Betreff
Fällen eines städtischen Ahornbaumes auf dem Grundstück Flur 20, Flurstück 168 und 284
an der Wallstraße
Vorlage
05 - 15 0729/2012
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung stimmt der Beseitigung des städtischen Spitzahornbaums nach § 6 Abs. 1 Buchst. b der Baumschutzsatzung der Stadt Emmerich am Rhein zu.

 

Sachdarstellung :

 

Der Bauherr beabsichtigt das im Lageplan dargestellte Wohngebäude zu errichten.

Auf den privaten Flurstücken 168 und 170 stehen mehrere Bäume. Dies sind unter anderem, nicht durch die Baumschutzsatzung geschützte Apfel-, Kirsch- und Pflaumenbäume, sowie ebenfalls nicht geschützte Nadelbäume.

In der Mitte des Grundstücks befinden sich vier nebeneinander stehende Rotbuchen, die einen Umfang von 0,68 bis 0,75 cm, gemessen in 1 m Höhe, aufweisen und deswegen ebenfalls nicht geschützt sind.

 

Im Grenzbereich zum städtischen Flurstück 284 (Parkplatz) befindet sich ein mehrstämmiger Spitzahorn mit einem Umfang von 253 cm, gemessen in 1 m Höhe.

Dieser Spitzahorn ist Eigentum der Stadt und durch die Baumschutzsatzung geschützt.

 

Der Spitzahorn sollte für das geplante Wohngebäude gefällt werden, weil bei einem Erhalt des Baumes seine Äste die Fassade schädigen würden und zusätzlich würde der Baum die Aufstellung eines erforderlichen Baugerüstes beeinträchtigen, bzw. müsste der Kronenbereich massiv zurück geschnitten werden. Zusätzlich weist der Baum mehrere Druckzwiesel auf und könnte langfristig nur mit erheblichen Aufwand gegen ein auseinander brechen gesichert werden. Der Baum steht direkt an der Grenze der privaten zur städtischen Fläche, auf der städtischen Seite und ist somit Eigentum der Stadt Emmerich am Rhein. Weil der Baum wegen der Baumaßnahme entfernt werden muss, hat sich der Bauherr bereit erklärt die Kosten für die Entfernung und den Ausgleich zu übernehmen.

 

Das geplante Vorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes gemäß § 30 BauGB. Die Zulässigkeit wurde aber schon nach § 34 Abs. 1 BauGB positiv beurteilt.

Damit besteht nach § 6.1 b der Anspruch auf Ausnahme zu den Verboten des § 4 der Baumschutzsatzung. Die Entnahme des Baumes ist somit zu genehmigen.

 

Entsprechend § 7 der Baumschutzsatzung der Stadt Emmerich am Rhein ist eine Ersatzpflanzung oder wenn eine Ersatzpflanzung nicht möglich ist, eine Ausgleichszahlung zu leisten, wenn auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Buchst. b) eine Ausnahme erteilt wird.

Der Bauherr möchte den Ausgleich in Form einer Geldleistung erbringen.

 

Die Verwaltung schlägt vor, dem Antragsteller die Genehmigung zum Fällen des Baumes zu erteilen mit der Auflage, dass hierfür ein Ausgleich nach § 7 der Baumschutzsatzung geleistet wird. Des Weiteren wird zur Auflage gemacht, dass eine Fällung des Baumes erst durchgeführt werden kann, wenn das Bauvorhaben realisiert und tatsächlich durchgeführt wird und hierfür entsprechende Baugenehmigungen vorliegen.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

Es wird zum Zeitpunkt der Fällung des Baumes eine Ausgleichszahlung in Höhe von 1.170 € fällig. Für die ersten achtzig Zentimeter Durchmesser 390,- € und für jeden weiteren angefangenen 100 cm Stammumfang weitere 390,- €.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes, Kapitel 1.2

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter