hier: 1) Bericht zu den Beteiligungen nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB
2) Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Der Rat nimmt den
Bericht zum Ergebnis der Beteiligungen nach den §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB
zur Kenntnis.
Zu 2)
Der Rat beschließt
den Entwurf der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. EL/8 -Gewerbegebiet Beeker Straße / Kattegat- mit der
Entwurfsbegründung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung. Hierdurch wird der
Bebauungsplan dahin gehend geändert, dass von den nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO
allgemein zulässigen Gewerbebetrieben aller Art Bordelle und bordellähnliche
Betriebe ausgeschlossen werden.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Die Offenlage des
Änderungsentwurfes nach § 3 Abs. 2 BauGB in diesem Änderungsverfahren erfolgte
nach Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung vom 22.11.2011 in der Zeit
vom 07.12.2011 bis 09.01.2012.
Parallel hierzu wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
Im Rahmen der
Offenlage wurden seitens der Eigentümer und Bürger wie in der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB keine Anregungen und Bedenken
zum beabsichtigten Bordellausschluss in allen Gewerbegebietsbereichen des
Bebauungsplanes bei Ausnahmeregelung für den bestehenden Betrieb im Rahmen des
Bestandes vorgetragen.
Bei der Beteiligung
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde seitens des
Unternehmerverbandes Erotik Gewerbe Deutschland e.V. (UEGD) beiliegende
Stellungnahme abgegeben. Vom Grundsatz her hält der Verband die Änderung für
anfechtbar, da ihr keine gesamtstädtische Konzeption zur räumlichen Steuerung
prostitutiver Betriebe zugrunde liege. Nach Prüfung der Fakten und Gesprächen
mit den Betreibern der bestehenden ortsansässigen Prostitutionsbetriebe erhebt
der Verband jedoch keine Einwendungen gegen den geplanten Bordellausschluss im
Gewerbegebiet Kattegat.
Stellungnahme der
Verwaltung:
In der Stellungnahme
des UEGD wird im Prinzip auf einen innerstädtischen Bedarf hingewiesen, der
durch die bestehenden einschlägigen Betriebe offensichtlich erfüllt erscheint,
während die Ansiedlung weiterer Rotlichtbetriebe gerade an einem Standort
innerhalb des Eltener Gewerbegebietes auf ein überörtliches Einzugsgebiet
insbesondere in den Niederlanden abzielt. Dies ist ein Aspekt, der neben
anderen den Anstoß gab, die städtebaulichen Auswirkungen einer ungesteuerten
Entwicklung solcher Betriebe im betroffenen Bereich im Rahmen dieses
Änderungsverfahrens zu beleuchten.
Die Zurückweisung
der seinerzeitigen, das Planverfahren auslösenden Bauvoranfrage zur Einrichtung
eines weiteren Bordellbetriebes in einem leer stehenden Gewerbegebäude am
Kattegatweg wurde zwischenzeitlich gerichtlich angefochten. Die gerichtliche
Entscheidung hierzu steht derzeit noch aus. Im Zeitraum der Offenlage fand ein
vom Gericht anberaumter Ortstermin statt, der in den richterlichen Hinweis
mündete, dass das beantragte Vorhaben auch unabhängig von der seitens der Stadt
Emmerich am Rhein betriebenen Bauleitplanung an dem Antragsstandort unzulässig
sei, da es infolge seines Umfanges und der damit einhergehenden Auswirkungen
das Gebot der Rücksichtnahme in Bezug auf die benachbarten Wohnnutzungen an der
Beeker Straße verletze.
Zu 2)
Der beiliegende
Entwurf der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. EL/8 -Gewerbegebiet Beeker
Straße / Kattegat- kann somit unverändert und ohne Ergänzung der in der
Begründung beinhalteten Abwägung als Satzung beschlossen werden.
Mit der
Inkraftsetzung der Planänderung tritt die Satzung der Stadt Emmerich am Rhein
über eine Veränderungssperre für den Verfahrensbereich der 4. Änderung des
Bebauungsplanes
Nr. EL/8
-Gewerbegebiet Beeker Straße / Kattegat- vom 30.09.2010 außer Kraft.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 2.1.
Johannes Diks
Bürgermeister