hier: Eingabe Nr. 7/2012 vom FDP-Ortsverein Emmerich am Rhein
Kenntnisnahme
(kein Beschluss)
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein nimmt die Ausführungen der
Kommunalbetriebe Emmerich am Rhein zur Kenntnis.
Der Umweltausschuss des NRW-Landtages hat
beschlossen die Dichtheitsprüfung auszusetzen. Ein formelles
Aufhebungsverfahren der Gesetzesgrundlage des umstrittenen § 61 a LWA NRW wurde
jedoch noch nicht durchgeführt.
Das Bundesumweltministerium hat sogar
festgestellt, dass trotz dieser Entscheidung der umstrittene § 61 a
Landeswassergesetz NRW zunächst unverändert gilt. Die Entscheidung im Umweltausschuss
ist lediglich als Empfehlung an den Landtag zu werten, ein neues
Gesetzgebungsverfahren in Gang zu setzen.
Es liegen mittlerweile verschiedene
Gesetzesentwürfe vor. Die öffentliche Anhörung zu den eingebrachten
Gesetzesentwürfen ist auf den 19.4.2012 terminiert worden.
Sicher ist, dass es im Laufe dieses Jahres
eine Gesetzesnovellierung geben wird durch den der Paragraph 61a abgeändert wird.
Wie in der letzen Sitzung des
Betriebsausschusses der Kommunalbetriebe Emmerich am Rhein am 26.1.12 berichtet wurde, haben die
Kommunalbetriebe vor dem Hintergrund der anstehenden Gesetzesnovellierung zurzeit alle
Aktivitäten, die auf Grundlage der städtischen Fristensatzung zur
Dichtheitsprüfung vorgesehen sind, ruhend gestellt. Derzeit wird kein Grundstückseigentümer
auf dieser Grundlage zur Durchführung einer Prüfung aufgefordert. Bis zur
Entscheidung über den Inhalt der Gesetzesnovellierung wird dies auch nicht
geschehen. Es ist sinnvoll das Ergebnis des laufenden Gesetzgebungsverfahrens
abzuwarten.
Angesichts der Tatsache dass es keine
formale Aufhebung des Gesetzes gegeben hat rät die Kommunal- und
Abwasserberatung NRW die aktuellen Satzungen nicht außer Kraft zusetzen, da ein
außer Kraftsetzen der „Fristensatzung“ den Eindruck entstehen lassen würde,
dass die Dichtheitsprüfung als solches generell in Frage gestellt wird, was
jedoch nicht Zielsetzung der Novellierung des Landeswassergesetztes NRW sein
wird.
Vielmehr wird in den Gesetzesentwürfen und
auch in der Pressemitteilung des Landesministeriums für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur NRW die Notwendigkeit einer Dichtheitsprüfung
grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Ungeklärt ist jedoch der Umgang mit den
Fristen.
Wenn am öffentlichen Kanalnetz
Sanierungsmaßnahmen notwendig werden, liegt es Nahe, bzw. besteht der Verdacht,
dass auch im Bereich der privaten Abwasserkanäle entsprechende Schäden
vorliegen könnten. Das in diesen Fällen eine Dichtheitsprüfung sinnvoll ist,
stellt keiner der Gesetzesentwürfe in Frage. Um die Kosten bei Sanierungen für
die Bürger so niedrig wie möglich zu halten sollen später kostenaufwendige
Straßenaufbrüche für einzelne Grundstücksanschlussleitungen hierdurch vermieden
werden.
.
Sachverhalt :
Sh. Anlage
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme wird von den
Zielen des Leitbildes nicht berührt.
Johannes Diks
Bürgermeister