an der Wallstraße
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung stimmt der Beseitigung des städtischen Spitzahornbaums nach §
6 Abs. 1 Buchst. b der Baumschutzsatzung der Stadt Emmerich am Rhein zu.
Sachdarstellung :
Der Bauherr
beabsichtigt das im Lageplan dargestellte Wohngebäude zu errichten.
Auf den privaten
Flurstücken 168 und 170 stehen mehrere Bäume. Dies sind unter anderem, nicht
durch die Baumschutzsatzung geschützte Apfel-, Kirsch- und Pflaumenbäume, sowie
ebenfalls nicht geschützte Nadelbäume.
In der Mitte des
Grundstücks befinden sich vier nebeneinander stehende Rotbuchen, die einen
Umfang von 0,68 bis 0,75 cm, gemessen in 1 m Höhe, aufweisen und deswegen
ebenfalls nicht geschützt sind.
Im Grenzbereich zum
städtischen Flurstück 284 (Parkplatz) befindet sich ein mehrstämmiger
Spitzahorn mit einem Umfang von 253 cm, gemessen in 1 m Höhe.
Dieser Spitzahorn
ist Eigentum der Stadt und durch die Baumschutzsatzung geschützt.
Der Spitzahorn
sollte für das geplante Wohngebäude gefällt werden, weil bei einem Erhalt des
Baumes seine Äste die Fassade schädigen würden und zusätzlich würde der Baum
die Aufstellung eines erforderlichen Baugerüstes beeinträchtigen, bzw. müsste
der Kronenbereich massiv zurück geschnitten werden. Zusätzlich weist der Baum
mehrere Druckzwiesel auf und könnte langfristig nur mit erheblichen Aufwand
gegen ein auseinander brechen gesichert werden. Der Baum steht direkt an der
Grenze der privaten zur städtischen Fläche, auf der städtischen Seite und ist
somit Eigentum der Stadt Emmerich am Rhein. Weil der Baum wegen der Baumaßnahme
entfernt werden muss, hat sich der Bauherr bereit erklärt die Kosten für die
Entfernung und den Ausgleich zu übernehmen.
Das geplante
Vorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes gemäß § 30 BauGB.
Die Zulässigkeit wurde aber schon nach § 34 Abs. 1 BauGB positiv beurteilt.
Damit besteht nach §
6.1 b der Anspruch auf Ausnahme zu den Verboten des § 4 der Baumschutzsatzung.
Die Entnahme des Baumes ist somit zu genehmigen.
Entsprechend § 7 der
Baumschutzsatzung der Stadt Emmerich am Rhein ist eine Ersatzpflanzung oder
wenn eine Ersatzpflanzung nicht möglich ist, eine Ausgleichszahlung zu leisten,
wenn auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Buchst. b) eine Ausnahme erteilt wird.
Der Bauherr möchte
den Ausgleich in Form einer Geldleistung erbringen.
Die Verwaltung
schlägt vor, dem Antragsteller die Genehmigung zum Fällen des Baumes zu
erteilen mit der Auflage, dass hierfür ein Ausgleich nach § 7 der
Baumschutzsatzung geleistet wird. Des Weiteren wird zur Auflage gemacht, dass
eine Fällung des Baumes erst durchgeführt werden kann, wenn das Bauvorhaben
realisiert und tatsächlich durchgeführt wird und hierfür entsprechende
Baugenehmigungen vorliegen.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Es wird zum
Zeitpunkt der Fällung des Baumes eine Ausgleichszahlung in Höhe von 1.170 €
fällig. Für die ersten achtzig Zentimeter Durchmesser 390,- € und für jeden
weiteren angefangenen 100 cm Stammumfang weitere 390,- €.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes, Kapitel 1.2
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster Beigeordneter