Betreff
Einigungsstelle gem. § 67 LPVG,
hier: Bestellung eines Vorsitzenden bzw. eines stellv. Vorsitzenden
Vorlage
01 - 15 0739/2012
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt beschließt, gem. § 67 Abs. 1 Satz 3 LPVG NW im Einvernehmen mit dem Personalrat

 

Herrn Horst Boch zum Vorsitzenden und

Herrn Edmund Verbeet zum stellvertretenden Vorsitzenden der Einigungsstelle

bei der Stadt Emmerich am Rhein zu bestellen

 

 

Sachdarstellung :

 

1. Einrichtung der Einigungsstelle

 

Für die Dauer der Wahlperiode der Personalvertretung ist gem. § 67 LPVG NW bei jeder obersten Dienstbehörde eine Einigungsstelle zu bilden. Sie besteht aus einem/r unparteiischen Vorsitzenden, seinem/r Stellvertreter/in und 6 Beisitzern/Beisitzerinnen.

Auf die Person des/r Vorsitzenden und seinen/r Stellvertreter/in haben sich die oberste Dienstbehörde und die bei ihr bestehende Personalvertretung zu einigen.

 

Nach der Novellierung des LPVG NW im Jahre 2011 ist die Bestellung der Beisitzerinnen und Beisitzer, deren Zahl gem. § 67 Abs. 3 LPVG NW auf 6 festgelegt ist, nicht mehr für die Dauer der Wahlperiode vorgesehen. Die 6 Beisitzerinnen und Beisitzer werden nunmehr je zur Hälfte auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde und der Personalvertretung gem. § 67 Abs. 1 Satz 5 nur noch für das jeweilige Einigungsstellenverfahren, d.h. anlassbezogen, benannt.

 

Bei Gemeinden ist der Rat die oberste Dienstbehörde. Die neue Wahlperiode des Personalrates der Stadt Emmerich am Rhein hat am 01.07.2012 begonnen und endet am 30.06.2016.

 

2. Zusammensetzung der Einigungsstelle

 

Auf Vorschlag der Verwaltung haben sich Herr Horst Boch, ehemaliger Bürgermeister der Stadt Emmerich am Rhein, und Herr Edmund Verbeet, Direktor des Amtsgerichtes Emmerich am Rhein, bereit erklärt, die Funktionen des Vorsitzenden bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden in der neuen Wahlperiode zu übernehmen. Der

Personalrat hat in seiner Sitzung am 02.07.2012 diesem Vorschlag zugestimmt.

 

Die Benennung der Beisitzerinnen und Beisitzer erfolgt erst, sofern ein Einigungsstellenverfahren eingeleitet werden sollte.

 

 

3. Aufgaben der Einigungsstelle

 

Die Einigungsstelle entscheidet bei Nichteinigung zwischen der Dienststelle und dem

Personalrat in Angelegenheiten, die der Mitbestimmung des Personalrates

unterliegen. Sie ist unabhängig und weder Organ der Dienststelle noch des

Personalrates. Die rechtliche Wirkung der Entscheidungen der Einigungsstelle reicht

von der Letztentscheidung bis zur Empfehlung an die oberste Dienstbehörde (Rat).

Die Einigungsstelle wird im Einzelfall tätig in der Besetzung mit

a)      dem Vorsitzenden oder, falls dieser verhindert ist, mit seinem Stellvertreter.

b)      sechs Beisitzern, die anlassbezogen auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde (Rat) und der Personalvertretung je zur Hälfte benannt werden.

 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2

 

 

 

 

Johannes Diks

Bürgermeister