hier: 1.Aufstellungsbeschluss
2. Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Der für die
Bauleitplanung zuständige Ausschuss für Stadtentwicklung des Rates der Stadt
Emmerich am Rhein fasst gemäß § 2 Abs. 1 BauGB den Aufstellungsbeschluss für
die 11. Änderung des Bebauungsplans Nr. E 17/1 – Hafenstraße –.
Die Aufstellung des
Bebauungsplans erfolgt im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB ohne
Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB.
Das Plangebiet
umfasst einen Bereich südlich der Bahnhofstraße (B 8) sowie westlich der
Hafenstraße und ist in der beigefügten Karte durch eine gestrichelte Linie
dargestellt und abgegrenzt.
Zu 2)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung für den in der Anlage
gekennzeichneten Verfahrensbereich eine Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §
3 Abs. 1 BauGB entsprechend Punkt 3.1 (einfache Bürgerbeteiligung) der
städtischen Richtlinien zur Bürgerbeteiligung durchzuführen sowie die Behörden
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu beteiligen.
Begründung
Zu 1)
Planungsanlass
Die 11. Änderung des
Bebauungsplans Nr. E17/1 – Hafenstraße – überplant den nordöstlichen
Teilbereich des Plangebiets des Bebauungsplans Nr. E17/1. Die von der Planung
betroffene Fläche wird derzeit durch einen Lebensmitteldiscountmarkt mit einer
Verkaufsfläche von etwa 928 m² und einer Geschossfläche von etwa 1.475 m²
genutzt.
Der Betreiber des
Lebensmitteldiscounters hat unter dem 06.07.2012 eine Bauvoranfrage für eine
Erweiterung des Marktes beantragt. Wegen des beantragten Erweiterungsumfanges
ist die Bauvoranfrage schon auf der Grundlage des derzeit geltenden
Bebauungsplans Nr. E17/1 nicht genehmigungsfähig. Allerdings liegt dem
Bebauungsplan Nr. E17/1 noch die Baunutzungsverordnung von 1977 zu Grunde, so
dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Erweiterung des bestehenden
Lebensmittelmarktes in beschränktem Umfang genehmigungsfähig sein könnte. Um
insofern über jeden Zweifel erhaben zu sein und künftig zu erwartenden Baugesuchen
entgegen treten zu können, soll der Bebauungsplan als selbständiger
Änderungsplan neu aufgestellt werden.
Planungsziel
Beabsichtigt ist,
durch die 11. Änderung des Bebauungsplans Nr. E17/1 – Hafenstraße – einen
selbständigen Änderungsplan aufzustellen, der unabhängig vom bislang gültigen
Bebauungsplan Nr. E 17/1 die künftige städtebauliche Entwicklung auf der in
Rede stehenden Fläche verbindlich regelt.
Durch den
Bebauungsplan soll insbesondere ein Ausgleich zwischen den Interessen des
Grundstückseigentümers und den öffentlichen Interessen geschaffen werden.
Dabei ist auf der
einen Seite das Einzelhandelskonzept der Stadt Emmerich am Rhein, das der Rat
der Stadt Emmerich am Rhein am 31.05.2011 als städtebauliches
Entwicklungskonzept i. S. des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen hat, von
Belang. Da der Standort des Lebensmitteldiscounters außerhalb der im
Einzelhandelskonzept der Stadt Emmerich am Rhein ausgewiesenen zentralen
Versorgungsbereiche liegt, ist zumindest eine Erweiterung und Nutzungsänderung
von Einzelhandelsvorhaben mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten
im Plangebiet künftig auszuschließen.
Selbstverständlich
dürfen auf der anderen Seite die Eigentümerinteressen insbesondere an einem
Fortbestand der bisherigen Nutzung nicht vernachlässigt werden. Der Ausgleich
dieser Belange soll dadurch erreicht werden, dass die in Rede stehende Fläche
als Sondergebiet „Großflächiger Einzelhandel“ unter Festsetzung einer
betriebsbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung zur Sicherung des Bestands
überplant wird. Dabei ist gleichfalls Augenmerk auf eine sortimentsbezogene
Beschränkung des Einzelhandels zu legen.
Die vorgenannte
Überplanung im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung soll sich letztlich
auch in den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zu den überbaubaren
Grundstücksflächen wiederfinden.
Die Planung
beabsichtigt somit, die widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen
dadurch auszugleichen, dass der vorhandene Betrieb auf den Bestand
festgeschrieben wird, ohne dass dieser auf den passiven Bestandsschutz
reduziert wäre.
Hervorzuheben ist
nochmals, dass es sich bei der 11. Änderung des Bebauungsplans Nr. E17/1 –
Hafenstraße – um einen eigenständigen Plan im Sinne eines selbstständigen
Änderungsplans und nicht um eine unselbstständige Planänderung des
Bebauungsplans Nr. E17/1 in der derzeit gültigen Fassung handelt.
Zu 2)
Verfahren
Die Flächen
betreffen einen bebauten durch Einzelhandel genutzten Bereich. Durch diese
Bauleitplanung werden keine über die Bestandssituation hinausgehenden
erheblichen Umweltauswirkungen vorbereitet.
Das
Bebauungsplanverfahren setzt Grundflächen im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO in
einem Gesamtumfang von weniger als 20.000 qm fest. Somit treffen die in § 13 a
Abs. 1 BauGB genannten Voraussetzungen für die Aufstellung von „Bebauungsplänen
der Innenentwicklung“ im Rahmen „beschleunigter Verfahren“ zu. Diese
verfahrenserleichternden Bestimmungen sollen für die Durchführung dieses
Bebauungsplanverfahrens zur Anwendung kommen.
Für die Aufstellung
von Bebauungsplänen der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB gelten die
Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB.
Danach kann u. a. von den formellen frühzeitigen Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligungen nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Vor
der Offenlage muss der Öffentlichkeit in diesem Fall aber Gelegenheit gegeben
werden, sich auf andere Weise über die wesentlichen Ziele und Zwecke der
Planung informieren und sich zur Planung äußern zu können.
Von dieser Möglichkeit des Verzichtes auf die
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB soll Gebrauch gemacht werden,
indem der Planvorentwurf bei der Verwaltung zur Einsichtnahme und Erläuterung
vorgehalten wird. Um die betroffenen Grundstückseigentümer in die aktuelle
Planung einzubeziehen, werden diese unter Anwendung der städtischen Richtlinien
über die Bürgerbeteiligung an Bauleitplanverfahren nach BauGB neben der
öffentlichen Bekanntmachung auch noch persönlich über die Frist der
Einsichtnahmemöglichkeit des Planvorentwurfes und der späteren öffentlichen
Auslegung des Bebauungsplanentwurfes, bei der wiederum Stellungnahmen zur
Planung abgegeben werden können, in Kenntnis gesetzt.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme wird im Leitbild nicht benannt
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster Beigeordneter