Beschlussvorschlag
Der Rat stimmt der Beschulung von Kindern im gemeinsamen Unterricht
unter Berücksichtigung von Einzelfallentscheidungen bezüglich der
Förderschwerpunkte, der erforderlichen Sachausstattung und des zur Verfügung
stehenden Budgets zu.
Sachdarstellung :
Bereits seit vielen Jahren werden
Schulkinder im „Gemeinsamen Unterricht“ (GU) an der Rheinschule beschult. Um GU
an Grundschulen und Schulen der Sekundarstufe I werden Schülerinnen und Schüler
mit sonderpädagogischem Förderbedarf zielgleich zusammen mit Schülerinnen und
Schülern ohne Förderbedarf unterrichtet.
In der Primarstufe wurden lange Zeit nur
Kinder an der Rheinschule im GU (hauptsächlich mit dem Förderschwerpunkt
Lernen) aufgenommen. Vereinzelt wurden jedoch auch an den anderen Grundschulen
und den Schulen der Sekundarstufe I Schülerinnen und Schüler mit den
verschiedensten Förderbedarfen eingeschult. Im Rahmen der Inklusion sollen
jedoch künftig möglichst viele Kinder an den Regelschulen beschult werden
(Umsetzung der EU-Behindertenrechtskonvention).
Diese EU-Behindertenrechtskonvention wurde
bereits 2006 verabschiedet und 2008 in Kraft getreten. Die Bundesrepublik hat
als einer der ersten Länder die Konvention unterzeichnet. Seit März 2009 ist
aufgrund eines entsprechenden Bundesgesetzes diese Konvention für Deutschland
ebenfalls verbindlich. Leider liegen auf Landesebene immer noch keine
Umsetzungsrichtlinien vor.
So werden zwar immer mehr Kinder im GU an
den Regelschulen beschult, jedoch werden gerade von den Kommunen Entscheidungen
des Landes vermisst, wie ein finanzieller Ausgleich für die Übernahme der
Landesaufgabe zur Beschulung dieser Kinder erfolgen soll (Konnexitätsprinzip).
Aus diesem Grund wurde bisher ein
Integrationsbudget für die Beschulung von Kindern mit sonderpädagogischem
Förderbedarf oder Behinderungen nicht bereit gestellt.
Da jedoch in den letzten Wochen mehrere
Anträge für die Beschulung im GU bei der Schulverwaltung eingegangen sind,
benötigt die Verwaltung eine Entscheidung zum Umgang mit diesen Anträgen.
Anträge, auf denen bereits vom Schulamt des
Kreises Kleve (untere Schulaufsichtsbehörde) vermerkt wurde, dass zusätzliche
Kosten für die Beschulung des entsprechenden Kindes nicht entstehen, wurden
bewilligt. Soweit bereits feststeht, dass weitere Kosten für die sächliche Ausstattung
(insbesondere spezielle Geräte, wie z. B. Lesegerät, Sprachcomputer, etc.)
entstehen werden, wurden diese Anträge mit Verweis auf das fehlende
Integrationsbudget zurück gewiesen, bzw. angemerkt, dass eine Beschulung
erfolgen könnte, wenn die Kosten der Sachausstattung von anderer Seite
übernommen würden.
Hierfür kämen auf der einen Seite die
Eingliederungshilfen und auf der anderen Seite Leistungen des
Landschaftsverbandes Rheinland (LVR) in Frage. Der LVR unterhält z. B. einen
Gerätepool, aus dem teure Geräte leihweise den Schülerinnen und Schülern zur
Verfügung gestellt werden können.
In einem nun vorliegenden Fall bietet der
LVR die Ausleihe eines Lesesystems (Kamera und Bildschirm) für ein
sehbehindertes Kind an. Die Ausleihe ist kostenlos, jedoch muss die Kommune als
Entleiherin die Kosten für Transport, Versicherung und ggf. Erhaltungskosten
tragen.
Die Kosten können nicht genau beziffert
werden, da die Erhaltungskosten in diesem Fall nur anlassbezogen auftreten.
Die Verwaltung schlägt vor, diese Kosten und
Kosten in ähnlich gelagerten Fällen aus dem lfd. Budget zu bestreiten. Soweit
absehbar ist, in welcher Höhe die Kosten auftreten, wird ein entsprechendes
Budget für den folgenden Haushalt beantragt.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die erforderlichen Mittel wurden bei der
Aufstellung des Haushaltes 2012 nicht
berücksichtigt und sollen, soweit sie nicht durch das Budget 403
abgedeckt werden können, durch Minderaufwendungen, bzw. Mehrerträge im Budget
400 gedeckt werden.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 4.3.
Johannes Diks
Bürgermeister