hier: Bestellung eines Vorsitzenden bzw. eines stellv. Vorsitzenden
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt beschließt, gem. § 67 Abs. 1 Satz 3 LPVG NW im
Einvernehmen mit dem Personalrat
Herrn Horst Boch zum Vorsitzenden und
Herrn Edmund Verbeet zum stellvertretenden Vorsitzenden der
Einigungsstelle
bei der Stadt Emmerich am Rhein zu bestellen
Sachdarstellung :
1. Einrichtung der
Einigungsstelle
Für die Dauer der Wahlperiode der Personalvertretung ist gem. § 67 LPVG
NW bei jeder obersten Dienstbehörde eine Einigungsstelle zu bilden. Sie besteht
aus einem/r unparteiischen Vorsitzenden, seinem/r Stellvertreter/in und 6
Beisitzern/Beisitzerinnen.
Auf die Person des/r Vorsitzenden und seinen/r Stellvertreter/in haben
sich die oberste Dienstbehörde und die bei ihr bestehende Personalvertretung zu
einigen.
Nach der Novellierung des LPVG NW im Jahre 2011 ist die Bestellung der
Beisitzerinnen und Beisitzer, deren Zahl gem. § 67 Abs. 3 LPVG NW auf 6
festgelegt ist, nicht mehr für die Dauer der Wahlperiode vorgesehen. Die 6
Beisitzerinnen und Beisitzer werden nunmehr je zur Hälfte auf Vorschlag der
obersten Dienstbehörde und der Personalvertretung gem. § 67 Abs. 1 Satz 5 nur
noch für das jeweilige Einigungsstellenverfahren, d.h. anlassbezogen, benannt.
Bei Gemeinden ist der Rat die oberste Dienstbehörde. Die neue
Wahlperiode des Personalrates der Stadt Emmerich am Rhein hat am 01.07.2012
begonnen und endet am 30.06.2016.
2. Zusammensetzung
der Einigungsstelle
Auf Vorschlag der
Verwaltung haben sich Herr Horst Boch, ehemaliger Bürgermeister der Stadt
Emmerich am Rhein, und Herr Edmund Verbeet, Direktor des Amtsgerichtes Emmerich
am Rhein, bereit erklärt, die Funktionen des Vorsitzenden bzw. des
stellvertretenden Vorsitzenden in der neuen Wahlperiode zu übernehmen. Der
Personalrat hat in
seiner Sitzung am 02.07.2012 diesem Vorschlag zugestimmt.
Die Benennung der
Beisitzerinnen und Beisitzer erfolgt erst, sofern ein Einigungsstellenverfahren
eingeleitet werden sollte.
3. Aufgaben der
Einigungsstelle
Die
Einigungsstelle entscheidet bei Nichteinigung zwischen der Dienststelle und dem
Personalrat in
Angelegenheiten, die der Mitbestimmung des Personalrates
unterliegen. Sie
ist unabhängig und weder Organ der Dienststelle noch des
Personalrates. Die
rechtliche Wirkung der Entscheidungen der Einigungsstelle reicht
von der
Letztentscheidung bis zur Empfehlung an die oberste Dienstbehörde (Rat).
Die
Einigungsstelle wird im Einzelfall tätig in der Besetzung mit
a)
dem Vorsitzenden oder, falls dieser verhindert ist,
mit seinem Stellvertreter.
b)
sechs Beisitzern, die anlassbezogen auf Vorschlag
der obersten Dienstbehörde (Rat) und der Personalvertretung je zur Hälfte
benannt werden.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2
Johannes Diks
Bürgermeister