Betreff
Fällen eines Ahornbaumes auf dem Grundstück Flur 7, Flurstück 1407 an der Speelberger Straße
Vorlage
05 - 15 0687/2012
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung stimmt der Beseitigung des Baumes nach § 6 Abs. 1 Buchst. b der Baumschutzsatzung der Stadt Emmerich am Rhein zu.

 

Sachdarstellung :

 

Der Architekt Stefan Driesen hat den als Anlage 1 beigefügten Antrag gestellt.

Der Bauherr beabsichtigt den im Lageplan dunkel ausgefüllt kenntlich gemachten Baum zu fällen. Dieser private Baum befindet sich auf dem Gründstück des Bauherrn und weist einen Umfang von 93 cm, gemessen in 1 m Höhe, auf.

Die Entnahme wird mit der Nähe zu dem geplanten Gebäude begründet. Bei einem Erhalt des Baumes würden seine Äste die Fassade schädigen und zusätzlich würde der Baum die Aufstellung eines erforderlichen Baugerüstes beeinträchtigen, bzw. müsste der Kronenbereich massiv zurück geschnitten werden.

Die Entnahme dieses Baumes beeinflusst das Entwicklungspotenzial der zwei städtischen Bäume an der Straße positiv.

Eine Verschiebung des geplanten Baukörpers nach hinten ist städtebaulich nicht sinnvoll, weil sich der Baukörper an den Häuserfronten der vorhandenen Gebäude orientieren soll.

 

Das geplante Vorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes gemäß § 30 BauGB. Die Zulässigkeit wurde aber schon nach § 34 Abs. 1 BauGB positiv beurteilt.

Damit besteht nach § 6.1 b der Anspruch auf Ausnahme zu den Verboten des § 4 der Baumschutzsatzung. Die Entnahme des Baumes ist somit zu genehmigen.

 

Entsprechend § 7 der Baumschutzsatzung der Stadt Emmerich am Rhein ist eine Ersatzpflanzung oder wenn eine Ersatzpflanzung nicht möglich ist, eine Ausgleichszahlung zu leisten, wenn auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Buchst. b) eine Ausnahme erteilt wird.

Der Bauherr beabsichtigt, den Ausgleich in Form einer Geldleistung zu erbringen.

 

Die Verwaltung schlägt vor, dem Antragsteller die Genehmigung zum Fällen des Baumes zu erteilen mit der Auflage, dass hierfür ein Ausgleich nach § 7 der Baumschutzsatzung geleistet wird. Des Weiteren wird zur Auflage gemacht, dass eine Fällung des Baumes erst durchgeführt werden kann, wenn das Bauvorhaben realisiert und tatsächlich durchgeführt wird und hierfür entsprechende Baugenehmigungen vorliegen.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes, Kapitel 1.2.

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter