hier: Beteiligung der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Informationen zum Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP
NRW) – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel zur Kenntnis.
Der vorliegende Entwurf zum LEP NRW – Sachlicher
Teilplan großflächiger Einzelhandel steht mit dem Einzelhandelskonzept der
Stadt Emmerich am Rhein in Einklang.
Begründung:
1. Verfahren
Die Landesregierung
hat am 17.04.2012 den Entwurf des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen –
Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel gebilligt und das zu seiner
Aufstellung erforderliche Beteiligungsverfahren beschlossen.
Im
Erarbeitungsverfahren für den LEP NRW – Teilplan Großflächiger Einzelhandel
werden die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen
Stellen – auch die Stadt Emmerich am Rhein – beteiligt (§§ 13, 17
Landesplanungsgesetz i.V.m. § 10 Raumordnungsgesetz).
Die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen bittet um
Stellungnahme zum LEP NRW – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel bis
zum 04.10.2012.
Die
Verfahrensunterlagen bestehen aus Planbegründung, Planentwurf (textlich),
Umweltbericht sowie Beteiligtenliste und auf folgender Internetseite abrufbar:
www.nrw.de/landesplanung/einzelhandel/
Die Planbegründung
und der Planentwurf (textlich) sind der Vorlage als Anlage beigefügt.
2. Begründung
Der
Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VGH NRW) hatte am
26.08.2008 § 24 a Abs. 1 Satz 4 LEPro – die landesplanerische Regelung zur
Steuerung von Factory-Outlet-Centern – für nichtig erklärt.
Hinsichtlich der landesplanerischen Regelungen zur Steuerung des
Einzelhandels insgesamt hatte das Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in seiner Entscheidung vom 30.09.2009
(Ochtrup-Urteil) festgestellt, dass § 24 a LEPro kein Ziel der Raumordnung
darstelle.
Das
Landesentwicklungsprogramm (LEPro) und damit auch die in § 24 a LEPro
getroffenen landesplanerischen Regelungen zur Steuerung des großflächigen
Einzelhandels sind am 31.12.2011 außer Kraft getreten.
Das
Raumordnungsgesetz (ROG) schreibt vor, dass jedes Bundesland einen
Raumordnungsplan für sein Landesgebiet aufzustellen hat. In Nordrhein-Westfalen
(NRW) heißt dieser Raumordnungsplan „Landesentwicklungsplan“ oder kurz „LEP“.
Im LEP werden die
strategischen Ziele für die räumliche Entwicklung in NRW für einen mittel- bis
langfristigen Zeitraum (mehr als 15 Jahre) festgelegt.
Ursprünglich war
beabsichtigt, einen umfangreichen LEP, der auch Regelungen zum großflächigen
Einzelhandel enthalten soll, zeitnah auf den Weg zu bringen. Das dafür
notwendige Verfahren wurde wegen der Neuwahlen des Landtags NRW am 13.05.2012
unterbrochen.
Stattdessen hat die
Landesregierung entschieden, landesplanerische Regelungen zum großflächigen
Einzelhandel in einem sachlichen Teilplan zum LEP NRW vorzuziehen, um zeitnah
klare Regeln zur Stärkung der Innenstädte zu schaffen.
Der gemäß § 9 ROG zu
erarbeitende Umweltbericht – als Teil der Verfahrensunterlagen – kommt zu dem
Ergebnis, dass der Entwurf des LEP NRW – Sachlicher Teilplan Großflächiger
Einzelhandel nicht zu voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen führt.
Generell ist zu
erwarten, dass die Regelungen zum großflächigen Einzelhandel dazu beitragen
werden, Inanspruchnahmen von Freiraum zu vermeiden und infolge der Stärkung von
Zentren und der Unterstützung einer kompakten Siedlungsentwicklung auch
Freirauminanspruchnahmen zu verringern.
Folgende
Zielsetzungen liegen dem Teilplan zugrunde:
- Erhaltung und Stärkung der Innenstädte und
örtlichen Zentren,
- Sicherung der Nahversorgung,
- Begrenzung der Inanspruchnahme von Freiraum
und
- Vermeidung von Verkehr.
Der Einzelhandel
besitzt insbesondere für die Innenstädte und örtlichen Zentren der Gemeinden in
Nordrhein-Westfalen eine besondere Bedeutung. Als wichtiger Frequenzbringer
sorgt das Einkaufsangebot für die Belebung der Zentren (Magnetfunktion). Der
anhaltende Trend zu immer größeren Betriebseinheiten in Verbindung mit
räumlichen Konzentrationsprozessen verstärkt jedoch die Nachfrage nach
Standorten außerhalb der Zentren. Diese Entwicklung schwächt die Zentren
erheblich.
Die Konzentration
von Versorgungseinrichtungen in den Zentren trägt zu gleichwertigen
Lebensverhältnissen in allen Teilräumen des Landes bei. Nur so kann langfristig
eine flächendeckende und wohnortnahe Versorgung mit einem vielfältigen und gut
erreichbaren Angebot an Waren und Dienstleistungen gewährt werden.
Deswegen unternimmt
das Land NRW gemeinsam mit den Gemeinden und Partnern aus der Wirtschaft
erhebliche Anstrengungen, um die Innenstädte und örtlichen Zentren zu
revitalisieren und zu stärken. Eine fortschreitende Neuansiedlung und
Erweiterung von großflächigen Einzelhandelsangeboten an Standorten außerhalb
der Zentren würde diese Bemühungen konterkarieren.
Vor dem Hintergrund
des demographischen Wandels gewinnen die Zentren als Versorgungsstandorte noch
stärker an Bedeutung. Vor allem ältere Menschen und auch Familien benötigen ein
wohnortnahes Versorgungsangebot, das auch ohne Auto auf kurzem Wege erreichbar
ist.
Auch deshalb sind
die vorhandenen Zentren als Arbeits-, Handels- und Wohnstandorte konsequent zu
stärken. So wird dafür Sorge getragen, öffentliche und private Einrichtungen
der Daseinsvorsorge auch in Zukunft effektiv auszulasten, die Inanspruchnahme
von Freiraum auf ein Mindestmaß zu begrenzen und Verkehr zu vermeiden.
Nur durch eine
überörtliche Abstimmung und Standortsteuerung können einheitliche, verbindliche
und ortsübergreifend wirkende Rahmenbedingungen geschaffen werden, mit denen
vermieden wird, dass die Konkurrenz zwischen den Gemeinden um die Ansiedlung
von Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) –
großflächiger Einzelhandel – zu einer Beeinträchtigung der zentralen
Versorgungsbereiche und damit der Versorgungsfunktion der jeweiligen zentralen
Orte und der wohnortnahen Versorgung führt.
3. Rechtsgrundlagen und Rechtswirkungen
Der Planentwurf zum
LEP NRW – Großflächiger Einzelhandel besteht aus textlichen Festlegungen in
Form von Zielen und Grundsätzen der Raumordnung.
Ziele der Raumordnung sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2
Raumordnungsgesetz (ROG) verbindliche textliche oder zeichnerische,
abschließend abgewogene Vorgaben, die von den nachfolgenden Planungsebenen zu beachten sind, d.h. es handelt sich
um Festlegungen, die eine strikte Bindung auslösen und nicht durch Abwägung
überwindbar sind. Die Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB)
den Zielen der Raumordnung anzupassen; insofern besteht für die kommunale
Bauleitplanung eine Handlungspflicht zur Umsetzung der Ziele der Raumordnung.
Grundsätze der Raumordnung sind Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und
Sicherung des Raums, die bei nachfolgenden Abwägungs- und
Ermessensentscheidungen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG zu berücksichtigen sind, d.h. sie sind mit dem ihnen zukommenden
Gewicht in die Abwägung einzustellen und können bei der Abwägung mit anderen
relevanten Belangen überwunden werden.
Bis zum Beschluss
sind die vorliegenden „in Aufstellung
befindlichen Ziele“ des Kabinettsentwurfs im Rahmen der kommunalen
Planungshoheit bei Abwägungs- und Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen
(vergleichbar mit Grundsätzen der Raumordnung). Nach dem Beschluss (voraussichtlich
im 1. Quartal 2013) haben sie Bindungswirkung.
4. Festlegungen und Erläuterungen zum
großflächigen Einzelhandel
Folgende Ziele und Grundsätze der Raumordnung
werden im LEP NRW – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel konkret festgelegt:
1
Ziel Standorte nur in Allgemeinen
Siedlungsbereichen
Kerngebiete und Sondergebiete
für Vorhaben i.S. des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung dürfen nur in
regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen dargestellt und
festgesetzt werden.
2
Ziel Zentrenrelevante Kernsortimente:
Standorte nur in zentralen Versorgungsbereichen
Dabei dürfen Kerngebiete und
Sondergebiete für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung mit
zentrenrelevantem Kernsortiment nur in zentralen Versorgungsbereichen
dargestellt und festgesetzt werden.
Ausnahmsweise dürfen
Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3
Baunutzungsverordnung mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment auch außerhalb
zentraler Versorgungsbereiche dargestellt und festgesetzt werden, wenn
nachweislich:
- eine
integrierte Lage in den zentralen Versorgungsbereichen nicht möglich ist und
- die
Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs
diese Bauleitplanung erfordert und
- zentrale
Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
3
Ziel Zentrenrelevante Kernsortimente:
Beeinträchtigungsverbot
Durch die Darstellung und
Festsetzung von Kerngebieten und Sondergebieten für Vorhaben i. S. des § 11
Abs. 3 Baunutzungsverordnung mit zentrenrelevantem Kernsortiment dürfen
zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt
werden.
4
Grundsatz Nicht zentrenrelevante
Kernsortimente: Verkaufsfläche
Bei der Darstellung und
Festsetzung von Sondergebieten für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3
Baunutzungsverordnung mit nicht-zentrenrelevantem Kernsortiment außerhalb von
zentralen Versorgungsbereichen soll der zu erwartende Gesamtumsatz der durch
die jeweilige Festsetzung ermöglichten Einzelhandelsnutzungen die Kaufkraft der
Einwohner der jeweiligen Gemeinde für die geplanten Sortimentsgruppen nicht
überschreiten.
5
Ziel Nicht zentrenrelevante
Kernsortimente: Standort, Beeinträchtigungsverbot, relative Anteil
zentrenrelevanter Randsortimente
Sondergebiete für Vorhaben i.
S. des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung mit nicht zentrenrelevantem
Kernsortiment dürfen auch außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen
dargestellt und festgesetzt werden, wenn der Umfang der zentrenrelevanten
Randsortimente maximal 10% der Verkaufsfläche beträgt. Dabei dürfen zentrale
Versorgungsbereiche von Gemeinden durch den absoluten Umfang der
zentrenrelevanten Randsortimente nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
6
Grundsatz Nicht zentrenrelevante
Kernsortimente: Verkaufsfläche zentrenrelevanter Randsortimente
Der Umfang der
zentrenrelevanten Randsortimente eines Sondergebietes für Vorhaben i. S. des §
11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung mit nicht zentrenrelevantem Kernsortiment soll
2.500 qm Verkaufsfläche nicht überschreiten.
7
Ziel Überplanung von vorhandenen
Standorten
Vorhandene Standorte von
Vorhaben im Sinne von § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung außerhalb von zentralen
Versorgungsbereichen dürfen als Sondergebiete gemäß § 11 Abs. 3
Baunutzungsverordnung dargestellt und festgesetzt werden. Dabei sind die
Verkaufsflächen in der Regel auf den genehmigten Bestand zu begrenzen.
Ausnahmsweise kommen auch
geringfügige Erweiterungen in Betracht, wenn diese für eine funktionsgerechte
Weiternutzung des Bestandes notwendig sind und durch die Festlegung keine
wesentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche von Gemeinden
erfolgt.
8
Ziel Einzelhandelsagglomerationen
Die Gemeinden haben dem
Entstehen neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung bestehender
zentrenschädlicher Einzelhandelsagglomerationen außerhalb Allgemeiner
Siedlungsbereiche entgegenzuwirken.
Darüber hinaus haben sie dem
Entstehen neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung bestehender
zentrenschädlicher Einzelhandelsagglomerationen mit zentrenrelevanten
Kernsortimenten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche entgegenzuwirken. Sie
haben sicherzustellen, dass eine wesentliche Beeinträchtigung zentraler
Versorgungsbereiche von Gemeinden durch zentrenschädliche Einzelhandelsagglomerationen
vermieden wird.
9
Grundsatz Regionale Einzelhandelskonzepte
Regionale Einzelhandelskonzepte
sind bei der Aufstellung und Änderung von Regionalplänen in die Abwägung
einzustellen.
Textliche
Erläuterungen zu den Zielen und Grundsätzen finden sich in der Anlage zu dieser
Vorlage in Kapitel „3. Festlegungen und Erläuterungen zum großflächigen
Einzelhandel“ (S. 10 – 17).
Der LEP NRW –
Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel soll keine zeichnerischen
Festlegungen enthalten und keine räumlich konkreten Standorte für den
großflächigen Einzelhandel festlegen.
5. Bezug zum Regionalplan
Im Rahmen der
Fortschreibung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf hat die
Stadt Emmerich am Rhein auf Basis eines Beschlusses des Ausschusses für
Stadtentwicklung (ASE) vom 06.03.2012 eine Stellungnahme zum Arbeitsentwurf der
Leitlinien abgegeben.
Gegenstand des Arbeitsentwurfes ist in Kapitel 1.3 das Thema
„Großflächiger Einzelhandel“. In den Ausführungen der städtischen Stellungnahme
ist dokumentiert, dass die im Arbeitsentwurf zum Regionalplan formulierten
Leitlinien zum Thema „Großflächiger Einzelhandel“ mit dem Einzelhandelskonzept
der Stadt Emmerich am Rhein (Ratsbeschluss vom 31.05.2011) in Einklang stehen.
Die im Arbeitsentwurf
im Zuge der Regionalplanüberarbeitung formulierten Leitlinien orientieren sich
an den im LEP NRW – Sachlicher Teilplan eingebrachten Zielen und Grundsätzen
der Raumordnung.
6. Stellungnahme der Stadt Emmerich am Rhein
Der vorliegende Entwurf zum LEP NRW – Sachlicher
Teilplan großflächiger Einzelhandel steht mit dem Einzelhandelskonzept der
Stadt Emmerich am Rhein in Einklang.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme wird im Leitbild nicht benannt
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster Beigeordneter