hier: Aufstellungsbeschluss
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB für den Bereich der
Grundstücke Martinikirchgang 1, 3 und 9, Geistmarkt 1, Steinstraße 43, 45 und
47, Fährstraße 2 und 4, Rheinpromenade 43 und 44 sowie Hinter dem Hirsch 1 und
7 einen Bebauungsplan aufzustellen.
Das
Bebauungsplanverfahren erhält die Bezeichnung E 23/2 -Fährstraße / Hinter dem Hirsch-. Das Verfahrensgebiet ist begrenzt:
-
im
Norden durch die südwestliche Straßengrenze des Geistmarktes und die südliche
Straßengrenze der Steinstraße,
-
im Osten
durch die westliche Straßengrenze der Fährstraße,
-
im Süden
durch die nördliche Straßengrenze der Rheinpromenade,
-
im
Westen durch die südliche Straßengrenze des Martinkirchganges.
Die
Verfahrensgebietsgrenze ist in der Planunterlage mit einer gestrichelten Linie
gekennzeichnet.
Sachdarstellung :
Vor kurzem ist das
dem Rathaus benachbarte Gebäude des ehemaligen Pastorats der ev.
Kirchengemeinde, Hinter dem Hirsch 7, an eine Entwicklungsgesellschaft
veräußert worden. Soweit bekannt, sind durch die Erwerberin bauliche Änderungen
vorgesehen. Darüber hinaus wurden auch für weitere Flächen im näheren Umfeld zu
besagtem Grundstück Entwicklungsabsichten vorgetragen, die auf die Erweiterung
eines bestehenden Gebäudes im Eckbereich Fährstraße/Rheinpromenade sowie ggf.
einen späteren Neubau an der Rheinpromenade hinauslaufen. Um den betroffenen
Bereich, der sich derzeit von der geschlossenen innerstädtischen
Umgebungsbebauung insbesondere durch größere Freiflächenanteile unterscheidet,
einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zuzuführen soll ein Bebauungsplan
aufgestellt werden.
Planungsziel ist die
Entwicklung eines besonderen Wohngebietes im Sinne des § 4a BauNVO als „Gebiet
zur Erhaltung und Entwicklung von Wohnnutzung“ für die südwestlich an die
Verkehrfläche „Hinter dem Hirsch“ angrenzenden Grundstücke. Hiermit verbunden
ist eine Umwandlung bisheriger dem Gemeinbedarf dienender Flächen (Pastorat ev.
Kirchengemeinde und ggf. auch ehemaliges Pastorat St. Martini), so dass eine
neue Grenze zur ins Verfahren einzubeziehenden Gemeinbedarfsfläche der denkmalgeschützten
Martinikirche zu bestimmen sein wird. Der Verfahrensbereich soll darüber hinaus
auf die Verwaltungsgebäude des Rathauses mit seiner Erweiterung sowie die
angrenzende bestehende Wohn- und Geschäftshausbebauung an Stein- und Fährstraße
ausgedehnt werden, die eine planungsrechtliche Festsetzung im Rahmen ihres
Bestandes als Fläche für Gemeinbedarf, bzw. als Mischgebiet erhalten sollen.
Auf diese Weise erfolgt eine planungsrechtliche Abarbeitung des gesamten
betroffenen Baublockes mit einer umfänglichen Darlegung der Wechselbeziehungen
zwischen den unterschiedlichen Nutzungen.
Vor einer konkreten
Verfahrensdurchführung auf der Grundlage eines noch zu entwickelnden
detaillierteren Plankonzeptes soll den betroffenen Eigentümern mit dem
Aufstellungsbeschluss die Bereitschaft der Stadt Emmerich am Rhein signalisiert
werden, die Entwicklung des betroffenen Bereiches mitzutragen, und damit eine
gewisse Planungssicherheit in Bezug auf anstehende Investitionen vermittelt
werden.
Den
Entwicklungsbereich kennzeichnet eine besondere Lage innerhalb des
Stadtgefüges. Einerseits bildet die Fläche den westlichen Rand der
zusammenhängenden Bebauung an der Rheinpromenade. Eine veränderte bauliche
Nutzung in diesem Bereich bewirkt eine Änderung des Stadtbildes, die mit den
denkmalpflegerischen Belangen der angrenzenden weiterhin freizustellenden
Martinikirche abgestimmt werden muss. Andererseits ist der Entwicklungsbereich
umgeben von Verwaltungs- und Kultureinrichtungen sowie Kirchen- und
Schulbereichen, die die Entwicklung eines Wohnbereiches auf der Grundlage des §
34 BauGB in Frage stellen. Die umgebenden Störungspotentiale eines einer
Gemengelage ähnlichen Bereiches prägen bei Aufgabe der bisherigen
gemeinnützigen Nutzung vielmehr eine vorrangig gewerbliche Nutzung vor. Mit
Hinblick auf die bestehende nahezu ausschließliche Wohnbebauung im westlichen
Abschnitt der Rheinpromenade, die innerhalb des Emmericher Stadtbereiches wegen
ihres unverbaubaren Blickes auf den Rhein und die weitläufige Flusslandschaft
als die am meisten bevorzugte Lage zu charakterisieren ist, soll an dieser
Stelle jedoch einer städtebaulich verträglichen Ausdehnung der Wohnnutzung der
Vorrang gegeben werden. Der in Rede stehende unbebaute Bereich bietet hierzu
eine letzte begrenzte Ausdehnungsmöglichkeit an dieser Stelle.
Infolge der Lage im
bebauten Innenstadtbereich sowie der umgebenden Bau- und Nutzungsstrukturen und
der einwirkenden Störungspotentiale erscheint die Entwicklung eines Allgemeinen
Wohngebietes nicht möglich. Daher soll unter Nutzung vorhandener
Erschließungseinrichtungen und unter Berücksichtigung der im Umgebungsbereich
vorhandenen weniger störenden gewerblichen Nutzungen ein besonderes Wohngebiet
nach § 4a BauNVO (WB) entwickelt werden. In einem WB wird dem Wohnen ein Vorrang
eingeräumt, während mit einer Wohnnutzung verträgliche gewerbliche Betriebe und
Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 2 BauNVO (Läden, Betriebe des
Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften, sonstige
Gewerbebetriebe, Geschäfts- und Bürogebäude sowie Anlagen für kirchliche,
kulutrelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke) zulässig bleiben,
dem Bereich aber keine Prägung geben.
Der Bebauungsplan
betrifft einen bebauten innerstädtischen Bereich, so dass die Vorbereitung
einer Nachnutzung als „Innenentwicklung“ im Sinne des § 13a BauGB betrachtet
werden kann. Die Entwicklung eines besonderen Wohnbereiches an der betroffenen
Stelle lässt sich nicht aus den derzeitigen Darstellungen des
Flächennutzungsplanes als „Gemischte Baufläche“ und als „Fläche für den
Allgemeinbedarf“ entwickeln. Unter Anwendung des § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB soll
eine Anpassung des Flächennutzungsplanes im Wege der Berichtigung erfolgen.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2.
Johannes Diks
Bürgermeister