2.5.1.
2.5.3 Überschwemmte
Bereiche freihalten und auf Gefahren hinweisen
Im Regionalplan sollen weiterhin
Vorranggebiete für den Hochwasserschutz als Überschwemmungsbereiche (ÜSB)
dargestellt werden. Darüber hinaus sind textliche Regelungen in Form von Zielen
zur Freihaltung dieser Bereiche vorzusehen.
Die Bereiche, welche bei Versagen der
Hochwasserschutzeinrichtungen („Deichgeschützte Bereiche“) überschwemmt würden,
sind in einer Erläuterungskarte zu kennzeichnen. Durch ein textliches Ziel sind
die Kommunen dazu zu verpflichten, diese als Hinweis in ihre Bauleitpläne
aufzunehmen.
Die
Abbildung der von Extremhochwassern betroffenen Bereiche in einer
Erläuterungskarte sowie die Aufnahme einer textlichen Vorgabe (Ziel oder
Grundsatz) mit der Verpflichtung zum Vermerk dieser Bereiche in den kommunalen
Bauleitplänen, soll im weiteren Verfahren geprüft werden.
Stellungnahme der Verwaltung
Dem
Grundsatz, extremhochwassergefährdete Bereiche in einer Erläuterungskarte zum
Regionalplan als Überschwemmungsbereiche (ÜSB) darzustellen, kann gefolgt
werden, zumal die Umsetzung der EU-Hochwasserrahmenrichtlinie gleichfalls ähnliche
Ziele verfolgt.
Die Umsetzung
dieser Inhalte auf kommunalplanerischer Ebene ist in Emmerich am Rhein bereits
erfolgt, indem entsprechende Hinweise in Bebauungsplänen üblich sind.
Spezielle
textliche Ausführungen, welche Restriktionen für die bauliche Entwicklung
solcher Bereiche mit hundertjähriger Hochwasserwahrscheinlichkeit formulieren,
hält die Stadt für entbehrlich.
2.6 AGROBUSINESS
2.6.1 Strukturellen
Veränderungen im Gartenbau einen Rahmen geben
Raumbedeutsame
gartenbaulich geprägte Agroparks sollen an geeignete Standorte gelenkt werden.
Hierzu sollen sowohl Standorteigenschaften zur Bestimmung von aus regionaler
Sicht geeigneten Standorten als auch Bereiche, in denen raumbedeutsame
gartenbaulich geprägte Agroparks nicht angesiedelt werden sollen, definiert
werden. Auf dieser Grundlage erfolgen einzelfallbezogene zeichnerische
Darstellungen als Vorranggebiete.
Stellungnahme der Verwaltung
Das Thema ist im
Stadtgebiet von Emmerich am Rhein nicht relevant.
2.7 NICHTENERGETISCHE
BODENSCHÄTZE
2.7.1 Grundkonzept
Rohstoffsicherung
Die Fortschreibung soll sich im Bereich
Rohstoffsicherung sehr eng an Vorgaben der 51. Änderung des jetzigen
Regionalplans (GEP 99) orientieren.
Das
heißt, die Bereiche in denen Rohstoffgewinnung zukünftig aus Sicht der
Raumordnung erfolgen darf, sollen zeichnerisch als Bereiche für die Sicherung
und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze (BSAB) dargestellt werden. Den
Bereichen kommt neben der innergebietlichen Vorrangwirkung auch die
außergebietliche Ausschlusswirkung von Eignungsgebieten im Sinne von § 8 Abs. 7
ROG zu. Die BSAB werden ergänzt durch Sondierungsbereiche/Reservebereiche für
künftige BSAB. Bisher im Regionalplan dargestellte Bereiche, in denen die
Abgrabungen noch nicht abgeschlossen sind, sollen ebenso übernommen werden, wie
die korrespondierenden Auswahlprinzipien der 51. Änderung. Darüber hinaus wird
an dem Ansatz der bisherigen Sonderregelung für kleinräumige
Abgrabungserweiterungen – die ggf. außerhalb der BSAB liegen können –
festgehalten.
2.7.2 Fortschreibung
der BSAB und Sondierungsbereiche
Konkretere
Festlegungen zur nächsten Fortschreibung der BSAB und Sondierungsbereiche bzw.
eine Aufstockung des Mengengerüstes sollen erst erfolgen, wenn sich ein
entsprechender quantitativer Bedarf abzeichnet.
2.7.3 Ausgebeutete
und rekultivierte BSAB
Ausgebeutete
BSAB, in denen die Abgrabungszulassungen vor dem Aufstellungsbeschluss für die
Fortschreibung des Regionalplans auslaufen, und bei denen (nach Einschätzung
der Zulassungsbehörden) mit keinem weiteren Abbau mehr zu rechnen ist, sollten
gestrichen bzw. nicht mehr dargestellt werden. Bei großflächigen BSAB könnte im
Einzelfall auch eine Reduzierung um entsprechende Teilflächen vorgenommen
werden, ohne dass der BSAB insgesamt gestrichen wird.
Stellungnahme der Verwaltung zu den
Leitlinien 2.7.1, 2.7.2 und 2.7.3
Nach Auffassung
der Stadt Emmerich am Rhein sollte das mit den kreisangehörigen Städten und
Gemeinden abgestimmte Abgrabungskonzept des Kreises Kleve weiter
uneingeschränkt verfolgt werden. Insbesondere sollte neben der Nutzung aller
Restpotenziale eine Aufstockung des Mengengerüstes erst dann erfolgen, wenn ein
entsprechender Bedarf tatsächlich
nachgewiesen werden kann.
3 LEITLINIEN MIT SCHWERPUNKT INFRASTRUKTUR
3.1 VERKEHR UND LOGISTIK
3.1.1 Verkehr
und Logistik -Chancen nutzen und Herausforderungen annehmen
Die
Planungsregion Düsseldorf ist ein stark vernetzter Wirtschaftsraum. Bereits hieraus
resultiert umfangreicher Personen- und Güterverkehr, der zusätzlich durch
lagebedingte Durchgangsverkehre stetig ansteigt. Das Planungskonzept des
Regionalplanes soll sich mit den Chancen und Herausforderungen, die mit diesen
nationalen und internationalen Verflechtungen verbunden sind,
auseinandersetzen. Wichtige Bausteine sind hierbei die bedarfsgerechte
Ausweisung und langfristige Sicherung von besonders guten Standorten für
Verkehr und Logistik sowie die Sicherung der Verkehrstrassen.
Stellungnahme der Verwaltung
Dem
Leitlinienentwurf ist aus Sicht der Stadt Emmerich am Rhein grundsätzlich
zuzustimmen.
Der in der
Leitlinie benannte Schwerpunkt „Logistikstandort“ mit der vorgesehenen
Förderung bi- oder trimodaler Standorte, berührt wesentliche Interessen der
Stadt Emmerich am Rhein (siehe auch Stellungnahme zu 3.2.1). Dabei ist
insbesondere auch die Rolle des Hafens Emmerich als Güterumschlagplatz
herauszustellen, der über den Nordkreis Kleve hinaus einen nicht unerheblichen
Einzugsbereich im angrenzenden niederländischen Raum abdeckt und dort
angesiedelte große Logistikbetriebe bedient sowie im Rahmen derzeitiger
niederländischer Gewerbeentwicklungsplanungen am Rande des Ballungsbereiches
Arnheim ins Kalkül gezogen wird. Insofern sind in die Ermittlung des Bedarfes
auch Entwicklungen außerhalb des Planungsbereiches Düsseldorf einzubeziehen.
3.2 BINNENWASSERSTRASSEN UND HÄFEN
3.2.1 Nachhaltigen
Gütertransport stärken
Aufgrund ihrer hohen Bedeutung für den
Gütertransport sollen Häfen im Bestand gesichert und nach Möglichkeit weitere
Entwicklungsmöglichkeiten eingeräumt werden. Hierzu gehört, dass Hafenflächen
dem Güterumschlag sowie direkt vom Hafen abhängigem Gewerbe vorbehalten werden
sollen und der Schutz vor heranrückenden empfindlichen Nutzungen erhöht wird.
Sofern eine Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Freiraumschutzes bzw. der
Siedlungsstruktur gegeben ist, soll trimodalen Standorten bei der
Bedarfsprüfung für Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen eine
erhöhte Bedeutung beigemessen werden.
Durch
die Darstellung eines oder mehrerer Ruhehäfen sollen die planerischen
Voraussetzungen für die Einrichtung sicherer Möglichkeiten zur Übernachtung
bzw. Fahrtunterbrechung geschaffen werden.
Stellungnahme der Verwaltung
Mit dem bestehenden
Hafen ist die Stadt Emmerich am Rhein von dieser Leitlinie als trimodaler
Umschlagsplatz unmittelbar betroffen. Darüber hinaus könnte sich die vor kurzem
erfolgte Einrichtung von Ruheplätzen für die Binnenschifffahrt im Bereich des
Sicherheitshafens und die anstehenden Erstellung weiterer dieser Nutzung
dienender Infraktruktureinrichtungen am Rande des Rheinparks zukünftig in einer
entsprechenden Regionalplandarstellung wiederfinden.
Von daher steht
die Leitlinie mit den Interessen der Stadt Emmerich am Rhein im Einklang. Auch
wenn die bestehenden siedlungsstrukturellen, topografischen und
naturschutzrechtlichen Rahmenbedingungen die Erweiterungsmöglichkeiten des
Hafens und der im zuzuordnenden gewerblich-industriellen Nutzungen
einschränken, gilt es wegen der Bedeutung des Hafens über die nationale Grenze
hinaus im Rahmen des weiteren Regionalplanverfahrens Entwicklungsspielräume
auszuloten.
3.3 SCHIENENWEGE
3.3.1 Optionen
für den Schienenverkehr offen halten
Im Regionalplan sollen aus regionaler Sicht
für eine potentielle Reaktivierung geeignete, stillgelegte und entwidmete
Schienentrassen langfristig gegen eine Inanspruchnahme für Zwecke, die eine
spätere Reaktivierung unmöglich machen würden, durch eine zeichnerische
Darstellung gesichert werden. Zwischennutzungen sollen zulässig sein.
Darüber
hinaus sollen auf Grundlage der fachrechtlichen und landesplanerischen Vorgaben
die Schienenwege der Infrastrukturpläne sowie sonstige regionalplanerisch
bedeutsame Schienenwege dargestellt werden.
Stellungnahme der Verwaltung
Die
Regionalplanung sollte sich – schon heute – nicht nur mit den Kapazitäten des
Landesstrassennetzes befassen, sondern zunehmend auch mit den prognostizierten
Güter- und Personenverkehren auf der Schienenstrecke Arnheim – Oberhausen –
Köln, da dieser Infrastruktur trotz des geplanten Ausbaus der Strecke 46/2 auf
drei Gleise zukünftig eine Überlastung durch Güterverkehre droht. Grund ist die
europäische Güterverkehrsplanung, die dieser Strecke im Rahmen der
Transeuropäischen Netze (TEN) die Rolle einer Nord-Süd-Gütermagistrale zuweist,
auf der in Zukunft dem europäischen Güterverkehr Vorrang vor dem nationalen und
grenzüberschreitenden Personennah- und fernverkehr eingeräumt werden wird.
Die Zukunft des
schienengebundenen Personenverkehrs, der Haltepunkte und Bahnhöfe auf der
Strecke wie auch aller daraus folgenden Überlegungen wie der von den
Haltepunkten ausgehenden weiteren Siedlungstätigkeit (Leitlinie zu Kap.1.2.2)
und der sie erfordernden Mobilität wird damit in naher Zukunft in Frage
gestellt werden.
3.4 STRASSEN
3.4.1 Straßendarstellung
im fachrechtlichen Kontext
Straßen
für den überörtlichen Verkehr sollen im Regionalplan aufgrund der Festlegung in
der gesetzlichen Verkehrsinfrastrukturplanung und in Linienbestimmungsverfahren
sowie der voraussichtlich entsprechend nachvollziehend textlichen Umsetzung im
Landesentwicklungsplan dargestellt und durch sonstige regionalplanerisch
bedeutsame Straßen zur Anbindung großer Verkehrserzeuger ergänzt werden.
Regionalplanerische Handlungsspielräume bestehen in Bezug auf die
regionalplanerische Grobtrassierung von Bedarfsplanmaßnahmen ohne räumliche
Festlegung. Aus Gründen des Freiraumschutzes soll ein Neubau nur bei
nachgewiesenem Bedarf und nur, wenn dieser nicht durch den Ausbau vorhandener
Verkehrswege gedeckt werden kann, erfolgen.
Stellungnahme der Verwaltung
Der Leitlinie kann
in dieser Form grundsätzlich zugestimmt werden. Die Darstellung
regionalplanerisch relevanter Straßentrassen im Regionalplan erfolgt auf der
Grundlage einschlägiger fachrechtlicher Planungen des Bundes und des Landes und
beinhaltet insofern keinen zusätzlichen Festsetzungscharakter.
Hinsichtlich einer
regionalplanerischen Grobtrassierung von Bedarfsplanmaßnahmen ergibt sich für
die Stadt Emmerich am Rhein voraussichtlich im Zusammenhang mit der im Rahmen
der BETUWE-Planung anstehenden Beseitigung schienengleicher Bahnübergänge der
Bedarf für die Darstellung einer veränderten Trassenführung der B 8 sowie der L
472 im Ortsteil Elten. Das gleiche gilt weiterhin für die Anbindung an den 3.
Autobahnanschluss in Klein-Netterden.
3.5 FLUGHÄFEN
3.5.1 Flughäfen
als Verkehrsdrehscheiben mit Mehrwert
Flughäfen
stellen bedeutsame Verkehrsdrehscheiben der Region dar. Sie sind für den
Personen- und Frachtverkehr und somit auch für die regionale Wirtschaft von
erheblicher Bedeutung. Der Regionalplan soll dieser Bedeutung Rechnung tragen.
Stellungnahme der Verwaltung
Auch wenn die
Stadt Emmerich am Rhein nicht unmittelbar von den im Planungsbereich gelegenen
Flughäfen betroffen ist, so kann diese Leitlinie wegen der herausragenden
Bedeutung der bestehenden Einrichtungen für die gesamte Wirtschaft der Region
unterstützt werden.
3.6
FAHRRADVERKEHR
3.6.1 Radverkehr
unterstützen
In den
Regionalplan sollen Grundsatzaussagen zur Unterstützung des regionalen
Fahrradverkehrs aufgenommen werden.
Stellungnahme der Verwaltung
Der Radverkehr ist insbesondere auch unter touristischen Aspekten für
den ländlichen Raum ein Thema, dessen landesplanerische Stützung grundsätzlich
zu begrüßen ist. Daher kann dieser Leitlinie zugestimmt werden.
3. Zeitplan
Der von Seiten der
Bezirksregierung Düsseldorf vorliegende Zeitplan sieht derzeit folgende
Arbeitsschritte, Beschlussfassungen und Beteiligungen vor:
15.12.2011 Beschluss
Regionalrat zum „Arbeitsentwurf der Leitlinien“ und zum Beteiligungsverfahren
bis
06.02.2012 Öffentlichkeitsbeteiligung zum
„Arbeitsentwurf der Leitlinien“
bis
30.03.2012 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum „Arbeitsentwurf der
Leitlinien“
ab
Ende Febr. - Erarbeitung des Umweltberichts zum
Regionalplan
Okt. 2012
22.03.2012 Planungsausschuss
des Regionalrats mit Vorträgen zum neuen
(voraussichtlich) LEP
und zur Flächenbedarfsberechnungsmethode
16.04.
– 06.06.2012 Planergespräche mit Städten und
Gemeinden
28.06.2012 Regionalratssitzung mit Beschluss der
Leitlinien
13.12.2012 Regionalratssitzung
mit Erarbeitungsbeschluss zur Änderung des Regionalplans gemäß § 19 LPlG
Feb.
- Mai 2013 Erstes Beteiligungsverfahren TÖB
und Öffentlichkeit nach ROG
August
2013 Erörterung der eingegangenen Stellungnahmen der 1.
Beteiligung
bis
Okt. 2013 Überarbeitung des Regionalplanentwurfes
Nov.
2013 – Jan. 2014 Zweites Beteiligungsverfahren TÖB und
Öffentlichkeit nach ROG
April
2014 Erörterung der eingegangenen Stellungnahmen
der 2. Beteiligung
bis
Okt. 2014 Überarbeitung des
Regionalplanentwurfes
Dezember
2014 Aufstellungsbeschluss durch den Regionalrat
Jan.
– März 2015 Anzeigeverfahren
April
2015 RECHTSKRAFT
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme wird
von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.
Johannes Diks
Bürgermeister