Betreff
Firma Fireworks Europe BV Elten,
hier: Eingabe Nr. 12/2012
Vorlage
05 - 15 0723/2012
Art
Eingabe

Kenntnisnahme (kein Beschlussvorschlag)

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis

 

 

Sachverhalt :

 

Ausgangspunkt sämtlicher Fragestellungen ist die unfangreiche Berichterstattung der Lokalpresse über das Unternehmen Fa. Fireworks Europe B.V., so u.a. ein Zeitungsartikel in der NRZ von 28.04.2012, in welchem über dieses Unternehmen an der Groenlandstraße 2 in Emmerich-Elten berichtet wird. Die Tatsache, dass in dem Gebäude 1.4-Feuerwerkskörper gelagert werden sollen, hat Besorgnis und Nachfragebedarf hervorgerufen. Diese Fragestellungen gilt es wie folgt zu beantworten

 

I. Fragenkatalog des Herrn xxxxx (Anlage 1):

 

1. Wurde die Genehmigung im Rat der Stadt behandelt? Wenn ja, in welcher Form, wenn nein, warum nicht?

 

Der Vorgang wurde nicht im Rat der Stadt Emmerich am Rhein behandelt, da es sich bei diesem Vorgang um eine laufendes Geschäft der Verwaltung handelt, welches sowohl nach den kommunalrechtlichen als auch den verfahrensrechtlichen Vorschriften des Bundesimmissionsschutzrechts nicht unter die Unterrichtungspflicht gegenüber dem Rat oder auch den Einwohnern fällt.

 

a) Rechtsgrundlagen

Es handelt sich bei dem hier in Rede stehenden Vorhaben um ein Vorhaben nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Dies ergibt sich aus § 7 des Bundesimmissionsschutz-gesetzes in Verbindung mit der 4.  Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (4. BImSchV). In der 4. BImschV sind alle Betriebe aufgeführt, welche den Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes unterfallen. Unter dem Punkt 9.35 der 4. BImSchV ist festgehalten, dass Anlagen, die der Lagerung unter anderem von explosionsgefährlichen Stoffen dienen, unter den Anwendungsbereich des Bundesimmissionsschutzgesetzes fallen. Da Feuerwerkskörper für Silvesterfeuerwerk dem Grunde nach einer solchen Stoffgruppe zuzurechnen sind, ist daher die Anwendung der Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der jeweiligen Verordnungen auf Grundlage des Bundesimmissionsschutzgesetzes zwingend.

 

 

 

b) Zuständigkeiten

Für die Ausübung und Vollziehung des Bundesimmissionsschutzgesetzes sind nicht die Gemeinden, sondern die jeweilige Immissionsschutzbehörde zuständig. Welche Behörde genau für die Durchführung solch eines Genehmigungsverfahrens zuständig ist, ergibt sich aus dem Bundesimmissionsschutzgesetz, seinen dazugehörigen Verordnungen sowie der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Zuständigkeitsverordnung besagt, dass für die Genehmigung und Überwachung von Anlagen nach Punkt 9.35 der 4. BImSchV die Bezirksregierung als obere Umweltschutzbehörde zuständig ist.

 

Herrin des Verfahrens über die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens zur Lagerung von Feuerwerkskörpern im Stadtgebiet Emmerich am Rhein ist daher allein die Bezirks-regierung Düsseldorf, welche auch ausschließlich für die Erteilung oder Versagung einer entsprechenden Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zuständig ist.


 

c) Ablauf des Verfahrens

Wird ein Antrag auf Lagerung von Feuerwerkskörpern über einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten bei der Bezirksregierung gestellt, prüft diese neben vielen formalen Voraussetzungen auch, welche Menge an explosionsgefährlichen Stoffen gelagert werden soll. Es gibt zwei entscheidende Schwellenwerte: bei einer Lagerung von weniger als 10 Tonnen explosionsgefährlicher Stoffe ist überhaupt kein Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz durchzuführen. Bei einer Lagerung zwischen 10 und 200 Tonnen explosionsgefährlicher Stoffe ist das vereinfachte Verfahren nach § 19 Bundesimmissionsschutzgesetz durchzuführen; ab einer Lagermenge von über 200 Tonnen explosionsgefährlicher Stoffe ist das komplette Verfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz durchzuführen. Da bislang lediglich die Anforderungen an die Lagerung von einer Menge bis zu 200 Tonnen bei der Bezirksregierung Düsseldorf abgefragt wurden, sind lediglich die Voraussetzungen des § 19 Bundesimmissionsschutz-gesetzes zu prüfen gewesen.

 

Der Begriff „Vereinfachtes Verfahren“ bedeutet nicht, dass ein Vorhaben weniger sorgfältig geprüft wird, sondern das Gesetz bringt damit lediglich zum Ausdruck, dass der Umfang der vorzulegenden Unterlagen und  die Anzahl der Verfahrensschritte geringer sind als im so genannten Vollverfahren. Unter anderem sieht das vereinfachte Verfahren keine Beteiligung der Öffentlichkeit oder auch keine öffentliche Bekanntmachung der Planung vor. Aufgrund der fehlenden Rechtsgrundlage ist folglich zu dem hier in Rede stehenden Vorhaben an der Groenlandstraße 2 auch keine Information der Öffentlichkeit weder durch die Bezirksregierung Düsseldorf noch die Stadt Emmerich am Rhein erfolgt.

 

Im Rahmen der Durchführung des Genehmigungsverfahrens prüft die Bezirksregierung Düsseldorf, ob die für den Erhalt einer Genehmigung erforderlichen Unterlagen vollständig vorgelegt worden sind. Sodann führt diese eine so genannte Behördenbeteiligung durch, in welcher sämtlichen Behörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, Unterlagen über das geplante Vorhaben erhalten und die Gelegenheit erhalten, ihre Belange darzulegen. Welche Behörden zu beteiligen sind, ist immer vom Einzelfall abhängig. Im Fall einer Lagerung von Feuerwerkskörpern in einer Halle in einem Gewerbegebiet werden unter anderem bereits intern bei der Bezirksregierung ein Fachmann für Sprengstoffrecht ebenso wie Fachleute für den Immissionsschutz beteiligt. Auch die untere Bauaufsichtsbehörde der Stadt Emmerich am Rhein wie auch die Gemeinde werden gehört, wobei sich in diesem Fall die Beteiligung ausschließlich auf die Beantwortung der Frage des bestehenden Bauplanungsrechts sowie des Bauordnungsrechts bezieht.

 

Wenn wie in diesem Fall  eine bereits vorhandene und nach Bauplanungsrecht zulässige Lagerhalle einer neuen Nutzung zugeführt wird, kann daher die Zulässigkeit dieser Halle zu Lagerzwecken bauplanungsrechtlich grundsätzlich nicht mehr in Frage gestellt werden. Es ist Angelegenheit der bereits zuvor benannten Fachleute, sich zu den Spezialfragen wie z.B. die Anforderungen an die Form der Lagerhaltung, zu äußern und auch unter anderem abschließend zu prüfen, ob die Lagerung von Silvesterfeuerwerk Auswirkungen auf die Wohnbebauung in der Umgebung und die Gewerbebetriebe einschließlich der bestehenden Tankstelle im Gewerbegebiet „Kattegat“ hat.  Bauordnungsrechtlich darf lediglich geprüft werden, ob die Halle den aktuellen Anforderungen der Landesbauordnung entspricht. Da in diesem Zusammenhang auch der so genannte bauliche Brandschutz geprüft wird, werden seitens der unteren Bauaufsichtsbehörde auch die Brandschutzleitstelle des Kreises Kleve, die hiesige Feuerwehr sowie das Ordnungsamt gehört, damit diese Stellen, die vor Ort tätig sind, ebenfalls ihre Belange vorbringen können.


 

Jede beteiligte Behörde verfasst daraufhin eine Stellungnahme zu dem geplanten Vorhaben, in welcher sie ihre Belange und Forderungen in diesem Verfahren aufführt. Zur Vereinfachung des Prozederes gibt im allgemeinen die Stadt Emmerich am Rhein lediglich eine Stellungnahme ab, in welcher sämtliche baurechtlichen wie brandschutztechnischen und ordnungsrechtlichen Forderungen zusammen gefasst werden.

 

Im Anschluss hieran wertet die Bezirksregierung die jeweiligen Stellungnahmen aus, prüft, ob diese umsetzbar sind und gibt dem Antragsteller womöglich, wenn nötig, auf, seine Genehmigungsunterlagen nachzubessern.

 

d) Genehmigungserteilung

Erst wenn sämtliche Stellungnahme ausgewertet und deren Forderungen auf Realisierbarkeit geprüft sind, wird nach Abschluss der Prüfung eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz erteilt, welche nicht nur die Forderungen der Bezirksregierung sondern alle Forderungen der beteiligten Behörden verbindlich für den Betreiber zusammenfasst (Konzentrationswirkung). Jede der beteiligten Behörden erhält eine Durchschrift der erteilten Genehmigung zur Kenntnis. Diese Genehmigung ist für sämtliche Beteiligten verbindlich.

 

e) Anforderungen und Auflagen

Nach Erteilung der Genehmigung muss der Antragsteller zunächst sämtliche Forderungen erfüllen, welche vor Aufnahme der Lagerung zu erfolgen haben. Hierzu sind seitens des Antragstellers Nachweise und Bescheinigungen über die Durchführung dieser Maßnahmen gegenüber der Bezirksregierung zu erbringen.

 

Im Falle einer Lagerung von Feuerwerkskörpern sind das zum Beispiel folgende Maßnahmen: Installation einer Brandmeldeanlage, Installation einer Sprinkleranlage, zwingende Einhaltung von Abständen zwischen den einzelnen Regalen, in denen das Lagergut vorgehalten wird. Des weiteren ist die Lagerung so durchzuführen, dass zwischen Lagergut selbst und Wohnbebauung ein Abstand von 25 m besteht. Dabei wird nach den einschlägigen Vorschriften nicht ab Außenwand des Lagergebäudes sondern ab Lagergut gemessen.

 

f) Prüfung und Kontrolle

Erst wenn sämtliche Forderungen erfüllt sind, darf die Lagerung aufgenommen werden. Die Prüfung der Erfüllung dieser Forderungen obliegt nach den einschlägigen Vorschriften  weiterhin ausschließlich der Bezirksregierung.

 

Dies gilt ebenfalls für die Durchführung von Kontrollen nach Aufnahme der Nutzung. Das Bundesimmissionsschutzgesetz verpflichtet den Betreiber solch eines Lagers zwingend, sämtliche Forderungen der Genehmigung dauerhaft einzuhalten. Die Einhaltung dieser Anforderungen wird durch die Bezirksregierung kontrolliert. Nur in den Fällen, in denen akut bauliche Mängel oder akut Gefahren für die Feuerwehr ersichtlich sind, dürfen die Behörden der Stadt Emmerich am Rhein (untere Bauaufsichtsbehörde, Feuerwehr, Ordnungsamt) tätig werden.

 

Aufgrund der zuvor geschilderten Rechtslage darf auch nur die Bezirksregierung Verstöße des Betreibers gegen die Genehmigung rechtlich verfolgen und im Falle eines erheblichen Verstoßes  auch die Genehmigung wieder zurücknehmen.

Verstößt ein Betreiber gegen die Auflagen, riskiert er auch den endgültigen Verlust seiner Genehmigung infolge von Unzuverlässigkeit.

 

 

 

2. Bestand bei der Genehmigung eine Verpflichtung zur Bürgerbeteiligung gemäß § 6 b (2) der Gemeindeordnung?

Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beinhaltet keinen § 6 b (2) GO NRW, so dass hieraus auch keine Informationspflicht abgeleitet werden kann. Auch sonst enthält die Gemeindeordnung für das Land NRW keine Norm, welche die Gemeinde verpflichtet, die Öffentlichkeit über Genehmigungsverfahren, über welche diese nicht selbst Herrin des Verfahrens ist, zu informieren. Da die Stadt Emmerich am Rhein in einem Verfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz wie unter 1. erörtert auch nicht Träger des Verfahrens ist, besteht für diese auch keine Verpflichtung nach § 55 GO NRW, den Rat der Stadt Emmerich am Rhein über ein bei der Bezirksregierung Düsseldorf anhängiges Verfahren zu berichten.

 

3. In welchem Umfang haftet das Unternehmen mit der Rechtsform BV im Schadensfall?

Die Frage der Haftung eines Unternehmens im Schadensfall ist grundsätzlich zivilrechtlicher Natur und spielt bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens selbst keine Rolle. Allerdings können Bonität des Antragstellers sowie der Nachweis des Abschlusses von entsprechenden Versicherungen Gegenstand der Prüfung der Zuverlässigkeit des Betreibers durch die Bezirksregierung sein.

 

Allgemein ist zu Haftungsfragen einer BV festzuhalten, dass die BV nach niederländischem Recht mit einer deutschen GmbH vergleichbar ist, weshalb der Gründer solch einer Unternehmensform, der sowohl natürliche als auch juristische Person sein kann, ein Mindestkapital in Höhe von 18.000,00 € vorweisen muss. Dieses Kapital muss auch voll eingezahlt werden. Darüber hinaus verlangt die Gründung einer BV die Vorlage einer Gründungsurkunde beim niederländischen Justizministerium, welches vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit dem Gründer eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erteilen hat.

 

Im Schadensfall sieht die Haftung der BV folgendermaßen aus: Die Gesellschafter einer BV haften nur in Höhe des gezeichneten Kapitals, mindestens also mit 18.000,00 €. Der Geschäftsführer der BV haftet grundsätzlich nicht für Schulden der Gesellschaft, allerdings gilt das nicht bei nicht ordnungsgemäßer Geschäftsführung sowie im Falle einer Insolvenz, sofern der Geschäftsführer das Unternehmen nicht  mit der gebotenen Sorgfalt führt. In diesen Fällen kann Rückgriff auf den Geschäftsführer genommen werden und dieser persönlich haftbar gemacht werden. Darüber hinaus kommt eine Haftung der jeweiligen Versicherungen nach versicherungsrechtlichen Grundsätzen in Betracht kommen. Da in diesen Fällen allerdings die Höhe der Haftungssumme vom Einzelfall abhängig ist, können hierzu keine näheren Angaben gemacht werden.

 

4. Trifft es zu, dass im schlimmsten Fall bei der Explosion von 200 00 kg Feuerwerkskörper 1.4 G lediglich ein „großes Feuerwerk gratis“ entstünde?

Das hier in Rede stehende Lagergut ist jedermann bekannt. Es handelt sich hierbei um solche Feuerwerkskörper, welche jedermann vor Silvester frei im Einzelhandel erwerben und ohne die Beantragung einer gesonderten Erlaubnis abfeuern darf. Der Effekt des Abbrennens von handelsüblichem Silvesterfeuerwerk ist allgemein bekannt, bleibt auf das Versandstück – sprich, den einzelnen Feuerwerkskörper - begrenzt und wiederholt sich alljährlich am 31.12.

 

Aus diesem Grunde ist tatsächlich kein Außerkontrollegeraten der Feuerwerkskörper im Falle eines Brandereignisses zu befürchten, zumal die in diesen Feuerwerkskörpern enthaltenen Stoffe keineswegs reinen Sprengstoff enthalten, sondern lediglich eine gering dosierte Menge an Stoffen, welche den wohlbekannten Knall- und Farbeffekt produzieren. Zu erkennen ist dies für jedermann an der Kennzeichnung 1.4. Schon aus Gründen des Schutzes des Verbrauchers, der alljährlich mit solchen Feuerwerkskörpern in Berührung kommt, muss daher die Menge an gefährlichen Stoffen in den Feuerwerkskörpern auf ein Mindestmaß reduziert werden.


 

Unabhängig von den Anforderungen an die Lagerung von Silvesterfeuerwerk prüft auch die Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung (BAM) die Feuerwerkskörper selbst auf ihre Ungefährlichkeit. Nur wenn nach Prüfung und Unbedenklichkeitserklärung durch die BAM das jeweilige Feuerwerksprodukt eine entsprechende Zertifizierung erhält, darf dieses Produkt auch in Deutschland gelagert und vertrieben werden.

 

Da im Falle eines Feuers, wie es die allgemeine Sorgfalt gebietet, selbstverständlich eine Absperrung des Areals erfolgt, ist bei Beachtung der Anweisungen der Feuerwehr eine Gefährdung, welche über das übliche Maß hinausgeht, ausgeschlossen.

 

Feuerwerkskörper für Profifeuerwerk etc. sollen in der Halle nicht gelagert werden.

 

Profifeuerwerkskörper unterscheidet sich erheblich in seiner Zusammensetzung an Stoffen von dem hier in Rede stehenden Silvesterfeuerwerk. Aus Sicht des Gefahrgutrechts ist geklärt, dass Profifeuerwerk nicht in allgemeinen Lagerhallen aufbewahrt werden darf, sondern in diesen Einzelfällen besondere Anforderungen gestellt werden, welche jeweils auf gesondert ausgearbeitet werden.

 

5. „Aber die Leute haben immer noch Angst.“ Erik Putman

Vertritt der Rat der Stadt Emmerich die Auffassung, dass diese Angst den Menschen in Elten zuzumuten ist?

Aufgrund der vorgenannten Ausführungen ist festzuhalten, dass  kein Grund zur Besorgnis besteht. Eine Gefahr für die Anwohner und auch Beschäftigte innerhalb des Gewerbegebiets Kattegat geht von solch einem Lager für Silvesterfeuerwerk nicht aus. Die Feuerwerkskörper sind nicht massenexplosiv, so dass ein Zwischenfall wie in Enschede, wo eben gerade diese massenexplosiven Stoffe lagerten, auszuschließen ist.

Die Angst der Leute ist oftmals auf Nichtwissen zurückzuführen. Die zuvor mitgeteilten Fakten sollten den Menschen das Angstgefühl nehmen. Objektiv ist ein Gefahrenpotential zu verneinen.

 

6. Trifft es zu, dass das Unternehmen Fireworks Europe BV in den Niederlanden wegen der Vorfälle in Enschede keine Betriebsgenehmigung bekommen würde?

Über die Rechtslage der Niederlande kann keine abschließende Aussage gemacht werden, da nicht sämtliche Regelungen im Einzelnen bekannt sind.

 

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass eine Lagerung von Feuerwerkskörpern in den Niederlanden nicht ausgeschlossen ist. Wie auch in Deutschland ist die Zulassung solch eine Lagerung an ein Genehmigungsverfahren mit diversen Auflagen verbunden, die dem Grunde nach den deutschen Anforderungen ähneln. So sind beispielweise Anforderungen an den Umgang mit Feuerwerk, den Transport, die Lagerung und auch die jeweiligen Abstände eines Betriebs, welcher mit Feuerwerkskörpern arbeitet, zur nächstgelegenen Wohnbebauung zu stellen. Da das Rechtssystem in den Niederlanden allerdings gerade bezüglich des Aufeinandertreffens von gewerblichen und Wohnnutzungen völlig anders ausgestaltet ist, sind Ausführungen im einzelnen diesseits nicht möglich.

 


II. Verwaltungsanfrage der FDP vom 30.04.2012 (Anlage 2)

Unter Verweis auf die vorherigen Ausführungen bleibt festzuhalten, dass für die Bevölkerung ebenso wie die Gewerbetreibenden und die angesprochene Tankstelle keine Gefahr von dem hier in Rede stehenden Lager ausgeht.

Aufgrund der Tatsache, dass bei einem Brand das Feuer auf den Feuerwerkskörper selbst beschränkt bleibt und keine massenexplosionsfähige Stoffe gelagert werden, ist ein Übergriff auf die umliegende Bebauung ausgeschlossen.

 

Der Wunsch des Betreibers, sich in eine Bunkeranlage einmieten zu wollen, steht nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der hier ausführlich beschriebenen Lagerung von Silvesterfeuerwerk.

 

Wie bereits bekannt, veranstaltet der Betreiber des Unternehmens Fireworks Europe BV auch Profifeuerwerke. Dieses Feuerwerk wird derzeitig in einem speziellen Lager in Dülmen gelagert, da dieses einer anderen Gefahrenklasse zuzuordnen ist. Die Stoffe der einschlägigen Gefahrgutklassen, welche sich in die Unterklassen 1.1 bis 1.4 unterteilen, müssen nach Sprengstoffrecht nach unterschiedlichen Kriterien aufbewahrt werden, da ihr Brennverhalten sowie ihre Explosionsfähigkeit unterschiedlich stark sind und tatsächlich nicht vergleichbar mit Silvesterfeuerwerk sind. Wenn man die in der Vergangenheit auch bei Veranstaltungen wie „Emmerich im Lichterglanz“ durchgeführten Feuerwerke Revue passieren lässt, ist nachvollziehbar, dass für solche Feuerwerke wesentlich stärkere Körper benötigt werden, wobei der Umgang mit solchen Stoffen einer besonderen Sachkunde des Pyrotechnikers bedarf. Diese Sachkunde besitzt der Betreiber des Unternehmens.

 

Der Betreiber möchte solch ein Profifeuerwerk einschließlich des jeweiligen Zubehörs nicht in der Halle Groenlandstraße 2 aufbewahren. Dies hat er in der Vergangenheit bereits ausdrücklich gegenüber der Bezirksregierung Düsseldorf betont und daher auch von vornherein nicht beantragt. Auf die Konsequenzen einer Zuwiderhandlung ist bereits unter I. 1. ausführlich eingegangen worden.

 

Lediglich zur Verkürzung der Wege und Vereinfachung seiner Unternehmensführung wäre es dem Betreiber daran gelegen, zusätzlich und unabhängig von dem vorhandenen Lager noch einen Bunker für sein Profifeuerwerk nutzen zu können. Eine Planung, das Silvesterfeuerwerk in einer Bunkeranlage unterzubringen, ist weder bekannt, noch aufgrund der zuvor dargestellten Umstände erforderlich.

 

Eine GAU-Situation kann daher ausgeschlossen werden. Das hiesige Rechtssystem enthält ausreichend Anforderungen, Auflagen und Kontrollmechanismen, welche eine Situation, die dem Fall „Enschede“ gleichkommt, unmöglich macht.

 

III. Anfragen aus den Fraktionen im Ausschuss für Stadtentwicklung am 2.05.2012 (Anlage 3)

Zur Beantwortung der Anfrage des Ausschussmitglieds Gerritschen, welche sich konkret auf den Fragenkatalog des Herrn Helten bezieht, wird auf die Ausführungen unter I. verwiesen.

 

Ebenso wird auf die Anfrage des Mitglieds Sloot auf die vorherigen Ausführungen unter I. verwiesen.

 


 

 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

Leitbild :

 

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2

 

 

Johannes Diks

Bürgermeister