Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung stimmt der Beseitigung des Baumes nach § 6 Abs. 1 Buchst. b
der Baumschutzsatzung der Stadt Emmerich am Rhein zu.
Sachdarstellung :
Der Architekt Stefan
Driesen hat den als Anlage 1 beigefügten Antrag gestellt.
Der Bauherr
beabsichtigt den im Lageplan dunkel ausgefüllt kenntlich gemachten Baum zu
fällen. Dieser private Baum befindet sich auf dem Gründstück des Bauherrn und
weist einen Umfang von 93 cm, gemessen in 1 m Höhe, auf.
Die Entnahme wird
mit der Nähe zu dem geplanten Gebäude begründet. Bei einem Erhalt des Baumes
würden seine Äste die Fassade schädigen und zusätzlich würde der Baum die
Aufstellung eines erforderlichen Baugerüstes beeinträchtigen, bzw. müsste der
Kronenbereich massiv zurück geschnitten werden.
Die Entnahme dieses
Baumes beeinflusst das Entwicklungspotenzial der zwei städtischen Bäume an der
Straße positiv.
Eine Verschiebung
des geplanten Baukörpers nach hinten ist städtebaulich nicht sinnvoll, weil
sich der Baukörper an den Häuserfronten der vorhandenen Gebäude orientieren
soll.
Das geplante
Vorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes gemäß § 30 BauGB.
Die Zulässigkeit wurde aber schon nach § 34 Abs. 1 BauGB positiv beurteilt.
Damit besteht nach §
6.1 b der Anspruch auf Ausnahme zu den Verboten des § 4 der Baumschutzsatzung.
Die Entnahme des Baumes ist somit zu genehmigen.
Entsprechend § 7 der
Baumschutzsatzung der Stadt Emmerich am Rhein ist eine Ersatzpflanzung oder
wenn eine Ersatzpflanzung nicht möglich ist, eine Ausgleichszahlung zu leisten,
wenn auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Buchst. b) eine Ausnahme erteilt wird.
Der Bauherr
beabsichtigt, den Ausgleich in Form einer Geldleistung zu erbringen.
Die Verwaltung
schlägt vor, dem Antragsteller die Genehmigung zum Fällen des Baumes zu
erteilen mit der Auflage, dass hierfür ein Ausgleich nach § 7 der
Baumschutzsatzung geleistet wird. Des Weiteren wird zur Auflage gemacht, dass
eine Fällung des Baumes erst durchgeführt werden kann, wenn das Bauvorhaben
realisiert und tatsächlich durchgeführt wird und hierfür entsprechende
Baugenehmigungen vorliegen.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes, Kapitel 1.2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster Beigeordneter