mit Wohnungen" in eine gemischte Baufläche,
hier: 1) Bericht zu den Beteiligungen gemäß §§ 3 und 4 BauGB
2) Feststellungsbeschluss
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Zu
II.a) Der Rat beschließt, die Empfehlungen des
Kampfmittelbeseitigungsdienstes bei der Bezirksregierung Düsseldorf in die
Begründung zur Flächennutzungsplanänderung aufzunehmen.
Zu
II.b) Die Vorgaben der Telekom Netzproduktion GmbH sind nicht Gegenstand
der Flächennutzungsplanänderung und werden in die Begründung und in die
Hinweise zur 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 17/1 – Hafenstraße –
aufgenommen.
Zu
II.c) Die von Seiten des Kreises Kleve vorgebrachte Stellungnahme zur
Niederschlagswasserbeseitigung im Plangebiet ist nicht Gegenstand der
Flächennutzungsplanänderung.
Entsprechende Ausführungen zum Thema Niederschlagswasserbeseitigung
werden in die Hinweise und in die Begründung zur 10. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. E 17/1 – Hafenstraße – aufgenommen.
Zu
II.d) Der Stellungnahme des Kreises Kleve – Untere Bodenschutzbehörde wird
gefolgt.
Der Rat beschließt, folgenden Textbaustein zum Thema „Altlasten“ in die
Begründung zur Flächennutzungsplanänderung aufzunehmen:
„Abbrucharbeiten an den bestehenden Gebäuden der ehem. Tankstelle und
der Kfz-Werkstatt und Eingriffe in den Boden sind durch einen
altlastenerfahrenen Gutachter zu begleiten und zu dokumentieren, um die
bekannten und möglicherweise bisher nicht bekannten Schadensherde im Boden zu
separieren und zu dokumentieren. Sanierungsmaßnahmen sind auf die geplante
Nutzung abzustimmen.
Bei Abbruch- und Neubauvorhaben ist der Kreis Kleve zu beteiligen.“
Weiterhin beschließt der Rat, auch die weiteren Ausführungen des
Kreises Kleve als Untere Bodenschutzbehörde zum Thema Bodenverunreinigungen in
die Begründung zur Flächennutzungsplanänderung aufzunehmen.
Zu 2)
Der Rat beschließt
den vorliegenden Entwurf zur 73. Änderung des Flächennutzungsplanes
einschließlich Begründung gemäß § 2 Abs. 1 i. V. mit Abs. 4 BauGB als 73. Änderung
des Flächennutzungsplanes der Stadt Emmerich am Rhein.
Die Darstellungen
des Flächennutzungsplanes werden hierdurch in der Weise abgeändert, dass für
einen Bereich südlich der Mennonitenstraße anstatt einer Sonderbaufläche
„Einzelhandel mit Wohnungen“ eine gemischte Baufläche dargestellt wird.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 22.11.2011 einen Beschluss zur
Offenlage des Entwurfes der 73. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 3
Abs. 2 BauGB gefasst.
Die öffentliche
Auslegung des Entwurfes zur 73. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 3
Abs. 2 BauGB sowie die parallel laufende Beteiligung der Behörden gemäß § 4
Abs. 2 BauGB wurden in der Zeit vom 07.12.2011
bis 09.01.2012 einschließlich
durchgeführt.
Im Rahmen dieser Beteiligungen wurden keine Stellungnahmen vorgebracht.
Im Rahmen der
Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung gemäß § 34 Abs. 5
Landesplanungsgesetz (LPlG) des Landes Nordrhein-Westfalen erhebt die
Bezirksregierung mit Verfügung vom 06.01.2012 keine landesplanerischen Bedenken
gegen die 73. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Umwandlung einer
Sonderbaufläche „Einzelhandel mit Wohnungen“ in eine gemischte Baufläche.
Die nachfolgenden
Stellungnahmen, über die der Rat eine abschließende Entscheidung unter Abwägung
der öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander und untereinander zu
treffen hat, wurden in den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4
Abs. 1 BauGB vorgetragen.
Diese Stellungnahmen sind in dem vorbereitenden Beschluss zur Offenlage
in der Sitzung des Fachausschusses am 22.11.2011 bereits behandelt worden.
I. Stellungnahmen aus der Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Im Rahmen der
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurden zur 73. Änderung
des Flächennutzungsplanes keine Stellungnahmen vorgebracht.
II. Stellungnahmen aus der Beteiligung der
Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
a)
Stellungnahme des Kampfmittelbeseitigungsdienstes bei der Bezirksregierung
Düsseldorf
Der
Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf weist in
seiner Stellungnahme vom 17.08.2011 i.V.m. seinen Stellungnahmen vom 09.03.2006
und vom 18.10.2005 darauf hin, dass die Luftbildauswertung negativ war und mit
den Bauarbeiten begonnen werden darf, nach bisherigen Erkenntnissen jedoch
nicht auszuschließen ist, dass Kampfmittel im Boden vorhanden sind. Aus diesem
Grunde sind Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Sollten
Kampfmittel gefunden werden, ist aus Sicherheitsgründen die Erdarbeit
einzustellen und umgehend der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu benachrichtigen.
Vor Durchführung
eventuell erforderlicher größerer Bohrungen (z.B. Pfahlgründung) sind
Probebohrungen (70 bis 120 mm Durchmesser im Schneckenbohrverfahren) zu
erstellen, die ggf. mit Kunststoff- oder Nichtmetallrohren zu versehen sind.
Danach Überprüfung dieser Probebohrungen mit ferromagnetischen Sonden.
Sämtliche Bohrarbeiten sind mit Vorsicht durchzuführen. Sie sind sofort
einzustellen, sobald im gewachsenen Boden auf Widerstand gestoßen wird. In
diesem Falle ist umgehend der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu benachrichtigen.
Sollten die v.g. Arbeiten durchgeführt werden, ist dem
Kampfmittelbeseitigungsdienst ein Bohrplan zur Verfügung zu stellen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die Empfehlungen des Kampfmittelbeseitigungsdienstes bei der
Bezirksregierung Düsseldorf werden in die Begründung zur
Flächennutzungsplanänderung aufgenommen.
b)
Stellungnahme der Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH
Die Deutsche Telekom
Netzproduktion GmbH weist darauf hin, dass sich im Planbereich
Telekommunikationslinien der Telekom befinden, die aus dem beigefügten Plan
ersichtlich sind.
In Teilbereichen liegen die Kabel auf dem geplanten Baugelände. Es ist
erforderlich, diese Kabel durch Neuverlegungen zu ersetzen, der geplante
Trassenverlauf ist in der Anlage markiert.
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die
Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen
Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der
Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom
Netzproduktion GmbH so früh wie möglich, mindestens 3 Monate vor Baubeginn,
schriftlich angezeigt werden.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die Vorgaben der Telekom Netzproduktion GmbH sind nicht Gegenstand der
Flächennutzungsplanänderung und werden in die Begründung und in die Hinweise
zur 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 17/1 – Hafenstraße – aufgenommen.
c)
Stellungnahme des Kreises Kleve – Untere Wasserbehörde
Der Kreis Kleve –
Untere Wasserbehörde weist darauf hin, dass Aussagen zur Art der beabsichtigten
Niederschlagswasserbeseitigung des Gebietes fehlen.
Sollte eine Versickerung des Niederschlagswassers ganz oder in Teilen
innerhalb des Plangebietes beabsichtigt sein, bedürften die
Versickerungsanlagen der vorherigen Beantragung und Erteilung einer
wasserrechtlichen Erlaubnis. Versickerungen durch die im Plangebiet vorhandenen
großflächigen Auffüllungen hindurch wären ohne weiteres jedoch nicht
erlaubnisfähig. Bei dieser Entwässerungsvariante wären daher im Vorfeld
Maßnahmen zu treffen, die eine Grundwasserbeeinträchtigung ausschließen, wie
etwa ein Bodenaustausch am Standort der Versickerungsanlagen.
Die Anlage von
Schachtversickerungen wird im Gebiet als nicht zulässig angesehen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die von Seiten des Kreises Kleve vorgebrachte Stellungnahme zur
Niederschlagswasserbeseitigung im Plangebiet ist nicht Gegenstand der
Flächennutzungsplanänderung.
Entsprechende Ausführungen zum Thema Niederschlagswasserbeseitigung
werden in die Hinweise und in die Begründung zur 10. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. E 17/1 – Hafenstraße – aufgenommen.
d)
Stellungnahme des Kreises Kleve – Untere Bodenschutzbehörde
Der Kreis Kleve –
Untere Bodenschutzbehörde weist darauf hin, dass die Ausführungen zum Kapitel
„Altlasten“ sich inhaltlich nur auf das Gutachten des Dipl.-Geol. Petersen, der
hauptsächlich Aussagen zum ehemaligen Tankstellengrundstück „Bahnhofstraße 2 –
4“ trifft, beziehen. Für das übrige Plangebiet werden keine Aussagen gemacht.
Zu dem übrigen
Plangebiet wurden seit 1996 folgende Gutachten aus unterschiedlichen
Veranlassungen heraus erstellt:
- 16.10.1996 Büro Aquatechnik (Bestandsaufnahme
ehemalige Tankstelle Bahnhofstraße und Kfz-Werkstatt Mennonitenstraße)
- 06.01.2006 Dipl.-Geol. Petersen (Eingrenzung
Verunreinigung Tankstelle Bahnhofstraße)
- 13.09.2007 Büro Geokom (Bestandsaufnahme ehem.
Tankstelle Bahnhofstr. und Kfz-Werkstatt Mennonitenstr.)
- 03.05.2011 Büro Geokom (Eingrenzung
Verunreinigung ehem. Lackiererei und Teilewäsche Mennonitenstr.)
Von Seiten des
Kreises als Untere Bodenschutzbehörde wird angeregt, die o.g. Gutachten als Teil
des Bebauungsplanes aufzunehmen.
Weiterhin wird in
der Stellungnahme des Kreises Kleve ausgeführt:
Als Fazit lässt sich
aus den o.g. Gutachten für die geplante Nutzung folgendes ableiten:
Durch die bisherigen
Untersuchungen wurden zwei lokal begrenzte Bereiche mit schädlichen
Bodenveränderungen (BTEX-Aromaten, Kohlenwasserstoffe, Polyzyklische
Aromatische Kohlenwasserstoffe) identifiziert, die auf die bisherige Nutzung
bzw. auf die flächendeckend vorhandene Anschüttung zurückzuführen sind.
In diesen Bereichen
ist bereits jetzt bekannt, dass keine uneingeschränkte Nutzbarkeit möglich ist.
Aufgrund der Kleinräumigkeit ist aber davon auszugehen, dass durch diese
Verunreinigungen die Durchführbarkeit der vorliegenden Planung nicht insgesamt
gefährdet ist.
Durch die intensiven
Voruntersuchungen kann auch davon ausgegangen werden, dass bisher
möglicherweise nicht bekannte schädliche Bodenveränderungen nur kleinräumig
sind und daher ebenfalls kein Hindernis für die Durchführbarkeit der Planung
darstellen werden.
Obwohl bisher keine
Untersuchungen zum Wirkungspfad Boden-Mensch durchgeführt wurden, liegen
Hinweise vor, dass auf den Flurstücken 255 und 338 Boden- und
Schottermaterialien eingebaut wurden, die möglicherweise die in der
Bundesbodenschutzverordnung genannten Prüfwerte für Kinderspielflächen nicht
einhalten.
Außerdem sind im
gesamten Plangebiet flächendeckend Anschüttungen vorhanden, durch die keine
Niederschlagswasserversickerung erfolgen soll.
Die Anschüttungen im
Plangebiet haben unterschiedliche Qualitäten und müssen im Falle von
Tiefbauarbeiten vor einer externen Entsorgung durch Deklarationsanalysen
klassifiziert und dementsprechend entsorgt werden.
Vor der Anlage von
Versickerungsanlagen oder vor Einrichtung von sensiblen Nutzungen wie
Wohngärten ist hierzu eine erneute gutachterliche Überprüfung bzw. ein
Bodenaustausch notwendig.
Folgendes ist daher
festzusetzen, um eine Berücksichtigung der o. g. Punkte zu gewährleisten und
somit eine schadlose Umsetzung der geplanten Nutzung sicher zu stellen:
Für jede
Versickerungsanlage ist bei der Unteren Wasserbehörde des Kreises Kleve eine
wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen.
Abbrucharbeiten an
den bestehenden Gebäuden der ehem. Tankstelle und der Kfz-Werkstatt und
Eingriffe in den Boden sind durch einen altlastenerfahrenen Gutachter zu
begleiten und zu dokumentieren, um die bekannten und möglicherweise bisher
nicht bekannten Schadensherde im Boden zu separieren und zu dokumentieren.
Sanierungsmaßnahmen sind auf die geplante Nutzung abzustimmen.
Bei Abbruch- und
Neubauvorhaben ist der Kreis Kleve zu beteiligen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Ein Hinweis auf die von Seiten des Kreises Kleve als Untere
Bodenschutzbehörde aufgeführten Gutachten wird in die Begründung zur
Flächennutzungsplanänderung aufgenommen.
Folgender
Textbaustein wird zum Thema „Altlasten“ in die Begründung zur
Flächennutzungsplanänderung aufgenommen:
„Abbrucharbeiten an den bestehenden Gebäuden der ehem. Tankstelle und
der Kfz-Werkstatt und Eingriffe in den Boden sind durch einen
altlastenerfahrenen Gutachter zu begleiten und zu dokumentieren, um die
bekannten und möglicherweise bisher nicht bekannten Schadensherde im Boden zu
separieren und zu dokumentieren. Sanierungsmaßnahmen sind auf die geplante
Nutzung abzustimmen.
Bei Abbruch- und Neubauvorhaben ist der Kreis Kleve zu beteiligen.“
Die weiteren
Ausführungen des Kreises Kleve als Untere Bodenschutzbehörde zum Thema
Bodenverunreinigungen werden in die Begründung zur Flächennutzungsplanänderung
aufgenommen.
Aufgrund des für
eine Versickerung erforderlichen massiven Bodenaustauschs und vor dem
Hintergrund des in der Mennonitenstraße vorhandenen ausreichend dimensionierten
Mischwasserkanals wird von einer Versickerung des Niederschlagswassers im
Plangebiet abgesehen. Stattdessen soll das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser der
Dach- und Hofflächen in den in der Mennonitenstraße vorhandenen ausreichend
dimensionierten Mischwasserkanal eingeleitet werden.
III. Stellungnahmen aus der Offenlage gemäß § 3
Abs. 2 BauGB
Im Rahmen der
Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurden zur 73. Änderung des
Flächennutzungsplanes keine Stellungnahmen vorgebracht.
IV. Stellungnahmen aus der Beteiligung der
Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Im Rahmen der
Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurden zur 73. Änderung des
Flächennutzungsplanes keine Stellungnahmen vorgebracht.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes, Kapitel. 1.2 und 2.3.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter