Betreff
Verfahren zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. E 7/1 - Hansastraße - Goebelstraße -
Gerhard-Storm-Straße -,
hier: 1) Aufstellungsbeschluss
2) Beschluss zur Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB
Vorlage
05 - 15 0691/2012
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Zu 1)

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB ein Verfahren zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. E 7/1 -Hansastraße - Goebelstraße - Gerhard-Storm-Straße- einzuleiten.

 

Zu 2)

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung, die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Form der einfachen Bürgerbeteiligung nach Punkt 3.1 der städtischen Richtlinien zur Bürgerbeteiligung durchzuführen sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB zu veranlassen.

 

Sachdarstellung :

 

Zu 1)

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein hat in seiner Sitzung am 05.04.2011 beschlossen, das zuletzt durch die Arbeiterwohlfahrt genutzte Gebäude Gerhard-Storm-Str. 56 mit umgebender Freifläche zu veräußern. Das betroffene Grundstück liegt im Geltungsbereich des im Jahre 1965 aufgestellten Bebauungsplanes Nr. E 7/1 -Hansastraße - Goebelstraße - Gerhard-Storm-Straße- und ist dort als „Fläche für Gemeinbedarf“ festgesetzt. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung fehlen jedoch, so dass es sich für den in Rede stehenden Bereich um einen einfachen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 3 BauGB handelt und sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach den Bestimmungen des § 34 BauGB richtet. Die Darstellung im Flächennutzungsplan weist den Bereich ebenfalls als „Fläche für den Gemeinbedarf“ aus.

 

Das veräußerte Gebäude wurde vormals als Schule genutzt, die bisherigen Nachnutzungen haben sich mit dem Planungsziel der Gemeinnützigkeit gedeckt. Der Verkauf der Immobilie bereitet nunmehr eine andersgeartete Nutzung vor. Das zukünftig geplante Wohnen, welches entweder durch eine Sanierung des vorhandenen Gebäudes im Bestand oder alternativ im Rahmen einer Neubebauung des Grundstückes realisiert werden soll, bewirkt insbesondere hinsichtlich der Option einer umfangreichen Neubebauung ein Planungserfordernis. Mit dem Beschluss zur vorlaufenden Vorlage Nr. 05-15 0690/2012 soll daher das Bebauungsplanaufstellungsverfahren Nr. E 7/7 für den veräußerten Bereich eingeleitet werden.

 

Mit Rechtskraft dieses neuen Bebauungsplanes würde für seinen Geltungsbereich das bisherige Planungsrecht im Bebauungsplan E 7/1 durch die dann geltenden neuen Festsetzungen des Bebauungsplanes E 7/7 ersetzt, ohne dass es einer formellen Aufhebung des Altplanes für diesen Bereich bedürfte. Neben der betroffenen Fläche umfasst der bestehende alte Bebauungsplan E 7/1 den angrenzenden Parkplatz des Willibrordgymnasiums sowie den in den Planbereich hineinragenden Teil der Schulturnhalle. Darüber hinaus betrifft der Bebauungsplanbereich nur noch die Straßenflächen der Hansastraße (Abschnitt Gerhard-Storm-Straße bis Goebelstraße), der Goebelstraße (Abschnitt Gerhard-Storm-Straße bis Hansastraße) sowie einen Streifen von ca. 2 m im östlichen Gehwegbereich der Gerhard-Storm-Straße. Der gesamte ursprüngliche Innenbereich des Plangebietes zwischen den vorgenannten Straßen ist inzwischen durch die neu aufgestellten Bebauungspläne E 7/2 -Goebelstraße- und E 7/3 -Hansastraße / Ecke Goebelstraße- erfasst und planungsrechtlich neu geregelt worden.

 

Planungsziel des Bebauungsplanes E 7/1 war die geordnete Entwicklung von Wohnbauflächen angrenzend an den seinerzeitigen Gewerbestandort (Katjes) an der Goebelstraße mit einer Umgestaltung der Erschließung durch Verschwenkung der Trasse der Hansastraße nach Süden, die vormals in Fortsetzung des östlichen Straßenabschnittes geradlinig verlief und auf die ’s-Heerenberger Straße im Kreuzungsbereich Nollenburger Weg aufsetzte. Hiermit verbunden war eine Zusammenlegung von Flächen unterschiedlicher schulischer Nutzung beiderseits der Hansastraße, ohne jedoch die Ausgestaltung der zukünftigen Entwicklung dieses Bereiches konkret vorzugeben.

 

Die Festsetzungen des Bebauungsplanes E 7/1 bzgl. der Straßenflächen sind insgesamt verwirklicht. Auch die benannten aktuellen schulischen Nutzungen innerhalb des Planbereiches sind als Realisierung der ursprünglichen Planungsabsicht einer Nutzung für den Gemeinbedarf zu betrachten und werden auf absehbare Zeit keine Änderung erfahren. Da die Planungsziele des ursprünglichen Bebauungsplanes E 7/1 für die Flächen innerhalb des Baublockes in geänderter Form in die Nachfolgepläne E 7/2 und E 7/3 eingegangen sind, kann in dieser Ausgangssituation die Aufhebung des noch bestehenden Restbebauungsplanes E 7/1 im Sinne einer Bereinigung des Planungsrechtes in Erwägung gezogen werden.

 

Für den Fall, dass es nicht zu einem Verfahrenabschluss bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. E 7/7 kommt, würde die Aufhebung des Bebauungsplanes E 7/1 bewirken, dass das Grundstück Gerhard-Storm-Str. 56 dem bebauten Ortszusammenhang zuzurechnen wäre, in welchem sich das Planungsrecht nach § 34 BauGB bestimmt. Im Falle des Sicheinfügens nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung wäre ein Wohnbauvorhaben, welches derzeit der bestehenden Festsetzung des Bebauungsplanes E 7/1 als Gemeinbedarfsfläche widerspricht ggf. auch ohne die Neuaufstellung eines Bebauungsplanes für diesen Bereich denkbar. Die bestehende FNP-Darstellung einer Gemeinbedarfsfläche wäre hierbei nicht entscheidungserheblich. Insofern kann bereits die Aufhebung des Bebauungsplanes E 7/1 zur Ermöglichung einer nicht-öffentlichen Nachnutzung des veräußerten Grundstückes beitragen und dient insofern der Wiedernutzbarmachung einer innerstädtischen Fläche.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2.

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter