hier: 1) Bericht zu den Beteiligungen nach § 3 (1) und 4 (1 BauGB
2) Beschluss zur Offenlage nach § 3 (2) BauGB
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung nimmt den Bericht zu den durchgeführten Beteiligungen nach den
§§ 3 (1) und 4 (1) BauGB zur Kenntnis.
Zu 2)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt den beiliegenden Entwurf als Entwurf der Offenlage
und beauftragt die Verwaltung, die öffentliche Auslegung des
Bebauungsplanänderungsentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit in diesem Änderungsverfahren erfolgte in Form
einer öffentlichen Auslegung des Änderungsentwurfes nach § 3 Abs. 1 BauGB in
der Zeit vom 27.06.2012 bis 27.07.2012
einschließlich. Gleichzeitig fand die frühzeitige Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB statt.
Im Rahmen dieser
beiden Beteiligungen wurden weder seitens der Öffentlichkeit / Bürgerschaft
noch seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Anregungen
oder Bedenken zur geplanten Änderung vorgetragen.
Zu 2)
Die Planung zielt
darauf ab, auf dem unbebauten Eckgrundstück Raiffeisenstraße / Reeser Straße
eine Baumöglichkeit zur Errichtung eines Geldautomatengebäudes zu schaffen, um
in Hinblick auf die anstehenden Entwicklungen des Ortsteiles Praest im
Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bahnquerungen einen verkehrsgünstig
gelegenen Servicepunkt an der Peripherie des Ortsteilzentrums zu ermöglichen. Da
der vorhandene Automatenstandort des betroffenen Geldinstitutes an der
Johannesstraße geschlossen werden soll, soll mit dem geplanten Vorhaben das
bestehende Dienstleistungsangebot vor Ort für die Zukunft gesichert werden. Mit
der Verlagerung verbunden ist auch eine Verminderung des zukünftigen Verkehrs
in den Ortsteilbereich rund um die Kirche, der nach den vorliegenden Planungen
der Bahn von den nördlich der Eisenbahnlinie gelegenen Praester
Siedlungsbereichen abgebunden wird. Beide vorgenannten Aspekte sind
städtebaulich zu befürworten.
Zur Vorbereitung der geplanten Bebauung soll der Bebauungsplan P 4/1
dahin gehend geändert werden, dass die bestehende Festsetzung eines
Pflanzgebotes für das Antragsgrundstück bis zu einer Grundstückstiefe von
20 m ab der nördlichen Fahrbahnkante der Reeser Straße / B 8 nach § 9
Abs. 1 Nr. 25a BauGB aufgehoben wird und stattdessen folgende auf das
Bauvorhaben angepasste Bebauungsplanfestsetzungen getroffen werden:
·
Gliederung
des Allgemeinen Wohngebietes (WA) mit Festsetzung einer eingeschossigen
Bauweise
·
Festsetzung
einer überbaubaren Fläche im Umfang des vorgesehenen Baukörpers von 2,5 x 4,0 m
durch Einfassung mit Baugrenzen
·
Festsetzung
einer Fläche für Stellplätze von 11,0 m Breite angrenzend an die Raiffeisenstraße
·
Ausschluss
von Ein- und Ausfahrten an der Reeser Straße und im Bereich der im Sichtdreieck
liegenden Anbindung der Raiffeisenstraße an die B 8
·
Ausschluss
von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie Garagen im Sinne des § 12
BauNVO auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche
·
Festsetzung
einer Nutzungsbeschränkung mit Ausschluss sichtbehindernder Einrichtungen und
Anpflanzungen für den Bereich des Sichtdreieckes.
Durch die Aufhebung
des Pflanzgebotes wird - auch wenn diese bislang noch nicht realisiert wurde-
ein Eingriff in Natur- und Landschaft vorbereitet, dessen Verifizierung die
bestehende Planfestsetzung zugrunde zu legen ist. Die Bilanzierung in der
Begründung ermittelt ein Ausgleichsdefizit von 1.093 ökologischen Wertpunkten
(ÖW), welches durch Anrechnung auf das noch vorhandene Aufwertungsguthaben
(aktuell rd. 73.000 ÖW) auf dem für die Antragstellerin eingerichteten Ökokonto
ausgeglichen wird.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1 Ziel 2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster Beigeordneter