hier: Neufassung
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, der Richtlinien über die
Vergabe von Bauleistungen(VOB) sowie über die Vergabe von Lieferungen und
Leistungen (VOL) der Stadt Emmerich am Rhein, gemäß Anlage 1 dieser Vorlage neu
zu fassen
Sachdarstellung :
Vergaberechtliche Änderungen der EU, des Bundes und des Landes NRW
erfordern eine Anpassung der Richtlinien über die Vergabe von Bauleistungen
(VOB) sowie über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen (VOL) der Stadt
Emmerich am Rhein.
Vor dem Hintergrund des Konjunkturpaketes II wurden mit Runderlass vom
03.02.2009 zur „Beschleunigung von Investitionen durch Vereinfachung im
Vergaberecht“ neue Wertgrenze-regelungen und weitere Regelungen zur
Vereinfachung der Vergabeverfahren für Kommunen getroffen. Diese Regelungen wurden
seinerzeit zugeschnitten auf die Gegebenheiten vor Ort in die Neufassung der
Richtlinien über die Vergabe von Bauleistungen (VOB) sowie über die Vergabe von
Lieferungen und Leistungen (VOL) der Stadt Emmerich vom 02.07.2009 übernommen.
Nachdem der sog. „Beschleunigungserlass“ zum 31.12.2010 außer Kraft
trat, übernahm
der Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales
„Vereinfachungen im Vergaberecht für Gemeinden (GV)“ ab 01.01.2011 die dortigen
Regelungen. Die Gültigkeit dieses Runderlasses war zunächst bis zum 31.12.2011
befristet. Mit Beschluss des Rates vom
14.12.2010 wurde die Gültigkeit der am 02.07.2009 in Kraft getretenen
Richtlinien bis zum 31.12.2011 verlängert.
Am 01.12.2011 hat das Ministerium für Inneres und Kommunales dem Nordrhein-Westfälischen
Gemeindebund (NWStGB) mitgeteilt, dass der Runderlass „Vereinfachungen im
Vergaberecht für Gemeinden (GV)“ bis zum 30.06.2012 ohne Änderungen verlängert
werde. Vor diesem Hintergrund beschloss der Rat der Stadt Emmerich am Rhein in
seiner Sitzung am 13.12.2011 eine Verlängerung der Gültigkeit der am 02.07.2009
in Kraft getretenen Richtlinien bis zum 30.06.2012.
Ebenfalls am 13.12.2011 hat das Ministerium für Inneres und Kommunales
schließlich die Gültigkeit seines Runderlasses „Vereinfachungen im Vergaberecht
für Gemeinden (GV)“ bis zum 31.12.2012 verlängert.
Aufgrund der nunmehr geänderten Ausgangslange empfiehlt die Verwaltung
eine Neufassung der Richtlinien über die Vergabe von Bauleistungen(VOB) sowie
über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen (VOL) der Stadt Emmerich am
Rhein.
Die Neufassung berücksichtigt die nachfolgend begründeten Änderungen der
Ziffer 2.2. „Vergabe unterhalb der Schwellenwerte“, der Ziffer 2.6 „Wahl der
richtigen Vergabeart“, die Verlängerung der Gültigkeit der Richtlinien (hier:
Modifizierung Ziffer 6 Inkrafttreten) sowie redaktionelle Änderungen im Rahmen
der Anpassung an die aktuellen Fassungen der Vergabe- und Vertragsordnungen.
Ziffer 2.2
„Vergaben unterhalb der Schwellenwerte“
In Ziffer 2.2. wird bislang noch auf den 2010 außer Kraft getretenen
Beschleunigungserlass verwiesen. Hier ist nunmehr der aktuell geltende
Runderlass „Vereinfachungen im Vergaberecht für Gemeinden (GV)“ zu nennen.
Ziffer 2.2. Fassung bisher
Bei Vergaben mit einem geschätzten Auftragswert unterhalb
der in der VgV genannten Schwellenwerte sind die Kommunalen Vergabegrundsätze
zu beachten. Zusätzlich wird zur
Beschleunigung von Investitionen für die Dauer der Geltung dieser Richtlinien
der Gemeinsame Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und
Energie, des Innenministeriums, des Finanzministeriums, des Ministeriums für
Innovation und des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 3. Februar 2009 – AZ:
121 – 81-20/02 – für anwendbar erklärt. Die dort genannten Wertgrenzen zur
Wahl der Vergabeart werden für die Stadtverwaltung Emmerich am Rhein – soweit
nicht in dieser Richtlinie etwas anderes bestimmt wird - übernommen.
Ziffer 2.2 Fassung neu
Bei Vergaben mit einem geschätzten Auftragswert unterhalb
der in der VgV genannten Schwellenwerte sind die Kommunalen Vergabegrundsätze
zu beachten. Zusätzlich wird für die
Dauer der Geltung dieser Richtlinien der Runderlass des Ministeriums für
Inneres und Kommunales „Vereinfachungen im Vergaberecht für Gemeinden (GV)“ vom
2. Dezember 2010 für anwendbar erklärt. Die dort genannten Wertgrenzen zur
Wahl der Vergabeart werden für die Stadtverwaltung Emmerich am Rhein – soweit
nicht in dieser Richtlinie etwas anderes bestimmt wird - übernommen.
Ziffer 2.6 „Wahl
der richtigen Vergabeart oberhalb EU-Schwellenwerte“
Die EU-Kommission hat die Schwellenwerte, ab denen die
EU-Vergaberichtlinien gelten, zum 01.01.2012 angepasst. Die EU-Verordnung ist
zum 01.01.2012 in Kraft getreten. Die Geltung der neuen EU-Schwellenwerte in
Deutschland erforderte eine Änderung des § 2 der Verordnung über die Vergabe
öffentlicher Aufträge (VgV). Zur Übernahme der neuen EU-Schwellenwerte in
nationales Recht hatte das Bundeswirtschaftsministerium daher einen Entwurf zur
„5. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher
Aufträge“ vorgelegt. Nachdem der Bundesrat dieser Verordnung zugestimmt hat,
wird eine Bekanntmachung im März 2012
erwartet.
Es gelten dann folgende Grenzen :
·
für Liefer- und Dienstleistungsaufträge beträgt der
Schwellenwert 200.000 Euro
·
für Bauaufträge beträgt der Schwellenwert 5 Mio
Euro
In der bisherigen Fassung der Vergaberichtlinien sind die
EU-Schwellenwerte in Beträgen genannt. Jede Änderung erfordert bisher auch eine
Änderung der Vergaberichtlinien. Die EU-Schwellenwerte sind gesetzlich
festgelegt in § 2 VgV. Aus Praktikabilitätsgründen, schlägt die Verwaltung vor,
innerhalb der Vergaberichtlinien auf diese Rechtsgrundlage zu verweisen und auf
eine Nennung der Beträge zu verzichten.
Ziffer 2.6 Fassung bisher
Soweit die voraussichtliche Auftragssumme die
EU-Schwellenwerte– nach der jeweils insoweit gültigen EG-Verordnung -
überschreitet, ist eine EU-weite Ausschreibung zwingend unter Einbeziehung der
Zentralen Vergabestelle durchzuführen. Die Schwellenwerte betragen zurzeit:
- für Liefer-
und Dienstleistungsaufträge grundsätzlich 206.000 Euro (netto),
- für
Bauaufträge grundsätzlich: 5.150.000 Euro (netto).
Es gelten dann für die Wahl der richtigen Vergabeart
insbesondere
- das Gesetz
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB),
- die Vergabeverordnung
(VgV),
- die
Abschnitte 2 bis 4 der VOB/A,
- die
Abschnitte 2 bis 4 der VOL/A und
- die VOF.
Die besonderen Richtlinien und Bestimmungen der EU-weiten
Ausschreibung sind zudem zu beachten und restriktiv anzuwenden. Die EU-weite Ausschreibung
und Vergabe unterliegt einem formalisierten Nachprüfungsverfahren.
Ziffer 2.6 Fassung neu
Soweit die voraussichtliche Auftragssumme die in § 2 der VgV genannten Schwellenwerte
überschreitet, ist eine EU-weite Ausschreibung zwingend unter Eibeziehung
der Zentralen Vergabestelle durchzuführen.
Es gelten dann für die Wahl der richtigen Vergabeart
insbesondere
- das Gesetz
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB),
- die
Vergabeverordnung (VgV),
- der Abschnitt 2 der VOB/A,
- der Abschnitt 2 der VOL/A und
- die VOF.
Die besonderen Richtlinien und Bestimmungen der EU-weiten
Ausschreibung sind zudem zu beachten und restriktiv anzuwenden. Die EU-weite
Ausschreibung und Vergabe unterliegt einem formalisierten
Nachprüfungsverfahren.
Ziffer 6 In-Kraft-treten
Nachdem das Ministerium für Inneres und Kommunales am 13.12.2011 die
Gültigkeit seines Runderlasses „Vereinfachungen im Vergaberecht für Gemeinden
(GV)“ bis zum 31.12.2012 verlängert hat (siehe Erläuterung zu Beginn der
Vorlage), empfiehlt die Verwaltung die Gültigkeit der am 02.07.2009 in Kraft
getretenen Richtlinien über die Vergabe von Bauleistungen (VOB) sowie über die
Vergabe von Lieferungen und Leistungen (VOL) bis zum 31.12.2012 zu verlängern.
Ziffer 6 Fassung bisher
Diese Richtlinien ersetzen die Richtlinien vom 7.11.2006 und treten am
02.07.2009 in Kraft. Mit Ablauf des
30.06.2012 treten diese Richtlinien außer Kraft.
Ziffer 6 Fassung neu
Diese Richtlinien ersetzen die Richtlinien vom 7.11.2006 und treten am
02.07.2009 in Kraft. Mit Ablauf des
31.12.2012 treten sie außer Kraft.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.
Johannes Diks
Bürgermeister