hier: Eingabe Nr. 12/2012
Kenntnisnahme
(kein Beschlussvorschlag)
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein nimmt die Ausführungen der
Verwaltung zur Kenntnis
Sachverhalt :
Ausgangspunkt sämtlicher Fragestellungen ist die unfangreiche
Berichterstattung der Lokalpresse über das Unternehmen Fa. Fireworks Europe
B.V., so u.a. ein Zeitungsartikel in der NRZ von 28.04.2012, in welchem über
dieses Unternehmen an der Groenlandstraße 2 in Emmerich-Elten berichtet wird.
Die Tatsache, dass in dem Gebäude 1.4-Feuerwerkskörper gelagert werden sollen,
hat Besorgnis und Nachfragebedarf hervorgerufen. Diese Fragestellungen gilt es
wie folgt zu beantworten
I. Fragenkatalog
des Herrn xxxxx (Anlage 1):
1. Wurde die
Genehmigung im Rat der Stadt behandelt? Wenn ja, in welcher Form, wenn nein,
warum nicht?
Der Vorgang wurde nicht im Rat der Stadt Emmerich am Rhein behandelt, da
es sich bei diesem Vorgang um eine laufendes Geschäft der Verwaltung handelt,
welches sowohl nach den kommunalrechtlichen als auch den verfahrensrechtlichen
Vorschriften des Bundesimmissionsschutzrechts nicht unter die
Unterrichtungspflicht gegenüber dem Rat oder auch den Einwohnern fällt.
a)
Rechtsgrundlagen
Es handelt sich bei dem hier in Rede stehenden Vorhaben um ein Vorhaben
nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Dies ergibt sich aus § 7 des
Bundesimmissionsschutz-gesetzes in Verbindung mit der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes
(4. BImSchV). In der 4. BImschV sind alle Betriebe aufgeführt, welche den
Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes unterfallen. Unter dem Punkt
9.35 der 4. BImSchV ist festgehalten, dass Anlagen, die der Lagerung unter
anderem von explosionsgefährlichen Stoffen dienen, unter den Anwendungsbereich
des Bundesimmissionsschutzgesetzes fallen. Da Feuerwerkskörper für
Silvesterfeuerwerk dem Grunde nach einer solchen Stoffgruppe zuzurechnen sind,
ist daher die Anwendung der Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes und
der jeweiligen Verordnungen auf Grundlage des Bundesimmissionsschutzgesetzes
zwingend.
b) Zuständigkeiten
Für die Ausübung und Vollziehung des Bundesimmissionsschutzgesetzes sind
nicht die Gemeinden, sondern die jeweilige Immissionsschutzbehörde zuständig.
Welche Behörde genau für die Durchführung solch eines Genehmigungsverfahrens
zuständig ist, ergibt sich aus dem Bundesimmissionsschutzgesetz, seinen
dazugehörigen Verordnungen sowie der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz
(ZustVU) für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Zuständigkeitsverordnung besagt,
dass für die Genehmigung und Überwachung von Anlagen nach Punkt 9.35 der 4.
BImSchV die Bezirksregierung als obere Umweltschutzbehörde zuständig ist.
Herrin des Verfahrens über die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens
zur Lagerung von Feuerwerkskörpern im Stadtgebiet Emmerich am Rhein ist daher
allein die Bezirks-regierung Düsseldorf, welche auch ausschließlich für die
Erteilung oder Versagung einer entsprechenden Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz
zuständig ist.
c) Ablauf des
Verfahrens
Wird ein Antrag auf Lagerung von Feuerwerkskörpern über einen Zeitraum
von mehr als 12 Monaten bei der Bezirksregierung gestellt, prüft diese neben
vielen formalen Voraussetzungen auch, welche Menge an explosionsgefährlichen
Stoffen gelagert werden soll. Es gibt zwei entscheidende Schwellenwerte: bei
einer Lagerung von weniger als 10 Tonnen explosionsgefährlicher Stoffe ist
überhaupt kein Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz durchzuführen.
Bei einer Lagerung zwischen 10 und 200 Tonnen explosionsgefährlicher Stoffe ist
das vereinfachte Verfahren nach § 19 Bundesimmissionsschutzgesetz
durchzuführen; ab einer Lagermenge von über 200 Tonnen explosionsgefährlicher
Stoffe ist das komplette Verfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz
durchzuführen. Da bislang lediglich die Anforderungen an die Lagerung von einer
Menge bis zu 200 Tonnen bei der Bezirksregierung Düsseldorf abgefragt wurden,
sind lediglich die Voraussetzungen des § 19 Bundesimmissionsschutz-gesetzes zu
prüfen gewesen.
Der Begriff „Vereinfachtes Verfahren“ bedeutet nicht, dass ein Vorhaben
weniger sorgfältig geprüft wird, sondern das Gesetz bringt damit lediglich zum
Ausdruck, dass der Umfang der vorzulegenden Unterlagen und die Anzahl der Verfahrensschritte geringer
sind als im so genannten Vollverfahren. Unter anderem sieht das vereinfachte
Verfahren keine Beteiligung der Öffentlichkeit oder auch keine öffentliche
Bekanntmachung der Planung vor. Aufgrund der fehlenden Rechtsgrundlage ist
folglich zu dem hier in Rede stehenden Vorhaben an der Groenlandstraße 2 auch
keine Information der Öffentlichkeit weder durch die Bezirksregierung
Düsseldorf noch die Stadt Emmerich am Rhein erfolgt.
Im Rahmen der Durchführung des Genehmigungsverfahrens prüft die
Bezirksregierung Düsseldorf, ob die für den Erhalt einer Genehmigung
erforderlichen Unterlagen vollständig vorgelegt worden sind. Sodann führt diese
eine so genannte Behördenbeteiligung durch, in welcher sämtlichen Behörden,
deren Aufgabenbereich berührt wird, Unterlagen über das geplante Vorhaben
erhalten und die Gelegenheit erhalten, ihre Belange darzulegen. Welche Behörden
zu beteiligen sind, ist immer vom Einzelfall abhängig. Im Fall einer Lagerung
von Feuerwerkskörpern in einer Halle in einem Gewerbegebiet werden unter
anderem bereits intern bei der Bezirksregierung ein Fachmann für
Sprengstoffrecht ebenso wie Fachleute für den Immissionsschutz beteiligt. Auch
die untere Bauaufsichtsbehörde der Stadt Emmerich am Rhein wie auch die
Gemeinde werden gehört, wobei sich in diesem Fall die Beteiligung
ausschließlich auf die Beantwortung der Frage des bestehenden Bauplanungsrechts
sowie des Bauordnungsrechts bezieht.
Wenn wie in diesem Fall eine
bereits vorhandene und nach Bauplanungsrecht zulässige Lagerhalle einer neuen
Nutzung zugeführt wird, kann daher die Zulässigkeit dieser Halle zu
Lagerzwecken bauplanungsrechtlich grundsätzlich nicht mehr in Frage gestellt
werden. Es ist Angelegenheit der bereits zuvor benannten Fachleute, sich zu den
Spezialfragen wie z.B. die Anforderungen an die Form der Lagerhaltung, zu
äußern und auch unter anderem abschließend zu prüfen, ob die Lagerung von
Silvesterfeuerwerk Auswirkungen auf die Wohnbebauung in der Umgebung und die
Gewerbebetriebe einschließlich der bestehenden Tankstelle im Gewerbegebiet
„Kattegat“ hat. Bauordnungsrechtlich
darf lediglich geprüft werden, ob die Halle den aktuellen Anforderungen der
Landesbauordnung entspricht. Da in diesem Zusammenhang auch der so genannte
bauliche Brandschutz geprüft wird, werden seitens der unteren
Bauaufsichtsbehörde auch die Brandschutzleitstelle des Kreises Kleve, die
hiesige Feuerwehr sowie das Ordnungsamt gehört, damit diese Stellen, die vor
Ort tätig sind, ebenfalls ihre Belange vorbringen können.
Jede beteiligte Behörde verfasst daraufhin eine Stellungnahme zu dem
geplanten Vorhaben, in welcher sie ihre Belange und Forderungen in diesem
Verfahren aufführt. Zur Vereinfachung des Prozederes gibt im allgemeinen die
Stadt Emmerich am Rhein lediglich eine Stellungnahme ab, in welcher sämtliche
baurechtlichen wie brandschutztechnischen und ordnungsrechtlichen Forderungen
zusammen gefasst werden.
Im Anschluss hieran wertet die Bezirksregierung die jeweiligen Stellungnahmen
aus, prüft, ob diese umsetzbar sind und gibt dem Antragsteller womöglich, wenn
nötig, auf, seine Genehmigungsunterlagen nachzubessern.
d)
Genehmigungserteilung
Erst wenn sämtliche Stellungnahme ausgewertet und deren Forderungen auf
Realisierbarkeit geprüft sind, wird nach Abschluss der Prüfung eine Genehmigung
nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz erteilt, welche nicht nur die Forderungen
der Bezirksregierung sondern alle Forderungen der beteiligten Behörden
verbindlich für den Betreiber zusammenfasst (Konzentrationswirkung). Jede der
beteiligten Behörden erhält eine Durchschrift der erteilten Genehmigung zur
Kenntnis. Diese Genehmigung ist für sämtliche Beteiligten verbindlich.
e) Anforderungen
und Auflagen
Nach Erteilung der Genehmigung muss der Antragsteller zunächst sämtliche
Forderungen erfüllen, welche vor Aufnahme der Lagerung zu erfolgen haben.
Hierzu sind seitens des Antragstellers Nachweise und Bescheinigungen über die
Durchführung dieser Maßnahmen gegenüber der Bezirksregierung zu erbringen.
Im Falle einer Lagerung von Feuerwerkskörpern sind das zum Beispiel
folgende Maßnahmen: Installation einer Brandmeldeanlage, Installation einer
Sprinkleranlage, zwingende Einhaltung von Abständen zwischen den einzelnen
Regalen, in denen das Lagergut vorgehalten wird. Des weiteren ist die Lagerung
so durchzuführen, dass zwischen Lagergut selbst und Wohnbebauung ein Abstand
von 25 m besteht. Dabei wird nach den einschlägigen Vorschriften nicht ab
Außenwand des Lagergebäudes sondern ab Lagergut gemessen.
f) Prüfung und
Kontrolle
Erst wenn sämtliche Forderungen erfüllt sind, darf die Lagerung
aufgenommen werden. Die Prüfung der Erfüllung dieser Forderungen obliegt nach
den einschlägigen Vorschriften weiterhin
ausschließlich der Bezirksregierung.
Dies gilt ebenfalls für die Durchführung von Kontrollen nach Aufnahme
der Nutzung. Das Bundesimmissionsschutzgesetz verpflichtet den Betreiber solch
eines Lagers zwingend, sämtliche Forderungen der Genehmigung dauerhaft
einzuhalten. Die Einhaltung dieser Anforderungen wird durch die
Bezirksregierung kontrolliert. Nur in den Fällen, in denen akut bauliche Mängel
oder akut Gefahren für die Feuerwehr ersichtlich sind, dürfen die Behörden der
Stadt Emmerich am Rhein (untere Bauaufsichtsbehörde, Feuerwehr, Ordnungsamt)
tätig werden.
Aufgrund der zuvor geschilderten Rechtslage darf auch nur die
Bezirksregierung Verstöße des Betreibers gegen die Genehmigung rechtlich
verfolgen und im Falle eines erheblichen Verstoßes auch die Genehmigung wieder zurücknehmen.
Verstößt ein Betreiber gegen die Auflagen, riskiert er auch den
endgültigen Verlust seiner Genehmigung infolge von Unzuverlässigkeit.
2. Bestand bei der
Genehmigung eine Verpflichtung zur Bürgerbeteiligung gemäß § 6 b (2) der
Gemeindeordnung?
Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beinhaltet keinen §
6 b (2) GO NRW, so dass hieraus auch keine Informationspflicht abgeleitet
werden kann. Auch sonst enthält die Gemeindeordnung für das Land NRW keine
Norm, welche die Gemeinde verpflichtet, die Öffentlichkeit über
Genehmigungsverfahren, über welche diese nicht selbst Herrin des Verfahrens
ist, zu informieren. Da die Stadt Emmerich am Rhein in einem Verfahren nach dem
Bundesimmissionsschutzgesetz wie unter 1. erörtert auch nicht Träger des Verfahrens
ist, besteht für diese auch keine Verpflichtung nach § 55 GO NRW, den Rat der
Stadt Emmerich am Rhein über ein bei der Bezirksregierung Düsseldorf anhängiges
Verfahren zu berichten.
3. In welchem
Umfang haftet das Unternehmen mit der Rechtsform BV im Schadensfall?
Die Frage der Haftung eines Unternehmens im Schadensfall ist
grundsätzlich zivilrechtlicher Natur und spielt bei der Prüfung der
Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens selbst keine Rolle. Allerdings können
Bonität des Antragstellers sowie der Nachweis des Abschlusses von
entsprechenden Versicherungen Gegenstand der Prüfung der Zuverlässigkeit des
Betreibers durch die Bezirksregierung sein.
Allgemein ist zu Haftungsfragen einer BV festzuhalten, dass die BV nach
niederländischem Recht mit einer deutschen GmbH vergleichbar ist, weshalb der
Gründer solch einer Unternehmensform, der sowohl natürliche als auch
juristische Person sein kann, ein Mindestkapital in Höhe von 18.000,00 €
vorweisen muss. Dieses Kapital muss auch voll eingezahlt werden. Darüber hinaus
verlangt die Gründung einer BV die Vorlage einer Gründungsurkunde beim
niederländischen Justizministerium, welches vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit
dem Gründer eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erteilen hat.
Im Schadensfall sieht die Haftung der BV folgendermaßen aus: Die
Gesellschafter einer BV haften nur in Höhe des gezeichneten Kapitals,
mindestens also mit 18.000,00 €. Der Geschäftsführer der BV haftet
grundsätzlich nicht für Schulden der Gesellschaft, allerdings gilt das nicht
bei nicht ordnungsgemäßer Geschäftsführung sowie im Falle einer Insolvenz,
sofern der Geschäftsführer das Unternehmen nicht mit der gebotenen Sorgfalt führt. In diesen
Fällen kann Rückgriff auf den Geschäftsführer genommen werden und dieser
persönlich haftbar gemacht werden. Darüber hinaus kommt eine Haftung der
jeweiligen Versicherungen nach versicherungsrechtlichen Grundsätzen in Betracht
kommen. Da in diesen Fällen allerdings die Höhe der Haftungssumme vom
Einzelfall abhängig ist, können hierzu keine näheren Angaben gemacht werden.
4. Trifft es zu,
dass im schlimmsten Fall bei der Explosion von 200 00 kg Feuerwerkskörper 1.4 G
lediglich ein „großes Feuerwerk gratis“ entstünde?
Das hier in Rede stehende Lagergut ist jedermann bekannt. Es handelt
sich hierbei um solche Feuerwerkskörper, welche jedermann vor Silvester frei im
Einzelhandel erwerben und ohne die Beantragung einer gesonderten Erlaubnis
abfeuern darf. Der Effekt des Abbrennens von handelsüblichem Silvesterfeuerwerk
ist allgemein bekannt, bleibt auf das Versandstück – sprich, den einzelnen
Feuerwerkskörper - begrenzt und wiederholt sich alljährlich am 31.12.
Aus diesem Grunde ist tatsächlich kein Außerkontrollegeraten der
Feuerwerkskörper im Falle eines Brandereignisses zu befürchten, zumal die in
diesen Feuerwerkskörpern enthaltenen Stoffe keineswegs reinen Sprengstoff
enthalten, sondern lediglich eine gering dosierte Menge an Stoffen, welche den
wohlbekannten Knall- und Farbeffekt produzieren. Zu erkennen ist dies für jedermann
an der Kennzeichnung 1.4. Schon aus Gründen des Schutzes des Verbrauchers, der
alljährlich mit solchen Feuerwerkskörpern in Berührung kommt, muss daher die
Menge an gefährlichen Stoffen in den Feuerwerkskörpern auf ein Mindestmaß
reduziert werden.
Unabhängig von den Anforderungen an die Lagerung von Silvesterfeuerwerk
prüft auch die Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung (BAM) die
Feuerwerkskörper selbst auf ihre Ungefährlichkeit. Nur wenn nach Prüfung und
Unbedenklichkeitserklärung durch die BAM das jeweilige Feuerwerksprodukt eine
entsprechende Zertifizierung erhält, darf dieses Produkt auch in Deutschland
gelagert und vertrieben werden.
Da im Falle eines Feuers, wie es die allgemeine Sorgfalt gebietet,
selbstverständlich eine Absperrung des Areals erfolgt, ist bei Beachtung der
Anweisungen der Feuerwehr eine Gefährdung, welche über das übliche Maß
hinausgeht, ausgeschlossen.
Feuerwerkskörper für Profifeuerwerk etc. sollen in der Halle nicht
gelagert werden.
Profifeuerwerkskörper unterscheidet sich erheblich in seiner
Zusammensetzung an Stoffen von dem hier in Rede stehenden Silvesterfeuerwerk.
Aus Sicht des Gefahrgutrechts ist geklärt, dass Profifeuerwerk nicht in
allgemeinen Lagerhallen aufbewahrt werden darf, sondern in diesen Einzelfällen
besondere Anforderungen gestellt werden, welche jeweils auf gesondert
ausgearbeitet werden.
5. „Aber die Leute
haben immer noch Angst.“ Erik Putman
Vertritt der Rat
der Stadt Emmerich die Auffassung, dass diese Angst den Menschen in Elten zuzumuten
ist?
Aufgrund der vorgenannten Ausführungen ist festzuhalten, dass kein Grund zur Besorgnis besteht. Eine Gefahr
für die Anwohner und auch Beschäftigte innerhalb des Gewerbegebiets Kattegat
geht von solch einem Lager für Silvesterfeuerwerk nicht aus. Die
Feuerwerkskörper sind nicht massenexplosiv, so dass ein Zwischenfall wie in
Enschede, wo eben gerade diese massenexplosiven Stoffe lagerten, auszuschließen
ist.
Die Angst der Leute ist oftmals auf Nichtwissen zurückzuführen. Die
zuvor mitgeteilten Fakten sollten den Menschen das Angstgefühl nehmen. Objektiv
ist ein Gefahrenpotential zu verneinen.
6. Trifft es zu,
dass das Unternehmen Fireworks Europe BV in den Niederlanden wegen der Vorfälle
in Enschede keine Betriebsgenehmigung bekommen würde?
Über die Rechtslage der Niederlande kann keine abschließende Aussage
gemacht werden, da nicht sämtliche Regelungen im Einzelnen bekannt sind.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass eine Lagerung von Feuerwerkskörpern
in den Niederlanden nicht ausgeschlossen ist. Wie auch in Deutschland ist die
Zulassung solch eine Lagerung an ein Genehmigungsverfahren mit diversen
Auflagen verbunden, die dem Grunde nach den deutschen Anforderungen ähneln. So
sind beispielweise Anforderungen an den Umgang mit Feuerwerk, den Transport,
die Lagerung und auch die jeweiligen Abstände eines Betriebs, welcher mit
Feuerwerkskörpern arbeitet, zur nächstgelegenen Wohnbebauung zu stellen. Da das
Rechtssystem in den Niederlanden allerdings gerade bezüglich des
Aufeinandertreffens von gewerblichen und Wohnnutzungen völlig anders
ausgestaltet ist, sind Ausführungen im einzelnen diesseits nicht möglich.
II.
Verwaltungsanfrage der FDP vom 30.04.2012 (Anlage 2)
Unter Verweis auf die vorherigen Ausführungen bleibt festzuhalten, dass
für die Bevölkerung ebenso wie die Gewerbetreibenden und die angesprochene
Tankstelle keine Gefahr von dem hier in Rede stehenden Lager ausgeht.
Aufgrund der Tatsache, dass bei einem Brand das Feuer auf den
Feuerwerkskörper selbst beschränkt bleibt und keine massenexplosionsfähige
Stoffe gelagert werden, ist ein Übergriff auf die umliegende Bebauung
ausgeschlossen.
Der Wunsch des Betreibers, sich in eine Bunkeranlage einmieten zu
wollen, steht nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der hier ausführlich
beschriebenen Lagerung von Silvesterfeuerwerk.
Wie bereits bekannt, veranstaltet der Betreiber des Unternehmens
Fireworks Europe BV auch Profifeuerwerke. Dieses Feuerwerk wird derzeitig in
einem speziellen Lager in Dülmen gelagert, da dieses einer anderen
Gefahrenklasse zuzuordnen ist. Die Stoffe der einschlägigen Gefahrgutklassen,
welche sich in die Unterklassen 1.1 bis 1.4 unterteilen, müssen nach
Sprengstoffrecht nach unterschiedlichen Kriterien aufbewahrt werden, da ihr
Brennverhalten sowie ihre Explosionsfähigkeit unterschiedlich stark sind und
tatsächlich nicht vergleichbar mit Silvesterfeuerwerk sind. Wenn man die in der
Vergangenheit auch bei Veranstaltungen wie „Emmerich im Lichterglanz“
durchgeführten Feuerwerke Revue passieren lässt, ist nachvollziehbar, dass für
solche Feuerwerke wesentlich stärkere Körper benötigt werden, wobei der Umgang
mit solchen Stoffen einer besonderen Sachkunde des Pyrotechnikers bedarf. Diese
Sachkunde besitzt der Betreiber des Unternehmens.
Der Betreiber möchte solch ein Profifeuerwerk einschließlich des
jeweiligen Zubehörs nicht in der Halle Groenlandstraße 2 aufbewahren. Dies hat
er in der Vergangenheit bereits ausdrücklich gegenüber der Bezirksregierung
Düsseldorf betont und daher auch von vornherein nicht beantragt. Auf die
Konsequenzen einer Zuwiderhandlung ist bereits unter I. 1. ausführlich
eingegangen worden.
Lediglich zur Verkürzung der Wege und Vereinfachung seiner
Unternehmensführung wäre es dem Betreiber daran gelegen, zusätzlich und
unabhängig von dem vorhandenen Lager noch einen Bunker für sein Profifeuerwerk
nutzen zu können. Eine Planung, das Silvesterfeuerwerk in einer Bunkeranlage
unterzubringen, ist weder bekannt, noch aufgrund der zuvor dargestellten
Umstände erforderlich.
Eine GAU-Situation kann daher ausgeschlossen werden. Das hiesige
Rechtssystem enthält ausreichend Anforderungen, Auflagen und
Kontrollmechanismen, welche eine Situation, die dem Fall „Enschede“
gleichkommt, unmöglich macht.
III. Anfragen aus
den Fraktionen im Ausschuss für Stadtentwicklung am 2.05.2012 (Anlage 3)
Zur Beantwortung der Anfrage des Ausschussmitglieds Gerritschen, welche
sich konkret auf den Fragenkatalog des Herrn Helten bezieht, wird auf die
Ausführungen unter I. verwiesen.
Ebenso wird auf die Anfrage des Mitglieds Sloot auf die vorherigen
Ausführungen unter I. verwiesen.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2
Johannes Diks
Bürgermeister