Betreff
Richtlinien über die Vergabe von Bauleistungen (VOB) sowie über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen (VOL) der Stadt Emmerich am Rhein,
hier: Neufassung
Vorlage
01 - 15 0669/2012
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, der Richtlinien über die Vergabe von Bauleistungen(VOB) sowie über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen (VOL) der Stadt Emmerich am Rhein, gemäß Anlage 1 dieser Vorlage neu zu fassen

 

 

Sachdarstellung :

Vergaberechtliche Änderungen der EU, des Bundes und des Landes NRW erfordern eine Anpassung der Richtlinien über die Vergabe von Bauleistungen (VOB) sowie über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen (VOL) der Stadt Emmerich am Rhein.

 

Vor dem Hintergrund des Konjunkturpaketes II wurden mit Runderlass vom 03.02.2009 zur „Beschleunigung von Investitionen durch Vereinfachung im Vergaberecht“ neue Wertgrenze-regelungen und weitere Regelungen zur Vereinfachung der Vergabeverfahren für Kommunen getroffen. Diese Regelungen wurden seinerzeit zugeschnitten auf die Gegebenheiten vor Ort in die Neufassung der Richtlinien über die Vergabe von Bauleistungen (VOB) sowie über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen (VOL) der Stadt Emmerich vom 02.07.2009 übernommen.

 

Nachdem der sog. „Beschleunigungserlass“ zum 31.12.2010 außer Kraft trat, übernahm

der Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales „Vereinfachungen im Vergaberecht für Gemeinden (GV)“ ab 01.01.2011 die dortigen Regelungen. Die Gültigkeit dieses Runderlasses war zunächst bis zum 31.12.2011 befristet. Mit Beschluss des Rates vom  14.12.2010 wurde die Gültigkeit der am 02.07.2009 in Kraft getretenen Richtlinien bis zum 31.12.2011 verlängert.

 

Am 01.12.2011 hat das Ministerium für Inneres und Kommunales dem Nordrhein-Westfälischen Gemeindebund (NWStGB) mitgeteilt, dass der Runderlass „Vereinfachungen im Vergaberecht für Gemeinden (GV)“ bis zum 30.06.2012 ohne Änderungen verlängert werde. Vor diesem Hintergrund beschloss der Rat der Stadt Emmerich am Rhein in seiner Sitzung am 13.12.2011 eine Verlängerung der Gültigkeit der am 02.07.2009 in Kraft getretenen Richtlinien bis zum 30.06.2012.

 

Ebenfalls am 13.12.2011 hat das Ministerium für Inneres und Kommunales schließlich die Gültigkeit seines Runderlasses „Vereinfachungen im Vergaberecht für Gemeinden (GV)“ bis zum 31.12.2012 verlängert.

 

Aufgrund der nunmehr geänderten Ausgangslange empfiehlt die Verwaltung eine Neufassung der Richtlinien über die Vergabe von Bauleistungen(VOB) sowie über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen (VOL) der Stadt Emmerich am Rhein.

 

Die Neufassung berücksichtigt die nachfolgend begründeten Änderungen der Ziffer 2.2. „Vergabe unterhalb der Schwellenwerte“, der Ziffer 2.6 „Wahl der richtigen Vergabeart“, die Verlängerung der Gültigkeit der Richtlinien (hier: Modifizierung Ziffer 6 Inkrafttreten) sowie redaktionelle Änderungen im Rahmen der Anpassung an die aktuellen Fassungen der Vergabe- und Vertragsordnungen.

 

Ziffer 2.2 „Vergaben unterhalb der Schwellenwerte“

In Ziffer 2.2. wird bislang noch auf den 2010 außer Kraft getretenen Beschleunigungserlass verwiesen. Hier ist nunmehr der aktuell geltende Runderlass „Vereinfachungen im Vergaberecht für Gemeinden (GV)“ zu nennen.


 

Ziffer 2.2. Fassung bisher

 

Bei Vergaben mit einem geschätzten Auftragswert unterhalb der in der VgV genannten Schwellenwerte sind die Kommunalen Vergabegrundsätze zu beachten. Zusätzlich wird zur Beschleunigung von Investitionen für die Dauer der Geltung dieser Richtlinien der Gemeinsame Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie, des Innenministeriums, des Finanzministeriums, des Ministeriums für Innovation und des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 3. Februar 2009 – AZ: 121 – 81-20/02 – für anwendbar erklärt. Die dort genannten Wertgrenzen zur Wahl der Vergabeart werden für die Stadtverwaltung Emmerich am Rhein – soweit nicht in dieser Richtlinie etwas anderes bestimmt wird ­- übernommen.

 

Ziffer 2.2 Fassung neu

 

Bei Vergaben mit einem geschätzten Auftragswert unterhalb der in der VgV genannten Schwellenwerte sind die Kommunalen Vergabegrundsätze zu beachten. Zusätzlich wird für die Dauer der Geltung dieser Richtlinien der Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales „Vereinfachungen im Vergaberecht für Gemeinden (GV)“ vom 2. Dezember 2010 für anwendbar erklärt. Die dort genannten Wertgrenzen zur Wahl der Vergabeart werden für die Stadtverwaltung Emmerich am Rhein – soweit nicht in dieser Richtlinie etwas anderes bestimmt wird ­- übernommen.

 

 

Ziffer 2.6 „Wahl der richtigen Vergabeart oberhalb EU-Schwellenwerte“

 

Die EU-Kommission hat die Schwellenwerte, ab denen die EU-Vergaberichtlinien gelten, zum 01.01.2012 angepasst. Die EU-Verordnung ist zum 01.01.2012 in Kraft getreten. Die Geltung der neuen EU-Schwellenwerte in Deutschland erforderte eine Änderung des § 2 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV). Zur Übernahme der neuen EU-Schwellenwerte in nationales Recht hatte das Bundeswirtschaftsministerium daher einen Entwurf zur „5. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge“ vorgelegt. Nachdem der Bundesrat dieser Verordnung zugestimmt hat, wird eine  Bekanntmachung im März 2012 erwartet.

 

Es gelten dann folgende Grenzen :

 

·         für Liefer- und Dienstleistungsaufträge beträgt der Schwellenwert 200.000 Euro

·         für Bauaufträge beträgt der Schwellenwert 5 Mio Euro

 

In der bisherigen Fassung der Vergaberichtlinien sind die EU-Schwellenwerte in Beträgen genannt. Jede Änderung erfordert bisher auch eine Änderung der Vergaberichtlinien. Die EU-Schwellenwerte sind gesetzlich festgelegt in § 2 VgV. Aus Praktikabilitätsgründen, schlägt die Verwaltung vor, innerhalb der Vergaberichtlinien auf diese Rechtsgrundlage zu verweisen und auf eine Nennung der Beträge zu verzichten.

 

 


 

 

Ziffer 2.6 Fassung bisher

 

Soweit die voraussichtliche Auftragssumme die EU-Schwellenwerte– nach der jeweils insoweit gültigen EG-Verordnung - überschreitet, ist eine EU-weite Ausschreibung zwingend unter Einbeziehung der Zentralen Vergabestelle durchzuführen. Die Schwellenwerte betragen zurzeit:

 

-           für Liefer- und Dienstleistungsaufträge grundsätzlich 206.000 Euro (netto),

-           für Bauaufträge grundsätzlich: 5.150.000 Euro (netto).

 

Es gelten dann für die Wahl der richtigen Vergabeart insbesondere

 

-           das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB),

-           die Vergabeverordnung (VgV),

-           die Abschnitte 2 bis 4 der VOB/A,     

-           die Abschnitte 2 bis 4 der VOL/A und

-           die VOF.                     

 

Die besonderen Richtlinien und Bestimmungen der EU-weiten Ausschreibung sind zudem zu beachten und restriktiv anzuwenden. Die EU-weite Ausschreibung und Vergabe unterliegt einem formalisierten Nachprüfungsverfahren.

 

Ziffer 2.6 Fassung neu

 

Soweit die voraussichtliche Auftragssumme die in § 2 der VgV genannten Schwellenwerte überschreitet, ist eine EU-weite Ausschreibung zwingend unter Eibeziehung der Zentralen Vergabestelle durchzuführen.

 

Es gelten dann für die Wahl der richtigen Vergabeart insbesondere

 

-           das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB),

-           die Vergabeverordnung (VgV),

-           der Abschnitt 2 der VOB/A,

-           der Abschnitt 2 der VOL/A und        

-           die VOF.

 

Die besonderen Richtlinien und Bestimmungen der EU-weiten Ausschreibung sind zudem zu beachten und restriktiv anzuwenden. Die EU-weite Ausschreibung und Vergabe unterliegt einem formalisierten Nachprüfungsverfahren.

 

Ziffer 6 In-Kraft-treten

 

Nachdem das Ministerium für Inneres und Kommunales am 13.12.2011 die Gültigkeit seines Runderlasses „Vereinfachungen im Vergaberecht für Gemeinden (GV)“ bis zum 31.12.2012 verlängert hat (siehe Erläuterung zu Beginn der Vorlage), empfiehlt die Verwaltung die Gültigkeit der am 02.07.2009 in Kraft getretenen Richtlinien über die Vergabe von Bauleistungen (VOB) sowie über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen (VOL) bis zum 31.12.2012 zu verlängern.


 

Ziffer 6 Fassung bisher

 

Diese Richtlinien ersetzen die Richtlinien vom 7.11.2006 und treten am 02.07.2009 in Kraft. Mit Ablauf des 30.06.2012 treten diese Richtlinien außer Kraft.

 

Ziffer 6 Fassung neu

 

Diese Richtlinien ersetzen die Richtlinien vom 7.11.2006 und treten am 02.07.2009 in Kraft. Mit Ablauf des 31.12.2012 treten sie außer Kraft.

 

 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.

 

 

Johannes Diks

Bürgermeister