Gerhard-Storm-Straße -,
hier: 1) Aufstellungsbeschluss
2) Beschluss zur Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB
ein Verfahren zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. E 7/1 -Hansastraße -
Goebelstraße - Gerhard-Storm-Straße- einzuleiten.
Zu 2)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung, die Öffentlichkeitsbeteiligung
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Form der einfachen Bürgerbeteiligung nach Punkt
3.1 der städtischen Richtlinien zur Bürgerbeteiligung durchzuführen sowie die
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4
Abs. 1 BauGB zu veranlassen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein hat in seiner Sitzung am 05.04.2011 beschlossen, das zuletzt
durch die Arbeiterwohlfahrt genutzte Gebäude Gerhard-Storm-Str. 56 mit
umgebender Freifläche zu veräußern. Das betroffene Grundstück liegt im Geltungsbereich des im Jahre 1965
aufgestellten Bebauungsplanes Nr. E 7/1 -Hansastraße - Goebelstraße -
Gerhard-Storm-Straße- und ist dort als „Fläche für Gemeinbedarf“ festgesetzt.
Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung fehlen jedoch, so dass es sich für
den in Rede stehenden Bereich um einen einfachen Bebauungsplan im Sinne des §
30 Abs. 3 BauGB handelt und sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach den
Bestimmungen des § 34 BauGB richtet. Die Darstellung im Flächennutzungsplan
weist den Bereich ebenfalls als „Fläche für den Gemeinbedarf“ aus.
Das veräußerte
Gebäude wurde vormals als Schule genutzt, die bisherigen Nachnutzungen haben
sich mit dem Planungsziel der Gemeinnützigkeit gedeckt. Der Verkauf der
Immobilie bereitet nunmehr eine andersgeartete Nutzung vor. Das zukünftig geplante
Wohnen, welches entweder durch
eine Sanierung des vorhandenen
Gebäudes im Bestand oder alternativ im Rahmen einer Neubebauung des
Grundstückes realisiert werden soll, bewirkt insbesondere hinsichtlich der
Option einer umfangreichen Neubebauung ein Planungserfordernis. Mit dem
Beschluss zur vorlaufenden Vorlage Nr. 05-15 0690/2012 soll daher das
Bebauungsplanaufstellungsverfahren Nr. E 7/7 für den veräußerten Bereich
eingeleitet werden.
Mit Rechtskraft
dieses neuen Bebauungsplanes würde für seinen Geltungsbereich das bisherige
Planungsrecht im Bebauungsplan E 7/1 durch die dann geltenden neuen
Festsetzungen des Bebauungsplanes E 7/7 ersetzt, ohne dass es einer formellen
Aufhebung des Altplanes für diesen Bereich bedürfte. Neben der betroffenen
Fläche umfasst der bestehende alte Bebauungsplan E 7/1 den angrenzenden
Parkplatz des Willibrordgymnasiums sowie den in den Planbereich hineinragenden
Teil der Schulturnhalle. Darüber hinaus betrifft der Bebauungsplanbereich nur
noch die Straßenflächen der Hansastraße (Abschnitt Gerhard-Storm-Straße bis
Goebelstraße), der Goebelstraße (Abschnitt Gerhard-Storm-Straße bis
Hansastraße) sowie einen Streifen von ca. 2 m im östlichen Gehwegbereich der
Gerhard-Storm-Straße. Der gesamte ursprüngliche Innenbereich des Plangebietes
zwischen den vorgenannten Straßen ist inzwischen durch die neu aufgestellten
Bebauungspläne E 7/2 -Goebelstraße- und E 7/3 -Hansastraße / Ecke
Goebelstraße- erfasst und planungsrechtlich neu geregelt worden.
Planungsziel des
Bebauungsplanes E 7/1 war die geordnete Entwicklung von Wohnbauflächen
angrenzend an den seinerzeitigen Gewerbestandort (Katjes) an der Goebelstraße
mit einer Umgestaltung der Erschließung durch Verschwenkung der Trasse der
Hansastraße nach Süden, die vormals in Fortsetzung des östlichen
Straßenabschnittes geradlinig verlief und auf die ’s-Heerenberger Straße im
Kreuzungsbereich Nollenburger Weg aufsetzte. Hiermit verbunden war eine
Zusammenlegung von Flächen unterschiedlicher schulischer Nutzung beiderseits
der Hansastraße, ohne jedoch die Ausgestaltung der zukünftigen Entwicklung
dieses Bereiches konkret vorzugeben.
Die Festsetzungen
des Bebauungsplanes E 7/1 bzgl. der Straßenflächen sind insgesamt verwirklicht.
Auch die benannten aktuellen schulischen Nutzungen innerhalb des Planbereiches
sind als Realisierung der ursprünglichen Planungsabsicht einer Nutzung für den
Gemeinbedarf zu betrachten und werden auf absehbare Zeit keine Änderung
erfahren. Da die Planungsziele des ursprünglichen Bebauungsplanes E 7/1 für die
Flächen innerhalb des Baublockes in geänderter Form in die Nachfolgepläne E 7/2
und E 7/3 eingegangen sind, kann in dieser Ausgangssituation die Aufhebung des
noch bestehenden Restbebauungsplanes E 7/1 im Sinne einer Bereinigung des
Planungsrechtes in Erwägung gezogen werden.
Für den Fall, dass
es nicht zu einem Verfahrenabschluss bei der Aufstellung des Bebauungsplanes
Nr. E 7/7 kommt, würde die Aufhebung des Bebauungsplanes E 7/1 bewirken, dass
das Grundstück Gerhard-Storm-Str. 56 dem bebauten Ortszusammenhang zuzurechnen
wäre, in welchem sich das Planungsrecht nach § 34 BauGB bestimmt. Im Falle des
Sicheinfügens nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und
Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung wäre ein
Wohnbauvorhaben, welches derzeit der bestehenden Festsetzung des
Bebauungsplanes E 7/1 als Gemeinbedarfsfläche widerspricht ggf. auch ohne die
Neuaufstellung eines Bebauungsplanes für diesen Bereich denkbar. Die bestehende
FNP-Darstellung einer Gemeinbedarfsfläche wäre hierbei nicht entscheidungserheblich.
Insofern kann bereits die Aufhebung des Bebauungsplanes E 7/1 zur Ermöglichung
einer nicht-öffentlichen Nachnutzung des veräußerten Grundstückes beitragen und
dient insofern der Wiedernutzbarmachung einer innerstädtischen Fläche.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen
Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster Beigeordneter