hier: Eingabe Nr. 13/2012 der Piratenpartei Deutschland - Kreisverband Kleve
Kenntnisnahme
(kein Beschluss)
Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein nimmt die Ausführung der Verwaltung zur Kenntnis.
Sachverhalt :
· Was ist Fracking ?
Hydraulic
Fracturing „Fracking“ ist eine Methode der geologischen Tiefbohrtechnik,
bei der durch Einpressen einer Flüssigkeit in eine durch Bohrung erreichte Erdkrustenschicht dort
Risse erzeugt und stabilisiert werden. Ziel ist es, die Gas- und Flüssigkeitsdurchlässigkeit in der Gesteinschicht so
zu erhöhen, dass ein wirtschaftlicher Abbau von Bodenschätzen (z. B. Erdgas und
Erdöl) ermöglicht wird.
Die Bohrungen im
Rahmen des Hydraulic Fracturing haben direkte Auswirkungen auf die Umwelt.
Probleme können durch die eingesetzten Zuschlagstoffe und Flüssigkeiten
entstehen, sobald diese aus den Rissen im Gestein ins Grundwasser übergehen. Ebenso kann das
Eindringen des Gases in Grundwasserschichten oder gar ein Austreten an der
Erdoberfläche nicht ausgeschlossen werden.
Der rechtliche
Rahmen für die Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas ergibt sich in erster Linie
aus dem Bundesberggesetz (BBergG). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Gas
in konventionellen oder in unkonventionellen Lagerstätten aufgesucht
beziehungsweise gewonnen wird. Für alle Entscheidungen ist die Bezirksregierung
Arnsberg mit der landesweit tätigen Abteilung Bergbau und Energie in NRW
zuständig.
Für das Gebiet ’Saxon 1 West’, das auch
Emmerich am Rhein einschließt, wurde am 14.03.2009 die Bergbauberechtigung zur
Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen zu gewerblichen Zwecken erteilt.
Damit ist jedoch nur das privilegierte Recht
ausgesprochen, dass ausschließlich die BG International Limited hier
Kohlenwasserstoffe gewinnen darf. Jede tatsächliche Aktivität
(Bohrung/Probebohrung) bedarf einer bergrechtlichen Betriebsplanzulassung durch
die Bezirksregierung Arnsberg.
Zurzeit erfolgt in
Nordrhein-Westfalen keine Erdgasgewinnung mit Ausnahme von Grubengas.
· Die
Genehmigungsverfahren
1. Wenn der Bergbauunternehmer zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas
Bohrungen niederbringen will, benötigt er dazu eine so genannte
Betriebsplanzulassung. Der Bergbauunternehmer reicht dazu bei der
Bezirksregierung Arnsberg einen Antrag ein, aus dem insbesondere die
beabsichtigte technische Durchführung des Vorhabens ersichtlich ist. Für jedes
Vorhaben ist zumindest ein Hauptbetriebsplan einzureichen. Die Entscheidung der
Bezirksregierung Arnsberg über einen eingereichten Betriebsplan erfolgt
entweder in Form einer Betriebsplanzulassung oder in Form der Ablehnung einer
Zulassung.
Die Zulassungsvoraussetzungen sind im § 55 Abs. 1 BBergG abschließend
aufgezählt. Wenn sie erfüllt sind, hat der Bergbauunternehmer einen Anspruch
auf die Betriebsplanzulassung.
2. Für bestimmte Vorhaben ist die Durchführung einer förmlichen
Umweltverträglichkeits-prüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung (UVP) vorgesehen,
so erfordert die Gewinnung von Erdgas zu gewerblichen Zwecken dann eine UVP,
wenn das tägliche Fördervolumen 500.000 m³ Erdgas übersteigt. Auch wenn keine
UVP durchzuführen ist, werden Umweltbelange (Immissionsschutz, Wasserwirtschaft,
Naturschutz etc.) sowie andere dem Vorhaben entgegenstehende öffentliche
Belange in die Entscheidung einbezogen (§ 48 Abs. 2 BBergG). Es findet eine
Abwägung statt.
Die Bezirksregierung Arnsberg beteiligt
vor der Entscheidung, die in ihrem Aufgabenbereich betroffenen Behörden und Gemeinden. Sie bittet auch gegebenenfalls
andere Stellen um eine Stellungnahme. Die Einbeziehung von Bürgern erfolgt über
Bürgerinformationstermine, die vor der Einreichung von Betriebsplänen
zweckmäßig sind. Die Bezirksregierung fordert in diesem Zusammenhang von den
Bergbauunternehmen eine Information der Öffentlichkeit in den betroffenen
Kommunen ein.
Die Stadt Emmerich am Rhein wird somit in diesem Verfahren beteiligt und
um Stellungnahme gebeten. Entscheidungsträger bleibt die Bergbaubehörde, die
Bezirksregierung Arnsberg.
·
Das Gutachten
Durch das Umweltministerium NRW wurde ein Gutachten mit Risikostudie zur
Exploration und Gewinnung von Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten in NRW
in Auftrag gegeben. Das Ergebnis wird voraussichtlich Ende Juni erwartet.
In dem
Gutachten werden die Grundlagen der Aufsuchung, Exploration und Gewinnung von
Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten sowie eine Einschätzung der hierdurch
möglicherweise entstehenden Gefährdungen dargestellt und beschrieben. Aber auch
die Erfahrungen aus stattfindenden oder bereits stattgefundenen Explorations-
und Gewinnungstätigkeiten insbesondere in den USA werden einbezogen und die
Klärung der Frage der Übertragbarkeit dieser Erkenntnisse auf die Verhältnisse
in Nordrhein-Westfalen beurteilt. Zudem werden Abgrenzungskriterien für
Erkundungs- und Fördergebiete und damit gleichzeitig Kriterien für mögliche
Ausschlussgebiete dargestellt werden.
·
Der Standpunkt der Stadt
Emmerich am Rhein
Grundsätzlich steht die Stadt Emmerich am Rhein der geologischen
Tiefbohrtechnik Hydaulic Fracturing „Fracking“ kritisch gegenüber.
Um jedoch im Rahmen einer Beteiligung im Genehmigungsverfahren nach dem
Bundesberggesetz fundierte Kritik und gegebenenfalls auch Ablehnung
auszusprechen bedarf es grundsätzlich
zuverlässiger Grundlagen.
Es wird daher angeregt, das durch das Umweltministerium NRW beauftragte
Gutachten mit Risikostudie abzuwarten um dann, aufgrund der darin untersuchten
und eingeschätzten Risiken, Wertungen abzugeben.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 3
Johannes Diks
Bürgermeister